W224 2127785-1•BVwG W224 2127785-1
W224 2127785-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W224 2127785-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 20.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.05.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei die Anträge, "gemäß § 16 Abs 1 innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den genannten Antrage auf internationalen Schutz zu entscheiden"; "allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen".
2. Mit Schreiben vom 06.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.
3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wurde die Revision der (näher bezeichneten) revisionswerbenden Parteien gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, W151 2117713-1/11E ua., als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass "dem Verwaltungsgericht [...] nicht entgegen getreten werden [kann], wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
4. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016, W224 2127785-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, übermittelt. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts § 22 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 mangels anders lautender Inkrafttretens- oder Übergangsbestimmungen auf das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren anwendbar sei und daher abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erschien die Entscheidungsfrist von 15 Monaten im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen und eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA könnte daher nicht vorliegen. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden seien nämlich zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Stellungnahme binnen Frist.
5. Mit Schreiben vom 02.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016, zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer führte wörtlich aus: "Wir nehmen Ihre Ausführungen zur Kenntnis und ziehen die Säumnisbeschwerde hiermit zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer zog mit dem am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seine Säumnisbeschwerde vom 31.05.2016 ausdrücklich zurück.
2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
4. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Der Verwaltungsakt wird an das BFA zurückübermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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