W218 2118932-1•BVwG W218 2118932-1
W218 2118932-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2118932-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 27.10.2015, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 30.06.2017 befristeten Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.10.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie vom 15.10.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2015, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% ergab.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seiner Mobilität weit über das festgestellte Maß dauerhaft behindert sei. Das bei ihm vorliegende schmerzintensive Tractus-iliotibialis-Syndrom sei nicht gewürdigt worden. Ebenso sei die befundete Wirbelkanalstenose/Spinalkanalstenose in Kombination mit diversen Prolapsen der Wirbelsäule nicht gewürdigt worden. Diese Einengungen führen schon nach kurzem Gehen zu heftigen, krampfartigen, ausstrahlenden Schmerzen in beide Arme und Schultern. Es sei auch irrtümlich festgestellt worden, dass er ohne Schmerztherapie auskomme. Aufgrund seiner Gallenkrankheit sei er gezwungen Diät zu halten.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 07.12.2015, einlangend am 28.12.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wird am 08.06.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung vorliegt und Schmerzmittel benötigt werden. Diese Position berücksichtigt auch das Taubheitsgefühl der Zehen und den Beckenschiefstand. Pos.Nr.:
020102, 40%
2 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke; Mittlerer Rahmensatz, da Einschränkung der Beugung beidseits auf 140° und Schmerzmittelbedarf. Pos.Nr.: 020508, 30%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Antragstellung.
Unter Berücksichtigung des Schmerzmittelbedarfs und der funktionellen Einschränkung wird das Leiden 1 um eine Stufe erhöht, konsekutiv steigt der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe.
Eine Nachuntersuchung ist 06/2017 erforderlich, da eine Besserung des Leidens 1 möglich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Dem Beschwerdeführer ist ein bis 30.06.2017 befristeter Behindertenpass auszustellen.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 40%;
Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mit einem Grad der Behinderung von 30%.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die Sachverständige hat die vorgelegten Befunde begutachtet und diese ihrem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt.
Sie führt aus, dass Leiden 1 - im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten - um eine Stufe auf 40% erhöht wird, da eine mäßige funktionelle Einschränkung vorliegt und der Schmerzmittelbedarf berücksichtigt wird. Es handelt sich aber um eine Bedarfsmedikation, die laut Beschwerdeführer circa 2 Mal wöchentlich benötigt wird. Leiden 1 beinhaltet auch das Taubheitsgefühl der Zehen und den Beckenschiefstand und inkludiert auch die Beschwerden, die durch die Wirbelkanalstenose entstehen. Diese ist keine "eigenständige" Krankheit, sondern fällt unter den Begriff "degenerative Wirbelsäulenveränderungen".
Leiden 2 wird mit einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt und ausgeführt, dass der mittlere Rahmensatz herangezogen wird, da die Beugung beidseits auf 140° eingeschränkt ist und Schmerzmittelbedarf besteht.
Nachvollziehbar legt die Sachverständige dar, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird und sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergibt.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten "Tractus-iliotibialis-Syndroms" führt die Sachverständige aus, dass bei der heutigen Untersuchung keinerlei Beschwerden im Sinne eines solchen Syndroms angegeben oder klinisch festgestellt wurden.
Die Einschätzung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Gallenleidens fällt nicht in das orthopädische Fachgebiet und kann daher von der Sachverständigen nicht beantwortet werden.
Da eine Besserung des Leidens 1 zu erwarten ist, hat die Sachverständige eine Nachuntersuchung im Juni 2017 vorgeschrieben.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.