BVwG W218 2107147-1

W218 2107147-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2107147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2107147.1.00

Spruch

W218 2107147-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 20.03.2015, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.03.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.10.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2014, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20% ergab sowie der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2015, mit der keine Änderung der Einschätzung festgestellt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin verstehe die Herabstufung auf 20% nicht, da alle ihre Beschwerden nach wie vor gültig seien und sich mit zunehmendem Alter verschlechtern. Sie leide auch an einer sehr schmerzhaften Bursitis trochanterica, die wegen des Cortisonverbotes (Glaukom) nicht behandelbar sei. Die Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich verschlechtert. Die vielen Oberbauchoperationen verhinderten eine Verbesserung der Beschwerden.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 06.05.2015, einlangend am 12.05.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren weitere medizinische Beweismittel vor.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, wird am 07.03.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen. Pos.Nr.: 020102, 20%

2 Colon irritabile; Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Diarrhoe-prädominant ohne Hinweis auf manifeste maßgebliche Schleimhautveränderungen und bei gutem Ernährungszustand. Pos.Nr.: 070404, 20%

3 Grüner Star beidseits, Zustand nach Glaucom Operation links, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit normalem Sehvermögen rechts und Sehverminderung und links auf 0,5. Pos.Nr. 110201, Tabelle Zeile 3, Kolonne 1, 10%

4 Arterieller Bluthochdruck, Pos.Nr. 050101, 10%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 20.10.2014 anzunehmen.

Abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 59): keine maßgebliche Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz eingetreten. Das aufgrund der nunmehr vorgelegten Befunde neu aufgenommene Leiden (Position 2) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 20%;

Colon irritabile mit einem Grad der Behinderung von 20%;

Grüner Star beidseits, Zustand nach Glaucom Operation links, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit normalem Sehvermögen rechts und Sehverminderung und links auf 0,5 mit einem Grad der Behinderung von 10%;

Arterieller Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 10%.

Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Der beauftragte Sachverständige hält nach neuer Durchsicht des Akteninhaltes fest, dass aufgrund eines nachgereichten Befundes des chirurgischen Vorstandes des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 12.10.2015 belegt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Darmstörung leidet und eine Einstufung dieser Erkrankung gerechtfertigt ist. Konkret wird diese Erkrankung als Leiden 2 "Colon irritabile", Pos.Nr. 07.04.02, mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft und ausgeführt, dass es zur Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz kommt, da das Leiden diarrhoe-prädominant ohne Hinweis auf manifeste maßgebliche Schleimhautveränderungen ist und bei der Beschwerdeführerin ein guter Ernährungszustand vorliegt.

Nachvollziehbar führt der Sachverständige weiter aus, dass die in den beiden anderen Befunden - einem MRT Befund des linken Hüftgelenks vom 20.05.2015 und einem MRT Befund des rechten Kniegelenks vom 22.07.2015 - beschriebenen Veränderungen mangels befundbelegter relevanter aktueller Funktionseinschränkungen und Behandlungserfordernis keinen Grad der Behinderung bedingen. Ergänzend wird vom erkennenden Senat angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angedeutete Schleimbeutelentzündung ("Bursitis trochanterica") in den vorgelegten Befunden nicht erwähnt wird.

Das bereits im erstinstanzlichen Gutachten als führendes Leiden 1 angeführte Leiden, die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, wird gleichbleibend übernommen, mit 20% eingestuft und ausgeführt, dass diese Position mit dem oberen Rahmensatz herangezogen wird, da bei der Beschwerdeführerin geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. Grüner Star und arterieller Bluthochdruck werden ebenfalls unverändert übernommen und als Leiden 3 und 4 mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10% eingeschätzt.

Es ergibt sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. und führt der Sachverständige aus, dass Leiden 2-4 nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Somit ergibt sich keine maßgebliche Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz.

Der Sachverständige stellt auch ausdrücklich klar, dass das aufgrund der nunmehr vorgelegten Befunde neu aufgenommene Leiden 2 keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung rechtfertigt.

Es ergibt sich daher insgesamt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

Es wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist sie ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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