BVwG W218 2104548-2

W218 2104548-2Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Einstellung, Säumnisbeschwerde, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2104548-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2104548.2.00

Spruch

W218 2104548-1/11E

W218 2104548-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.02.2015, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten:

A)

I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 25.08.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

II. beschlossen: Das Verfahren bezüglich der Säumnisbeschwerde wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.02.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2014, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Anpassungsstörung, prolongierte Trauerreaktion Unterer Rahmensatz, da in laufender Therapie, medikamentös gestützt, psychopathologisch stabil

03.05. 04

30 vH

02

Degenerative und osteoporotische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da keine relevanten Funktionseinschränkungen an Armen und Beinen, sehr wohl aber an der Wirbelsäule, Dauertherapie erforderlich

02.02. 02

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die schwere depressive Störung sowie die degenerative Veränderungen zu gering eingeschätzt worden seien. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nicht, welche Befunde herangezogen worden seien und ob die im Zuge des Parteiengehörs vorgelegten Befunde beachtet worden seien.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2016, wird folgende Diagnose gestellt:

03.05. 05, GdB 50%; posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägt depressiver Symptomatik und Sozio-/Agoraphobie. Unterer Rahmensatz da psychisch instabil bei regelmäßiger Psychotherapie und fachärztlicher Betreuung.

Im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten wird folgende Beurteilung vorgenommen: Abnützungserscheinungen rechte Schulter, Zustand nach Rotatorenmanschettennaht, 02.06.03, 20%. Wahl dieser Position, da Impingementsymptomatik, Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen möglich. lm Bereich der Fingergelenke und Hüften finden sich keine Funktionseinschränkungen im Sinne von Arthrosen, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.

Im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägt depressiver Symptomatik und Sozio-/Agoraphobie Unterer Rahmensatz, da psychisch instabil bei regelmäßiger Psychotherapie und fachärztlicher Betreuung

03.05. 05

50 vH

02

Abnützungserscheinungen rechte Schulter, Zustand nach Rotatorenmanschettennaht Wahl dieser Position, da Impingementsymptomatik, Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen möglich

02.06. 03

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikothorakalsyndrom Oberer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der unteren Brustwirbelsäule nachgewiesene Abnützungserscheinungen ohne neurologisches Defizit. Miterfasst ist die nachgewiesene Osteoporose

g. Z. 02.01.01

20 vH

04

Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Kleinfingers und linken Zeigefingers nach Hundebißverletzung Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und jeweils eine geringgradige Beugeschwäche vorliegen

02.06. 26

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

5. Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter gem. § 132 Abs 3 B-VG und den §§ 7ff VwGVG eine "Säumnisbeschwerde" eingebracht.

6. Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde die Säumnisbeschwerde zurückgezogen und eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu Spruchpunkt I)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind ab 25.08.2014 erfüllt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägt depressiver Symptomatik und Sozio-/Agoraphobie mit einem Grad der Behinderung von 50% leidet. Sie ist psychisch instabil bei regelmäßiger Psychotherapie und fachärztlicher Betreuung.

Festgestellt wird ferner, dass sie an Abnützungserscheinungen der rechten Schulter, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von jeweils 20%, sowie einer geringgradigen Funktionseinschränkung des rechten Kleinfingers und linken Zeigefingers mit einem Grad der Behinderung von 10% leidet. Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Zu Spruchpunkt II)

Mit Schreiben vom 16.06.2016, eingelangt am 17.06.2016, zog die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die als "Säumnisbeschwerde" (gemeint wohl: Fristsetzungsantrag) titulierte Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Zu I.)

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Nervenfachärztlichen- Sachverständigengutachten wird Folgendes ausgeführt: "Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch um Symptomatik kreisend, deutlich emotional instabil mit häufigem Weinen, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung deutlich depressiv, in beiden Skalenbereächen kaum affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, Angabe von Durchschlafstörungen und gelegentlichen Alpträumen". Diese Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in den vorgelegten Befunden und führen daher nachvollziehbar aus, wieso der Sachverständige auf einen Grad der Behinderung von 50% kommt.

Im Unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten werden im Wesentlichen Folgende Untersuchungsergebnisse aufgelistet:

"Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/120, links frei, F rechts 0/80 passiv, aktiv 0/110, dann Schmerzangabe, links frei, Innenrotation/Außenrotation rechts 1/3 eingeschränkt, links frei, sämtliche weiteren Gelenke frei beweglich. Die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenke und Kniegelenke bds. unauffällig. Hallux valgus links.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paravertebral. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren BWS, Druckdolenz rechter Rippenbogen dorsal/seitlich.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt." Daraus ergibt sich, dass sich der Sachverständige ausgiebig mit den Leiden auseinandergesetzt hat und diese begutachtet hat und sich persönlich ein umfassendes Bild der Beschwerdeführerin verschafft hat.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hält zusammenfassend fest, dass das nervenfachärztliche Gutachten eine Änderung der Leidensbezeichnung und mit 50% auch einen höheren Einzelgrad der Behinderung beschreibt. Das unfallchirurgische Gutachten listet die fachspezifischen Leiden unter seinen Punkten 1-3 mit seinen Einzelgraden der Behinderung zwischen 10 und 20% neu auf. Leiden 2 auf Abl. 237 mit dem Einzel-GdB von 30% entfällt dadurch.

Es wird abschließend zusammenfassend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher orthopädisch/unfallchirurgischer und neuropsychiatrischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Vorgutachten der nun ermittelte Gesamt-GdB 50 % beträgt.

Im psychologischen Kurzbefund vom 16.09.2013 wird erstmals die schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Im Wesentlichen wird seitdem der Verlauf des Leidens immer von der gleichen Klinischen Psychologin aufgelistet und hat sich dazwischen die Diagnose niemals geändert, daher ist davon auszugehen, dass dieses Leiden bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 25.08.2014 auf.

Zu II.)

Mit Schreiben vom 16.06.2016, eingelangt am 17.06.2016, lag im vorliegenden Fall betreffend der "Säumnisbeschwerde" eindeutig eine Zurückziehung der Beschwerde vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A I.)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführerin dies eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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