W216 2119744-1•BVwG W216 2119744-1
W216 2119744-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2119744-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und der Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, Passnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014
Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) stellte der Beschwerdeführerin am 19.10.2000 einen Behindertenpass aus. Der Grad der Behinderung war zuletzt mit 70 % eingetragen.
Am 29.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung, begehrte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut von medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer am 20.10.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 27.10.2015 wurde nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beurteilt und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinscher Sicht als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde wie folgt ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Beschwerden mit den Füßen, sie habe Zucker, sie spüre die Füße, könne keine Socken anziehen und die Ärzte hätten zu ihr gesagt, dass ihr die Zehen abgenommen werden müssten.
Es gehe ihr darum, dass sie mit dem Auto stehen bleiben könne. Das würde ihr helfen. Heute sei sie mit dem Taxi gekommen. Sie besuche sehr viele Ärzte. Sie habe seit 2010 einen Rollstuhl. (Zur Untersuchung kommt sie flott gehend mit Unterarmstützkrücke, die sie in der Hand trägt.) Die Beine verlassen sie und geben plötzlich nach. Wenn sie sitze, schlafen ihr die Füße ein.
Mit den Nerven und der Psyche habe sie keine Beschwerden, sie habe ein sehr gutes Gedächtnis.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Quensyl, Codiovan forte 160, Dancor, Concor plus, Molsidolat, Plavix, Exforge, Zuckertablette (Namen weiß sie nicht), Voltaren 100 1x1.
Sozialanamnese:
VS, HS, Krankenschwester im KH Tulln Unfall. Nach 35 DJ mit 55a in Pension gegangen wegen Schwierigkeiten beim Herz. Pflegegeld Stufe
2. Lebt alleine, erw. Tochter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht Dr. Tat PA: Diabetes mellitus, KHK, Z.n. PTCA+Stent,
Asthma bronchiale Knochendichtemessung 4.2.14: regulär. RÖ Vorfüße 4.2.14: diskreter Hallus valgus rigidus bds. Ambulanzbericht Orthopädie LK Krems 03/14: Polyneuropathie der UE, mittels NLG verifiziert. Knochenmarksödem Os metatarsale II und III und IV, Arthrose Talonavicular links, minimale Diskusprotrusion C4 bis C7 (Unterschenkelgips für 6 Wo, Entlastung), HbA1c 7,0%
Überweisung Dr. Schörghuber 24.03.14: Diskusprotrusion mit p.m. C4-C7 mit knöcherner Einengung des Spinalkanals C5/C6.
Karte CPAP Gerät 28.6.12
Alle anderen vorgelegten Befunde wurden geprüft, sind aber für die Gutachtenerstellung ohne Relevanz.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
red.
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 160 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: nicht relevant
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Kopf, Hals: Pupillen rund, isocor. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.
Thorax: Der Brustkorb ist seitengleich beatmet, über der Lunge sonorer Klopfschall, reines Vesikuläratmen, die Basen gut verschieblich. Reine und rhythmische mittellaute Herztöne, keine Geräusche.
Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung.
Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist lumbal klopfempfindlich. Der Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS.
HWS: Kinn - Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.
BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich
LWS: Fingerbodenabstand 30cm, Aufrichten mit hochhandeln an den Oberschenkeln. Schoberindex
10/15. Beckenstand gerade, kein Druckschmerz über den Ileosakralgelenken.
Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand-und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.
Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil.
Hüfte rechts: Rotation schmerzhaft. Beine können im Liegen selbstständig gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle.
Die Fußpulse sind nicht tastbar, Füße sind warm. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe ohne Socken. Geht frei ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer, flott, etwas breitbeinig. (Von und zur Untersuchung kommt sie mit einer Unterarmstützkrücke, die sie wie einen Hirtenstab vor sich hält und zum Großteil trägt). Behinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, Fersengang durchführbar, Zehengang wird verneint. Einbeinstand beidseits kurzzeitig und unsicher. An- und Endkleiden zügig und selbstständig.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, voll orientiert, affizierbar überwiegend im negativen Skalenbereich, mitteilsam, Ziel wird erreicht. Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen sind
40
2
Diabetes mellitus unter oraler Therapie gut eingestellt Oberer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen im Bereich der Füße
30
3
Schmerzen im Bereich der Vorfüße beidseits bei Aufbrauchserscheinungen Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Deformierung
30
4
Koronare Herzkrankheit , Zustand nach PTCA und Stent Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf eine Einschränkung der Linksventrikelfunktion vorliegt
30
5
Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mit Beatmungstherapie gut eingestellt
20
6
Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällige phasenweisen Atembeschwerden
20
7
Depressio Unterer Rahmensatz, da ohne Medikation stabil
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 und 3 in Kombination um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 besteht.
Keine weitere Erhöhung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit d. Leiden der laufenden Nr. 4, 5, 6 und 7 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die angegebene Erfordernis eines Rollstuhls kann nicht berücksichtigt werden, da auch ohne Hilfsmittel sicher mobil.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden Depression hat sich gebessert (keine Medikamente und keine fachärztliche Betreuung erforderlich, keine Befunde über Spitalsaufenthalte vorliegend) und ist um 4 Stufen reduziert.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist um 2 Stufen reduziert, da Reduktion des früheren Hauptleidens um 4 Stufen.
[X]
Dauerzustand
[..]
Nachuntersuchung
(...)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Die/Der Untersuchte
[X]
ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
[X]
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist gehörlos
[X]
ist schwer hörbehindert
[X]
ist taubblind
[X]
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
[X]
ist Epileptikerin oder Epileptiker
[X]
bedarf einer Begleitperson
[X]
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[X]
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
[X]
ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger
Prüfung der Auswirkungen der
festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aufgrund von Leiden 2 und 3 ist zwar das Abrollen beim Gehen zwar eingeschränkt, im Rahmen der Untersuchung sowie beim Anmarsch und Abmarsch ist der Gang aber flott und sicher, das verwendete Hilfsmittel (Unterarmstützkrücke) wird dabei kaum belastet, so dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke alleine und ohne fremde Hilfe sicher möglich ist.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja
nein
nicht geprüft
[X]
? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 50%
[X]
? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB:
[X]
? Erkrankungen des Verdauungssystems
GdB:"
Mit Bescheid der belangten
Behörde vom 23.11.2015 wurde unter Spruchpunkt I. aufgrund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 29.05.2015 mit 50 % neu festgesetzt. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 28.12.2015 eingelangten Schreiben vom 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte sie aus: "Gegen diesen Bescheid v. 23. November 2015 bringe ich Beschwerde ein, u. Einspruch, unzufrieden - bearbeitung, Untersuchung usw. Hr. Mag. (...) - Vertröstungen!" Mit der Beschwerde wurden keine Befunde vorgelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2016 am 19.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 19.10.2000 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem zuletzt eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Am 29.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und beantragte ergänzend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Die Beschwerdeführerin leidet unter den Funktionseinschränkungen "Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule, Diabetes mellitus, Schmerzen im Bereich der Vorfüße beidseits bei Aufbrauchserscheinungen, Koronare Herzkrankheit, Zustand nach PTCA und Stent, Schlafapnoesyndrom, Asthma bronchiale und Depressio".
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Oktober 2000 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50% beträgt, da sich das Leiden Depression gebessert hat (keine Medikamente und keine fachärztliche Betreuung erforderlich, keine Befunde über Spitalsaufenthalte vorliegend) und um vier Stufen reduziert ist. Die Gutachterin erklärt hinsichtlich der einzelnen Leiden ihre Einstufung und begründet schlüssig ihre Einschätzungen und auch die Abweichungen vom Vorgutachten.
Die Gutachterin begründet weiters nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Gutachten wird ausgeführt, dass aufgrund von Leiden 2 und 3 zwar das Abrollen beim Gehen eingeschränkt, im Rahmen der Untersuchung sowie beim Anmarsch und Abmarsch der Gang aber flott und sicher sei. Das verwendete Hilfsmittel (Unterarmstützkrücke) werde dabei kaum belastet, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke alleine und ohne fremde Hilfe sicher möglich sei. Diese Beurteilung gründet sich auch auf die Ergebnisse der persönlich durchgeführten Untersuchung und der dabei festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keinerlei neuen Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Funktionsstörungen hervorbringen oder eine Verschlechterung des Zustandes seit der Untersuchung durch den Sachverständigen belegt hätten oder aus der sich das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ergebe.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Im Rahmen der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiiert aus, "(...) unzufrieden - bearbeitung, Untersuchung usw. Hr. Mag. (...) - Vertröstungen!" Sie begründet jedoch überhaupt nicht, in welchen Beurteilungen das Gutachten unrichtig wäre und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch steht. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, das der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(...)
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(...)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
........"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 27.10.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 50 v.H. beträgt und ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.
Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 27.10.2015 nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegen im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte die oben genannten Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht außer Acht zu lassen.
Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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