W216 2119290-1•BVwG W216 2119290-1
W216 2119290-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W216 2119290-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und der Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2012 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 06.10.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. festgesetzt. Auf Grund der Besserungsmöglichkeit des Leidens wurde eine Nachuntersuchung im November 2014 vorgemerkt.
Am 03.06.2015 erfolgte eine von Amts wegen veranlasste sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers, auf deren Basis am 17.06.2015 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde (vidiert am 02.07.2015). Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin wird Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
seit 2004 ist ein Morbus Crohn bekannt, 2011 wurde eine Hemicolektomie nach Perforation bei Dilatationsversuch einer Stenose im Colon sigmoideum durchgeführt werden, seit 2013 wurde eine Therapie mit Biologika (Remicade) etabliert
Derzeitige Beschwerden:
es sei ein ständiges auf und ab, Stuhl manchmal nur abends gefestigt, dann wieder 3x tagsüber mit breiig, flüssigen Stuhl, nur einmal Blut, kein Schleim, nachts wechselnd, es gäbe einen Zusammenhang mit der Arbeit, ob er im Fahrtdienst (schlechter) oder im Schichtdienst (besser) eingeteilt wäre
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Remicade, Mesagran, Dronabinol, manchmal Venofer, Allergiemittel:
Dexagenta, Fentrinol
Sozialanamnese:
ledig, wohnt alleine, keine Kinder, Straßenbahnfahrer
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
laufende Betreuung im AKH, letzte Coloskopie 04/15: Ulcus im Colon sigmoideum, aktive Phase M. Crohn
Labor 05/15: leicht erhöhtes CRP, Eisenmangel
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
BMI 19,5 somit leichtes Untergewicht, beim letzten Gutachten 46 kg
Größe: 168,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 100/70
Klinischer Status - Fachstatus:
selbständiges An- und Ausziehen Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippenzyanose, Gebiß: sarniert Hals:
keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten Lymphknoten palpabel, Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne: rein, Rhythmisch, normofrequent, Thorax: BD unter dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, DG in allen 4 Quadranten UE: keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel, keine Varikositas Untersuchung im Sitzen und Liegen möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, kleine Hilfsmittel
Status Psychicus:
gut, allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Morbus Crohn Wahl dieser Positionsnummer , da trotz intensivster Therapie schwere Schleimhautveränderungen nachweisbar sind, unterer Rahmensatz, da doch eine Verbesserung des Ernährungszustandes besteht
50
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad
der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Der GdB ist im Vergleich zum Vorgutachten eine Stufe niedriger, da durch intensive Therapie doch eine Stabilisierung des Körpergewichtes und des Allgemeinzustandes eingetreten ist.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
[..]
Dauerzustand
[X]
Nachuntersuchung 06/2018 weil weitere Besserung möglich
Herr (...) kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA [ ] Nein
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
[X]
[X]
[X]
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2015 das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen drei Wochen nach Zustellung des Schreibens ein.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit E-Mail vom 29.07.2015 mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden und führte aus, dass er nicht verstehe, weshalb in dem Sachverständigengutachten irgendein Gewicht angegeben werde, da das angegebene Körpergewicht nicht der Wahrheit entspreche und er beim Kontrolltermin nicht abgewogen worden sei. Er habe aufgrund mehrerer, schwerer Schübe im vergangenen Jahr 10 kg verloren und liege deshalb derzeit bei 49 kg. Begleitend zu den wiederholten Schüben habe sich natürlich auch sein Ernährungszustand nicht gravierend verbessert.
Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs wurden der zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 07.10.2015 hält die Sachverständige folgend fest: "Das Körpergewicht wurde vom Antragsteller am Untersuchungstag angegeben, (nachweislich handschriftliche Notiz im Anamnesefragebogen), da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung örtlich, zeitlich und zur eigenen Person orientiert war, wurden die Angaben übernommen. Selbst bei geänderter Gewichtsangabe bestand bei der Untersuchung ein guter Allgemeinzustand (im Gegensatz zum Vorgutachten) sodass eine Einstufung des GdB mit 50 angemessen ist."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde gemäß §§ 2 und 14 BEinstG festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v. H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 und die Stellungnahme vom 07.10.2015 vollständig übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte er aus: "Es liegt wohl bei der Angabe meines Gewichtes bzw. Gesundheitszustandes ein Missverständnis vor. Da es mir seit Anfang des Jahres 2015 kontinuierlich schlechter geht und ich immer mehr an Gewicht verliere und meine Entzündungswerte dies bestätigen, würde ich gerne eine neue Untersuchung veranlassen." Mit der Beschwerde wurden keine Befunde vorgelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.01.2012 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 06.10.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Das gegenständliche Verfahren wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, von Amts wegen eingeleitet.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt folgendes einschätzungsrelevantes Leiden vor: "Morbus Crohn"
Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die mit Bescheid vom 26.01.2012 festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 02.07.2015, das sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und den vorliegenden Befunden, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Funktionseinschränkung "Morbus Crohn" wurde nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet. Die Sachverständige begründet in ihrem Gutachten nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eine Stufe niedriger sei, da durch intensive Therapie doch eine Stabilisierung des Körpergewichtes und des Allgemeinzustandes eingetreten sei.
Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend sein (nicht erhobenes) Gewicht und seinen Gesundheitszustand, welche bereits im Rahmen des Parteiengehörs erstattet wurden, wurde von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 07.10.2015 schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. So hält die Sachverständige in ihrer Stellungnahme fest, dass sein Körpergewicht vom Beschwerdeführer am Untersuchungstag nachweislich selbst handschriftliche im Anamnesefragebogen angegeben wurde. Selbst bei geänderter Gewichtsangabe habe im Gegensatz zum Vorgutachten bei der Untersuchung ein guter Allgemeinzustand bestanden.
Der Beschwerdeführer ist dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen - ohne Vorlage weiterer medizinischer Befunde - lediglich darauf, dass hinsichtlich der Gewichtsangabe bzw. des Gesundheitszustandes ein Missverständnis vorliege und er aufgrund des Umstandes, dass es ihm seit Anfang des Jahres 2015 kontinuierlich schlechter gehe und er immer mehr an Gewicht verliere und seine Entzündungswerte dies bestätigten, gerne eine neue Untersuchung veranlassen würde. Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahme und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, das dem Beschwerdeführer zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme übermittelt wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.10.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
"07.04.05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit 30-40%
chronischen Schleimhautveränderungen
30 %:
Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
40 %:
Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
07.04. 06 Chronische Darmstörungen schweren Grades mit 50-60%
schweren chronischen Schleimhautveränderungen
Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
Ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes"
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 50 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Beim Beschwerdeführer liegt im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr ein niedriger Grad der Behinderung von 50 v.H. vor, der Gesamtgrad der Behinderung war somit neu festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 07.10.2015, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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