BVwG W179 2128672-1

W179 2128672-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2128672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2128672.1.00

Spruch

W179 2128672-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach dem Zustellen des Ergebnisses der Beweisaufnahme den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass diese fristgerecht zu zahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus:

"Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass - Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Ihre Miete ist laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), es kann nur eine Miete laut Mietrechtsgesetz (MRG) zum Abzug gebracht werden."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) Beschwerde.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

Da die Beschwerde nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG erfüllt, stellt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben.

Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei ein, mit dem sie ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei zieht ihre Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

Das Zurückziehen der Beschwerde erschließt sich einwandfrei aus der hg Eingabe der Beschwerdeführerin vom XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu A) Einstellen des Verfahrens:

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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