W176 2118648-1•BVwG W176 2118648-1
W176 2118648-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W176 2118648-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1071700301-150601929, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei ihrer Erstbefragung am 04.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei in XXXX geboren. Als "Wohnsitzadresse" nannte die Beschwerdeführerin "XXXX, Damaskus". Sie habe Syrien wegen des Krieges vor zwei Monaten illegal Richtung Türkei verlassen. Die Beschwerdeführerin sei Kurdin und werde deshalb vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) verfolgt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die Beschwerdeführerin vor dem Krieg.
Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass vor.
2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.11.2015 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Vor dem Krieg sei sie staatenlos gewesen und habe acht Jahre lang in Damaskus gelebt. Als der Krieg begonnen habe, habe sie die syrische Staatsbürgerschaft erhalten und sei in ihr Heimatdorf XXXX, Provinz al-Hasakah gezogen. Dort habe sie zwei Jahre gelebt und im Sommer 2014 Syrien wegen des Krieges verlassen. Welche der Parteien über ihren Heimatbezirk die Kontrolle ausübe, wisse die Beschwerdeführerin nicht; es seien dort viele Kriegsparteien involviert. Weiters gab sie an, in Syrien gebe es viele IS-Anhänger. Diese würden Frauen entführen und sie an die Front zum Kämpfen schicken. Auch würden sie von Frauen verlangen, ein Kopftuch zu tragen. Wenn man das nicht mache, werde man als ungläubig beschimpft. Frauen würden von IS-Männern vergewaltigt und danach getötet. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt und aus diesen Gründen Syrien verlassen. Sie selbst sei nie vom IS belangt worden, habe aber gesehen, dass der IS Leute getötet habe. Gehört habe sie, dass im Nachbardorf Leute vom IS entführt und getötet worden seien. Der zuletzt ausschlaggebende Grund Syrien zu verlassen, sei die Angst vor den IS-Kämpfern gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, entführt und getötet zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Bis zu ihrer Ausreise im April 2015 habe sie in XXXX gelebt. Die Feststellungen u.a. zu ihrer Herkunft, beruhten auf ihren glaubwürdigen Angaben. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass sie Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Die Beschwerdeführerin werde nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Konkrete Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien sowie zum Risiko von Frauen, Übergriffen durch den IS ausgesetzt zu sein, traf das BFA nicht.
Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei.
Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie u.a. zusammengefasst Folgendes vorbringt: Sie habe Syrien aus Angst, vom IS misshandelt, gefoltert oder getötet zu werden, verlassen. Mit diesem Vorbringen habe sich BFA nicht auseinandergesetzt und auch keine Länderfeststellungen diesbezüglich getroffen.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Die Beschwerdeführerin hat in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und als Frau Angst vor dem IS gehabt zu haben. Weiters hat sie angegeben, die letzten zwei Jahre in ihrem Heimatdorf XXXX, Distrikt al-Hasakah, gelebt zu haben und dass es im Nachbardorf zu Übergriffen durch den IS gekommen sei. Gleichwohl stellte das BFA, das diese Angaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid für glaubwürdig erachtete, fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe. Es ist notorisch, dass in der Provinz al-Hasakah Gebietskämpfe zwischen der syrischen Regierung, Kurden und dem IS stattfinden. Zwar traf das BFA Feststellungen zur Lage der Frau in Syrien, für die laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.), doch sind diese nicht dazu geeignet, Aufschluss bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gefährdung durch den IS zu geben.
Weiters traf das BFA keine konkreten Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ebenfalls ein besonderer Schutzbedarf besteht.
2.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
2.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.
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