BVwG W124 2107312-1

W124 2107312-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2107312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2107312.1.00

Spruch

W124 2107314-1/29E

W124 2107312-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) XXXX und

2. ) XXXX , Zl. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden BF2) sind verheiratet und Staatsangehörige von Indien, gehören der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und stammen aus dem Bundesstaat Punjab, reisten schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihren Fluchtgründen gaben die BF1 und der BF2 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX zusammengefasst an, vor fünf Jahren aus Liebe geheiratet zu haben. Ihre Familien seien damit nicht einverstanden gewesen. Sie hätten in verschiedenen Städten gelebt. Nachdem die Familie ihnen immer wieder die Polizei und Schläger geschickt habe, um den BF2 zu töten, hätten sie, nachdem die BF1 vor eineinhalb Monaten schwanger geworden sei, beschlossen das Land zu verlassen.

Weiters gab die BF1 an, nach ihrer Schulausbildung von XXXX auch die Universität von XXXX in XXXX besucht zu haben und zuletzt als Angestellte einer Telefongesellschaft erwerbstätig gewesen zu sein. Neben ihrer Muttersprache Hindi spreche sie auch noch gut Punjabi sowie Englisch. Ihre Eltern und drei Schwestern würden noch in Indien leben. Sie sei am XXXX mit ihrem vom Passamt XXXX ausgestellten indischen Reisepass gemeinsam mit dem BF2 illegal per Flugzeug von XXXX nach Italien gereist und von dort mit dem Zug nach Wien gelangt, wo sie zwei Tage herumgeirrt seien. Den Reisepass habe ihnen der Schlepper nicht mehr zurückgegeben. Die Kosten für die Reise hätten 800.000.- bis 900.000.- indische Rupien betragen.

Der BF2 gab weiters an, nach seiner Schulbildung von XXXX in XXXX auch von XXXX bis XXXX die Universität in XXXX besucht zu haben und zuletzt als Labortechniker erwerbstätig gewesen zu sein. Neben seiner Muttersprache Hindi beherrsche er noch gut Punjabi und mittelgut Englisch. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und sein Bruder lebten noch in XXXX sowie eine Schwester in XXXX in Indien. Er sei am XXXX mit seinem vom Passamt in XXXX ausgestellten indischen Reisepass gemeinsam mit der BF1 von XXXX per Flugzeug nach Italien gereist und von dort mit dem Zug nach Wien gelangt. Den Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Die Kosten für die Reise hätten für ihn und die BF 1 800.000.- indische Rupien betragen.

1.2. Anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX brachte die BF1 auf Befragen in Punjabi im Wesentlichen vor, schwanger und davor meistens krank (Kopfschmerzen, Schleim im Hals) gewesen zu sein. Zur Zeit würde sie nicht in Behandlung sein. Sie sei in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und bedingt durch den Beruf ihres Vaters umgezogen. XXXX habe sie geheiratet und danach an verschiedenen Adressen in XXXX und XXXX im XXXX und in XXXX gewohnt. Sie habe auch in XXXX und in XXXX gewohnt. Sie habe zu niemandem im Herkunftsstaat Kontakt. Ihre Eltern und drei Schwestern würden noch in Indien leben. Sie sei verheiratet und im zweiten Monat schwanger. Sie sei seit dem XXXX verheiratet, es sei eine Liebesheirat gewesen. Sie habe in Indien mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Vater sei indischer Bundesbeamter bei der indischen Luftwaffe und zuständig für die Stromerzeugung. Sie selbst sei Hausfrau gewesen. Ihr Ehemann habe als Angestellter Vorlesungen über koreanische Therapiemaschinen in einer Firma gemacht. Sie selbst habe den akademischen Grad eines Bachelor of Arts in den Hauptgegenständen Englisch, Hindi, Punjabi, Soziologie und Geschichte erlangt. Deutsch spreche sie nicht.

In Österreich arbeite sie nicht, ihr Ehemann stelle Werbebroschüren zu und verdiene damit Geld. Sie beziehe keine Unterstützungen in Österreich. Sie würden bei einem indischen Landsmann wohnen, welchen sie im Tempel kennengelernt hätten und welcher Asylwerber sei. Sie sei arbeitsfähig und würde gerne arbeiten.

Ihre Probleme im Herkunftsstaat hätten nach der Hochzeit begonnen. Ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, deshalb hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihren Familien gehabt, sie hätten alleine gewohnt. Ihr Cousin habe sie deshalb töten wollen, dies sei eine besonders große Gefahr für ihren Mann gewesen. Deshalb habe ihr Mann Angst gehabt, dass dieser Cousin auch eine Gefahr für ihr Kind sei, und habe nachdem sie schwanger gewesen sei entschieden, aus Indien zu flüchten. Der Schlepper habe sie betrogen und ihnen alle Sachen weggenommen. Sie habe ihren Schmuck verkauft und ihr Mann habe alles organisiert.

Am XXXX sei sie mit allen notwendigen Dokumenten legal nach Österreich eingereist. Befragt, ob sie ein Einreisevisum besessen habe, gab sie an, dass als Ziel mit dem Schlepper London vereinbart gewesen sei, dieser sie jedoch nach Italien und dann hierher gebracht habe. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Auf Nachfrage gab sie an, viele Male bedroht worden zu sein. Es sei ihnen gedroht worden, dass beide getötet würden, weil eine Liebesheirat nicht gerne gesehen sei. Sie hätten immer versucht, die BF1 oder ihren Mann zu töten. Sie seien von ihren Familienangehörigen bedroht worden, vom älteren Bruder ihres Mannes. Es sei ihnen gedroht worden, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und sie getötet würden, egal wohin sie kämen. Sie seien im Haus in XXXX im XXXX bedroht worden.

Zur Aufforderung, dies näher zu schildern, gab die BF1 an, dass immer über das Telefon gesprochen worden sei. Sie hätten einige Male die SIM-Karte ausgetauscht, aber es sei ihnen immer gesagt worden, dass sie ermordet werden würden, wenn sie ihnen in die Hände fielen. Auf die Frage, warum die Eltern gegen die Liebesheirat gewesen seien, gab die BF1 an, dass ihr Vater sehr streng gewesen sei und eine Liebesheirat verboten habe; danach habe er ihr gesagt, sie sei für ihn gestorben und er habe kein Wort mehr mit ihr gesprochen. Befragt, warum sie erst 6 Jahre danach geflüchtet seien, wenn ihr Leben in Gefahr gewesen sei, gab die BF1 an, weil sie seit ihrer Schwangerschaft Angst gehabt habe, dass auch das Kind getötet werde; deswegen hätten sie lange Zeit kein Kind geplant, weil sie keinen fixen Wohnort gehabt hätten. Sie verneinte auch persönlich bedroht worden zu sein. Sie hätten immer von anderen Leuten den Hinweis bekommen, dass Leute, welche sie töten wollten, sie überall suchen würden. Sie hätten die ganze Zeit in Angst gelebt. Auf die Frage, was passiert sei, nachdem sie angerufen worden seien, gab die BF1 an, dass sie Angst bekommen und den Ort fluchtartig verlassen hätten. Auch wenn sie Hinweise von den Leuten bekommen hätten, dass man nach ihnen suche, hätten sie den Wohnort gewechselt. Sie hätten dies viele Male gemacht. Befragt, welche Leute ihnen Hinweise gegeben hätten, gab sie an, ihre Freunde, welche sie dort gehabt hätten, einige Male auch von ihrem Mann. Befragt, warum ihr Mann nicht auch an seinem Arbeitsplatz bedroht worden wäre, gab sie an, dass die Familien ihn dort nicht hätten finden können, er habe auch den Wohnort gewechselt. Auf die wiederholte Frage nach seinem Arbeitsort, gab sie an, dass sie am Anfang gewusst hätten, wo er gearbeitet habe und später hätten sie auch das nicht gewusst, indem er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass er aber doch ständig in der gleichen Firma tätig gewesen sei, brachte sie vor, dass er aber keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt habe, die hätten auch gesagt, er sei für sie gestorben. Es habe noch ein Problem gegeben, weil es zwischen ihnen beiden einen großen Altersunterschied gebe. Zum Vorhalt, von wem sie bedroht worden seien, wenn beide für ihre Familien "gestorben" gewesen seien, brachte die BF1 vor, dass sie ihnen hätten Angst machen wollen, dass sie nicht dauernd sesshaft werden würden, weil die Brüder ihres Mannes ihn in einer guten Familie hätten verheiraten wollen, weil in ihrer "Volksgruppe Banian" eine Liebesheirat verboten sei. Auf die Frage, warum sie nicht gewollt hätten, dass sie sesshaft würden, wiederholte sie, weil sie gegen die Heirat gewesen seien. Sie hätten das den Behörden gemeldet, aber die Polizei habe nur Geld von ihnen gewollt und sonst nichts gemacht. Die Anzeige habe sie nicht, das sei bei ihren Sachen gewesen. Die Polizei habe nichts gemacht, weil sie von der gegnerischen Seite auch Geld kassiert habe und die gegnerische Seite gewollt habe, dass die Polizei sie festnehme. Der Bruder ihres Mannes habe das gewollt. Sie hätten Angst gehabt, der Bruder könne sie festnehmen. Befragt, wie man sie gefunden habe, als sie nach XXXX gezogen seien, gab die BF1 an, der Bruder des Mannes sei oft geschäftlich in XXXX unterwegs und oft dort gewesen. Sie hätten Angst gehabt dort gefunden zu werden. Sie seien nicht gefunden worden, aber sie hätten ständig Angst gehabt. Auf die Frage, woher sie die Telefonnummern gehabt hätten, gab die BF1 an, das sie dies nicht wisse; in solchen Fällen würden auch Freunde zu Feinden, deshalb hätten sie ihren Freundeskreis sehr beschränkt. Auf die Frage, wer genau angerufen habe, um zu drohen, gab sie an, dass sie es nicht wisse. Befragt, wer telefoniert habe, gab sie an, es sei eine männliche Stimme gewesen, es seien Unbekannte gewesen. Befragt, woher sie dann wisse, dass der Schwager sie bedroht habe, brachte die BF1 vor, die Freunde ihres Mannes hätten ihnen Hinweise gegeben, dass er sie suche. Zur Frage, was der Unbekannte am Telefon gesagt habe, gab die BF1 an, dass gleich am Anfang, als sie gesehen habe, dass es eine Nummer aus XXXX sei und eine unbekannte Stimme, habe sie aufgelegt. Weitere Probleme habe sie im Herkunftsland nicht gehabt. Auf die Frage, ob sie jemals konkret verfolgt oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete die BF1, dass abgesehen von dem, was sie erzählt habe, nichts passiert sei. Sie habe Angst um ihr Kind gehabt. Die Frage, ob sie jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden sei, bejahte sie. Auf die Frage, wie (sie verfolgt worden sei), gab die BF1 an, weil sie aus Liebe geheiratet habe. Befragt, welcher Volksgruppe sie angehöre, gab sie an nicht zu verstehen, was "Volksgruppe" bedeute. Sie habe mit heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Sie habe in Indien keine strafbaren Handlungen begangen. Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Rückkehr zu befürchten habe, brachte sie vor, dass sie und ihr Kind dort getötet werden würden. Sie sei nicht politisch tätig gewesen. Auf die Frage, warum sie nicht in einen anderen Ort im Herkunftsstaat gezogen seien und die Kontakte mit den Bekannten abgebrochen hätte, um ihren Problemen zu entgehen, gab sie an, sie seien überall in Indien bedroht. Zum Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, eine Angehörige der Volksgruppe der Punjabi zu sein, bejahte sie dies. Sie sei eine XXXX und gehöre zur Kaste der XXXX . Einwände gegen Ermittlungen in Indien brachte sie nicht vor. Familienangehörige in Österreich habe sie nicht. Sie lebe mit ihrem Mann in einer Familiengemeinschaft. Zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich befragt, gab sie an, oft in den Tempel zu gehen. In ihrer Freizeit sei sie zu Hause. Sie spreche Hindi, Punjabi und Englisch. Sie sei in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Gründe für ihre Integration in Österreich könne sie nicht geltend machen.

Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am XXXX brachte der BF2 auf Punjabi vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei in XXXX in der Provinz XXXX in Indien geboren. Er habe Indien nach der Heirat, als seine Familienangehörigen gegen seine Liebesheirat gewesen seien, verlassen. Nach seinen bisherigen Wohnorten befragt, gab der BF2 an, zuerst in XXXX , dann in XXXX , dann in XXXX und einige Zeit in XXXX gewohnt zu haben und nannte die Adressen in den Bundesstaaten XXXX und XXXX . Er habe mit einigen Freunden im Heimatland Kontakt, zur Familie nicht. In Indien lebten noch seine Mutter und ein Bruder sowie eine Schwägerin und ihre drei Kinder; eine Schwester sei verheiratet und habe auch zwei Kinder. Er selbst sei auch seit XXXX verheiratet und habe keine Kinder. Sie hätten in einem Standesamt in XXXX geheiratet. Er habe in Indien mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt, die meiste Zeit in XXXX , an drei verschiedenen Adressen. Sein Bruder sei ein Beamter im Gesundheitswesen im XXXX , zuständig für Impfungen für Kinder. Dieser habe auch ein eigenes Geschäft, womit er Kleider für Feste und Heirat vermiete. Seine Schwester und der Schwager hätten einen Laden für Waren aller Art. Die Mutter werde vom Bruder unterstützt. Der BF2 habe zuerst im Geschäft seines Bruders gearbeitet und es zuerst betrieben, dann habe er in XXXX einen kleinen Job gehabt, in einem Geschäft, wo Festkleider vermietet worden seien, bis vor ein bis eineinhalb Monaten vor seiner Ausreise habe er in XXXX gearbeitet. Seine Frau sei Hausfrau gewesen. Er habe 12 Jahre Schulausbildung mit Matura abgeschlossen, er habe ein Diplom als Laborant. Deutschkenntnisse habe er nicht. In Österreich stelle er an zwei Tagen in der Woche Werbebroschüren zu, sonst würde sie der Bekannte unterstützen, bei welchem sie wohnen würden; diesen habe er im Sikh-Tempel getroffen. Er beziehe in Österreich keine Unterstützungen. Er sei arbeitsfähig. Nach seinem Reisepass befragt, gab der BF 2 an, dass ihm der Schlepper alle Sachen mitgenommen habe. Die Probleme im Herkunftsstaat hätten im XXXX XXXX nach der Heirat begonnen. Seine Familienangehörigen seien gegen ihre Heirat gewesen. Sie hätten ihm gesagt, falls er das Mädchen heirate, würden ihm den weiteren Kontakt zu ihnen verbieten. Die Familienangehörigen seiner Frau seien auch gegen die Heirat gewesen und beide Familien hätten ihn bei der Polizei angezeigt. Der BF2 habe dann XXXX verlassen und sei zuerst nach XXXX gefahren und später habe er in XXXX gewohnt. Als man dahintergekommen sei, dass er in XXXX wohne, habe er entschieden, ins Ausland zu flüchten. Er habe nun all seine Fluchtgründe genannt. Er sei von der Schiegermutter, dem Schwiegervater und dem Mann der Schwester seiner Frau angezeigt worden. Von seiner Seite von seinem Bruder. Die Anzeige befinde sich bei der Polizei, er habe kein Schriftstück bekommen, das werde nicht ausgehändigt, sonst hätte man sie gleich festgenommen. Der Grund für die Anzeige sei gewesen, dass die Familien gegen ihre Heirat gewesen seien. Er werde von der Polizei verhaftet, weil er sein gespartes Geld und seinen Schmuck mitgenommen habe. Er glaube auch wegen Diebstahls angezeigt worden zu sein. Er habe einen Hinweis bekommen, was in der Anzeige stehe. Zunächst seien die Familien gegen die Heirat gewesen und zweitens wegen Diebstahls. Dies habe er von seinem namentlich genannten Freund erfahren. Der BF2 habe mit gespartem Geld und Schmuck die Ausreise organisiert.

Er sei am XXXX legal in Österreich eingereist. Er habe ein Visum für XXXX gehabt und einen fünfstündigen Aufenthalt in Österreich. Aber der Schlepper habe sie zuerst nach Italien gebracht, dann nach Österreich und sei dann verschwunden. Zum Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, dass als Ziel XXXX vereinbart gewesen sei, gab er an, XXXX sei ausgemacht gewesen, sie hätten ein Visum für XXXX gehabt. Es sei ihm egal gewesen wohin. Der Schlepper habe gesagt, er habe einen Bekannten in Belgien, der ihnen helfen könne. Insgesamt sei der BF2 drei bis vier Mal bedroht worden. Danach habe er fast keinen Kontakt mehr mit den Leuten gehabt. Aber später habe sein Freund ihm immer Hinweise gegeben, dass sein Bruder und der Schwager den BF2 suchen würden. Er sei am Telefon bedroht worden, ein paar Mal in XXXX , einmal in XXXX . Auf die Frage, was ein paar Mal heiße, gab er an, dass sein Bruder, als er gewusst habe, dass der BF2 in XXXX sei, zu ihm gesagt habe, dass er mit der Polizei in XXXX kommen werde und ihn festnehmen lasse. Am Telefon sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder ihn nicht in Ruhe lassen werde, weil er ohne die Erlaubnis der Familie geheiratet und Diebstahl begangen habe. Er sei nie persönlich bedroht worden, weil er nie direkt zu einem Treffen gekommen sei. Nach seinen Angaben sei er zutreffend in der Zeit von XXXX drei bis vier Mal bedroht worden. Auf die Frage, wie es ihm möglich gewesen sei, so lange in Indien zu leben und gerade jetzt habe ausreisen müssen, gab der BF2 an, dass die Familie früher keinen Kontakt zu ihm gehabt und nicht gewusst habe, wo er wohne; später als sie dahinter gekommen seien, hätten die Bedrohungen stattgefunden. Man habe ihn gefunden, als er in XXXX gewesen sei. Das sei XXXX gewesen. Danach hätten die Bedrohungen angefangen. Dann habe er begonnen seine Wohnadresse zu wechseln. Auf den Vorhalt, dass er doch gesagt habe, die Probleme hätten XXXX begonnen, gab der BF 2 an, dass es auch Bedrohungen gegeben, aber in XXXX habe es regemäßig Drohungen gegeben. Als sie geheiratet hätten, hätten sie nur gesagt, dass sie gegen die Heirat seien. Damals hätten die BF sich nicht an die Behörden gewendet, weil er in Gefahr gewesen sei. Er sei wegen Diebstahls angezeigt worden. Dagegen könne man nichts tun. Den Vorhalt, dass man sich dem Verfahren stellen könne, bejahte er und gab an, dass er auch Angst gehabt habe, weil sie gegen die Heirat gewesen seien. Der Schwager sei dagegen gewesen, von dem könne man alles erwarten. Weil dieser Geld habe, könne er die Polizei bezahlen, dass die das mache, was er wolle. Befragt, warum er nicht an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden sei, gab er an, dass sie damals keinen Hinweis gehabt hätten, wo er sei. Weitere Probleme im Herkunftsstaat habe er nicht gehabt. Die Frage, ob er jemals konkret verfolgt worden sei, verneinte er. Auf die Frage welcher Volksgruppe er angehöre, gab er an, der Familie der XXXX anzugehören, er sei ein XXXX .

Außer der Anzeige habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. In Indien laufe ein Strafverfahren gegen ihn. Im Fall der Rückkehr nach Indien würde er dort nicht in Ruhe leben (können). Er sei nicht politisch tätig gewesen. Befragt, warum er nicht an einen anderen Ort in seinem Heimatland gezogen sei und alle Kontakte abgebrochen habe, um seinen Problemen zu entgehen, gab er an, es sei egal wo man wohne, sie würden sie überall über den Freundeskreis finden. Zum Vorhalt, dass er doch den Kontakt mit den Freunden abbrechen solle, gab er an, man müsse den Kontakt mit den Freunden pflegen. Zum weiteren Vorhalt, dass er aber auch hier niemanden habe und er sich dazu entschieden habe, Kontakte abzubrechen, kein Geld habe und nicht legal arbeiten könne, brachte der BF2 vor, dass er hier mit Freunden Kontakt halten könne, die Feinde könnten nicht herkommen. Zum Vorhalt, dass er entgegen der Ersteinvernahme nicht angegeben habe, dass man Schläger auf ihn gehetzt habe, brachte der BF2 vor, dass sein Bruder mit der Polizei nach XXXX gekommen sei. Deshalb habe er seine Adresse wechseln müssen. Er äußerte keine Einwände gegen weitere Ermittlungen in Indien. Er verzichtete auf die Aushändigung der Länderberichte, mit der Begründung, dass seine Frau ein Exemplar erhalten habe. In Österreich habe er außer seiner Ehefrau, mit welcher er in einer Familiengemeinschaft lebe, keine Familienangehörigen. Er habe hier Freunde aus Indien, auch Arbeitskollegen. In seiner Freizeit bleibe er zu Hause. Er spreche Hindi und Punjabi. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, würde aber gerne welche machen. Er sei in keinem Verein oder einer Organisation in Österreich tätig oder nehme nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Sonstige Gründe für seine Integration in Österreich könne er nicht geltend machen.

1.3. Mit den angefochten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 und des BF2 vom 10.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Sodann wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der BF1 wurde nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und nicht habe festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell wäre. Sie befinde sich mit ihrem Ehemann illegal im Bundesgebiet, ihre Familienangehörigen befänden sich im Herkunftsland. Ihr Vorbringen von ihrer Familie wegen ihrer Liebesheirat verstoßen und dann bedroht worden zu sein und dennoch noch sechs weitere Jahre im Herkunftsstaat gelebt zu haben ehe sie geflüchtet seien, sei in sich widersprüchlich. Auch hinsichtlich der telefonischen Bedrohungen habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner habe sie auch bezüglich der behaupteten persönlichen Bedrohung, sie umzubringen, widersprüchliche Vorbringen erstattet. Ferner seien ihre Angaben zu den verschiedenen Wohnorten im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes gestanden und sie sei nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zur Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes zu erstatten. Auch habe sie nicht plausibel erklären können, wieso ihrem Ehemann nicht an seinem Arbeitsplatz gedroht worden sei. Auch sei unklar geblieben, wie ihr Ehemann von der Familie bedroht worden sei, nachdem der Kontakt zur Familie nicht mehr bestanden habe. Als Steigerung ihres Vorbringens habe sie angegeben, sich diesbezüglich an die Polizei gewendet zu haben, die entsprechenden Unterlagen habe ihr der Schlepper weggenommen. Schließlich sei auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen sowie wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich gewesen.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die BF1 eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorgelegen seien. Mangels Gefährdungslage habe eine aktuelle Bedrohung der BF1 im gesamten Herkunftsstaat nicht erkannt werden können. Es würden keine Hinweise bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre, zudem stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Als junge, gesunde arbeitsfähige Person könne sie sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufbauen und sei eine völlig ausweglose Situation in ihrem Fall nicht zu erwarten. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Die BF1 erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie mangels Deutschkenntnissen nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF1 nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich des BF2 wurde nach Feststellungen zu seiner Person und zu seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland nicht habe festgestellt werden können. In Österreich sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal aufhältig. So habe er nach Unterlagen zur erstatteten Anzeige bei der Polizei vorgebracht, dass man derartige Schriftstücke nicht ausgehändigt bekomme. Er sei wegen der Heirat und wegen Diebstahls von der Familie angezeigt worden und habe Indien deswegen verlassen müssen, weil er nichts gegen die Anzeige habe tun können. Er habe in widersprüchlicher Weise angegeben, von 2009 bis 2015 drei bis vier Mal telefonisch bedroht worden zu sein bzw. dass es regelmäßig Bedrohungen gegeben habe. Seine Argumentation, dass er sich im Herkunftsstaat nicht an einem anderen Ort habe niederlassen können, weil er den Kontakt zu Freunden habe pflegen müssen, sei nicht plausibel nachvollziehbar, zumal er auch angegeben habe, er habe den Herkunftsstaat verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Vorbringen sei äußerst vage und auch widersprüchlich gewesen. So habe er zunächst vorgebracht, die Probleme bestünden seit 2009, jedoch etwas später, dass diese seit 2013 bestünden. Auch sein Vorbringen in der Erstbefragung, dass die Familie Schläger zu ihm geschickt habe, hätte er bei der späteren Einvernahme nicht wiederholt bzw. im Widerspruch dazu angegeben, dass sein Bruder mit der Polizei nach XXXX gekommen sei, was wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, telefonisch bedroht worden zu sein. Außerdem sei es zu Widersprüchen zwischen den Angaben des BF2 und seiner Ehefrau in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit, die Wohnorte sowie die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei gekommen. Außerdem bestehe in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit habe sich ebenfalls nicht ergeben.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF2 eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorgelegen seien. Mangels Gefährdungslage habe eine aktuelle Bedrohung des BF2 im gesamten Herkunftsstaat nicht erkannt werden können. Es würden keine Hinweise bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Als junge, gesunde arbeitsfähige Person könne er sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufbauen und sei eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Der BF2 erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie mangels Deutschkenntnissen nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF 2 nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2015 wurden der BF1 und mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2015 dem BF2 gemäß § 52 BFA-VG Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. Mit der gegen die die BF1 betreffende Entscheidung mit Schreiben vom 06.05.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zur Zeit der Stellung ihres Asylantrages sei sie schwanger gewesen, habe das Kind jedoch in der Zwischenzeit verloren. Die Behörde habe in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen allgemein in den Raum gestellt, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Sie sei in Indien sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Behörde habe lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich ihres Vorbringens angestellt und versuche ihre Intentionen das Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei dem genannten Vorhalt lediglich um Spekulationen handle, die ihrer Fluchtgeschichte nicht wirksam entgegengesetzt werden könnten. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei auch an die Bedingungen der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft. Dies sei in ihrem Fall jedoch nicht gegeben: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in einem anderen Teil ihres Heimatlandes von ihren Verfolgern gefunden werden würden. Der indische Staat und die Behörden würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage, sie zu schützen. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden, indem ihr keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt worden sei. Die Länderberichte würden auch kaum auf ihr Vorbringen eingehen. Zur Schutzunfähigkeit der Polizei und der vorherrschende Korruption in Indien seien Berichte aus einer ACCORD-Anfrage vom 24.05.2012 in englischer Sprache zitiert. Beantragt wurden die Anordnung einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Gewährung von Asyl, Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nach Indien sowie ihre individuelle Situation und ihre Fluchtgründe im Asylverfahren zu überprüfen.

In der Beschwerdeergänzung vom XXXX legte die BF1 eine indische Bestätigung zu ihrer Schwangerschaft vom XXXX sowie eine Ambulanzkarte vom XXXX eines österreichischen Krankenhauses mit der Diagnose "Amenorrhoe, Kinderwunsch" vor.

Mit Beschwerdeschriftsatz des BF2 ebenfalls vom XXXX wurde der diesen betreffende Bescheid vollinhaltlich angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Seine Frau habe in der Zwischenzeit das Baby verloren und leide unter starken Depressionen. Die Behörde stelle in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen in den Raum. Seine Fluchtgründe seien nur oberflächlich und einseitig besprochen worden. Anstatt seine individuellen Fluchtgründe und seine Situation in seinem Heimatland zu überprüfen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens an, welche keiner objektiven Überprüfung unterlägen. Die Behörde versuche vielmehr in ihren Argumenten, seine Intentionen sein Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Der genannte Bescheid beinhalte eine unschlüssige Beweiswürdigung. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien auch die Bedingung der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft: Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil des Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Der indische Staat und die Behörden fungierten weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig, seien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage, ihn zu schützen. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden, indem er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten erhalten habe. Ferner würden diese Länderberichte kaum auf sein Vorbringen eingehen. Im Folgenden wurde aus einer ACCORD-Anfrage vom XXXX in englischer Sprache zitiert. Beantragt wurden ebenfalls die Anordnung einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Gewährung von Asyl, Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nach Indien sowie ihre individuelle Situation und ihre Fluchtgründe im Asylverfahren zu überprüfen.

1.6. Nachdem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten gynäkologischen Sachverständigengutachten vom XXXX besteht zusammengefasst bei der BF1 die Diagnose "Klimakterium Praecox". Ferner konnte danach nicht festgestellt werden, dass die BF1 tatsächlich schwanger war.

1.7. Zu der am XXXX durchgeführten Verhandlung erschienen die BF1 (hier BF2) und der BF2 (hier BF1) in Begleitung ihres Rechtsberaters; das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die durchgeführte Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Punjabi.

BF2: Punjabi.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für die Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

R befragt die Beschwerdeführer, ob sie den Dolmetscher gut verstehen, dies wird bejaht.

R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage sind der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun werden die Beschwerdeführer befragt, ob sie gesund sind oder ob bei ihnen (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Beschwerdeführern dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF1: Ich bin gesund und bereit für die Verhandlung.

BF2: Ich ebenso.

Den Beschwerdeführern wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.

R: Die aktuellen Länderinformationsblätter zu Indien wurden Ihnen mitgeschickt. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF1: Wie ist das bitte?

VR: Wir haben Ihnen aktuelle Länderinformationsblätter geschickt. Möchten Sie bzw. Ihre Rechtsberaterin dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF1: Ich habe keine Information bekommen. Meine Rechtsberaterin habe ich auch erst gestern getroffen.

R: Beide haben Sie die Länderinformationen bekommen.

BF1: Ja, früher habe ich einmal eine Länderinformation bekommen.

R: Mit der Ladung haben Sie die Länderinformationen bekommen.

BF1: Ja. Jetzt kann ich mich daran erinnern.

BF1: Wollen dazu keine Stellungnahme abgeben.

BF2: Wollen dazu keine Stellungnahme abgeben.

RB: Auch keine.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

RB: Ich würde noch gerne Unterlagen vorlegen. Heiratsurkunde. Geburtsurkunde beglaubigt des BF1. Bestätigung über die Schwangerschaft (aus Indien). Gewerbeschein des BF1.

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja.

[...]

BF1 verlässt um 08.52 Uhr den Verhandlungssaal.

Ab 08.52 Uhr wird BF2 einvernommen.

R: Wie ist Ihr voller Name bzw. Ihr Geburtsdatum? Schreiben Sie diesen bitte auf!

BF2: Ich heiße XXXX , XXXX geboren.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich habe einen Bachelor für Humanwissenschaften für Soziologie, Hindi, Punjabi und Geschichte gemacht.

R: Auf welcher Universität haben Sie das absolviert?

BF2: Das ist auch auf der Punjab-Universität. Ich war dort als private Studentin inskribiert.

Anm. D.: Diese Form ist in Indien möglich.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?

BF2: Sie meinen vor oder nach der Heirat?

R: Generell.

BF2: Vor der Heirat haben mich meine Eltern unterstützt. Nach der Heirat hat mich mein Ehegatte unterstützt.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Mein Mann ist Zeitungszusteller.

R: Was verdient Ihr Mann im Monat durchschnittlich?

BF2: Zwischen 400 und 500 Euro.

R: Wie viel zahlen Sie Miete?

BF2: 260 Euro. Es gibt noch zwei Mitbewohner.

R: Wie viel zahlen Ihr Mann und Sie Miete?

BF2: Unser Teil ist 260 Euro. Das ist eine Einzimmerwohnung. Dort wohnen alle vier in einem Zimmer.

R: Wie groß ist dieses Zimmer?

BF2: Es hat ein Einzelbett und ein Doppelbett. Es ist ein großes Zimmer, aber nicht so groß wie dieses Zimmer, aber groß genug.

R: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF2: Ich bleibe zu Hause. Ich koche ein Essen, auch für die anderen 2 Personen, die bei uns wohnen.

R: Sind Sie krankenversichert?

BF2: Ja. Ich habe.

R: Wie viel bezahlen Sie für die Krankenversicherung bzw. wie viel bezahlt Ihr Mann für die Krankenversicherung?

BF2: Für mich zahlt er 50 Euro. Seine Versicherung hat er ruhig gestellt, weil das so viel kostet.

R: Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten bzw. waren Sie wegen einer schweren Krankheit in Österreich einmal im Krankenhaus?

BF2: Ja. Ich leide unter Depressionen. Ich bekomme dann immer Schwierigkeiten und muss zum Arzt zu einer Behandlung gehen.

R: Haben Sie an diesen Depressionen schon in Indien gelitten?

BF2: In Indien habe ich nur Stress wegen meiner Liebesheirat gehabt.

R: Haben Sie in Indien an Depressionen gelitten?

BF2: Ja. Das habe ich auch gehabt.

R: Waren Sie in Indien bei einem Arzt deswegen?

BF2: Nein.

R: Warum nicht, wenn Sie an Depressionen leiden?

BF2: Depression ist eigentlich falsch zu sagen. Ich war unter Stress wegen meiner Liebesheirat.

R: Haben Sie jetzt Depressionen oder haben Sie Stress?

BF2: Ich leide unter Stress.

R: Ihr Mann schreibt in seiner Beschwerde, dass Sie unter starken Depressionen leiden würden.

BF2: Ja. Das ist wegen meiner Liebesheirat.

R: Zuerst sagten Sie, Sie leiden unter Stress, dann wieder, dass Sie unter Depressionen leiden. Schlussendlich gaben Sie an, dass Sie nur unter Stress leiden.

BF2: Deswegen habe ich immer wieder irgendwelche Krankheiten.

R: Leiden Sie an einer Depression bzw. leiden Sie an keiner Depression?

BF2: Ja, ich habe Depressionen.

R: Fühlen Sie sich heute entsprechend wohl, dass Sie an der Verhandlung teilnehmen können?

BF2: Ja. Nein. Zurzeit habe ich keine Probleme. Ich kann alle Ihre Fragen beantworten.

R: Was nehmen Sie für Medikamente?

BF2: Hin und wieder leide ich unter Depressionen.

R wiederholt die Frage.

BF2: Der Arzt schreibt mir diese vor.

[...]

Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt. Die BF2 wird zur Abklärung ihrer Verhandlungsfähigkeit zu einem Facharzt für Psychiatrie zugewiesen.

R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente derzeit?

BF2: Zurzeit nicht.

R: Welche Medikamente haben Sie genommen?

BF2: Gegen Allergie.

R: Welche Medikamente haben Sie gegen die Depression bzw. gegen "Stress" genommen?

BF2: Habe ich keine genommen.

R: Haben Sie jemals welche genommen gegen Stress bzw. gegen die Depressionen?

BF2: Wenn ich unter Depressionen bzw. Stress gelitten habe, habe ich Kopfschmerzen bekommen. Ich habe Medikamente gegen Kopfschmerzen genommen.

R: Wie heißen die Medikamente gegen Kopfschmerzen?

BF2: Fenacplus.

R: Ist das ein indisches Medikament?

BF2: Ja. Ich habe hier auch Medikamente gegen Kopfschmerzen genommen. Den Namen weiß ich nicht.

R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]"

1.8. Nach dem Ergebnis des seitens des BVwG eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens vom XXXX war bei der BF 1 keine psychische Erkrankung fassbar, welche die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde und auch keine psychische Erkrankung im Zeitraum der Einvernahme durch die Polizei und BFA fassbar. Es findet sich bei der BF 1 eine Belastungssymptomatik, die zeitweise angeführt wird und sich vor allem in zeitweiser depressiver Stimmung und zeitweiser Durchschlafstörung äußert, welche im Sinne einer "Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)" zu sehen ist. Im gegenständlichen Fall habe die BF 1 von einer künstlichen Befruchtung noch in Indien im Dezember 2014 nach langjährigem Kinderwunsch berichtet, worauf eine Schwangerschaft festgestellt wurde, welche im Februar XXXX nicht mehr weiter verlief. Betreffend eine Behandlung ist festzuhalten, dass es sich um eine sehr milde psychische Symptomatik handelt, welche nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sind. Grundsätzlich ist eine psychiatrische Behandlung nicht indiziert. Bei Anhalten oder Verstärkung der Schlafstörung, wäre eventuell eine niedrig dosierte Einstellung auf ein schlafanstoßendes Antidepressivum indiziert. Zur persönlichen Bewältigung der Gesamtsituation wäre eventuell eine psychologische Unterstützung hilfreich. Bei niedrig dosierter Einnahme eines schlafanstoßenden Antidepressivums ist keine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit zu erwarten. Die in der Verhandlung vor dem BVwG geschilderten Symptome sind ähnlich denen, welche bei der Untersuchung geschildert worden seien. Diese sind Ausdruck einer leichten Belastungsreaktion nach vorzeitigem Ende einer Wunschschwangerschaft.

Hinsichtlich des vom BVwG eingeholten gynäkologischen Sachverständigengutachtens vom XXXX besteht bei BF1 eine vorzeitige Menopausensituation (vorzeitiger Eintritt in die Wechseljahre). Auf Grund der Angaben der BF1 eines Abortes (Fruchtabgang) sei dieser vorzeitige Wechsel frühestens Ende XXXX eingetreten. Der Abort sei von BF1 durch den Befund eines Harntests aus Indien und anamnestisch belegt, zum Untersuchungszeitpunkt sei es durch eine gynäkologische Untersuchung nicht möglich dieses Ergebnis zu bestätigen oder abzulehnen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF1 jemals schwanger war. Bei der BF1 würde generell keine krankheitsbedingte Beeinträchtigung vorliegen und sei keine Behandlung erforderlich.

1.9. Zu der für den XXXX anberaumte Verhandlung beim BVwG erschienen die BF 1 und BF 2 in Begleitung eines Rechtsberaters; das Bundesamt nahm entschuldigter Weise nicht teil. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

[...]"

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1 und BF2: Punjabi. Wir sprechen auch Hindi.

R: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

BF1 und BF2: Ja.

R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage sind der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun werden die Beschwerdeführer befragt, ob sie gesund seien oder ob bei ihnen (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Beschwerdeführern dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF1 und BF2: Wir sind beide gesund.

[...]

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

RB legt einen Totenschein in Kopie vor, von der Schwester der BF, welcher als Beilage A zum Akt genommen wird und eine Kopie einer Bestätigung über die Schwangerschaft der BF vor, welche als Beilage B zum Akt genommen wird.

BF1: Bei der Schwangerschaftsuntersuchung habe ich die Dokumente abgegeben.

R: Bei welcher Schwangerschaftsuntersuchung?

BF1: Als ich schwanger war, habe ich mich untersuchen lassen. Ich habe dieses Dokument schon abgegeben.

R: Wo steht jetzt auf diesen Dokumenten, dass Sie schwanger waren bzw. schwanger gewesen sind?

BF1: Die Medikamente, die ich vor der Schwangerschaft genommen habe, da steht alles da drinnen. Es war so, dass ich Probleme mit dem Eisprung gehabt habe.

R: Es wird nicht bestätigt, dass Sie schwanger waren?

BF1: Nein, das wird nicht bestätigt, dass ich schwanger war. Ich habe ein "Test Tube-Baby" gemacht.

[...]

BF1 wird ab 09.21 Uhr einvernommen.

R: Erörterung des gynäkologischen SV-Gutachtens von XXXX vom XXXX .

R: Sie wissen, dass Sie seinerzeit im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem SV hinsichtlich Ihrer Schwangerschaft geschickt worden sind.

BF1: Ja.

R: Es ist im Wesentlichen darum gegangen, ob feststellbar ist, ob die BF tatsächlich schwanger war. Demnach hat der Gutachter festgestellt, dass es für ihn nicht möglich ist festzustellen, ob Sie jemals schwanger waren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass bei Ihnen keine krankheitswerte Beeinträchtigung vorliegt und keine Behandlung erforderlich ist. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF1: Ich weiß, welche Probleme ich habe. Ich bin sehr deprimiert. Ich stehe in der Nacht auf und fange Sachen zu suchen an. Ich bin auch sehr vergesslich.

R: Wollen Sie zum gynäkologischen Gutachten noch etwas sagen?

BF1: Ich habe Blutungen gehabt. Ich bin deswegen zum Gynäkologen gegangen.

RB: Ich verzichte auf eine Einsicht in das Gutachten.

Erörterung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von XXXX .

R: Ein 2. Gutachten wurde erstellt hinsichtlich Ihrer

Verhandlungsfähigkeit. Thema war: Sind Sie verhandlungsfähig? Bei der Untersuchten ist keine psychische Erkrankung fassbar. Die Betroffene ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig zu sehen. Zum Zeitpunkt der Einvernahmefähigkeit bei der Polizei bzw. beim BFA, wurde festgestellt, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Sie bei der Verhandlung einvernahmefähig waren. Des Weiteren wurde im Wesentlichen festgestellt, dass Sie zeitweise Durchschlafstörungen haben und dies als Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion zu sehen ist. Es handelt sich um eine milde psychische Symptomatik, wobei bis auf die Schlafstörung die Belastungsgefühle im Sinne einer Trauerreaktion im Wesentlichen nachvollziehbar sind und nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung sind.

BF1: In Ordnung.

R: Inwiefern die Medikamentation notwendig ist: Grundsätzlich ist eine psychiatrische Behandlung nicht indiziert. Bei Anhalten oder Verstärken der Schlafstörung, wobei bei der Exploration nicht genau feststellbar war, wie ausgeprägt diese ist, wäre eventuell eine niedrig dosierte Einstellung auch ein schlafanstoßendes Anti-Depressivum indiziert.

Die in der Verhandlung vor dem BVwG geschilderten Symptome sind ähnlich den Symptomen, die Sie bei der Untersuchung geschildert hat. Sie sind Ausdruck einer leichten Belastungsreaktion und eines vorzeitigen Endes einer Wunschschwangerschaft.

Wollen Sie dazu etwas sagen?

RB: Nein.

BF1: Nein. Ich verzichte auf Einsicht in das Gutachten.

R: Waren die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei und beim BFA gemacht haben, korrekt und entsprechen diese der Wahrheit? Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF1: Ich habe die Wahrheit gesagt und ich bleibe auch bei den Aussagen.

R: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben. Geben Sie chronologisch an, wo Sie in Indien in welchem Zeitraum gelebt haben.

BF1: Ich kann das chronologisch nicht angeben, weil ich mich nicht erinnern kann, in welchem Jahr das war.

R: Geben Sie an, wo Sie gelebt haben, von Ihrer Geburt an, Schule, Ausbildung usw.

BF1: Ich bin in XXXX geboren. Ich habe mit meinen Eltern 25 Jahre lang dort gelebt. Es war in verschiedenen Stadtvierteln. Wir haben die Wohnungen in verschiedenen Stadtvierteln, bzw. verschiedene "Bezirke", gehabt. Ich habe im Punjab geheiratet. Wir haben im Ort XXXX gewohnt. Dann sind wir übersiedelt nach XXXX , Delhi und Bombay.

R: Warum haben Sie denn die Unterlagen, die Sie heute dem Gericht vorgelegt haben, nicht schon früher vorgelegt?

BF1: Meine Schwester ist gestorben. Dann habe ich durch WhatsApp eine Nachricht bekommen, dass der Bruder von meinem Mann meine Schwester umbringen lassen hat, weil er gegen unsere Eheschließung war.

R: Es steht nicht, dass jemand umgebracht worden ist. Das ist ein ganz normales Todesstammblatt.

BF1: Darin wird es nicht angegeben, wie die Person gestorben ist. Aber meine Schwester ist durch einen Unfall ums Leben gekommen.

R: Durch welchen Unfall?

BF1: Sie hatte ein kleines Motorrad. Sie wurde von einem LKW überfahren.

R: Wer hat Ihnen die Unterlagen geschickt?

BF1: Diese Dokumente habe ich von meinem Schwager bekommen.

R: Wie heißt Ihr Schwager?

BF1: XXXX .

R: Sind Sie mit Ihrem Schwager in Kontakt?

BF1: Ja, ich bin in Kontakt mit meinem Schwager.

R: Was kommunizieren Sie da, wenn Sie mit Ihrem Schwager in Kontakt sind?

BF1: Über WhatsApp.

R: Was ist der Inhalt der Kommunikation?

BF1: Wir reden nicht so viel. Mein Vater hat mir erzählt, dass meine Schwester umgebracht worden ist und der Bruder meines Mannes das alles veranlasst hat.

R: Wie viele Brüder hat Ihr Mann?

BF1: Einen Bruder.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF1: Ich habe drei Schwestern.

R: Wer ist jetzt der Schwager zu welcher Ihrer Verwandten?

BF1: Nur meinen Schwager. Sonst haben wir keine Verwandtschaft.

R: Sie sagen Sie haben einen Schwager, wer ist das?

BF1: Er ist mein Schwager.

R: Mit wem ist Ihr Schwager verheiratet?

BF1: Er war mit meiner Schwester verheiratet.

R: Mit welcher Schwester war Ihr Schwager verheiratet?

BF1: Sie war meine ältere Schwester.

R: Wie heißt Ihre ältere Schwester?

BF1: XXXX .

R: Wo lebt Ihr Schwager?

BF1: Er lebt außerhalb Indiens.

R: Wo genau?

BF1: In XXXX .

R: Seit wann?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich kann darüber nichts sagen.

R: Wo lebt Ihre andere Schwester?

BF1: Sie ist in XXXX .

R: Wie heißt Ihre andere Schwester?

BF1: XXXX .

R: Haben Sie an Ihrer Heimatadresse alleine gewohnt?

BF1: Solange ich nicht verheiratet war, habe ich mit meinem Vater zusammengelebt, bei meinen Eltern.

R: Wo haben Ihre Schwestern zu diesem Zeitpunkt gelebt?

BF1: Sie haben auch mit uns zusammen gelebt, weil wir damals alle unverheiratet waren.

R: Wann hat denn Ihre ältere Schwester XXXX geheiratet?

BF1: Ich glaube, ca. vor elf Jahren. Ich weiß es nicht genau.

R: War das eine große Hochzeit?

BF1: Ja.

R: Waren dort alle Verwandte?

BF1: Ja. Damals sind sie alle gekommen.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF1: Ich habe maturiert. Dann bin ich auf die Universität gegangen. Ich habe Bachelor of Arts absolviert.

R: Was ist Bachelor of Arts in Indien?

BF1: Das sind verschiedene Gegenstände und ich habe in diesen Gegenständen den Bachelor gemacht.

R: In welchen Gegenständen?

BF1: Geschichte, Punjabi, Hindi, Englisch und Soziologie.

R: Was wollten Sie mit diesem Abschluss später machen?

BF1: Ich wollte einen Schönheitssalon aufmachen.

R: Warum haben Sie dann studiert?

BF1: Bei meiner Matura habe ich die Prüfung gemacht für Kosmetik, weil es mich interessiert hat.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung hat Ihr Ehemann?

BF1: Er hat maturiert. Er hat auch verschiedene Kurse gemacht.

R: Welche Kurse?

BF1: Medizin-Kurse.

R: Als was hat Ihr Ehemann gearbeitet?

BF1: Mein Mann hat an verschiedenen Stellen gearbeitet. Es waren Textiliengeschäfte und therapeutische Institute.

R: Wo hat er zuletzt gearbeitet?

BF1: Firma XXXX in XXXX . Mein Mann hat dort gearbeitet.

R: Wie lange hat er dort gearbeitet?

BF1: Er hat dort lange gearbeitet. 5 oder 6 Monate.

R: In welcher Funktion?

BF1: Er hat dort als Maschinentechniker gearbeitet.

R: Hat er dafür eine Ausbildung?

BF1: Nein.

R: Wie hat er dann als Maschinentechniker gearbeitet?

BF1: Er wurde dafür eingeschult. Das war auch nicht so schwierig für ihn.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Ihr Mann Vorlesungen über "koreanische Therapiemaschinen" in einer Firma gemacht habe.

BF1: Mein Mann hat es vorgeschrieben gehabt und den Kunden erklärt.

R: Wie war die wirtschaftliche Lage von Ihnen in Indien?

BF1: Es war nicht so gut. Mein Mann hat gearbeitet und wir sollten damit auskommen.

R: Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können?

BF1: Wir konnten schon durchkommen, ja.

R: Seit wann sind Sie mit Ihrem Ehemann verheiratet?

BF1: Seit XXXX .

R: Wann seit XXXX ?

BF1: Am XXXX .

R: Wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

BF1: Er ist nach XXXX gekommen. Wir haben Kontakt gehabt.

R: Was sind die Eltern Ihres Mannes von Beruf?

BF1: Mein Schwiegervater lebt nicht mehr. Er hat nur einen älteren Bruder und eine Mutter. Sie haben ein Geschäft.

R: Was für ein Geschäft?

BF1: Das ist ein Textiliengeschäft, welche Kleider für Hochzeiten verleiht und verkauft.

R: Wie weit ist dieses Geschäft von Ihrem Heimatort entfernt?

BF1: Von meinem Elternhaus ca. eine dreiviertel Stunde weg.

R: Zu Fuß, mit dem Auto oder mit dem Fahrrad?

BF1: Mit dem Auto.

R: Wie weit leben Ihre Schwiegereltern von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF1: Ca. eine dreiviertel Stunde, wie ich vorher gesagt habe. Sie haben auch ihre Wohnung dort, wo sie ihr Geschäft haben.

R: Wie groß ist die Wohnung Ihrer Schwiegereltern?

BF1: Es ist eine zweistöckige Wohnung. Jeder Stock hat 2 große Zimmer und Nebenräume.

R: Wo haben die Schwiegereltern in dieser zweistöckigen Wohnung gelebt?

BF1: Sie haben dort gelebt in dieser Wohnung.

R: In welchem Stock? In beiden Stockwerken?

BF1: Ganz oben hat der ältere Bruder meines Ehemannes gelebt. Im anderen Stockwerk hat meine Schwiegermutter gewohnt.

R: Waren Ihre Schwiegereltern schön eingerichtet?

BF1: Die Wohnung ist schön eingerichtet.

R: Hat sie Ihnen gefallen?

BF1: Ich habe dort nicht gelebt.

R: Sie haben gesagt, sie ist schön eingerichtet. Hat sie Ihnen gefallen?

BF1: Ich war nie dort. Ich habe das nicht gesehen.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist?

BF1: Per Flugzeug.

R: Von welchem Flughafen aus?

BF1: XXXX .

R: Hat es bei der Ausreise Probleme mit den Sicherheitsbehörden gegeben?

BF1: Unser Schlepper war dabei.

R: Hat es Probleme bei der Ausreise mit den Sicherheitsbehörden gegeben?

BF1: Es gab keine Probleme.

R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF1: Ja.

R: Ihr Mann auch?

BF1: Ja.

R: Wie viel hat die Reise bzw. die Schleppung von Indien nach Österreich gekostet?

BF1: 800 bis 900.000 indische Rupien.

D: Ca. 75 Rupien sind 1 Euro.

R: Sind das ca. 8.000 Euro?

BF1: Ja, ich glaube schon.

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF1: Ich habe meinen ganzen Schmuck verkauft.

R: Sind Sie im Besitz eines so teuren Schmucks gewesen?

BF1: Ja. Ich habe so teuren Schmuck gehabt.

R: Wo haben Sie geheiratet?

BF1: In einem Tempel in XXXX .

R: Wie weit ist das von Ihrer Heimatadresse entfernt?

BF1: Ca. eine halbe Stunde mit dem Auto.

R: Hatten Sie ein Visum für Europa?

BF1: Ich habe kein Visum für Europa gehabt. Der Schlepper wollte uns nach England bringen.

R: Warum wollten Sie nach England?

BF1: Ich war damals schwanger. Ich wollte mein Baby retten. Deswegen bin ich von Indien ausgereist.

R: Wann waren Sie schwanger?

BF1: Im XXXX war ich schwanger.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF1: Mein Mann hat verdient. Ich war Hausfrau und ich habe gelebt.

R: Was war der Anlass, warum Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben haben?

BF1: Nein. Ich weiß es nicht.

R: Wollten Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erheben?

BF1: Nein. Ich habe überhaupt keine Ahnung darüber.

R: Hat es Gründe gegeben, warum Sie mit der Entscheidung bzw. mit dem Bescheid des BFA nicht einverstanden waren?

BF1: Ich habe keine Ahnung darüber.

R zeigt BF1 die Beschwerde und ob das ihre Unterschrift sei.

BF1: Ja, das ist meine Unterschrift.

R: Was waren jetzt die Gründe, warum Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA eingebracht haben?

BF1: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Sind Sie mit dem Bescheid des BFA einverstanden?

BF1: Ich war damit nicht einverstanden.

R: Und warum nicht?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Warum wissen Sie das nicht?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich eine Beschwerde geschickt habe.

R: Ich will wissen, warum Sie eine Beschwerde erhoben haben.

BF1: Ich weiß es nicht. Darüber weiß mein Mann Bescheid.

R: Ihr Mann entscheidet in Österreich nicht über Sie.

BF1: Ich bin mit meinem Mann zusammen gekommen. Er soll alles für mich machen.

R: Was war der Anlass, warum Sie Indien verlassen haben?

BF1: Wir haben eine Liebesehe geschlossen. Ich bin dann schwanger geworden. Wir wollten das Leben von unserem Kind retten. Mein Mann hat den Verdacht gehabt, dass die anderen unser Kind töten wollen. Deswegen sind wir von Indien ausgereist. Wir wollten das Leben von unserem Kind retten.

R: Können Sie bitte genauer erklären, wie sich dieser Vorfall bzw. welche Ereignisse sich in Indien abgespielt haben?

BF1: Der Bruder von meinem Ehemann war gegen unsere Eheschließung. Er wollte nicht, dass wir zusammen leben. Ich bin dann schwanger geworden. Wir sind dann von einem Ort zum anderen übersiedelt. Dort sind wir jeweils einige Monate geblieben. Der Bruder meines Mannes hat dort immer wieder Leute hingeschickt. Mein Mann wollte das Leben unseres Kindes retten, deswegen sind wir von Indien ausgereist.

R: Wer war gegen die Eheschließung?

BF1: Von meiner Seite war der Schwager, der Mann meiner Schwester, von Seiten meines Mannes war es dessen Bruder, mein Schwager.

R: Warum war der Schwager Ihrer Schwester gegen diese Eheschließung?

BF1: Weil nach unserem Kastensystem eine Liebesheirat nicht gewünscht ist.

R: Und warum der Bruder Ihres Mannes gegen diese Heirat?

BF1: Es gibt einen Altersunterschied. Ich gehöre nicht zu einer reichen Familie. Mein Schwager ist reich und er wollte das nicht.

R: Welcher Schwager?

BF1: Der Mann von meiner Schwester. Er hat auch dieselben Gründe gehabt.

R: Sie sagen, mein Schwager ist reich und er wollte das nicht. Welcher Schwager war reich und wollte das nicht?

BF1: Der Bruder meines Mannes.

R: Warum hatte der Mann Ihrer Schwester dieselben Gründe wie der Bruder Ihres Mannes?

BF1: Beide sind sehr gegen unseren Altersunterschied. Der Mann meiner Schwester ist auch wegen des Kastensystems dagegen.

R: Ihr Ehemann hat am XXXX gesagt, dass seine Familienangehörigen und Ihre Familienangehörigen gegen diese Heirat gewesen wären. Heute beschränken Sie das nur lediglich auf den Bruder Ihres Mannes bzw. auf den Ehemann Ihrer Schwester. Was sagen Sie dazu?

BF1: Beide genießen ein sehr großes Ansehen in der Familie und alle Verwandten hören auf sie.

R: Wer hat Ihnen die Todesmeldung Ihrer Schwester geschickt?

BF1: Dieses Dokument habe ich von meinem Schwager, dem Mann meiner Schwester. Ich habe gehört von einem Freund meines Mannes.

R: Was heißt, Sie haben gehört von einem Freund Ihres Mannes?

BF1: Weil mein Mann ist in Verbindung mit seinem Freund. Dieser Freund wohnt auch dort in dieser Gegend und er weiß über die Lage in diesem Bezirk Bescheid.

R: Wie heißt der Freund Ihres Mannes?

BF1: XXXX .

R: Ist das der Vor- oder der Familienname?

BF1: Das ist der Vorname. Wie sein Familienname lautet, das weiß ich nicht.

R: Was ist jetzt in Indien genau passiert?

BF1: Mein Schwager (Bruder meines Mannes) hat verschiedene Personen organisiert, sodass sie meinem Mann Schwierigkeiten machen könnten. Ca. vor 5 Jahren habe ich einen Unfall gehabt. Dabei wurde mein Bein gebrochen. Es war ca. vor 5 Jahren.

Das ist alles, was ich sagen kann.

R: Was ist alles genau passiert, dass Sie bewogen hat, Indien zu verlassen?

BF1: Mein Mann wurde verfolgt. Mein Mann hat dann Angst bekommen, dass wir unser Kind verlieren werden. Wir wollten das Leben von unserem Kind retten. Deswegen sind wir von Indien geflüchtet.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF1: Ich habe gesagt, dass ich einen Unfall gehabt habe und dieser Unfall war auch organisiert. Dann sind verschiedene Männer gekommen, die meinen Mann umbringen wollten.

R: Also von einem Unfall, der organisiert gewesen wäre, haben Sie weder bei der Polizei, noch beim BFA, noch in Ihrer Beschwerde jemals etwas erwähnt.

BF1: Ich wurde das nicht gefragt. Ich habe damals gesagt, dass ich auch attackiert wurde.

R: Inwiefern sind Sie attackiert worden?

BF1: Leute sind gekommen. Sie haben uns bedroht. Dann haben wir diese Gegend verlassen.

R: Wie viele Leute sind da zu Ihnen gekommen, die Sie da attackiert haben?

BF1: 3 oder 4 Personen.

R: Haben Sie die Personen, die Sie attackiert haben, gekannt?

BF1: Die Personen sind nicht zu mir nach Hause gekommen. Diese Personen sind zum Arbeitsplatz meines Mannes gekommen oder mein Mann hat über Telefon diese Drohungen erhalten. Zu mir ist niemand persönlich gekommen.

R: Sie haben auf die Frage gesagt, ob Sie attackiert wurden, Sie sind bedroht worden bzw. Sie sind attackiert worden.

BF1: Ja, das stimmt.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF1: Wir haben Drohungen über Telefon bekommen. Diese Personen waren jene, die meinen Unfall organisiert haben. Diese Personen sind zu meinem Mann gekommen. Sie haben ihn bedroht.

R: Was ist jetzt genau passiert in Indien?

BF1: Nach unserer Heirat waren alle Verwandten gegen uns. Es war eigentlich wegen des Kastensystems. Die Verwandten waren auch der Meinung, dass wir eine Schande für die Familie sind. Sie wollten uns umbringen. Deswegen haben sie zu uns verschiedene Personen geschickt, die uns bedroht haben.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF1: Weil ich aus Liebe geheiratet habe. Wir wurden verfolgt. Wir beide haben Angst um unser Leben gehabt. Dann bin ich schwanger geworden. Wir beide haben Angst um das Leben unseres Babys gehabt.

R: Wie haben die Verfolgungen begonnen? Inwiefern wurden Sie verfolgt?

BF1: Wir haben am Anfang telefonische Bedrohungen bekommen, dass wir umgebracht werden. Dann haben wir immer Angst gehabt.

R: Wer hat die Telefonanrufe entgegen genommen?

BF1: Manchmal ich, manchmal mein Mann.

R: Wann haben Sie die Telefonanrufe entgegengenommen?

BF1: Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.

R: Haben Sie sich wegen dieser Probleme an die Polizei gewandt?

BF1: Ja.

R: Auf welche Polizeistation sind Sie da gegangen?

BF1: In XXXX .

R: Zu welcher Polizeistation in XXXX ?

BF1: Es gibt dort 2 oder 3 Polizeikommissariate. Ich weiß es nicht, zu welchem Kommissariat wir gegangen sind.

R: Sind Sie alleine dorthin gegangen?

BF1: Nein. Mein Mann war mit.

R: Was haben Sie bei der Polizei gemacht?

BF1: Mein Mann hat einem Polizisten erzählt, dass ich verfolgt werde. Es wurde eine Beschwerde geschrieben, aber nichts wurde unternommen.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie sich an die Behörde gewandt hätten. Die Polizei hätte aber nur Geld gewollt, ansonsten nichts gemacht. Von dem Umstand, dass die Polizei eine Beschwerde aufgenommen hat, haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF1: Das ist richtig. Wenn man die Beamten "schmiert", dann wird etwas gemacht. Das ist in Indien einmal so.

R: Wann war der erste Anruf, den Sie erhalten haben?

BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern, weil ich immer unter Druck war. Ich wollte nur von Indien weggehen.

R: Wurde Ihr Mann jemals konkret verfolgt?

BF1: Ja.

R: Wie hat sich das abgespielt?

BF1: Mein Mann hat mir nicht alles erzählt. Er dachte, dass ich mir Sorgen machen werde.

R: Sie haben gesagt, Ihr Mann wurde konkret verfolgt. Inwiefern wurde Ihr Mann konkret verfolgt?

BF1: Mein Mann hat mir erzählt, dass, wenn er zur Arbeit gegangen ist, das Gefühl hatte, verfolgt zu werden.

R: Wurde Ihr Mann konkret verfolgt?

BF1: Es ist wirklich passiert.

R: Was ist wirklich passiert?

BF1: Die Leute haben meinen Mann bedroht und ihn auch einmal attackiert. Deswegen waren wir auch bei der Polizei.

R: Inwiefern haben die Personen Ihren Mann attackiert?

BF1: Mein Mann hat darüber nicht mit mir gesprochen.

R: Was heißt Ihr Mann hat darüber nicht mit Ihnen gesprochen?

BF1: Ich meine damit, wie er attackiert wurde.

R: Wo ist das passiert, als er attackiert wurde?

BF1: In XXXX .

R: Von wie vielen Personen wurde er attackiert?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Ihr Mann hat am XXXX beim BFA auf die Frage, ob er jemals konkret verfolgt wurde, diese Frage verneint. Von einem Umstand, dass er attackiert worden wäre, hat er nichts erwähnt.

BF1: Mein Mann hat eine telefonische Bedrohung bekommen. Als mein Mann verletzt nach Hause gekommen ist, hat er mir erzählt, dass er attackiert worden ist. Deswegen habe ich gesagt, dass mein Mann attackiert wurde.

R: Über welchen Zeitraum sind die Telefonanrufe bei Ihnen erfolgt?

BF1: Ich war damals sehr unter Druck. Ich habe das auch nicht gemerkt, wann ich Anrufe bekommen habe oder nicht. Ich kann darüber keine Angaben machen.

R: Wie oft sind diese Telefonanrufe erfolgt?

BF1: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Haben Sie mit den Telefonanrufern gesprochen?

BF1: Ich habe den Anruf entgegengenommen. Es waren verschiedene fremde Stimmen, ich habe aufgelegt, als ich diese gehört habe.

R: Waren das verschiedene Personen, die Sie angerufen haben?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Am XXXX haben Sie in Zusammenhang mit der Frage, wer angerufen hätte, gesagt, dass es sich um eine männliche Stimme gehandelt hätte. Waren das jetzt mehrere Personen oder war das eine Person, die Sie jeweils angerufen hat?

BF1: Ich habe nur einmal einen Anruf bekommen.

R: Woher hat diese Person angerufen?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie gleich am Anfang gesehen hätten, dass es eine Nummer aus XXXX gewesen sei.

BF1: Nein. Ich habe das nicht gesagt.

R: Was war der Inhalt dieses Gespräches?

BF1: Ich habe das Telefonat entgegengenommen. Ich habe gehört, dass jemand spricht. Ich habe dann das Telefon abgelegt.

R: Was hat diese Person gesprochen?

BF1: Er hat gesagt: "Hello". Er hat gefragt, wo ich bin. Das ist mir verdächtig vorgekommen. Dann habe ich das Telefon abgelegt.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass die Drohungen immer über das Telefon erfolgt wären und man Ihnen gesagt hätte, wenn man Sie in ihre Hände bekommen würde, würde man Sie ermorden. Von dem haben Sie jetzt überhaupt nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF1: Seit ich mein Kind verloren habe und ich gehört habe, dass meine Schwester getötet worden ist, kann ich mich überhaupt nicht konzentrieren und an nichts erinnern. Das ist jetzt meine momentane Schwierigkeit.

R: Haben Sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt?

BF1: Nein.

R: Warum nicht?

BF1: Ich rede über Indien. Wenn die Polizei dort nichts gehört hat, was kann dort ein Rechtsanwalt erreichen?

R: Was hat die Polizei nicht gehört?

BF1: Wir waren bei der Polizei und haben eine Beschwerde eingereicht, dass wir verfolgt werden, weil wir aus Liebe geheiratet haben. Der Bruder von meinem Mann hat die Polizei bestochen. Die Polizei hat dagegen nichts getan.

R: Haben Sie mit den Behörden in Indien jemals Probleme gehabt?

BF1: Nein.

R: Haben Sie mit der Polizei jemals Probleme gehabt?

BF1: Nein.

R: Haben Ihre Verwandten über die Drohungen hinaus Ihnen bzw. Ihrem Mann gegenüber noch etwas anderes unternommen?

BF1: Sonst nichts.

R: Wie oft wurde Ihr Mann insgesamt telefonisch bedroht?

BF1: Ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Wurden Sie oder Ihr Mann jemals angezeigt?

BF1: Nein.

R: Ihr Mann sagt in der Niederschrift vom XXXX , dass er wegen Diebstahls von der Familie angezeigt worden wäre. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ja. Das weiß ich.

R: Von wem wurde Ihr Mann angezeigt?

BF1: Der Mann meiner Schwester zeigte meinen Mann an.

R: Wer genau hat Ihren Mann angezeigt?

BF1: Der Mann meiner älteren Schwester, mein Schwager.

R: Ihr Ehemann sagt in der Niederschrift vom XXXX , dass er von seiner Schwiegermutter, von Ihrer Mutter, von Ihrem Schwiegervater, Ihrem Vater und dem Mann der Schwester seiner Frau angezeigt worden wäre.

BF1: Das stimmt.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihr Schwager eine Anzeige erstattete und nicht Ihre Eltern.

BF1: Mein Schwager hat einen sehr großen Einfluss auf die Familie.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF1: Ich würde dort umgebracht.

R: Warum?

BF1: Ich bin jetzt dran, weil ich aus Liebe geheiratet habe.

RB: Keine Fragen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Keine Antwort.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF1: Nein. Ich will es lernen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF1: Nein.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF1: Nein.

Frage auf Deutsch:

R: Wie bestreiten Sie und Ihr Ehemann Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF1: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF1: Mein Mann arbeitet gelegentlich als Reklameverteiler und Zeitungszusteller.

R: Wie viel verdient Ihr Mann durchschnittlich im Monat?

BF1: Ca. XXXX Euro. Wir kommen damit aus.

R: Wie viel zahlen Sie Miete?

BF1: XXXX Euro.

R: Frage auf Deutsch: Gehen Sie auch einer Erwerbstätigkeit nach?

BF1 (auf Englisch): I don't understand.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF1: Ich habe nur eine Freundin.

R: Welche Staatsbürgerin ist Ihre Freundin?

BF1: Sie ist aus Indien.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF1: Ich bleibe meistens zu Hause oder ich telefoniere oder ich gehe ins Bad.

R: Mit wem telefonieren Sie?

BF1: Ich meinte nicht telefonieren. Ich meine, ich beschäftige mich mit meinem Internet an meinem Telefon.

R: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF1: Sie ist herzkrank.

R: Wie geht es ihr sonst?

BF1: Sonst geht es ihr gut.

R: Wie oft sind Sie mit ihr in Kontakt?

BF1: Überhaupt keinen Kontakt. Total abgebrochen.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF1: Nein.

R: Sind Sie in einer Kirche, Organisation oder Verein engagiert?

BF1: Nein.

R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit? Waren Sie einmal wegen einer schweren Krankheit im Krankenhaus in Österreich?

BF1: Nein.

R: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Ja.

R: Welche?

BF1: Ich nehme gelegentlich, je nach Bedarf, XXXX . Das ist gegen Depressionen. Ich nehme gelegentlich Aspirin.

R: Ist XXXX ein indisches Medikament?

BF1: Ja.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF1: Nein. Niemanden.

R: Hat Ihr Mann Kinder?

BF1: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF1: Nein.

R: Haben Sie einen anderen Aufenthaltstitel, außer dem, der sich aus dem Asylgesetz ergibt, jemals gehabt?

BF1: Nein.

Ende der Einvernahme der BF1.

[...]

BF2 wird ab 12.10 Uhr einvernommen.

R: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF2: Ich habe nach meiner Eheschließung 2 1/2 Jahre lang in XXXX gelebt. Bis XXXX habe ich in XXXX gelebt. Bis XXXX . ...

Dann habe ich 1 1/2 Monate im Ort XXXX , Bezirk: XXXX gelebt.

R: Und dann?

BF2: Ich habe auch in XXXX gelebt.

R: In welchem Zeitraum?

BF2: XXXX in XXXX .

R: Wo haben Sie im Zeitraum zwischen XXXX gelebt?

BF2: XXXX war ich in XXXX .

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: XXXX

R: Wann im Jahr XXXX ?

BF2: Im XXXX .

R: An welchem XXXX ?

BF2: Das Geburtsdatum meiner Frau und unser Hochzeitstag liegen nebeneinander.

Ich habe am XXXX geheiratet.

R: Ihre Frau sagte heute in der Verhandlung, dass Sie am XXXX geheiratet hätten und nicht im Juni, und nicht am XXXX .

BF2: Am XXXX haben wir geheiratet. Das ist richtig.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich habe maturiert. Nachher habe ich ein Diplom über Labortechniken absolviert.

R: Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt?

BF2: Ich habe 1 1/2 Jahre den Kurs besucht. Nachher habe ich nicht in diese Richtung gearbeitet.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien erwirtschaftet?

BF2: Ich habe in einem Textiliengeschäft gearbeitet.

R: In welchem Zeitraum haben Sie in einem Textiliengeschäft gearbeitet?

BF2: Ich habe bis XXXX gearbeitet. Nachher habe ich in einer Firma XXXX gearbeitet. Ich habe mit Maschinen verschiedene Therapien gemacht.

R: In welchem Zeitraum haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF2: Von XXXX .

R: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?

BF2: Im XXXX .

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt von XXXX bestritten?

BF2: Ich habe gelegentlich gearbeitet. Das war verschieden.

R: Als was haben Sie gelegentlich gearbeitet?

BF2: Ich habe in verschiedenen Textiliengeschäften gearbeitet.

R: Haben Sie mit Ihrem Verdienst Ihren Lebensunterhalt bestreiten können?

BF2: Ja.

R: Sind Sie mit einem Visum nach Österreich eingereist?

BF2: Ich habe ein Visum für Belgien gehabt.

R: Wo haben Sie den Antrag für ein Visum nach Belgien beantragt?

BF2: Das hat alles mein Schlepper organisiert.

R: Sind Sie und Ihre Frau mit Ihrem eigenen Reisepass aus Indien ausgereist?

BF2: Ja.

R: Hat es bei der Ausreise mit den indischen Sicherheitsbehörden Probleme gegeben?

BF2: Nein.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF2: Mit dem Flugzeug.

R: Von welchem Flughafen aus?

BF2: XXXX von XXXX aus.

R: Wo haben Sie zuletzt in Indien gelebt?

BF2: In XXXX .

R: Wo genau?

BF2: In XXXX .

R: Wie lange haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse gelebt?

BF2: Ca. 1 Woche bevor ich ausgereist bin.

R: Wo haben Sie zuvor gelebt?

BF2: Diese Ortschaft, die ich vorher genannt habe, ist ungefähr 40km von Delhi entfernt und vorher habe ich in Delhi gewohnt.

R: Sie haben eine Woche vor Ihrer Ausreise aus Indien in Delhi gelebt?

BF2: Eine Woche vor meiner Ausreise habe ich in XXXX gelebt.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF2: 1 Woche.

R: Wo haben Sie vorher gelebt?

BF2: In Delhi. Ca. 6-7 Monate.

R: Wo sind Sie geboren?

BF2: In XXXX .

R: Wo genau?

BF2: In XXXX .

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF2: Nein, mit meiner Freundin.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF2: Bruder, Schwester, Mutter. Mein Bruder und meine Schwester sind verheiratet.

R: Leben diese noch an dieser Adresse?

BF2: Jetzt wohnen sie nicht mehr dort.

R: Wer wohnt jetzt nicht mehr dort?

BF2: Wir haben das Haus verkauft, wir haben ein anderes gekauft.

R: Wo wohnen sie jetzt?

BF2: Sie leben noch in XXXX . Im XXXX .

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF2: Ich habe mit meiner Familie keinen Kontakt. Ich höre nur von meinen Freunden, dass es ihnen gut geht.

R: Wieso interessiert es Sie, ob es Ihren Familienangehörigen gut geht?

BF2: Wenn ich mit meinen Freunden rede, erzählt man in einem Gespräch, dass es ihnen gut geht, aber trotzdem, sie sind meine Blutsverwandte.

R: Warum haben Sie denn eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?

BF2: Ich habe überhaupt keine Beschwerde eingereicht.

R: Sind Sie mit dem Bescheid des BFA einverstanden?

BF2: Ich habe keine Ahnung. Ich habe kein Schreiben bekommen. Ich habe darüber mit niemandem geredet. Es ist bei mir gelegen.

R: Sind Sie mit dem Bescheid, mit der Entscheidung des BFA, einverstanden?

BF2: Ich habe keine Ahnung, was in dem Schreiben steht. Ich kann nicht lesen.

R: Ihr Antrag wurde abgelehnt. Das ist der Grund, warum wir verhandeln. Sie haben gesagt, Sie haben keine Beschwerde eingebracht. Wer hat die Beschwerde eingebracht?

BF2: Ich habe mit niemandem darüber gesprochen.

R: Ist das Ihre Unterschrift?

BF2: Ja.

R: Wo haben Sie das unterschrieben?

BF2: Ich weiß es nicht, wo ich unterschrieben habe. Ich weiß nicht, was ich unterschrieben habe. Ich habe keinen Vertreter. Ich habe keinen Rechtsanwalt. Ich frage nur meine Beraterin, wann ich das Interview habe und sie kommt mit.

R: Es geht um das Schreiben.

BF2: Ich habe keinen Vertreter. Ich weiß nicht, wer das geschrieben hat.

R: Wie würden Sie denn Ihre Vermögensverhältnisse Ihrer Familie in Indien mit anderen in Indien lebenden Personen, im Vergleich beschreiben?

BF2: Wir gehören zu einer durchschnittlichen Familie.

R: Und die Ihrer Frau?

BF2: Es ist auch durchschnittlich.

R: Was ist der Beruf des Vaters Ihrer Frau?

BF2: Er war in Chandigar auf einem Flughafen als Techniker beschäftigt.

R: Welcher Art von Techniker?

BF2: Elektrotechniker.

R: Wie lange hat es denn gebraucht, bis Ihnen ein Visum für Belgien ausgestellt worden ist?

BF2: 2-3 Monate.

R: Wieso wollten Sie Indien verlassen?

BF2: Wir haben eine Liebesehe geschlossen. Deswegen ist mein Bruder gegen mich.

R: Was ist da genau passiert?

BF2: Sie wollten meine Frau umbringen.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF2: Sie wollten, dass wir nicht heiraten.

R: Das haben Sie schon gesagt. Warum haben Sie Indien verlassen und was ist vorher passiert, dass Sie dazu bewogen hat, Indien zu verlassen?

BF2: Sie wollten mich und meine Frau umbringen. Sie wollten meine Frau überhaupt nicht, weil wir einen Altersunterschied haben. Meine Frau ist schwanger geworden und ich wollte unser Leben und das Leben unseres Kindes retten. Deswegen bin ich von Indien weggegangen.

R: Was ist genau passiert?

BF2: Sie wollten mich umbringen. Dann habe ich Angst um das Leben meines Babys gehabt. Deswegen bin ich von dort weggegangen.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: XXXX .

R: Wann XXXX ?

BF2: Am XXXX .

R: Wo haben Sie geheiratet?

BF2: In XXXX . Es war eine Liebesheirat.

R: Hat es bei dieser Heirat Probleme gegeben, als Sie geheiratet haben? Hat es am Tag dieser Heirat Probleme gegeben?

BF2: Wir haben in einem Gericht geheiratet.

R: Wo haben Sie dann, nachdem Sie geheiratet haben, gewohnt?

BF2: Wir haben dann in XXXX gelebt.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF2: 2 1/2 Jahre lang.

R: Bis wann?

BF2: Von XXXX bis XXXX .

R: Haben Sie mit Ihrer Frau schon vor Ihrer Ehe zusammengelebt?

BF2: Nein.

R: Was war dann der Grund, warum Sie Indien verlassen haben? Was ist alles passiert, dass Sie den Entschluss gefasst haben, Indien zu verlassen?

BF2: Mein Bruder wollte nicht, dass wir heiraten. Ich habe trotzdem geheiratet. Wir haben eine sehr wertvolle Erbschaft. Mein Bruder wollte nicht, dass ein nachfolgender Erbe geboren wird. Meine Frau ist dann schwanger geworden. Sie hat die ganze Situation bemerkt. Deswegen wollte sie nicht in Indien bleiben, weil unser Kind als Erbe berechtigt gewesen wäre. Wir wollten das Leben unseres Kindes retten. Deswegen sind wir beide aus Indien weggegangen.

R: Wann ist Ihre Frau schwanger geworden?

BF2: XXXX ist sie schwanger geworden (Testube-Baby).

R: War sie das erste Mal zu diesem Zeitpunkt schwanger?

BF2: Ja.

R: Wann haben die Probleme mit Ihrem Bruder begonnen?

BF2: Nach unserer Heirat XXXX .

R: Inwiefern haben sich diese Probleme dargestellt? Wie haben sich diese geäußert?

BF2: Es wurde eine falsche Diebstahlsanzeige erstattet.

R: Hat sich das Problem außer einer falschen Diebstahlsanzeige auch anderwärtig noch dargestellt?

BF2: Er wollte mich umbringen. Ich habe XXXX meinen Heimatort nach meiner Heirat verlassen.

R: Inwiefern wollte er Sie umbringen?

BF2: Fremde Leute haben mich plötzlich festgenommen und geschlagen. Ich war selbst so überrascht, dass so etwas passiert. Dann habe ich gehört, dass mein Bruder hinter dieser Sache steht.

R: Wann wurden Sie von diesen Leuten festgenommen und geschlagen?

BF2: Ungefähr 2-3 Tage nach meiner Hochzeit.

R: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gelebt?

BF2: Ja. Ich habe zu Hause nicht bekannt gegeben, dass ich im Gericht geheiratet habe.

R: Wie lange haben Sie dann noch zu Hause gelebt?

BF2: Ca. 15 Tage habe ich dann dort gelebt. Dann habe ich diese Diebstahlanzeige bekommen.

R: Wann wurden Sie von diesen Personen geschlagen?

BF2: Ca. 3 Tage nach meiner Eheschließung.

R: Haben Sie dagegen eine Anzeige erstattet?

BF2: Ich war bei der Polizei, aber mein Bruder hat vorher die Polizei in der Hand gehabt.

R: Woher wissen Sie das?

BF2: Ich wurde von diesen 2 Männern geschlagen. Dann bin ich zur Polizei gegangen und die Polizei hat mir gesagt, dass gegen mich eine Diebstahlsanzeige erstattet wurde. Die Polizeibeamten haben mir gesagt, dass mein Bruder die Anzeige erstattet hat.

R: Beim BFA haben Sie die Frage verneint, ob Sie sich an die zu lösenden Probleme an die Behörde gewendet hätten.

BF2: Ich war bei der Polizei, aber eine Anzeige wurde nicht erstattet.

R: Wie oft waren Sie bei der Polizei?

BF2: Nur einmal.

R: Waren Sie später noch einmal bei der Polizei?

BF2: Nein. Ich bin nicht gegangen.

R: Wo waren Sie damals, als Sie zur Polizei gegangen sind?

BF2: In XXXX .

R: Was haben Sie dort der Polizei erzählt?

BF2: Ich habe den Polizisten erzählt, dass ich von fremden Männern geschlagen wurde. Dann haben sie mich über meine Identität gefragt. Mir wurde dann gesagt, dass ich eine Diebstahlanzeige habe. Dann bin ich von dort weggegangen.

R: Ihre Frau hat heute in der Verhandlung gesagt, dass sie mit Ihnen bei der Polizei gewesen wäre und Sie der Polizei gesagt hätten, dass Ihre Frau verfolgt werden würde. Von dem Umstand, dass Sie von fremden Männern geschlagen worden seien, hat Ihre Frau nichts erwähnt.

BF2: Meine Frau ist nicht mitgegangen. Ich bin alleine zur Polizei gegangen.

R: Wer hat denn eine Anzeige gegen Sie erstattet?

BF2: Mein Bruder.

R: War er die einzige Person?

BF2: Ja. Mein Bruder und der Schwager (Mann der Schwester meiner Frau).

R: Warum sagen Sie zuerst, dass Ihr Bruder die einzige Person gewesen wäre?

BF2: Die Schwiegereltern waren auch gegen unsere Heirat.

R: Wer hat die Anzeige gegen Sie erstattet?

BF2: 2 Personen. Mein Bruder und mein Schwager (Mann der Schwester meiner Frau).

R: Warum sagen Sie zuerst, dass nur Ihr Bruder die Anzeige erstattet hätte?

BF2: Er war immer an meiner Seite. Ich habe vorher auch angegeben, dass mein Bruder und mein Schwager gegen mich eine Anzeige erstattet habe.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX wieder etwas anderes gesagt. Demnach hätte Ihre Schwiegermutter und auch Ihr Schwiegervater und der Mann der Schwester von Ihrer Frau eine Anzeige erstattet. Von dem Umstand, dass auch Ihre Schwiegermutter und Ihr Schwiegervater eine Anzeige erstattet hätten, haben Sie heute nichts erwähnt.

BF2: Meine Schwiegereltern mögen mich nicht. Ich habe das auch vorher gesagt, dass mein Bruder eine Anzeige erstattet hat.

R: Was ist passiert, nachdem die Anzeige erstattet worden ist und nachdem Sie bei der Polizei gewesen sind? Was ist dann passiert?

BF2: Weil ich von den fremden Personen geschlagen worden bin, bin ich zur Polizei gegangen. Ich habe dort erfahren, dass eine Anzeige gegen mich erstattet worden ist.

R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie von den fremden Personen geschlagen worden sind und Ihnen die Anzeige zur Kenntnis gebracht worden ist?

BF2: Dann bin ich vom Polizeikommissariat weggegangen. Ich habe keine Anzeige erstattet.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF2: Ich habe dann erfahren, dass das mein Bruder alles organisiert hat. Dann bin ich von dort weggegangen.

R: Was ist passiert, nachdem Sie von dort weggegangen sind?

BF2: Dann ist mir klar geworden, dass mein Bruder gegen mich ist und von verschiedenen Seiten mich umbringen will und habe ich XXXX verlassen.

R: Hat es, nachdem Sie XXXX verlassen haben, noch Probleme gegeben?

BF2: Ich bin dann weggegangen, ohne jemanden etwas zu sagen.

R: Fragewiederholung.

BF2: Ich habe dann von verschiedenen Seiten gehört, dass ich von der Polizei gesucht werde.

R: Hat es außer, dass Sie gehört haben, dass Sie von der Polizei gesucht werden würden, noch Probleme bis zu Ihrer Ausreise gegeben?

BF2: Ich habe in XXXX auch 4 verschiedene Adressen gewechselt.

R: Fragewiederholung.

BF2: Nein. Ich habe keine Probleme mehr gehabt.

R: Sie haben beim BFA am XXXX noch angegeben, dass Sie telefonisch bedroht worden wären. Von dem haben Sie heute nach mehrmaligem Hinterfragen nichts mehr erwähnt, sondern vielmehr angegeben, keine Probleme gehabt zu haben.

BF2: Das stimmt, dass ich telefonische Drohungen gehabt habe. Es gab praktisch keine Probleme. Ich wurde gefragt, ob ich Probleme gehabt habe. Ich habe gesagt, dass ich keine Probleme habe.

R: Von wem haben Sie den Inhalt der Anzeige erfahren?

BF2: Als ich zum Polizeikommissariat gegangen bin, habe ich erfahren, dass gegen mich eine Diebstahlanzeige vorliegt. Über den Inhalt wurde nichts gesagt.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX hinsichtlich der Anzeige angegeben, dass Sie einen Hinweis bekommen hätten, was in der Anzeige stehen würde. Unter anderem der Diebstahl. Die Information hätten Sie nicht von der Polizei, sondern von einem Ihrer Freunde erhalten. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ein Freund von mir hat dann erzählt, dass dieser Diebstahl über Goldschmuck handelt. Das habe ich nicht von der Polizei, sondern von einem Freund von mir erfahren.

R: Wie heißt denn dieser Freund?

BF2: Sein voller Name ist XXXX .

R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Freund XXXX geheißen hätte.

BF2: Ich habe vorher gesagt XXXX . Der volle Name, den habe ich nachher gesagt, das ist dieselbe Person.

R: Wie oft sind nachher noch Telefonanrufe erfolgt?

BF2: Mehrmals.

R: Wie oft?

BF2: Viermal oder fünfmal habe ich sicher Telefonanrufe bekommen.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass es lediglich 3 oder 4 Anrufe gewesen wären.

BF2: Das kann sein, dreimal, viermal oder fünfmal.

R: Wer ist ans Telefon gegangen?

BF2: Ich.

R: Warum Sie?

BF2: Es war ein mobiles Telefon.

R: Waren die Anrufe ausschließlich gegen Sie gerichtet?

BF2: Ja.

R: Hat Ihre Frau ein Telefon besessen?

BF2: Ja. Einmal oder zweimal.

R: Hat Ihre Frau ein Telefon besessen?

BF2: Ja.

R: Wurde Ihre Frau auch angerufen?

BF2: Nein. Die Anrufe waren auf meinem Telefon.

R: Haben Sie bei diesen Anrufen jedes Mal selbst mit dem Anrufer gesprochen?

BF2: Ja. Ich habe mit ihnen gesprochen.

R: Ihre Frau hat heute in der Verhandlung gesagt, dass sie auch angerufen worden wäre von diesen unbekannten Personen. Sie sagen, dass ausschließlich Sie angerufen wurden und mit diesen Anrufern gesprochen hätten.

BF2: Manchmal hat sie die Anrufe entgegengenommen an meinem Apparat.

R: Sind Sie auch persönlich bedroht worden?

BF2: Das war nur einmal. Sie haben mich geschlagen. Nachher waren diese Bedrohungen immer am Telefon.

R: Beim BFA haben Sie die Frage, ob Sie auch persönlich bedroht worden wären, verneint. Ihren Angaben nach ist es nie zu einem Treffen gekommen.

BF2: Ich habe das schon früher angegeben.

R: Was haben Sie schon früher angegeben?

BF2: Ja. Ich habe das früher auch angegeben, dass ich geschlagen wurde. Ich bin zum Polizeikommissariat gegangen.

R: Sie haben weder bei der Polizei noch beim BFA, noch in Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie jemals geschlagen worden sind, dass Sie direkten Kontakt gehabt hätten.

BF2: Nein. Ich habe das schon angegeben, an allen anderen Stellen, an denen ich einvernommen worden bin.

R: Das Protokoll wurde Ihnen am XXXX rückübersetzt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass die Niederschrift vollständig und richtig aufgenommen worden ist. Sie haben das mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Auch in Ihrer Beschwerde haben Sie nie erwähnt, dass es hier zu irgendwelchen Unregelmäßigkeiten gekommen wäre.

BF2: Ich habe das sicher angegeben, dass etwas passiert ist.

R: Wie heißt Ihre Schwägerin, die verstorben ist?

BF2: XXXX .

R: An was ist sie verstorben?

BF2: An einem Unfall.

R: Bei welchem Unfall?

BF2: Sie ist mit einem kleinen Motorrad gefahren und wurde dann von einem LKW überfahren.

R: Warum sind Sie nicht in Indien geblieben, wenn es keine Probleme mehr gegeben hat?

BF2: Mein Bruder war hinter mir her. Er hat mir viele Schwierigkeiten gemacht. Er hat eine falsche Diebstahlanzeige erstattet. Ich konnte nicht in Indien weiter leben.

R: Wie hätte man Sie finden können?

BF2: Ich habe an verschiedenen Orten gelebt. Mein Bruder hat das alles erfahren. Die Polizei ist sehr korrupt. Wenn man der Polizei das Geld gibt, kann man alles ausfindig machen.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass es egal wäre, wo Sie wohnen würden. Man würde Sie über Ihren Freundeskreis finden. Was haben Sie damit gemeint?

BF2: Wenn man miteinander redet, dann wird das weitergegeben.

R: Was heißt, wenn man mit jemandem redet?

BF2: Ich habe nur einen Freund gehabt, der Herr XXXX . Ich habe immer mit ihm gesprochen.

R: Haben Sie mehrere Freunde in Indien?

BF2: Ich habe viele Freunde in Indien gehabt.

R: Warum sagen Sie dann zuerst, Sie haben nur einen Freund gehabt?

BF2: Ich habe einen größeren Freundeskreis gehabt. Ein echter Freund ist Herr XXXX .

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass man mit den Freunden Kontakt pflegen müsse. Was sagen Sie dazu?

BF2: Wenn ich einen Freund habe, kann er alles erzählen, was meiner Familie passiert und auch über die Lage in Indien.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF2: Mein Bruder und meine anderen Verwandten werden mich umbringen lassen. Mein Leben ist in Gefahr.

R: Wen meinen Sie mit anderen Verwandten?

BF2: Meinen Schwiegervater, meine Schwiegermutter, meinen Schwager.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF2: Ich kann verstehen, aber sprechen kann ich sehr, sehr wenig.

R: Auf Deutsch: Verstehen Sie Deutsch?

BF2: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF2: Sehr wenig.

R: Frage auf Deutsch: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF2: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF2: Gelegentlich Reklame verteilen und Zeitungen zustellen.

R: Frage auf Deutsch: Wie viel verdienen Sie mit dieser Tätigkeit durchschnittlich?

BF2: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF2: Zwischen XXXX monatlich.

R: Ihre Frau hat heute in der Verhandlung gesagt, dass Sie durchschnittlich 500 Euro im Monat verdienen würden.

BF2: XXXX Euro habe ich fix von meiner Zeitungszustellung. Beim Reklameverteilen ist das sehr verschieden.

R: Wie viel zahlen Sie Miete?

BF2: XXXX .

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF2: Ich gehe in unseren Sikh-Tempel. Dort treffe ich verschiedene Leute. Dann habe ich einen Bekannten. Ich teile mit ihm die Wohnung.

R: Wie heißt der Bekannte?

BF2: XXXX .

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF2: Nein.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF2: Ich bleibe zu Hause.

R: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF2: Gut.

R: Wie oft sind Sie mit ihr in Kontakt?

BF2: Nein.

R: Wie oft sind Sie mit ihr in Kontakt?

BF2: Seit ich hier in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr.

R: Woher wissen Sie, dass es Ihrer Mutter gut geht?

BF2: Durch meinen Freund.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF2: Nein.

R: Sind Sie in einer Kirche, Organisation, Verein oder dergleichen tätig?

BF2: Nein.

R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit? Waren Sie einmal deswegen im Krankenhaus in Behandlung?

BF2: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF2: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF2: Nein.

R: Hat Ihre Frau Kinder?

BF2: Nein.

R: Haben Sie einen anderen Aufenthaltstitel, als den, den Sie nach dem Asylgesetz haben?

BF2: Nein.

RB an BF2: Haben Sie versucht bei den Drohanrufen, Ihre Nummer zu wechseln?

BF2: Nein. Ich habe es nicht versucht.

[...]

Der BF1 und dem BF2 wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015) Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. ((BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: 6.2015)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. (AA 24.4.2015) Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist

problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).

Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).

Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).

Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).

Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).

Grundversorgung:

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben

ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. ( XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(AA 24.04.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

XXXX , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

BF1: Es ist alles in Ordnung mit den Länderfeststellungen.

BF2: Alles in Ordnung.

RB: gibt keine Stellungnahme ab.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die BF1 und der BF2 sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Indien, miteinander verheiratet, gehören der Volksgruppe der XXXX sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an, stammen aus dem Bundesstaat XXXX und waren im Herkunftsstaat in verschiedenen näher genannten Orten wohnhaft. Beide sind gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Beide verfügen über eine zwölfjährige Schulbildung samt Matura. Die BF haben ferner jeweils ein Studium absolviert, der BF 2 auch verschiedene Kurse. Sowohl die BF1 als auch der BF2 verfügen über Berufserfahrung als Angestellte bei einer Firma bzw. als Textilverkäufer. Beide sprechen neben ihrer Muttersprache Hindi noch gut XXXX und auch Englisch. Die Eltern der BF 1 und zwei ihrer Schwestern leben noch im XXXX in Indien. Der Vater des BF 2 ist bereits verstorben, seine Mutter und sein Bruder sowie seine Schwester leben ebenfalls noch in Indien im XXXX .

Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus keine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügen und bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen haben. Die BF1 besitzt zwar ebenso wie der BF2 seit dem XXXX im Bundesgebiet eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kfz unter 3.500 kg, ist jedoch nach ihren Angaben Hausfrau. Der BF2 verdient als Zusteller nach seinen Angaben monatlich zwischen 900.- und 1.000.- Euro, davon 500 Euro fix mit der Zustellung von Zeitungen. Weder die BF1 noch der BF2 sind in einem Verein oder in einer Organisation tätig. Der BF2 besucht in seiner Freizeit einen Sikh-Tempel, wo er verschiedene Leute trifft und hat sonst Kontakt zu seinem Mitbewohner. Die BF1 ist mit einer Inderin befreundet. Österreicher gehören nicht zu ihrem Freundeskreis. Die BF1 nimmt indische Medikamente und gelegentlich Aspirin. Nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten besteht bei der BF1 jedoch keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer lebensbedrohlichen Erkrankung.

Die BF verfügen damit nicht über ausreichende Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Österreich und auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es können somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.

Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Indien im Februar 2015 und reisten schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 10.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Es wird nicht festgestellt, dass die BF wegen ihrer Eheschließung von ihren Familienangehörigen oder privaten Dritten bzw. der Polizei verfolgt werden. Es wird ferner nicht festgestellt, dass die BF wegen einer Schwangerschaft der BF1 verfolgt werden.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in ihrem Recht auf Leben gefährdet sind, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

Es wird festgestellt, dass die BF vor einer etwaigen, ihrem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden können.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vorstehenden, den BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte werden hiermit zu Feststellungen dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität der BF nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, ihre Angaben über ihre Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. Der Umstand ihrer Eheschließung wurde durch die Vorlage einer Heiratsurkunde bescheinigt.

2.2. Wie sich aus den Erstbefragungen und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus den Niederschriften vom 13.04.2015 klar hervorgeht, wurden die BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragungen gaben die BF auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar an, dass sie alles gesagt hätten, was sie hätten sagen wollen. Diesem Vorbringen konnte jedoch nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid eine asylrelevante Verfolgung der BF nicht glaubhaft entnommen werden. Ferner ging die Behörde von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Überdies wurde den BF in den Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht nochmals Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen umfassend zu erstatten. Die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts demnach nicht vor.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragungen und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach der Antragstellung der BF stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien grundsätzlich in der Lage sein mussten, beim Bundesamt umfassende, inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal jemand, der aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist es den BF im Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in glaubhaft zu machen.

2.3. Die BF haben als Fluchtgrund anlässlich ihrer Antragstellung und vor dem Bundesamt zusammengefasst eine Verfolgung durch ihre Familienangehörigen bzw. durch beauftragte Dritte wegen der von ihnen geschlossenen Ehe geltend gemacht.

Bei näherer Betrachtung ihres Vorbringens haben sich jedoch zahlreiche Widersprüche in den Schilderungen der BF selbst als auch im Vergleich der Angaben der BF untereinander ergeben und ist ihr Vorbringen zudem auch nicht plausibel.

Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, dass die Familien der BF, welche wegen der nicht gebilligten Eheschließung der BF den Kontakt zu diesen abgebrochen haben sollen, die BF im Gegensatz dazu danach verfolgt haben sollen. Auch die (spätere) Erklärung des BF2 vor dem BVwG am 14.06.2016, dies sei der Fall gewesen, weil seine Frau schwanger geworden sei, ist nicht plausibel, weil nicht nachvollziehbar ist, dass der Bruder des BF2 bereits unmittelbar nach dem Eintritt der Schwangerschaft der BF1 trotz nicht bestehendem Kontakt zur Familie davon hätte erfahren können. Abgesehen davon wurde diese behauptete Schwangerschaft ebenfalls behauptetermaßen vorzeitig beendet; Beweismittel dazu wurden nicht vorgelegt. Zudem besteht nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2015, welches als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, bei der BF1 die Diagnose "Klimakterium Praecox". Demnach ist der behauptete Fluchtgrund einer Schwangerschaft der BF1 weggefallen bzw. nicht vorgelegen und nicht zu erwarten.

Dazu kommt, dass die BF ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens insofern abgeändert bzw. in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert haben, als sie zunächst behaupteten, wegen einer von ihren Familien nicht tolerierten Liebesheirat verfolgt worden zu sein, der BF2 jedoch letztlich beim BVwG am 14.06.2016 als Fluchtgrund angab, dass sein Bruder gegen die Heirat der BF gewesen sei sowie wegen ihres wertvollen Erbes nicht gewollt habe, dass ein Erbe geboren werde. Da seine Frau schwanger geworden sei, habe sie nicht mehr in Indien bleiben wollen, weil das Kind als Erbe berechtigt gewesen wäre; sie hätten das Leben des Kindes retten wollen. Dies ist jedoch schon im Hinblick auf die bei der BF1 diagnostizierte Unfruchtbarkeit nicht glaubhaft, insbesondere weil das Bestehen der behaupteten Schwangerschaft auch nicht bescheinigt wurde.

Ferner ist das Vorbringen der BF auch auf Grund einer Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft: So ist nicht nachvollziehbar, dass der BF2 im Gegensatz zur BF1 beim BVwG am 14.06.2016 das genaue Datum der Eheschließung nicht nennen konnte und angab, die Eheschließung sei in XXXX bei Gericht erfolgt, während die BF1 im Widerspruch dazu angab, am XXXX die Ehe mit dem BF2 in einem Tempel in XXXX geschlossen zu haben, während aus der am 09.03.2016 beim BVwG vorgelegten Heiratsurkunde hervorgeht, dass die Ehe der beiden am XXXX in XXXX geschlossen und diese dort am XXXX bei der Behörde registriert wurde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es sich bei der Ehe der BF1 und des BF2 um eine nach dem Kastensystem nicht tolerierte Liebesheirat gehandelt hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass der BF2 beim BVwG am 14.06.2016 angab, in XXXX mit seiner Freundin gelebt zu haben, und im Widerspruch dazu etwas später behauptete, mit seiner Frau vor der Ehe nicht zusammengelebt zu haben, nachdem er davor angegeben hatte, nach seiner Eheschließung in XXXX gelebt zu haben. Die BF1 hat hingegen beim Bundesamt angegeben, sie seien im Haus in XXXX im Punjab bedroht worden.

Zudem sprach die BF1 beim Bundesamt am XXXX davon, dass ihr Cousin sie (wegen der Liebesheirat) habe töten wollen, dies sei eine besondere Gefahr für ihren Mann gewesen. Ihr Mann habe deshalb Angst gehabt, dass dieser Cousin auch eine Gefahr für ihr Kind sei. Hingegen sprach der BF2 beim Bundesamt am XXXX davon, dass er vom Mann der Schwester seiner Frau (Schwager), den Schwiegereltern, sowie von seinem eigenen Bruder, angezeigt worden sei. Der Grund für die Anzeige sei darin gelegen, dass die Familien gegen ihre Heirat gewesen seien. Da werde man von der Polizei verhaftet. Darüber hinaus, weil er sein gespartes Geld und seinen Schmuck mitgenommen habe. Er glaube auch, wegen Diebstahls angezeigt worden zu sein. Dies lässt sich allerdings mit den Ausführungen vor dem BVwG nicht in Einklang bringen, als er eine Diebstahlanzeige gegen ihn nicht nur vermutet habe, sondern dazu ausführte davon direkt von der Polizei erfahren zu haben, als er zum Polizeikommissariat gegangen sei. Im Übrigen ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer beim Aufsuchen des Polizeikommissariats nicht sofort festgenommen wurde, als er nach dem Verlassen der Stadt XXXX gehört haben will, dass er von der Polizei gesucht werde. Dies kann jedoch wiederum als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, als es bei der Ausreise aus Indien mit den dortigen Sicherheitskräften zu keinen Problemen gekommen ist. Im Übrigen schränkte der BF2 in der Verhandlung zunächst den Anzeigenleger auf seinen Bruder, auf Nachfrage auf seinen Bruder und seinen Schwager ein. Auf Vorhalt, dass der BF2 beim BFA auch seine Schwiegereltern als Anzeigenleger erwähnt habe, gab dieser ausweichend an, dass ihn seine Schwiegereltern nicht gewollt hätten. Die BF1 gab beim BVwG wiederum am XXXX im Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt an, dass der Bruder ihrer Schwester und der Bruder ihres Mannes gegen die Eheschließung gewesen seien. Da die BF demnach auch nicht in der Lage waren, ihren Fluchtgrund im Kern des Vorbringens gleichlautend zu schildern, ist nicht glaubhaft, dass sie im Herkunftsstaat verfolgt wurden.

Außerdem konnten die BF1 und der BF2 den Namen des Freundes des BF2 nicht übereinstimmend angeben: Während die BF 1 am XXXX beim BVwG dessen Namen mit XXXX angab, behauptete der BF2 im weiteren Verlauf dieser Verhandlung, dass sein Freund XXXX bzw. XXXX heiße und er immer nur mit ihm gesprochen habe.

Ferner stehen die Angaben des BF2 vor dem BVwG am XXXX , wonach er nicht mehr in Indien habe bleiben können, weil sein Bruder gegen ihn eine falsche Diebstahlsanzeige erstattet habe sowie die Polizei alles ausfindig machen könne, wenn man ihr Geld gebe, mit den oben getroffenen Länderfeststellungen nicht im Einklang, als es danach in Indien kein Meldewesen oder Registrierungssystem gibt, weshalb die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt ist. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Da es in Indien kein Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

Insgesamt blieben die Angaben der BF1 zu den Bedrohungen ihrer Person und des BF2 durchwegs zudem vage und unkonkret bzw. ausweichend, weshalb ihre Angaben zu den Fluchtgründen auch deshalb nicht glaubwürdig sind:

"...[...]

R: Sie haben auf die Frage gesagt, ob Sie attackiert wurden, Sie sind bedroht worden bzw. Sie sind attackiert worden.

BF1: Ja, das stimmt.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF1: Wir haben Drohungen über Telefon bekommen. Diese Personen waren jene, die meinen Unfall organisiert haben. Diese Personen sind zu meinem Mann gekommen. Sie haben ihn bedroht.

R: Was ist jetzt genau passiert in Indien?

BF1: Nach unserer Heirat waren alle Verwandten gegen uns. Es war eigentlich wegen des Kastensystems. Die Verwandten waren auch der Meinung, dass wir eine Schande für die Familie sind. Sie wollten uns umbringen. Deswegen haben sie zu uns verschiedene Personen geschickt, die uns bedroht haben.

R: Was ist jetzt genau passiert?

BF1: Weil ich aus Liebe geheiratet habe. Wir wurden verfolgt. Wir beide haben Angst um unser Leben gehabt. Dann bin ich schwanger geworden. Wir beide haben Angst um das Leben unseres Babys gehabt.

R: Wie haben die Verfolgungen begonnen? Inwiefern wurden Sie verfolgt?

BF1: Wir haben am Anfang telefonische Bedrohungen bekommen, dass wir umgebracht werden. Dann haben wir immer Angst gehabt.

R: Wer hat die Telefonanrufe entgegen genommen?

BF1: Manchmal ich, manchmal mein Mann.

R: Wann haben Sie die Telefonanrufe entgegengenommen?

BF1: Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.

[...]"

Sogar in Bezug auf das Vorbringen, dass sich die BF an die Polizei in XXXX gewendet hätten, machten sie widersprüchliche und damit nicht glaubhafte Angaben: So brachte die BF1 am XXXX beim BVwG vor, sie sei in Begleitung ihres Mannes dorthin gegangen, ihr Mann habe den Polizisten erzählt, dass sie verfolgt werde und es sei eine Beschwerde geschrieben worden, hingegen brachte der BF2 dazu am selben Tag vor, dass er nur einmal in XXXX bei der Polizei gewesen sei und den Polizisten erzählt habe, dass er von fremden Männern geschlagen worden sei. Auf den Vorhalt der Angaben seiner Frau brachte er vor, dass seine Frau nicht mitgegangen sei. Er sei alleine bei der Polizei gewesen.

Die BF brachten anlässlich ihrer Erstbefragung am XXXX vor, dass die Familie ihnen immer wieder die Polizei und Schläger geschickt habe. Jedoch gab der BF2 am XXXX beim Bundesamt an, man habe ihn gefunden, als er in XXXX gewesen sei, das sei XXXX gewesen, danach hätten die Bedrohungen angefangen. Über Vorhalt brachte er vor, die Probleme hätten 2009 begonnen, aber in XXXX habe es regelmäßig Drohungen gegeben. Weitere Probleme habe er im Herkunftsstaat nicht gehabt. Die Frage, ob er jemals konkret verfolgt worden sei, verneinte er. Außer der Anzeige habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zum Vorhalt, dass er entgegen der Ersteinvernahme nun nicht mehr angegeben habe, dass man Schläger auf ihn gehetzt habe, brachte der BF2 vor, dass sein Bruder mit der Polizei nach XXXX gekommen sei , weshalb er seine Adresse habe wechseln müssen. Hingegen gab er beim BVwG am XXXX auf die Frage, ob er auch persönlich bedroht worden sei, an, dass dies nur einmal gewesen sei, dass sie ihn geschlagen hätten. Er sei zum Polizeikommissariat gegangen. Den Vorhalt, dass er weder bei der Erstbefragung, noch beim Bundesamt, noch in der Beschwerde angegeben habe jemals geschlagen worden zu sein, jemals direkten Kontakt gehabt zu haben, verneinte er und brachte vor, dies schon angegeben zu haben, an allen anderen Stellen, an denen er einvernommen worden sei. Worauf er auch nach einem weiteren Vorhalt, dass er die Richtigkeit des Protokolls vom XXXX mit seiner Unterschrift bestätigt habe und er auch in der Beschwerde nie erwähnt habe, dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre, darauf beharrte, sicher angegeben zu haben, dass etwas passiert sei. Der BF2 war demnach nicht in der Lage, seine Fluchtgründe gleichbleibend zu schildern, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen auch nicht glaubwürdig sind.

Eine Bedrohung der BF1 wurde anlässlich der Erstbefragung am XXXX nicht konkret geltend gemacht. Vor dem Bundesamt am XXXX brachte die BF1 vor, dass ihr Cousin sie habe töten wollen, dies sei eine besonders große Gefahr für ihren Mann gewesen und gab dabei weiters an, viele Male bedroht worden zu sein. Es sei ihnen gedroht worden, dass beide getötet werden würden. Sie hätten immer versucht, die BF 1 oder ihren Mann (BF 2) zu töten. Auf die Frage, ob sie jemals konkret verfolgt oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gab die BF1 an, dass abgesehen von dem, was sie erzählt habe (Bedrohungen) nichts passiert sei. Sie habe mit heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Hingegen gab sie beim BVwG am XXXX auf die Frage, was genau in Indien passiert sei an, dass der Bruder ihres Mannes verschiedene Personen organisiert habe, welche ihrem Mann Schwierigkeiten machen könnten. Vor ca. fünf Jahren habe die BF1 einen Unfall gehabt, wobei ihr Bein gebrochen sei, das sei alles was sie sagen könne. Sie habe gesagt, dass dieser Unfall organisiert gewesen sei. Dann seien verschiedene Männer gekommen, die ihren Mann hätten umbringen wollen. Zum Vorhalt, dass sie den Unfall weder bei der Erstbefragung noch beim Bundesamt, noch in der Beschwerde erwähnt habe, gab sie an, auch damals angegeben zu haben, dass sie ebenfalls attackiert worden sei. Demgegenüber brachte sie beim BVwG am XXXX jedoch auf die Frage, ob ihre Verwandten über Drohungen hinaus ihr bzw. ihrem Mann gegenüber noch etwas anderes unternommen hätten, vor, dass sonst nichts gewesen sei. Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch in der Darstellung der telefonischen Drohanrufe, als BF2 in der Verhandlung vor dem BVwG ausführte sicher vier oder fünfmal derartige Telefonanrufe erhalten zu haben, während er dies beim BFA am XXXX noch auf drei, vier Anrufe eingeschränkt hatte. Außerdem gab BF2 an bei derartigen Anrufen jedes Mal selbst mit den Tätern gesprochen zu haben. BF1 gab in diesem Zusammenhang in der Verhandlung in Widerspruch dazu an, dass manchmal sie selbst oder ihr Ehemann derartige Telefonanrufe entgegengenommen hätte. Hinsichtlich der Anzahl solcher Anrufe gab BF1 zunächst an sich nicht mehr zu erinnern, während sie kurz darauf in der Verhandlung ausführte nur einmal einen Anruf erhalten zu haben. Ebenso war BF1 in der Verhandlung nicht im Stande anzugeben, woher die ihr unbekannte Person angerufen habe, während sie vor dem BFA am XXXX noch erklärte am Anfang des Gesprächs gesehen zu haben, dass es sich dabei um eine Nummer aus XXXX gehandelt habe. Auf Vorhalt an BF2, dass BF1 in der Verhandlung angegeben habe, dass seine Frau auch von diesen unbekannten Tätern angerufen worden sei, gab dieser ohne den Widerspruch entsprechend aufzuklären an, dass BF1 manchmal Anrufe an seinem Apparat entgegengenommen hat.

Infolge dieser nicht gleichbleibenden und auch widersprüchlichen bzw. ausweichenden sowie vage gehaltenen Antworten ist nicht glaubhaft, dass die BF1 im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch ihre Verwandten oder private Dritte ausgesetzt gewesen ist.

Zusammengefasst ist eine Verfolgung der BF in Indien aus den von ihnen vorgebrachten Gründen nicht glaubhaft.

2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei der von den Beschwerdeführern befürchteten Bedrohungssituation durch ihre Familienangehörigen bzw. Dritte allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen.

Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des BF 2 selbst, dass die Polizei ihre Zuständigkeit wahrnimmt. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch den Beschwerdeführern (trotz einer gegen den BF2 allenfalls bestehenden Anzeige wegen Diebstahls) effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.

Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann überdies schon vor dem Hintergrund seiner Angaben nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Zum Beschwerdevorbringen, dass der indische Staat und die Behörden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungierten, bestechlich und korrupt sowie nicht in der Lage seien ihn zu schützen, ist auf das ausdrückliche Vorbringen des BF2 beim BVwG am XXXX zu verweisen, wonach er sich von sich aus an die Polizei in XXXX gewendet hat.

2.5. Selbst wenn man den Darstellungen der BF zu einer Verfolgung durch ihre Familienangehörigen bzw. Dritte oder die Polizei folgen würde, ergibt sich letztlich, dass außerhalb ihres behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative besteht. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für die BF die Möglichkeit, den von ihnen behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile oder Großstädte zu entgehen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Familienangehörige der BF diese in XXXX oder einer anderen Großstadt finden könnten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei den BF um gesunde junge Menschen, denen dies durchaus zuzumuten ist. Sie sprechen neben ihrer Muttersprache Hindi auch gut Punjabi sowie Englisch, verfügen über Schulausbildung samt Universitätsabschluss samt Berufserfahrung, sodass davon auszugehen ist, dass sie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein werden, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die von den BF genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge ihrer Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade sie in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich ihre Familienangehörigen bzw. Dritte oder die Polizei die Mühe machen sollten, gerade sie im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und haben die BF solche auch nicht glaubwürdig vorgebracht. Ebenso haben die BF, welche nach seinen Angaben auf dem Luftweg aus ihrem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist sein sollen, dabei mit den Behörden letztlich keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil der BF mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es den BF jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil sie sich, selbst wenn die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen könnten und ihnen daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über ihre illegale Einreise ins Bundesgebiet basiert auf ihren Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. ihre persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nicht belegten Angaben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sowie aus den eingeholten Sachverständigengutachten, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet werden und wonach bei der Beschwerdeführerin "Klimakterium Praecox" sowie eine "Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)" ohne Behandlungsnotwendigkeit diagnostiziert wurden. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.7. Zur Lage in Indien wurden den Beschwerdeführern bereits vor der Verhandlung Quellen und die daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten schließlich auch nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die Beschwerdeführer haben letztlich eine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht.

Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Sofern die Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer mit Universitätsabschluss, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, die zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Die BF1 hat beim BVwG am XXXX bzw. XXXX geltend gemacht, gelegentlich ein indisches Medikament gegen Depressionen bzw. Kopfschmerzen zu nehmen und gelegentlich auch Aspirin. Nach den eingeholten und als schlüssig erachteten Sachverständigengutachten bestehen bei der BF1 nicht behandlungsbedürftige Diagnosen (Klimakterium Praecox, Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10:F43.21), wofür eventuell eine niedrig dosierte Einstellung auf ein schlafanstoßendes Antidepressivum als indiziert und eine psychologische Unterstützung als hilfreich erachtet wurden.

Unbestritten ist, dass bei Krankheit eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Im konkreten Fall der BF1 kann aufgrund ihrer Ausführungen (Depressionen, Kopfschmerzen) nicht davon ausgegangen werden, dass ein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall der BF nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und kann auf solche nach den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht geschlossen werden.

Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.

3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Indien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihr Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet idgF:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Die Beschwerdeführer haben keine nahen Angehörigen in Österreich. Ein über ihr eheliches Zusammenleben hinaus bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im XXXX ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass ihr Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, vor allem da ihr Antrag mit den angefochtenen Entscheidung vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidungen nach Indien gegen sie erlassen wurden.

Die BF1 geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF1, abgesehen von einer Freundschaft zu einer indischen Staatsbürgerin bzw. sozialen Kontakten zu einem Mitbewohner im Verfahren nicht glaubhaft dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass im Falle der BF1 ein nur äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

Zwar geht der BF2 im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit als selbständiger Zusteller nach und erzielt damit ein nicht belegtes Einkommen von zumindest monatlich XXXX , jedoch verfügt auch er über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache. Vielmehr war BF2 wie seine Ehegattin (BF1) in der Verhandlung vor dem BVwG nicht in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten. Er besucht in seiner Freizeit den Sikh-Tempel und trifft dort Landsleute und hat auch Kontakt zu Arbeitskollegen oder zu seinem Mitbewohner. Österreichische Freunde oder Bekannte hat er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Falle des BF2 kein hinreichender Grad an beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist.

Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf ihre im Ergebnis nicht berechtigten Asylanträge gestützt haben, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familien (Eltern und Geschwister) leben, die Beschwerdeführer neben ihrer Muttersprache Hindi noch Punjabi und Englisch sprechen, dort ihre Universitätsabschlüsse erlangten sowie Berufserfahrungen gesammelt haben. Die bei der BF1 bestehenden und nicht behandlungsbedürftigen Diagnosen bewirken keine weitere Verstärkung ihrer privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere weil allenfalls erforderliche Medikamente auch in Indien, insbesondere im Punjab, erhältlich sind.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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