W118 1410904-2•BVwG W118 1410904-2
W118 1410904-2Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W118 1410904-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, p.A. Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 1106.625-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF unter dem Namen XXXX im Wesentlichen an: Er sei am XXXX in Kunduz in Afghanistan geboren. Er sei Tadschike, spreche Dari und Pashtu, sei Moslem/Sunnite und ledig. Er hätte von 1994 bis 2006 in Kunduz die Grundschule besucht. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 47 Jahre alt, seine Mutter heiße
XXXX und sei ca. 42 Jahre alt. Seine Schwester XXXX sei ca. 12 Jahre alt.
Der BF hätte die Heimat vor ca. sechs Monaten mit einem PKW in Richtung Pakistan verlassen. Von dort sei er illegal in den Iran weitergereist. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien sei der BF nach Ungarn und von dort nach Österreich gelangt.
In Griechenland und Ungarn sei er festgehalten worden, in Ungarn habe der BF einen Asylantrag gestellt.
Der BF habe in Kunduz mit dem deutschen Militär zusammenarbeiten wollen. Davon hätten die Taliban erfahren und den BF bedroht. Deshalb hätte er flüchten müssen.
3. Mit Mitteilung vom 12.10.2009 wurde dem BF mitgeteilt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit für sein Verfahren Konsultationen mit Ungarn geführt würden.
4. Mit Mitteilung vom selben Datum wurde dem BF mitgeteilt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit für sein Verfahren Konsultationen mit Griechenland geführt würden.
5. Mit Schreiben vom 29.10.2009 teilten die ungarischen Behörden mit, Ungarn hätte seinerseits ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet. Da keine Antwort erfolgt sei, sei die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen.
6. Mit Datum vom 10.12.2009 wurde der BF zu seiner Ausweisung angehört.
7. Mit Bescheid vom 10.12.2009 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt (BAA) im Wesentlichen aus, mangels fristgerechter Antwort auf das österreichische Übernahme-Ersuchen sei die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen.
8. Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
9. Mit Aktenvermerk vom 11.01.2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
10. Mit Datum vom 12.01.2010 wurden Bestätigungen afghanischer Ärzte übermittelt, wonach der BF bereits in Afghanistan wegen einer Nervenkrankheit in Behandlung gewesen sei.
11. Mit Schreiben vom 28.01.2010 wurde eine Bestätigung über einen stationären Krankenhaus-Aufenthalt des BF vom 24.01.2010 bis zum 26.01.2010 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt.
12. Mit Datum vom 25.02.2010 wurde der BF nach Griechenland abgeschoben.
13. Die angeführte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2010 als unbegründet abgewiesen.
14. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF unter dem Namen XXXX am 03.07.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
15. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.07.2011 gab der BF im Wesentlichen an: Er sei am XXXX in Kunduz in Afghanistan geboren. Er spreche Dari, Farsi und Pashtu, sei Moslem/Sunnite und ledig. Er hätte von 1994 bis 2006 die Grundschule in Kunduz besucht. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 49 Jahre alt, seine Mutter heiße XXXX und sei ca. 44 Jahre alt. Seine Schwester XXXX sei ca. 14 Jahre alt.
Eine Änderung seiner Fluchtgründe hätte sich nicht ergeben. Er hätte Probleme mit den Hezb-e Islami gehabt.
Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er bereits einen Antrag gestellt hätte, über den rechtskräftig entschieden worden sei. Der BF sei am 25.02.2010 aus Österreich nach Griechenland abgeschoben worden. Er hätte in der Folge sowohl in Ungarn als auch in Italien Asylanträge gestellt.
16. Mit Mitteilung vom 04.07.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen betreffend die Zuständigkeit für sein Verfahren mit Griechenland, Ungarn und Italien geführt würden.
17. Mit Schreiben vom selben Datum wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem er die Gebietsbeschränkung verletzt hätte.
18. Mit Abschluss-Bericht vom 04.08.2011 wurde seitens der Polizeiinspektion Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Mitteilung gemacht, der BF habe an einer Schlägerei teilgenommen.
19. Mit Abschluss-Bericht vom 04.11.2011 wurde seitens der Polizeiinspektion Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Mitteilung gemacht, der BF habe einen anderen Asylwerber mit der Faust geschlagen.
20. Mit Datum vom 12.12.2011 stimmte Österreich einer Überstellung des BF aus der BRD zu.
21. Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die BRD mit, der BF sei untergetaucht, eine Überstellung daher nicht möglich. Diese werde bis spätestens 12.06.2013 erfolgen.
22. Mit Datum vom 06.02.2012 sollte eine Einvernahme des BF erfolgen. Aufgrund einer Erkrankung des BF konnte diese nicht stattfinden.
23. Mit Datum vom 07.03.2012 sollte erneut eine Einvernahme stattfinden, zu der der BF allerdings nicht erschien.
24. Mit Datum vom 08.03.2012 erging ein Vorführbefehl. Eine Vorführung war jedoch nicht möglich.
25. Mit Datum vom 30.03.2012 konnte der BF einvernommen werden. Die Einvernahme wurde jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen, da der BF nicht vernehmungsfähig war. Der BF gab an, zum Zeitpunkt der letzten Ladungen krank gewesen zu sein.
26. Mit Datum vom 30.03.2012 wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung des BF in Auftrag gegeben. Zugleich wurde der BF zur Begutachtung bestellt.
27. Laut im Akt erliegenden Bestätigungen befand sich der BF zwischen 03.08.2011 und 16.08.2011, zwischen 31.10.2011 und 02.11.2011 sowie zwischen 06.03.2011 und 09.03.2011 wegen psychischen Probleme in stationärer Behandlung. Ein weiterer ärztlicher Befund datiert vom 21.12.2011.
28. Mit E-Mail vom 06.04.2012 gab die die beauftragte Ärztin bekannt, der BF sei bei der Untersuchung eingeschlafen und vorerst nicht mehr zu wecken gewesen. Der BF sei in der Folge in ein Krankenhaus geschickt worden. Die Ärztin vermute eine Überdosierung von Medikamenten.
29. Mit Ladungs-Bescheid vom 10.04.2012 wurde der BF für 19.04.2012 erneut zur Untersuchung geladen.
30. Im Rahmen der Untersuchung am 19.04.2012 gab der BF im Wesentlichen an, er habe drei Schwestern. Er sei drei bis vier Jahre in die Schule gegangen, danach sei ihm nichts erinnerlich. Er sei in Afghanistan auch schon ein bisschen krank gewesen. Er wolle wo runterspringen, (gemeint wohl: sich) umbringen, sich schlagen. Er sähe immer Leichen. Er sei einmal wohin mitgenommen worden. Dort habe man fünf Leichen in einem Brunnen entdeckt. Man habe ihnen die Köpfe abgetrennt. Kinder, Frauen, Männer. Die hätten gestunken. Mit dem Ausdruck "Berufung" wisse er nichts anzufangen.
Ein Fluchtgrund hätte nach den Angaben der Ärztin nicht exploriert werden können. Auf dem Körper des BF seien massenhaft Narben - nach Angaben des BF von diesem selbst zugefügt - festgestellt worden. Wenn er Stress habe, verletze sich der BF. Er habe versucht, sich mit dem Messer umzubringen.
Die untersuchende Ärztin kam zu dem Schluss, beim BF liege eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, und zwar ein hochgradiger Verdacht auf dissoziative Störung/komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Es müsse auch an eine schizoaffektive Störung oder an eine Persönlichkeitsstörung gedacht werden. Der BF sei nur beschränkt einvernahmefähig. Der BF könne seine Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen. Der BF benötige medikamentöse, aber auch engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung. Eine Besserung sei nicht absehbar. Bei Zunahme der Belastung sei mit weiteren Selbstbeschädigungen zu rechnen.
31. Mit Schreiben des BAA vom 09.05.2012 wurde beim Bezirksgericht Neunkirchen die Bestellung eines Sachwalters für den BF angeregt.
32. Mit Datum vom 13.07.2012 wurde der BF in das Polizeianhalteuentrum Wien eingeliefert, um eine Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen von der BH Neunkirchen, zu verbüßen.
33. Mit Schreiben vom 13.08.2012 wurde seitens der Polizeiinspektion Grimmenstein der Staatsanwaltschaft Mitteilung gemacht, der BF habe am 04.08.2012 eine Psychose mit Selbstverletzungstendenzen erlebt. Der BF sei in das LK Neunkirchen gebracht worden.
34. Mit Bericht vom 20.09.2012 wurde der BH Neunkirchen mitgeteilt, dass sich der BF am 16.09.2012 mit einem Küchenmesser verletzt habe und in das LKH Neunkirchen eingeliefert worden sei.
35. Mit Bericht vom 25.09.2012 wurde dem BAA mitgeteilt, gegen den BF sei eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden.
36. Mit Schreiben vom 15.10.2012 wurde dem BAA ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.10.2012 übermittelt, demzufolge der BF eine Bekannte mit dem Tod bedroht habe.
37. Mit Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2012 wurde dem BAA von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mitgeteilt, gegen den BF liege der Verdacht der Körperverletzung vor.
38. Mit Beschluss vom 20.11.2012 wurde ein Sachwalterschaftsverfahren für den BF eingeleitet.
39. Mit Schreiben vom 07.12.2012 wurde der einstweilige Sachwalter des BF im Wesentlichen um Stellungnahme zur Situation des BF in Afghanistan sowie zu seinen Fluchtgründen ersucht. Darüber hinaus wurden damals aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.
40. Mit Schreiben vom 13.12.2012 wurde seitens des einstweiligen Sachwalters des BF mitgeteilt, er könne die an ihn gerichteten Fragen nicht beantworten.
41. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2013 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
42. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 1106.625-BAT, wurde der Antrag des BF auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Demgegenüber wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zur Person stellte das BAA im Wesentlichen fest, die Identität des BF stehe nicht fest. Aufgrund einer psychischen Krankheit sei der BF nicht dazu in der Lage, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst wahrzunehmen. Demgegenüber hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan aufgrund einer Verfolgung seiner Person gefährdet wäre. Mangels medizinischer Versorgung in Afghanistan sei jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
43. Mit Schreiben vom 11.02.2013 erhob der BF, vertreten durch seinen einstweiligen Sachwalter, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Der BF führt darin aus, er habe sehr wohl einen Asylgrund glaubhaft gemacht. In der Folge zitiert er aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der eine aus Warte des BF vergleichbare Rechtssache an das BAA zurückverwiesen wurde. Wenn die Behörde außer Stande sei, einen Sachverhalt zu beurteilen, müssten Sachverständige zugezogen werden. Vielmehr eigentlich seien jedoch die ärztlichen Atteste ein Indiz dafür, dass der BF Flüchtling iSd GFK sei. Die Sicherheitslage sei im ganzen Land instabil.
44. Mit Schreiben, eingelangt am 25.04.2013 wurde der Asylgerichtshof in Kenntnis gesetzt, dass am 05.07.2013 eine Verhandlung in der Pflegschaftssache des BF stattfinden sollte.
45. Mit Datum vom 04.06.2013 nahm eine Mitarbeiterin der Caritas Einsicht in den Akt des BF.
46. Mit Beschluss vom 05.07.2013 wurde dem BF endgültig ein Sachwalter bestellt.
47. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 17.06.2013 wurde seitens des BAA eine Mitteilung des BAA in Bezug auf einen Antrag auf Wiederaufnahme vom 06.12.2011 an die BRD übermittelt, derzufolge die Zuständigkeit Österreichs zur Rückübernahme des BF erloschen sei.
48. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.10.2013 wurde darauf hingewiesen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme am 03.07.2011 angegeben habe, dass ihm in seiner Heimat Gefahr seitens der Hezb-e Islami drohe. Im Rahmen der Einvernahme im Jahr 2009 habe der BF einen Drohbrief übergeben, der im Akt nicht aufgefunden worden sei. Um Prüfung des Verbleibs dieses Drohbriefs werde ersucht. Hätte der BF mehr ausführen können, hätte er angegeben, dass seine Cousins für die Hezb-e Islami arbeiteten und den BF mehrfach telefonisch bedroht hätten. Nach zwei Drohbriefen sei der BF mit seiner Gattin geflüchtet. Von seiner Mutter habe der BF erfahren, dass auch ein dritter Drohbrief ergangen sei. Tatsächlich sei der BF verheiratet. Der BF habe 2008 geheiratet, die Gattin sei noch immer in Peshawar. Der BF habe mehrfach versucht, seinen Sachwalter zu erreichen. Auch E-Mails und Anrufe der Verfasserin der Stellungnahme seien nicht beantwortet worden. Anlässlich der Verhandlung vor dem BG Neunkirchen zur Frage der weiteren Notwendigkeit eines Sachwalters habe der BF auch dazu ausgeführt. Mittlerweile sei der Akt an das BG Favoriten abgetreten worden. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sei der BF Angehöriger der sozialen Gruppe der an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Menschen in Afghanistan. Feststellungen zur Lage dieser Menschen seien nicht getroffen worden. Der BF bedürfe regelmäßiger Behandlung und der Einnahme speziell anlassbezogener verschreibungspflichtiger Medikamente. Es habe bereits mehrere Situationen gegeben, in denen der BF seine krankheitsbedingte Impulsivität nicht unter Kontrolle gehabt habe. Die Bezug habenden Verfahren seien mangels Schuldfähigkeit eingestellt worden. Ein Verständnis für solche "Aussetzer" fehle in Afghanistan zur Gänze. Verwiesen wird auf ein Gutachten zur Situation psychisch kranker Menschen in Afghanistan sowie auf ein Urteil des Asylgerichtshofs. Der BF sei wegen seiner Erkrankung massiven Diskriminierungen ausgesetzt. Verwiesen wird ferner auf einen Bericht aus "International Psychiatry" sowie einen Bericht von OCHA. Dem Schreiben sind diverse Unterlagen in Landessprache sowie der Beschluss betreffend Übernahme der Pflegschaftssache durch das BG Favoriten angefügt.
49. Mit Schreiben vom 03.12.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der mit beigefügtem Beschluss vom 18.10.2013 neu bestellte Sachwalter des BF Frau Mag. Roya Öllinger, p.A. Caritas Wien, zur Vertretung des BF bevollmächtigt hat.
50. Mit Beschluss vom 28.01.2016 wurde die für den BF begründete Sachwalterschaft aufgehoben. Im angeführten Beschluss wird auf ein medizinisches Gutachten vom 04.01.2016 verwiesen, demzufolge beim BF eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinn des Zustandes nach einer Psychose vorliege. Der BF sei stabil. Es fänden sich keine Anzeichen einer akuten psychiatrischen Erkrankung. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei als erhalten zu beurteilen.
51. Mit Datum vom 30.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung führte der BF aus, es gehe ihm in der Zwischenzeit psychisch besser. Er sei allerdings nicht vollständig geheilt. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme jeden Tag Medikamente, konkret Olanzapin (ein Mittel zur Behandlung schizophrener Psychosen). In diesem Zusammenhang wurden mehrere ärztliche Bestätigungen zur Vorlage gebracht. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zustandsbildern leide. Beim Anblick von Messern ergriffen den BF Zwangsgedanken. Gefragt, was passiere, wenn er die Medikamente nicht einnehme, gab der BF an, er verliere die Kontrolle über sich.
Bei den bisherigen Einvernahmen sei der BF krank gewesen. Er wisse nicht, was er damals gesagt habe. Seine Eltern und die Schwestern lebten in Afghanistan in der Provinz Kunduz. Er habe fünf Schwestern, keinen Bruder. Auch seine Onkel lebten in Kunduz. Von seiner Frau in Afghanistan habe er sich scheiden lassen. Derzeit lebe er in einer Lebensgemeinschaft, seine Partnerin sei schwanger.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe als Dolmetscher bei den deutschen ISAF-Truppen arbeiten wollen. Konkret habe er beim PRT (Provincial Reconstruction Team) im Bereich Gesundheit arbeiten wollen. Er habe sich für diesen Job beworben und sei auch interviewt worden. Die Deutschen hätten ihm gesagt, dass er nach einer Woche zu ihnen kommen solle, um ihm die Verwaltungsgepflogenheiten beizubringen. Zwei Cousins mütterlicherseits seien Mitglieder der Hezb-e Islami gewesen. Die Cousins hätten ihn aufgefordert, anstelle mit den Deutschen mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe von ihnen dreimal Drohbriefe erhalten. Das sei wie ein Schock für ihn gewesen. In einem Brief sei gestanden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde, würden sie ihn vernichten. Der BF habe diese Drohbriefe bei seiner Flucht nach Österreich mitgenommen und bei seiner Einvernahme in Traiskirchen abgegeben.
Die Deutschen hätten, wenn sie einen Dolmetscher benötigt hätten, dies im regionalen Fernsehen bekanntgegeben. Der BF sei in einem Container-Dorf von einer Frau interviewt worden, den Namen habe er nicht mehr im Kopf. Es habe ca. 70 Bewerber gegeben. Es seien ca. 20 bis 30 Personen aufgenommen worden. Der BF sei ausgewählt worden, da er Paschtu und Farsi spreche, darüber hinaus auch Urdu, und seine Englischkenntnisse seien die besten gewesen. Die anderen hätten Level 1, 2 oder 3 absolviert, er "Advanced".
Die Cousins hätten bereits eine Woche vor dem Interview Bescheid gewusst, dass der BF sich beworben habe. Die Frauen sprächen darüber, es hätten aber auch Informanten gewesen sein können. Die Cousins hätten in einem Teil des Distrikts XXXX gewohnt, der unter der Kontrolle der Hezb-e Islami stehe. Der BF habe in einem Teil gewohnt, der unter der Kontrolle des Staates gewesen sei, nämlich im Bezirksverwaltungszentrum in XXXX. Die Cousins hätten in den Dörfern XXXX und XXXX gelebt, der ältere Cousin habe XXXX, der andere XXXX geheißen. Es habe sich um Kommandeure gehandelt.
Es sei damals zu einigen Vorfällen mit den Dolmetschern, die bei den Ausländern gearbeitet hätten, gekommen. Als der BF die Drohungen erhalten habe, habe er Angst bekommen, dass es ihm auch so ergehen würde, dass er entführt oder ihm der Kopf abgeschnitten würde.
Im Fall der Rückkehr würde sein Schicksal in den Händen seiner Cousins liegen. Es gebe die Hezb-e Islami noch immer und die Cousins seien noch immer Kommandanten. Erst vor einem Monat seien Militärangehörige von ihren Fahrzeugen verschleppt und getötet worden. Die Milizen hätten die technischen Möglichkeiten, um anhand von Fingerabdrücken Mitarbeiter des Militärs zu identifizieren.
In Afghanistan habe es keine Behandlungsmöglichkeiten für seine Krankheit gegeben. Dort werde man von den Einwohnern schlecht behandelt. Seine Familie sei immer im Stress und traurig gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie sie dem BF helfen könnten. Eine richtige Behandlung für die psychische Krankheit habe es nicht gegeben, der BF habe Tabletten für Kopfschmerzen bekommen. Es habe private Ordinationen gegeben, aber die Ärzte seien nicht gut qualifiziert.
Seitens der Vertreterin des BF wurde ergänzend vorgebracht, in Österreich würden Menschen einer medizinischen Behandlung zugeführt und ihre Zurechnungsfähigkeit werde berücksichtigt. In Afghanistan hätte der BF weder seitens der Gesellschaft noch seitens der Behörden Verständnis für seine psychische Erkrankung bekommen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Konfliktsituationen vor Ort nicht überlebt hätte, weil ihm im Rahmen von Ehrverletzung und dem Gedanken der Blutrache Verfolgung gedroht hätte.
In diesem Zusammenhang verweise die Vertreterin auf die Judikatur zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken sowie auf die UNHCR-Guidelines.
Es wurden zwei Zeitungsartikel (Vorarlberg Online und Tiroler Tageszeitung) sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Hezb-e Islami vom 04.12.2014 vorgelegt. Aus dem Artikel aus Vorarlberg Online ergibt sich, die Aufständischen in Kunduz stoppten seit Monaten regelmäßig Fahrzeuge. Dabei versuchten sie, Mitglieder der Regierung oder der Sicherheitskräfte sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen zu identifizieren. Diese würden in der Folge bedroht, entführt oder erschossen. Die Razzien gälten als Maßnahme zur Einschüchterung und Demotivierung der Regierung und von Menschen, die für die "internationalen Eindringlinge" oder "Besatzer" arbeiteten. Im Artikel aus der Tiroler Tageszeitung ist davon die Rede, dass die Taliban jüngst in Kunduz mehrmals Reisebusse angehalten und Zivilisten, Regierungsmitarbeiter, Soldaten und Polizisten entführt hätten. Die angeführte Accord-Anfrage dokumentiert die Zusammenarbeit zwischen Taliban und Hezb-e Islami.
Ferner verwies die Vertreterin des BF auf die Leitlinien des Flüchtlings-Hochkommissariats UNHCR für Asylwerber aus Afghanistan, Stand 19.04.2016. Auf Seite 34 und 38 wird darauf hingewiesen, dass Unterstützer der militärischen Einsatzkräfte systematisch ins Visier der Milizen genommen würden. Auf Seite 41 wird von Angriffen auf Personen berichtet, die als "westernized" wahrgenommen und angegriffen würden, weil sie für die Regierung gearbeitet oder das Land verlassen hätten und zurückgekehrt seien. Auf Seite 65 wird ausgeführt, psychisch Kranke würden in Afghanistan misshandelt, zumal die Menschen glaubten, die Krankheit sei die Strafe für ihre Sünden. UNHCR glaube aus diesem Grund, dass psychisch Kranken in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles als Angehörigen der sozialen Gruppe der psychisch Kranken Asyl zu gewähren sei.
Am Ende der Verhandlung wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Jänner 2016, zur Kenntnis gebracht.
Die Vertreterin des BF kündigte die Übermittlung einer weiteren ACCORD-Anfrage zu Übersetzern sowie eine Stellungnahme zu den Länderberichten noch für den Tag der Verhandlung an. Der BF sei seitens der Hezb-e Islami als Unterstützer der ausländischen Truppen identifiziert worden, was bedeute, dass er Verfolgung aus politischen Gründen zu gewärtigen hatte und habe, vor der ihn keine staatliche Institution schützen könnte.
Zudem habe sich in den letzten Jahren beim BF eine schwere psychische Erkrankung manifestiert, mit der in Österreich aufgrund der medizinischen Möglichkeiten ein normales Leben möglich sei. Doch selbst in Österreich habe es lange gedauert, bis die richtige Behandlung gefunden worden sei. Eine inländische Fluchtalternative liege nicht vor. Nicht zuletzt durch seine Erkrankung sei der BF auf Unterstützung durch Familie und soziale Netze angewiesen, diese Unterstützung könne er aber nur in seiner Herkunftsprovinz erhalten, in die er jedoch keinesfalls zurückkehren könne.
52. Mit E-Mail vom 04.07.2016 übermittelte die Vertreterin des BF eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.04.2014 zur Bedrohungslage von DolmetscherInnen der internationalen Streitkräfte sowie ein Gutachten zum selben Thema, das in einem anderen Verfahren (W104 1433998) erstattet wurde. In der Anfrage-Beantwortung wird u.a. auf einen Bericht von "Spiegel online" aus dem Jahr 2013 verwiesen, demzufolge ein afghanischer Dolmetscher für die deutschen Truppen in Kunduz von den Taliban getötet worden sei. Aus dem angeführten, in einer mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass Dolmetscher in Afghanistan gefährdet seien. Dabei gehe es den Taliban nicht darum, jeden Dolmetscher aufzuspüren. Allerdings würden sie jene, die sie erwischten, hart bestrafen. Konkret sei nach Abzug der Deutschen aus Kunduz ein Dolmetscher tot aufgefunden worden. Deutschland und Australien hätten erwogen, ihren Dolmetschern Einreise-Visa zu verschaffen. Ein Dolmetscher könne, solange die Taliban in Afghanistan aktiv seien, einer Gefährdung ausgesetzt sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, nach seinen Angaben im Verfahren am XXXX in Kunduz in Afghanistan geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF spricht Dari, Farsi und Pashtu, ist Moslem/Sunnite und ledig. Der BF hat von 1994 bis 2006 die Grundschule in Kunduz besucht. Sein Vater heißt XXXX, seine Mutter heißt XXXX. Der BF hat fünf Schwestern und diverse Onkel. Die gesamte Familie lebt in Kunduz.
Der BF hat Afghanistan aus Furcht vor zwei Cousins mütterlicherseits, Mitgliedern der Hezb-e Islami, verlassen. Nachdem der BF als Dolmetscher für die deutschen Auslands-Truppen in Kunduz engagiert worden war, hatten diese ihn dazu aufgefordert, anstelle für die Deutschen mit ihnen zusammenzuarbeiten, widrigenfalls sie ihn vernichten würden.
Der BF leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF erlebt ohne entsprechende medikamentöse Betreuung psychotische Schübe, Phasen der Suizidalität etc.. Er verliert die Beherrschung über sich und verletzt sich und andere.
Asyl-Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt (Auszüge aus "Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 21.01.2016"):
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen.
Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus.
Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen.
Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück.
Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
3. 1 Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Die Unsicherheit im Norden und Nordosten hat sich, unter anderem durch die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban, verstärkt. Ein Zunahme der Vorfälle in dieser Region wurden in den Provinzen Sar-e Pul, Faryab, Jawzjan, Kunduz und Takhar registriert (UN GASC 10.12.2015).
Kunduz:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kunduz, 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 1.010.037 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Kunduz ist strategisch wichtig, nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015). Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001, die letzte Hochburg der Tailban (RFE/RL 9.2015).
Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Ferner, liegt in Kunduz eine wichtige Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz [28.9. - 13.10.2015] durch die Taliban - die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen wurde - markierte die erhöhte Intensität des Konfliktes und war ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung. Den nationalen afghanischen Sicherheitskräften war es möglich, bis zum 31.10.2015, nicht nur die Stadt Kunduz, sondern 13 weitere Distriktzentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen (UN GASC 10.12.2015).
Der Führer der Hezb-e Islami - Gulbudinn Hekmatyar - kritisierte die Taliban öffentlich für ihre Einnahme von Kunduz und gab eine Agenda für Friedensverhandlungen vor (UN GASC 10.12.2015). Sowohl die Taliban als auch IMU-Kämpfer, die dem IS Treue geschworen haben, haben sich Kunduz als Ziel ihrer Frühlingsoffensive 2015 gesetzt, um sie als strategische Basis für größere Kampagnen im Norden zu verwenden. Der Kampf um Kunduz offenbarte Verbindungen zwischen den Taliban in Nordafghanistan und Zentralasien mit kaukasischen Aufständischen, welche dem IS Treue geschworen haben. Nachdem geschätzte 2.000 Talibanaufständische fünf der sieben Distrikte erobert hatten, rückten sie bis zehn Kilometer vor den strategisch gelegenen Flughafen der Provinz vor und konnten Boden im Distrikt Gul Tepe gewinnen, der an die Nordwestgrenze der Stadt Kunduz grenzt. Die Regierung versuchte im Sommer 2015 mit Hilfe US-amerikanischer Luftangriffe, verlorenes Territorium zurückzuerobern. Seit Ende September 2015, hatten die Regierungskräfte die Kontrolle über den Flughafen Kunduz (RFE/RL 9.2015).
Der Fall der Stadt Kunduz hatte für die Taliban, neben materiellen Vorteilen, auch einen erheblichen Propagandawert. Die Entwicklung unterstrich auch die Defizite der afghanischen Sicherheitskräfte in Bereichen Logistik und Planung, Geheimdienst und Luftunterstützung, aber auch die Notwendigkeit der stärkeren Kooperation zwischen Sicherheitskräften und zivilen Autoritäten. Auch gab es Vorschläge zu einer Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015;
Khaama Press 22.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Pajhwok 24.4.2015;
Tolonews 21.2.2015)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und
seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015).
Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO- Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazeuten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten.
In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Ergänzend wird festgestellt:
In mehreren Zeitungsartikeln wurde in der Vergangenheit davon berichtet, dass in Kunduz Mitarbeiter der Sicherheitskräfte, konkret Dolmetscher, bedroht, entführt oder getötet wurden (Vorarlberg Online, 31.05.2016; Tiroler Tageszeitung 28.06.2016; Spiegel online, 24. November 2013).
Die Sicherheitslage in Kunduz war und ist von besonderer Volatilität gekennzeichnet; vgl. Der Spiegel 9/2010, "Jeder gegen jeden - Weil weder die einheimischen Sicherheitskräfte noch die internationalen Isaf-Truppen die Bevölkerung schützen können, rüsten die Amerikaner lokale Milizen auf."
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren, die bereits vom BAA im Wesentlichen für glaubwürdig gehalten wurden.
Die Feststellungen zu den Gründen für die Flucht des BF aus Afghanistan ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG. Der BF erweckte einen offenen und bestimmten Eindruck und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen ohne Zögern. Die Angaben des BF zur Einrichtung, bei der er sich als Dolmetscher beworben hat, insbesondere zur Anwesenheit deutscher Truppen in Kunduz, konnte durch eine Internet-Recherche
(https://de.wikipedia.org/wiki/Provincial_Reconstruction_Team, Zugriff am 04.07.2016) verifiziert werden.
Die Darstellung des BF steht darüber hinaus in Einklang mit den Feststellungen zur Sicherheitslage sowie insbesondere zur Situation von Dolmetschern in Kunduz.
Hinsichtlich der fallweise zu Tage getretenen Widersprüchlichkeiten in der Darstellung des BF muss dessen psychische Verfassung insbesondere in der Vergangenheit berücksichtigt werden.
Die Feststellungen zur psychischen Verfassung des BF beruhen auf den im Akt erliegenden ärztlichen Befunden sowie dem erstellten ärztlichen Gutachten (AS 349 ff.). Die Verfassung des BF spiegelt sich in den zahlreichen Anzeigen wieder, die gegen den BF erstattet wurden, und zum überwiegenden Teil mangels Schuldfähigkeit zurückgestellt wurden. Dass der BF in der Vergangenheit nicht dazu in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu besorgen, ist nicht zuletzt durch die Bestellung eines Sachwalters dokumentiert.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen sowie zur Situation in Kunduz, zur Situation von Dolmetschern sowie zu der psychisch Kranker im Besonderen stammen aus den angeführten seriösen Quellen, an deren Verlässlichkeit kein Grund zu zweifeln besteht.
Zur Gefährdung von Dolmetschern für ausländische Truppen kann festgehalten werden, dass die Quellen ein differenziertes Bild zeigen. Offensichtlich stellen Übersetzer im Allgemeinen kein bevorzugtes Ziel dar und werden nicht systematisch ausgeforscht. Allerdings wird im Sinn der Empfehlungen des UNHCR nach Maßgabe der o. a. ergänzenden Feststellungen zu berücksichtigen sein, dass in Kunduz sehr wohl eine reale Gefahr für Übersetzer besteht.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren des BVwG gezeigt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner pro-westlichen Gesinnung verfolgt zu werden, Afghanistan verlassen hat; vgl. VfGH 11.6.2014, U 498/2013-9 mit Verweis auf VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Kunduz, die seit Jahren eine der Provinzen mit der schlechtesten Sicherheitslage Afghanistans darstellt, ist davon auszugehen, dass der Staat nicht dazu in der Lage war und ist, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen.
Dabei soll nicht übersehen werden, dass der BF noch nicht als Dolmetscher tätig war. Dem steht jedoch der Umstand gegenüber, dass der BF von Familienmitgliedern bedroht wurde, denen der Aufenthaltsort des BF zwangsläufig zu Ohren käme, und sich die Lage von Übersetzern bzw. pro-westlich orientierten Afghanen in Kunduz offensichtlich prekärer gestaltet als in anderen Provinzen.
Hinzu kommt, dass der BF auch als psychisch Kranker, dem in Kunduz keine hinreichende medizinische Versorgung zuteil würde, besonderen Gefahren ausgesetzt wäre. Das Flüchtlings-Hochkommissariat UNHCR empfiehlt die Anerkennung psychisch Kranker als soziale Gruppe. Darauf, ob dem BF seitens seiner Familie hinreichend Unterstützung zuteil werden könnte, um keiner Gefährdung ausgesetzt zu sein, braucht an dieser Stelle allerdings schon vor dem Hintergrund des beschriebenen Fluchtszenarios nicht näher eingegangen zu werden.
Dem BF stand und steht aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der sehr begrenzten Möglichkeiten zur Behandlung auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Gerade psychisch Kranke sind in Afghanistan auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder angewiesen. Über familiären Rückhalt verfügt der BF lediglich in Kunduz; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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