L502 2128645-1•BVwG L502 2128645-1
L502 2128645-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
Entscheidungsfrist, geänderte Verhältnisse, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung
L502 2128645-1/3E
L502 2128646-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 22.05.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 AsylG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beiden og. Beschwerdeführer (BF), der Erstbeschwerdeführer (BF1) sowie der als dessen minderjähriger Sohn durch diesen vertretene Zweitbeschwerdeführer (BF2), stellten am 22.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.05.2015 erfolgte auch die Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG und § 42 BFA-VG in seiner Sache sowie der seines Sohnes.
2. Mit 24.05.2015 wurden die Verfahren der BF zugelassen.
3. Am 07.06.2016 brachten die BF beim BFA durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellten den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge über die Anträge der BF auf internationalen Schutz in der Sache selbst entscheiden.
4. Der jeweilige Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 23.06.2016 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
5. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters die Beschwerdeführer betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts als unstrittig zu treffen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
2. Die Beschwerdeführer stellten am 22.05.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge der Durchführung einer Erstbefragung des BF1 in seiner Sache sowie der seines minderjährigen Sohnes gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2015 wurde das Verfahren mit 24.05.2015 zugelassen.
Der Lauf der - abweichend von § 73 Abs. 1 AVG nunmehr - in § 22 Abs. 1 AsylG normierten Frist zur Entscheidung über diese Anträge durch das BFA begann sohin spätestens mit 24.05.2015 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit 24.08.2016.
Am 07.06.2016 brachte der Vertreter der Beschwerdeführer beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein.
In Ansehung des § 22 Abs. 1 AsylG war die Frist zur Erlassung eines Bescheides durch das BFA über den jeweiligen Antrag der BF auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch deren Vertreter noch nicht abgelaufen und die Beschwerde daher nicht zulässig.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG war die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist (nunmehr iSd § 22 Abs. 1 AsylG) von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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