BVwG L502 2013108-1

L502 2013108-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Terror

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2013108-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2013108.1.00

Spruch

L502 2013108-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 28.12.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-Ost des (vormaligen) Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 04.03.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dessen legte der BF als Identitätsnachweise einen irakischen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und zwei Dienstausweise des irakischen Innenministeriums vor. Als sonstige Beweismittel legte er mehrere Fotos im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Tätigkeit im Irak, verschiedene Ausbildungsnachweise, ein behördliches Schreiben samt Namensliste seine Aufnahme in den Polizeidienst betreffend, zwei Schreiben der Terrororganisation IS, eine Lebensmittelbezugskarte, ein behördliches Schreiben über die Dienstunfähigkeit seines Bruders als Polizist aufgrund im Dienste erlittener Verletzungen sowie mehrere Behandlungsnachweise ihn betreffend vor.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger und ledig sei, seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hatte und seine genaue Identität sowie seine Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam feststehen. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er in seiner vormaligen beruflichen Position als Polizist im Irak einer "asylrelevanten" Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 02.10.2014 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit 10.10.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.

8. Das BVwG führte am 15.06.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch. Im Hinblick auf das unentschuldigte Nichterscheinen des ihm beigegebenen Rechtsberaters verzichtete der BF nach Rechtsbelehrung auf die Vertagung und Neuanberaumung der Verhandlung ausdrücklich und ersuchte um Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters.

In der Verhandlung wurden im Zuge der Befragung des BF auch die von ihm erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel eingesehen und vom anwesenden Dolmetscher übersetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ledig, irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus XXXX , wo er bei seinen Eltern und sieben Geschwistern aufwuchs und zwischen 1992 und 1997 die Grundschule besuchte. Im Gefolge der Absolvierung einer Ausbildung trat der BF im Oktober 2006 in XXXX in den regulären Polizeidienst ein. Nach einer Unterbrechung des Dienstes zwischen 2008 und 2010 wurde er wieder in den Polizeidienst aufgenommen und war bis August 2013 Mitglied einer in XXXX stationierten Sondereinheit.

Der BF verließ ca. im September 2013 den Irak ausgehend von XXXX auf dem Landweg nach Istanbul, wo er sich in weiterer Folge aufhielt, um ca. Ende November ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo er nach illegaler Einreise am 28.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Mutter des BF verstarb zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2014 in XXXX . Der Vater und die Geschwister des BF verließen XXXX im Sommer 2014 im Zuge der Besetzung der Stadt durch Einheiten des IS und halten sich bis dato in einem Flüchtlingslager unweit der nordirakischen Stadt XXXX auf. Der BF steht mit ihnen in aufrechtem Kontakt. Ein Bruder des BF war ehemals ebenso im Polizeidienst tätig, ist aber aufgrund einer ca. 2006 erlittenen Verletzung dauerhaft dienstunfähig. Verwandte des BF väterlicher- und mütterlicherseits halten sich aktuell in XXXX , XXXX und XXXX auf.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit im Polizeidienst von der Terrororganisation IS persönlich bedroht und verfolgt wurde.

Nicht feststellbar war sohin, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak ebenso wie jene zum früheren Lebenswandel und zum aktuellen Verbleib seiner Angehörigen oben unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG, die in einer Zusammenschau ein in sich stimmiges und schlüssiges Gesamtbild ergaben.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen übereinstimmend an, er sei im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als vormaliges Mitglied einer Sondereinheit der Polizei in XXXX zwischen 2010 und 2013 von der Terrororganisation IS persönlich bedroht worden, nachdem er bei einem Einsatz ein Mitglied dieser Terrororganisation erschossen habe.

Als Beweismittel legte er - neben Nachweisen für seine frühere polizeiliche Tätigkeit als solche - einen gegen ihn persönlich gerichteten Drohbrief sowie ein anonymes Flugblatt des IS vor.

2.3.2. Von der belangten Behörde wurde dem Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS nicht geglaubt, eine Begründung für diese Feststellung fand sich in der behördlichen Beweiswürdigung aber nicht.

Dieser Negativfeststellung der belangten Behörde trat der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen insofern entgegen, als er pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen und die dort bereits vorgelegten Beweismittel verwies und darüber hinaus nur allgemeine rechtliche Ausführungen tätigte.

2.3.3. Im Lichte der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung wurde für das BVwG nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak überhaupt der behaupteten Bedrohung und Verfolgung durch den IS aus von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war.

Zwar war nachvollziehbar, dass er ehemals einer Sondereinheit der Polizei in XXXX angehörte. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfüllte er verschiedene polizeiliche Aufgaben, die er selbst vor dem BVwG beispielhaft mit "Personenschutz für Politiker, Sicherheitsaufgaben im Zuge von Wahlen, Einsätze bei Demonstrationen, individuelle Zugriffe auf Terroristen" umschrieb.

Dass er jedoch aufgrund eines konkreten Einsatzes, bei dem er behaupteter Weise ein Mitglied der Terrororganisation IS erschossen habe, persönlich bedroht worden sei, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen.

So legte er auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung die näheren Umstände jenes Polizeieinsatzes dar und wurde dabei erkennbar, dass er als Mitglied einer Gruppe von Polizisten in einen Schusswechsel mit einer Gruppe von "Terroristen" involviert gewesen sei und dabei einer von diesen tödlich getroffen worden sei, wobei seine Kollegen in weiterer Folge diesen Treffer ihm zugeschrieben hätten. Auf welche Weise sohin unbekannte bzw. mutmaßliche Mitglieder des IS, die im Zuge dieses Vorfalls geflüchtet seien, seine Urheberschaft bzw. Verantwortung für den tödlichen Treffer wahrgenommen haben sollten, erschloss sich dem erkennenden Gericht schon nicht. Dies auch nicht aufgrund der nachfolgenden Aussage des BF auf entsprechenden Vorhalt dieser Bedenken, dass er vermute, dass er von Polizeikollegen, von denen "die meisten" insgeheim mit dem IS kollaborieren würden, an diesen verraten worden sei. Zum einen stellte sich diese Aussage als bloße Mutmaßung ohne stichhaltige Hinweise des BF für deren Zutreffen dar, zum anderen erwies sie sich aus Sicht des Gerichtes schon per se als nicht plausibel, bedenkt man, dass gerade die Mitglieder seiner Einheit bei der Terrorbekämpfung eingesetzt und dafür auch ausgebildet wurden und nicht nachvollziehbar war, weshalb gerade diese bzw. - wie der BF vermeinte - sogar "die meisten" davon mit jener Organisation kollaborieren sollten, die sie immer wieder bekämpften, zumal der allgemeinen Logik nach auch wohl ein solches systematisches und behaupteter Weise weitverbreitetes Verhalten von Kollegen behördenintern aufgefallen sein und Folgen nach sich gezogen haben müsste.

Darüber hinaus erweckte auch der vom BF in der Verhandlung geschilderte zeitliche Ablauf der Geschehnisse maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Bedrohung durch den IS. So vermeinte der BF, der behauptete Vorfall habe sich im Oktober/November 2012 zugetragen, er sei danach für einen Monat beurlaubt gewesen, drei bis vier Monate später, im April 2013, habe er sodann den Drohbrief des IS erhalten, weitere vier bis fünf Monate lang habe er danach noch als Polizist weitergearbeitet. Aus Sicht des Gerichtes stellte es sich nicht als plausibel dar, dass der BF vorerst trotz einer gegen ihn selbst gerichteten Todesdrohung des IS weiter monatelang seinen bisherigen Dienst verrichtete, sohin offenbar keinen hinreichenden Grund dafür erkannte, seinen Dienst trotz einer behaupteter Weise dahingehend gerichteten Aufforderung des IS, diesen aufzugeben, zu beenden, den Dienst jedoch erst kurz vor seiner Ausreise beendete und diese Entscheidung sodann genau mit dieser bereits seit längerem bestehenden Bedrohung begründete. An dieser Erwägung des Gerichtes vermochten auch die Erklärungen des BF, dass er erst auf Drängen seiner Mutter hin bzw. sobald er genug Geld für seine Ausreise gesammelt hatte diese Entscheidung getroffen habe, nichts zu ändern. Zum einen stand die Darstellung, dass er erst auf Drängen seiner Mutter seinen Dienst aufgegeben habe, in inhaltlichem Widerspruch zur Behauptung, er sei aus Angst vor der Ermordung durch den IS ausgereist, denn diese Angst hätte ja schon Monate lang zuvor bestanden. Zum anderen konnte das vorübergehende Fehlen ausreichender Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Europa nicht erklären, weshalb er für den Fall tatsächlicher Angst vor der Ermordung durch den IS nicht schon zuvor seinen Dienst aufgegeben bzw. sich andernorts vorübergehend in Sicherheit gebracht hat.

Zuletzt erschütterte selbst das vorgelegte Drohschreiben des IS die Glaubwürdigkeit des BF insoweit, als der in der Beschwerdeverhandlung erfolgten Übersetzung des Schreibens zufolge dieses mit August 2013 datiert war, er demgegenüber jedoch im gg. Verfahren wiederholt behauptet hatte, er sei damit im April 2013 bedroht worden. Dem zweiten vorgelegten Beweismittel, einem Flugblatt des IS, war der vorgenommenen Übersetzung zufolge schon kein persönlicher Bezug zum BF zu entnehmen. Beide Beweismittel entfalteten darüber hinaus - ungeachtet der vorangegangenen Erwägungen - auch deshalb keinen maßgeblichen Beweiswert, da derlei Beweismittel beliebig reproduzierbar sind und grundsätzlich auch keine "Urkunden" im rechtlichen Sinne darstellen.

2.3.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.3.5. Im Übrigen wäre aus den Darstellungen des BF nicht hervorgegangen, dass es ihm selbst im Falle einer - hier nur hypothetisch angenommenen - Bedrohung durch den IS in XXXX möglich gewesen wäre, sich einer solchen Bedrohung durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Landesteil, etwa in den Nordirak nach XXXX bzw. XXXX oder auch nach XXXX , wo sich seine Angehörigen sowie weitere Verwandte aufhalten, mit denen aufrechter Kontakt besteht, zu entziehen. Notorischer Weise unterliegt zwar XXXX , jedoch unterliegen nicht diese Landesteile der Kontrolle des IS seit seiner Invasion im Irak im Sommer 2014. Eine mögliche individuelle Bedrohung des BF ebendort durch den IS stellt sich aus Sicht des Gerichtes, ungeachtet der oben festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit einer solchen Bedrohung des IS insgesamt, sohin ebenfalls als nicht wahrscheinlich war. Dafür, dass dem BF eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu XXXX nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, haben sich aus dem gesamten Vorbringen des BF keine stichhaltigen Hinweise ergeben.

Diese Erwägungen waren jedoch im Lichte der entscheidungswesentlichen Feststellung oben unter 1.2. und der dazu getroffenen Erwägungen für die gg. Entscheidung des BVwG nicht tragend.

2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Der BF war nicht in der Lage mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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