BVwG I404 2122790-1

I404 2122790-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2122790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2122790.1.00

Spruch

I404 2122790-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt, Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 08.01.2016 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Herr XXXX gehört ab dem 31.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem am 31.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol(in der Folge: belangte Behörde), eingelangten Formular stellte

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer Parkinson Syndrom, depressive Störung, "Schulter OP", Schlafstörungen und Tinnitus an. Dem Antrag war eine Kopie seines Reisepasses beigelegt.

2. Nach Einholung diverser Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin (Dr. P.) vom 30.10.2015 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr

GdB %

1

Wirbelsäulenleiden Zustand nach Unfall mit Wirbelbrüchen, wiederkehrende Schmerzen mit mäßiger Bewegungseinschränkung

02.01. 02

30

2

Hörminderung beidseits Einschätzung laut Tabelle

12.02. 01

30

3

Syndrom der nächtlichen Atmenpausen Eine Sauerstoffmaske ist nachts zum Schlafen erforderlich

06.11. 02

30

4

Schulterleiden links deutliche Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Schmerzen

02.06. 03

20

5

Parkinsonsyndrom links Startschwierigkeiten, leichte Vergesslichkeit

04.09. 01

20

6

Ohrengeräusch beidseits deutliche Einschränkung der Lebensqualität

12.02. 02

20

7

Depression Derzeit ohne Therapie stabil

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Leiden 2, 3, 5 und 6 erhöhen wegen fehlender wechselseiter Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 7 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2016 fristgerecht Beschwerde und legte eine "Zwischenamnese" einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. R.) bei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Sinne der Einschätzungsverordnung erfolgt sei. Insbesondere sei gemäß § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung eine wesentliche Funktionsbeeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lasse, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Der Gutachter Dr. P. gehe in seinem Gutachten rechtswidrig davon aus, dass das Leiden "Parkinsonsyndrom links", festgestellt mit einem Grad der Behinderung mit 20 v.H., das führende Wirbelsäulenleiden nicht erhöhe. Tatsächlich werde jedoch durch das Parkinsonsyndrom links das führende Leiden zumindest mit 10 v.H. erhöht. Daraus folge ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seit der Erstbegutachtung durch den Sachverständigen Dr. P. am 28.10.2015 der Gesamtgesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb eine neuerliche Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen sei. Insbesondere hätten sich das Parkinsonsyndrom sowie die Depression zunehmend veschlechtert. Dies habe auch eine weitere neurologische und psychologische Untersuchung bzw. Behandlung bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erfordert. Im Zuge dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einem idiopathischen Parkinson Syndrom, einem Schlafapnoe Syndrom und einer depressiven Episode mit gegenwärtiger leichter bis mittlerer Ausprägung in regelmäßiger ambulanter Behandlung leide. Soweit das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht ohnedies von einem Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgehe, so sei nunmehr eine Funktionsbeeinträchtigung durch das Parkinsonsyndrom, das Schlafapnoe Syndrom und die Depression gegeben, die das führende Leiden um zumindest 10 v.H. erhöhe. Somit sei im Ergebnis ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erreicht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt werde. In eventu beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt beigefügtem Aktenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 12.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. H.) um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

8. Am 20.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten von Dr. H. ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2016, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr

GdB %

1

Parkinsonsyndrom leichten Grades Leichte Vergesslichkeit, leichter Tremor, Verlangsamung der Psychomotorik, Veränderung der Mimik, Rigidität, Verminderung von Agiligtät, Bradykinese, Gang und Aufstehen verlangsamt, leichte depressive Verstimmung, leichte frontale Enthemmung (Freßattacken)

04.09. 01

40

2

Wirbelsäulenleiden Zn nach Unfall mit Wirbelbrüchen, wiederkehrende Schmerzen mit mäßiger Bewegungseinschränkung

02.01. 02

30

3

Hörminderung bds Einschätzung laut Tabelle

12.02. 01

30

4

Syndrom der nächtlichen Atempausen Eine O2-Maske ist nachts zum Schlafen erforderlich

06.11. 02

30

5

Schulterleiden links Deutliche Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Schmerzen

02.06. 03

20

6

Ohrengeräusch beidseits deutliche Einschränkung der Lebensqualität

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1, 2, 3 und 4 beeinflussen sich wechselseitig neg, weshalb Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagonostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Depression

Bei der depressiven Verstimmung handelt es sich um eine organisch-depressive Störung im Rahmen der Parkinsonsymtomatik, die im Fall der Einschätzungverordnung im Parkinsonsyndrom subsumiert ist.

9. Mit Schreiben vom 24.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Sachverständigengutachten von Dr. H. und räumte dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein.

10. Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Sachverständigenbeweis von Dr. H. vollständig und schlüssig sei und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v. H.

1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. H.) vom 22.04.2016.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten von Dr. H. als vollständig und schlüssig beurteilt.

Es erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dem Leiden "Parkinsonsyndrom" nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 % zugeordnet wurde, sowie dem Leiden "Ohrgeräusch beidseits" ein Grad der Behinderung von 10 % zugeordnet wurde. Außerdem hat Dr. H. festgestellt, dass es sich bei dem Leiden "Depression" um eine organisch-depressive Störung im Rahmen der Parkinsonsymtomatik handelt, welche im Sinne der Einschätzungsverordnung im Parkisonsyndrom subsumiert ist. Dr. H. hat in der Folge auch dargelegt, dass sich die Leiden "Parkinsonsyndrom", "Hörminderung beidseits", "Syndrom der nächtlichen Atempausen" sowie das "Wirbelsäulenleiden" wechselseitig negativ beeinflussen, weshalb das Leiden "Parkinsonsyndrom" als nunmehr führendes Leiden um eine Stufe erhöht wird.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zum Gutachten geäußert. Die belangte Behörde ist den von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass das Gutachten schlüssig sei, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

2.3. Aus dem Gutachten von Dr. H. geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde vom 23.02.2016 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lauten wie folgt:

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 22.04.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. eingeschätzt.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Es war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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