W234 2105009-1•BVwG W234 2105009-1
W234 2105009-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion
W234 2105009-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1982, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 1025448600 / 14795666, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 15.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2014 gab er zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe mein Land verlassen aus Angst von Al - Shabaab getötet zu werden. Sie haben bereits meinen Vater getötet."
(siehe AS 9 ff). Zudem erklärte er, er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Gewohnt habe er im Bezirk XXXX in Mogadischu und sei muslimischen Glaubens. Gearbeitet habe er als Schuhmacher (siehe AS 3).
2. Am 10.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an (siehe AS 67). Bei seiner Ausreise sei seine Gattin ca im. zweiten Monat schwanger gewesen. Wie das Neugeborene Kind heiße, wisse er nicht; er wisse nicht einmal, ob es ein Bub oder ein Mädchen sei. Er habe keinen telefonischen Kontakt zu seiner Frau, die Telefonnummer habe er verloren. Das letzte Mal habe er im September 2013 vom Jemen aus mit ihr gesprochen.
Von Geburt an bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinem Bruder und später mit seiner Frau in einem Haus in Mogadischu, im Bezirk XXXX , im Viertel XXXX gelebt und gemeinsam mit seinem Vater als Schuhmacher gearbeitet. Sein Bruder habe ihnen ab und zu geholfen und meistens auf die Kinder aufgepasst (siehe AS 69).
Somalia habe der Beschwerdeführer am XXXX aus mehreren Gründen verlassen (für die gesamte Fluchtgeschichte siehe AS 71 ff). Er gehöre einer Minderheit in Somalia an. Seine Volksgruppe werde beschimpft, der Beruf der Schuhmacher habe in Somalia einen schlechten Ruf. Deswegen sei er jedoch nicht geflohen, sondern wegen der Probleme mit al Shabaab (siehe As 71 und 75).
Eines Tages, vermutlich am XXXX , seien er und sein Vater, auf dem Heimweg von der Arbeit angerufen worden und man habe sie aufgefordert, mit ihrer Tätigkeit aufzuhören. Sie seien beschuldigt worden, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Konkret habe man ihnen vorgeworfen, dass sie vor Ort Schuhe für die Regierungssoldaten bearbeitet hätten. Eine persönliche Begegnung mit al Shabaab habe der Beschwerdeführer nie gehabt, es habe auch keine weiteren Anrufe gegeben (siehe AS 75). Woher sie seine Nummer gehabt hätten, wisse er nicht. In Somalia sei es üblich, mit dem Handy zu bezahlen. Es wäre möglich, dass sie so von ihr Kenntnis erlangt hätten.
21 Tage danach sei sein Vater auf dem Heimweg von der Moschee von al Shabaab erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei an diesem Abend wegen Kopfschmerzen zu Hause geblieben. Er habe laute Stimmen gehört und vor dem Haus die blutüberströmte Leiche seines Vaters gesehen. Sie sei von ihm unbekannten Männern, die vermutlich davor in der Moschee gewesen seien, nach Hause gebracht worden. (siehe AS 71 und AS 75 ff). Der Beschwerdeführer sei ohnmächtig zusammengebrochen und man habe ihn ins Haus getragen. Am nächsten Tag hätten Nachbarn und Verwandte seinen Vater beigesetzt. Der Beschwerdeführer habe nicht teilnehmen können, weil er zu schwach gewesen sei. In einer späteren Unterhaltung mit den Leuten, die auf der Beerdigung gewesen seien, sei ihm erzählt worden, dass es sich bei den Personen, die am Vortag die Leiche gebracht hätten, um Männer aus der Moschee gehandelt habe. Zudem hätten die Nachbarn dem Beschwerdeführer nach der Bestattung mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr wäre, woraufhin er mit seiner Familie zu einer Tante in den Bezirk XXXX gezogen sei. Da er dort weiterhin um sein Leben gefürchtet habe, habe er das Haus in XXXX verkauft und das Geld für seine Flucht verwendet (siehe AS 73). Insgesamt habe er sich etwa zwei Wochen in XXXX aufgehalten (siehe AS 81).
Dies sei der ausschlaggebende Fluchtgrund gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer auch andere Probleme gehabt. Er sei auf den Kopf geschlagen worden, wovon er noch sichtbare Narben davongetragen habe. Wegen des darauf folgenden Sturzes sei ihm zudem ein Teil seiner Zähne ausgebrochen (siehe AS 73). Auf die Frage, was die Ermordung seines Vaters mit seiner allfälligen Rückkehr nach Somalia zu tun habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er "der Nächste" wäre (siehe AS 79). Er sei deshalb ein Ziel, weil er beschuldigt worden sei, Schuhe für die Regierung herzustellen. Die übrige Familie sei nicht bedroht worden, weil sie diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Sein Bruder sei nur selten da gewesen und habe nur kurz geholfen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2015, Zl. 1025448600 / 14795666, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe Somalia wegen der allgemein unsicheren Lage verlassen. Von dieser sei er auch persönlich durch Übergriffe innerhalb der Familie betroffen gewesen. Seine Angaben über seine Ausreise seien im Großen und Ganzen glaubhaft, es sei jedoch in einigen Bereichen zu Ungereimtheiten gekommen. Es sei eine amtsbekannte Tatsache, dass es im Zuge der kriegerischen Handlungen in Somalia auch zu tiefgreifenden Menschenrechtsverletzungen und zur Tötung von Zivilisten komme. Aus den seinen Vater betreffenden Vorkommnissen könne keine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmotivation aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei vielmehr von den bürgerkriegsähnlichen Szenarien in Somalia betroffen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
5. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Somalia. Es teilte ihm dazu mit, dass er in der bereits ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen könne. Zudem würden diese Länderinformationen der Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt, soweit nicht eine Stellungnahme in der Verhandlung anderes erfordere.
6. In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 vor dem erkennenden Gericht machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seinen Fluchtgründen:
Zunächst merkte er an, dass in der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 10.11.2015 das Datum des Anrufes durch al Shabaab falsch protokolliert worden sei. Richtigerweise müsse es " XXXX " lauten.
Aus Somalia sei er deshalb geflohen, weil er Angehöriger des Clans Madhibaan sei. Sie seien von größeren Stämmen verfolgt beschimpft und mehrmals geschlagen worden, einmal auch mit einer Metallstange. Dabei habe er Narben davongetragen und sei auch an den Zähnen verletzt worden. Seit es in Somalia diesen Bürgerkrieg gebe, sei er als Madhibaan über 100 Mal von verschiedenen Personen mit dem Tode bedroht worden.
Gemeinsam mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer als Schuhmacher gearbeitet und einen kleinen Marktstand gehabt. Manchmal habe sie sein Bruder besucht, jedoch dort nie gearbeitet. Sein Bruder sei psychisch krank und habe meistens die Kinder des Beschwerdeführers zu Hause gehütet.
Am XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und zwei Nachbarn seines Marktstandes in einem Militärlager als Schuster gearbeitet und sich den ganzen Tag dort aufgehalten. Es könne sein, dass ihn dort jemand gesehen und dies weiter verbreitet habe. Am XXXX habe er einen Anruf von al Shabaab erhalten. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ungläubig geworden sei, weil er für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten. Als ihm entgegnet worden sei, dass sie in ein Lager gehen würden, wo Regierungstruppen seien, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nur für seine Familie arbeiten würde und keinen Kontakt zu den Regierungsmitgliedern habe. Dann habe sie der Anrufer mit dem Tode bedroht und aufgelegt. Sein Vater und er hätten beschlossen, bis zu einem allfälligen zweiten Anruf weiterzuarbeiten. Danach hätten sie 21 Tage lang Ruhe gehabt.
Am XXXX sei sein Vater zum Abendgebet in eine Moschee gegangen und auf dem Heimweg getötet worden. Der Beschwerdeführer sei wegen Kopfschmerzen zu Hause geblieben. Nachbarn hätten die Leiche nach Hause gebracht, was der Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich wahrgenommen habe. Er habe diese Personen weder gesehen noch gekannt. Dass es sich um Nachbarn gehandelt habe, sei ihm erzählt worden. Wer genau diese Leute gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer bis heute nicht. Als er den blutüberströmten Körper seines Vaters gesehen habe, sei er ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder aufgewacht.
Gegen Mittag des nächsten Tages sei sein Vater beigesetzt worden. Es sei ein für Somalia typisches Begräbnis gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Hause geblieben, weil er sich schwach gefühlt habe und ihm schlecht gewesen sei. Am Begräbnis teilgenommen hätten sein Bruder, seine Verwandten und die Nachbarn. Frauen dürften bei ihnen nicht an Beerdigungen teilnehmen. Am XXXX .2013 hätten ihn Verwandte aufgesucht und darin bestärkt, das Land zu verlassen, bevor al Shabaab auch ihn töte.
Zwei Tage nach der Beisetzung sei die Familie von ihrem Haus in XXXX in den Bezirk XXXX zu einer Tante gezogen, wo der Beschwerdeführer sich zwei Wochen lang im Haus aufgehalten habe. Um seine Flucht zu finanzieren, habe er eine Woche nach seinem Umzug das Haus in XXXX über einen Makler verkauft und am XXXX das Land verlassen. Nach dem Tod seines Vaters habe er es auch nicht mehr gewagt, länger als Schuster zu arbeiten. Weiteren Kontakt zu al Shabaab habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.
Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis darüber, ob die Nachbarn, die mit ihnen in diesem Militärlager gearbeitet hätten, ebenfalls Probleme mit al Shabaab bekommen hätten. Bis zu seiner Ausreise hätten sie diesbezüglich nichts erzählt. Er wisse auch nicht, ob zwischen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan und seiner Verfolgung durch al Shabaab ein Zusammenhang bestehe.
Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erwarte, erklärte der Beschwerdeführer, dass Somalia nach wie vor ein unsicheres Land sei, wo unschuldige Menschen getötet würden. Er habe keine Familie mehr in seiner Heimat und man würde ihn dort umbringen. Sein Stamm könne ihn nicht beschützen, weil er unbewaffnet sei. Mitglieder von Al Shabaab seien noch immer im Mogadischu und wenn sie ihn sehen, würden sie annehmen, dass er zurückgekommen wäre, um für die Regierung zu arbeiten. Mitglieder von al Shabaab würden auch am Flughafen arbeiten und ihre Leute informieren, wenn jemand zurückkomme. Würde al Shabaab zu ihm kommen und er sich weigern, für sie zu arbeiten, würden sie den Beschwerdeführer töten. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass al Shabaab niemals versucht habe, ihn zu rekrutieren; in dem Anruf sei er jedoch bezichtigt worden, für die Regierung zu arbeiten. In so einem Fall würde der Adressat getötet. Zudem würde der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit wie zuvor beschimpft und geschlagen werden.
Seit drei Monaten lebe seine Familie in Äthiopien. Dies habe er von einem Freund erfahren, den er zufällig in seiner Unterkunft getroffen habe. Mittlerweile stehe er in telefonischem Kontakt zu seinen Angehörigen. Sein Bruder befinde sich nunmehr auch in Österreich, weil ihn Freunde, mit denen er in XXXX Fußball gespielt habe, für al Shabaab hätten rekrutieren wollen. Diese Freunde kenne der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Zu den vorgehaltenen Länderberichten führte der Rechtsberater aus, dass diese zwar von einer Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu sprechen würden, dieser für die Bevölkerung im Allgemeinen zutreffende Befund jedoch nicht auf den Beschwerdeführer übertragbar sei. Die in seiner Person gelegenen Verfolgungsgründe seien immer noch akut. Auch wenn es sich um eine Großstadt handle, sei Mogadischu im Wesentlichen nach tribalen Mustern organisiert. Als Angehöriger eines Minderheitenclans könne der Beschwerdeführer nicht auf dessen Schutz vertrauen und würde auch auf Grund seiner Clanzugehörigkeit ins Visier von al Shabaab geraten. Aus dem Länderinformationsblatt gehe außerdem hervor, dass der Heimatbezirk des Beschwerdeführers an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt liege und vermutlich als einer der gewaltsamsten Orte Somalias bezeichnet werden müsse. Zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden Auszüge aus Länderberichten sowie das UNHCR Positionspapier über die Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia vom Mai 2016 vorgelegt und zum Akt genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung und Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.07.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2015 sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, eines Strafregisterauszuges vom 30.05.2016 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.2.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.1982 geboren, ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Madhibaan an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am XXXX .2013, flüchtete über den Jemen, Saudi-Arabien, den Iran, die Türkei und Griechenland über eine nicht näher bekannte Route nach Österreich, reiste am 15.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu, Bezirk XXXX , Stadtviertel XXXX , wo er von Geburt an gelebt hat. Zwei Wochen vor seiner Ausreise im Mai 2013 ist er mit seiner Familie in den Bezirk XXXX umgezogen.
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seinem Vater als Schuster gearbeitet. Am XXXX .2013 bearbeiteten sie in einem Militärlager Schuhe für die Regierungssoldaten und wurden am XXXX .2013 telefonisch aufgefordert, mit ihrer Tätigkeit für die Regierung aufzuhören. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am XXXX 2013 auf dem Heimweg von der Moschee getötet. Weitere Kontakte mit al Shabaab gab es nicht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia weiterhin von al Shabaab verfolgt würde.
Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönlich auf Grund seiner seiner Clanzugehörigkeit verfolgt würde.
1.2.2. Zugrundeliegende Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf sowie zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dies trifft ebenso auf die Angaben zum Fluchtweg von Somalia nach Österreich zu.
Der Beschwerdeführer hat den Ablauf der fluchtauslösenden Geschehnisse, nämlich die Ermordung seines Vaters, im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichbleibend und konsistent geschildert.
Wie vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass sein Vater am XXXX 2013 auf dem Heimweg von der Moschee getötet worden sei. Er selbst sei wegen seiner Kopfschmerzen zu Hause geblieben. Die Leiche seines Vaters sei von ihm unbekannten Männern nach Hause gebracht worden und der Beschwerdeführer sei ohnmächtig geworden, als er diese gesehen habe. Am XXXX 2013 hätten Nachbarn, Verwandte und sein Bruder den Vater beerdigt. Der Beschwerdeführer habe wegen seines schlechten Zustands nicht an der Beerdigung teilnehmen können.
Auch das Bundesamt ist in dem bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass die Angaben zu den Gründen für die Ausreise des Beschwerdeführers im Großen und Ganzen glaubhaft gewesen seien. Es folgerte jedoch, es sei eine amtsbekannte Tatsache, dass es im Zuge der kriegerischen Handlungen in Somalia auch zu tiefgreifenden Menschenrechtsverletzungen und zur Tötung von Zivilisten komme. Die im bekämpften Bescheid angeführten angeblichen Ungereimtheiten (siehe AS 151 f) konnte der Beschwerdeührer bereits in der Einvernahme und zudem auch in der Beschwerde aufklären (siehe AS 189).
Angesichts der konsistenten Fluchtgeschichte, insbesondere was die Handlungsabläufe, -orte und die Chronologie anbelangt, die der Beschwerdeführer in den Befragungen durch die Verwaltungsbehörden wie in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 im Wesentlichen gleichbleibend berichtete, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass es ihm nicht gelungen wäre, von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass sich die berichteten Vorkommnisse zum Tod seines Vaters tatsächlich ereignet haben.
Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers können daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur einmal in das Visier von al Shabaab geraten ist. Ursächlich für die Bedrohung des Beschwerdeführers bzw. die Ermordung seines Vaters sei gewesen, dass die Beiden gemeinsam mit zwei Nachbarn seines Marktstandes am XXXX 2013 in einem Militärlager als Schuster gearbeitet hätten. Übereinstimmend brachte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie am XXXX 2013 deswegen einen Drohanruf erhalten hätten. Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer dazu erklärt, man habe ihnen vorgeworfen, mit der Regierung zusammen zu arbeiten und ihn und seinen Vater aufgefordert, mit dieser Tätigkeit aufzuhören (siehe AS 71 und AS 75).
Bereits vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer erklärt, dass er nie eine persönliche Begegnung mit al Shabaab gehabt habe und nur dieses eine Mal angerufen worden sei (siehe AS 75). Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass es nach dem Tod seines Vaters zu keinem weiteren Kontakt zu al Shabaab mehr gekommen sei. Zudem wusste der Beschwerdeführer auch nichts darüber, ob die beiden anderen Personen, die mit ihnen im Militärlager gearbeitet haben, deswegen Probleme mit al Shabaab bekommen hätten. Bis zu seiner Ausreise hätten sie ihm nichts davon erzählt. Insgesamt bestrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein besonderes Gefährdungspotential besteht, weil er nur ein einziges Mal in einem Militärlager als Schuster tätig gewesen ist.
1.3. 1 Berichte zur maßgeblichen Situation in Somalia betreffend Mogadischu, al Shabaab sowie Minderheiten und Clans:
Zur Situation in Mogadischu führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 auf den Seiten 21 ff aus:
"Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten).
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu al Shabaab aus:
"Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu potentiellen Zielen von Attentaten der al Shabaab aus:
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Minderheiten und Clans aus:
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Im Bericht "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" vom Mai 2016 wird unter anderem ausgeführt:
"Security Situation
3. The general security situation in Mogadishu and the regions of southern and central Somalia remains volatile.9 Different conflict dynamics are playing out, involving Al Shabaab, clan militias and inter-clan disputes.10 Fighting between clan militias and other inter-communal violence is reported to be a major destabilizing factor.11 Such violence is reportedly often fuelled by disputes over land and political control.12
[...]
6. Al-Shabaab reportedly continues to pose a major threat to peace and security,24 fighting against the Somali National Armed Forces (SNAF) and the African Union Mission in Somalia (AMISOM).25 in response to continued military operations conducted by SNAF, AMISOM, and allies, notably Kenya and Ethiopia, Al-Shabaab has reportedly enhanced its ability to engage in asymmetric warfare with "increasing efficiency and lethality",26 which disproportionately affects the civilian population.27 During 2014 and 2015, there were several large-scale attacks in Mogadishu targeting civilians and civilian infrastructure, including hotels, government buildings (including Villa Somalia which houses the Office of the President), as well as a Mogadishu hospital and Mogadishu International Airport.28 The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers increased significantly in 2015, with 120 violent incidents being recorded, compared to 75 in 2014.29 Al-Shabaab is also reported to be responsible for a wide range of grave human rights abuses, including extrajudicial killings, abductions and disappearances, rape and other forms of sexual violence, forced recruitment of children, forced marriages to Al-Shabaab members, restrictions on civil liberties and freedom of movement, and restrictions on NGOs and humanitarian assistance.30
7. Support for Al-Shabaab by the general population has reportedly decreased.31 Al-Shabaab has reportedly been increasingly focused on eradicating what it perceives as espionage for or collaboration with the Federal Government of Somalia (FGS), with civilians accused of engaging in such acts reportedly being executed.32 More generally, the entity reportedly continues to engage in the targeted killing of civilians whom it views as the enemy, including government and security officials, members of regional administrations, members of pro-Government forces, humanitarian workers, NGO employees, UN staff and diplomatic mission staff, prominent peace activists, community leaders, clan elders and their family members, as well as people who express opinions opposed to it, such as journalists, politicians, teachers, religious and local leaders, and businessmen.33 Al-Shabaab is also reported to block key routes and access to some of the areas recovered by the SNAF and AMISOM,34 restricting freedom of movement of civilians and inhibiting trade, and negatively impacting humanitarian conditions. In July 2015, the threats posed by Al-Shabaab were considered too high for the UN to deploy a peacekeeping mission to Somalia.35
8. While Al-Shabaab has reportedly lost control of many of the cities and towns in the regions of central and southern Somalia, they still control some smaller towns and most rural areas36 thereby limiting overall access by the FGS and other actors even to the urban centres under government control.37 Furthermore, even in those cities that have been recovered by AMISOM/SNAF, the presence of AlShabaab is reported to remain significant at the urban periphery and in some parts of these cities.38 Reports suggest that the entity often establishes illegal checkpoints to control movements of goods and persons on major supply routes and infiltrates cities mainly at night to launch attacks.39 Some analysts maintain that it is more correct to say that the FGS "has influence" over these cities than to say that the cities are under the effective control of the FGS.40
In parallel, rivalry among different clan-based actors competing for power reportedly continues to provoke instances of heavy fighting, while the city administrations are reported to remain dysfunctional.41 Even in Mogadishu the FGS reportedly continues to face significant challenges in providing basic security to civilians.42
[...]
17. For UNHCR's position on the availability of an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA) in southern and central Somalia, UNHCR refers to its International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia.76 In relation to the availability of an IFA/IRA in Mogadishu in particular, UNHCR recalls that where an applicant for international protection has a well-founded fear of persecution at the hands of the State and its agents, there is a presumption that consideration of an IFA/IRA is not relevant for areas under the control of the State. Furthermore, UNHCR considers that in relation to a proposed IFA/IRA for Somalis fleeing persecution or serious harm by Al Shabaab, protection from the State is generally not available in Mogadishu even though the city is under the control of government forces supported by AMISOM troops. This applies in particular to Somalis who can be presumed to be on Al-Shabaab's hit list.
18. For applicants for whom an IFA/IRA in Mogadishu has been deemed relevant, the reasonableness of the proposed IFA/IRA must be assessed. In this regard UNHCR considers that particular attention must be given to the extent to which the applicant can expect to receive genuine support from his or her immediate family or clan in the context of the general weakening of traditional protection mechanisms; availability of basic infrastructure and access to essential services in the proposed area of relocation; access to shelter in the proposed area of relocation; and the presence of livelihood opportunities.
[Fußnoten mit Fundstellennachweisen der wiedergegebenen Abschnitte des UNHCR-Papiers:
9 UN Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12. According to the Tony Blair Faith Foundation, in February 2016 "Somalia was once again among the deadliest countries for civilians, with 107 killed."
Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in February 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/sites/default/files/Extremism%20Monitor%2002.16.pdf,
p. 3. In January 2016 Somalia "saw more incidents related to violent extremism than any other country". Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in January 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/religion-geopolitics/reports-analysis/report/global-extremism-january-2016, pp. 7-8. "The volatile security situation has deteriorated since the beginning of the year [2015], making the delivery of assistance and protection services to people in need even more dangerous." OCHA, 2016 Somalia Humanitarian Needs Overview, 25 November 2016, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/somalia/document/2016-somalia-humanitarian-needs-overview
p. 11. In January 2016, the Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) reported that for the second consecutive year Somalia showed the highest incidence of armed conflict events per 100,000 inhabitants (19.4), against an average African rate of 1.2 events per 100,000 inhabitants. ACLED also noted that "Somalia witnessed the highest number of battles in Africa, with 1,296 events recorded in 2015". These high levelsof armed conflict events in 2015 nevertheless represented a decline compared to 2014, with ACLED reporting the number of such events in Somalia declined by more than 20 per cent in 2015 compared to the previous year. ACLED, Conflict Trends (No. 45) Real-Time Analysis of African Political Violence, January 2016,
http://www.acleddata.com/wp-content/uploads/2016/01/ACLED_Conflict-Trends-Report-No.45-January-2016_pdf.pdf, pp. 2, 3. In November 2015 the UN Assistant Secretary-General for human rights Ivan Šimonovic told reporters in Mogadishu at the end of a five-day visit to Somalia that "despite persisting challenges there is significant improvement in the security situation in Somalia". At the same time, he "stressed that Somalia continues to face a 'series of human rights challenges', such as recent allegations of serious human rights violations committed during military operations." UN News Service, Somalia: Senior UN Official Calls for Global Support to Improve Human Rights Situation, 17 November 2015, http://www.refworld.org/docid/564ee93640b.html.
10 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html.
11 European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin
Information Report: Somalia Security Situation, February 2016, http://www.refworld.org/docid/56e157934.html (hereafter: EASO, COI Report: Somalia Security Situation), pp. 51-53; NRC/IDMC, Global
Overview 2015: People Internally Displaced by Conflict and Violence - East Africa, 6 May 2015,
http://www.refworld.org/docid/55a61760e.html; UN Human Rights Council, Report of the Independent Expert on the Situation of Human Rights in Somalia, 28 October 2015, A/HRC/30/57, http://www.refworld.org/docid/565eb3434.html (hereafter: OHCHR, Independent Expert Report), para. 8. "Al-Shabaab's loss of territory in the face of military defeats, and the absence of viable alternative civilian administrations in its place, have resulted in the re-emergence of intercommunal conflicts in parts of southern and central Somalia." UNSC, Letter Dated 9 October 2015, from the Chair of the Security Council Committee Pursuant to Resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) Concerning Somalia and Eritrea Addressed to the President of the Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea Pursuant to Security Council Resolution 2182 (2014): Somalia, 19 October 2015, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_801.pdf (hereafter: UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia), p. 6.
12 For example, where pro-Government forces and AMISOM have forced Al-Shabaab to retreat from homes and land, disputes over land have arisen. United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html. See also ICRC, Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. "Conflict throughout the Somali region - particularly in Southern and Central Somalia - has long revolved around access to fertile land and water resources [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia nor the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it [...] There has been a marked increase in intercommunal conflict since the end of the transition in 2012 [...] In Middle Juba -mostly still held by Al-Shabaab - inter-clan conflict [...] over pasturelands broke out early in 2015 [...] The Monitoring Group is concerned that, following the removal of Al-Shabaab from the region, historically marginalized communities will suffer at the hand of militarily stronger communities vying for fertile agricultural land for commercial exploitation along the lower reaches of the Juba river."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 15 (para. 28), and p. 16 (para. 32). The Rift Valley Institute (RVI) notes that there are frequently competingclaims to land and property: by indigenous inhabitants with customary rights but no formal titles, by persons who obtained title due to their connections with the Siyad Barre regime, and the current occupiers of those properties who ousted the previous titleholders. The RVI observes that "struggles over resources within Somalia have tended to intensify parochial loyalties and harden notions of clan exclusivity [...] Collective claims by outsiders to 'ownership' of any portion of a territory lying within the acknowledged deegaan [the 'home turf'] of another clan are unlikely to be acceptable to the hosts." RVI, Hosts and Guests: A Historical Interpretation of Land Conflicts in Southern and Central Somalia, 2015, ISBN 978-1-907431-34-0, http://www.refworld.org/docid/54f86b8f4.html, pp. 5-8, 11, 18, 20, 32, 35. See also footnote 8.
[...]
24 OHCHR, Independent Expert Report, p. 1, para. 13; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9, 11-12; NRC/IDMC, Somalia: Over a Million IDPs Need Support for Local Solutions, 18 March 2015,
http://www.refworld.org/docid/550fcb244.html, p. 3; Lifos, Security Situation in Somalia; African Union, Peace and Security Council, 521st Meeting, Communique, 30 June 2015, http://www.peaceau.org/en/article/communique-of-the-521st-meetingpeace-and-security-council-on-the-joint-au-un-mission-in-somalia, para. 4.
25 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12;
New York Times, Somalia: Soldiers Killed in Rebel Attack, 3 November 2015,
http://www.nytimes.com/2015/11/04/world/africa/somaliasoldiers-killed-in-rebel-attack.html;
Al Jazeera, Al-Shabab Claims 'Scores' Killed in Attack on AU Troops, 1 September 2015,
Al Jazeera, Somalia's AlShabab Attacks Military Base in Mogadishu, 21 June 2015,
http://www.aljazeera.com/news/2015/06/al-shabab-kills-raid-mogadishu-armybase-150621051813728.html.
26 African Union, Peace and Security Council, 544th Meeting, Report of the Chairperson of the Commission on the Follow-up of the Relevant Provisions of Communique PSC/PR/COMM. (DXXI) on the Situation in Somalia, 18 September 2015, http://www.peaceau.org/uploads/pscrpt-somalia-18-09-2015-9p.pdf, para.14.
27 Human Rights Watch (HRW), World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 83. "Al-Shabaab maintains an ability to adapt to changing circumstances and exploit weaknesses in the security and governance architecture. In the face of allied advances against the towns and villages it holds, the group can withdraw, blockade essential supplies from reaching the "liberated" populations, and simply wait until the security presence is sufficiently weakened or demoralized before striking again."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 7; see also idem, p. 37 (para. 125).
28 "Al-Shabaab carried out targeted attacks on civilians and civilian infrastructure, in the capital, Mogadishu, and other towns under government or allied authority, and increased high-profile attacks on AMISOM facilities. [...] Al-Shabaab regularly targets civilians and civilian structures, particularly in Mogadishu, resulting in numerous casualties." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, paras 12-14. "As both the fight against Al-Shabaab and the group's grip on populations still under its control intensified, violations against civilians rose, with both sides using weapons and tactics that resulted in large civilian and military casualties. [...] Suicide attacks on civilian targets in urban areas, particularly hotels and public institutions, resulted in significant causalities." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 37 (para. 125); see also idem, p. 27 (para. 82), and Annex 6.1, p. 226 (para. 3). For further details of specific incidents see, for example, Reuters, Dozens Dead after Al-Shabaab Islamists Bomb Town in Somalia, 29 February 2016,
http://www.theguardian.com/world/2016/feb/29/dozens-dead-after-al-shabaab-islamists-bomb-town-in-somalia; Reuters, Islamists Kill Somalia's Former Defence Minister with Car Bomb, 15 February 2016,
http://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN0VO1M2; UN News Service, Somalia: UN Condemns Deadly Al-Shabaab Attacks Against Civilian Targets in Mogadishu, 22 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56a5d2c340d.html; Al Jazeera, Al-Shabab Attacks African Union Base in Somalia, 15 January 2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/01/al-shabab-attacks-african-union-base-somalia-160115070814884.html; BBC, Somali Forces End Mogadishu Restaurant Siege after Deadly Attack, 22 January 2016,
http://www.bbc.com/news/world-africa-35377484; New York Times, Popular Hotel in Somalia Is Bombed by Militants, 1 November 2015, http://www.nytimes.com/2015/11/02/world/africa/-2015-11-02-world-africa-sahafi-shabab-militants-attack-hotel-somalia.html;
OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: Al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html; Reuters, Somalia's al Shabaab Say Fire Mortars at Presidential Palace, 26 February 2015, http://www.reuters.com/article/2015/02/26/us-somalia-security-idUSKBN0LU19G20150226. See also International Crisis Group, Crisis Watch Database, http://www.crisisgroup.org/en/publication-type/crisiswatch/crisiswatchdatabase.aspx (apply filter for "Somalia" and the required time period).
29 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 71. The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers reportedly rose by 53 per cent in 2014 compared to 2013. See for example, UN General Assembly, Assistance to Refugees, Returnees and Displaced Persons in Africa: Report of the Secretary-General, 20 August 2015, A/70/337, http://www.refworld.org/docid/560149a34.html, para. 44; USAID, Somalia - Complex Emergency, 19 February 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1425133834_somalia-ce-fs02-02-19-2015.pdf; OCHA, Somalia Humanitarian Key Messages, July 2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/150701_Somalia_Key_Humanitarian_Messages.pdf. See also UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 34 (para. 110) and p. 35 (para. 115).
30 "Credible reports indicate that Al-Shabaab administers arbitrary justice and severely restricts basic rights in areas under its control, and continued to forcibly recruit children. Al-Shabaab committed targeted killings, beheadings and executions, particularly of those accused of spying. On February 7 [2015], Al-Shabaab publicly executed two women accused of working for NISA [National Intelligence and Security Agency] in Jiliib, Middle Juba." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. "AlShabaab committed the most egregious violations against civilian populations during the course of the mandate ? particularly with regard to the forced recruitment of children [...] Al-Shabaab imposed violent punishments and severe restriction of rights on civilians still residing it its areas of control. Extrajudicial killings, torture, detention-for purposes of extortion and punishment-and denial of life-saving assistance were among the tactics deployed to both maintain its grip on the population and generate resources for an intensified military campaign." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 8, and Annex 6.1, p. 227 (para. 5). See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Children and Armed Conflict: Report of The Secretary-General, 5 June 2015, A/69/926-S/2015/409, http://www.refworld.org/docid/557abf904.html, paras 145-159; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 11-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
31 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 104; Lifos, Security Situation in Somalia; Danish Immigration Service, South Central Somalia: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 2 October 2015, http://www.refworld.org/docid/560e863d4.html (hereafter: DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia), p. 51. Note, however, that the Monitoring Group on Somalia and Eritrea reports that, "A resurgent Al-Shabaab appears increasingly able to exploit the failures of its opponents to consolidate control, establish local administrations, provide security and build public trust."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 6.
32 These extrajudicial executions are reportedly carried out in public and within a few hours after an Al-Shabaab court has convicted and sentenced someone. OHCHR, Independent Expert Report, para. 15. See also, United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 6.1, p. 227 (para. 5).
33 "Al-Shabaab, which remained in control of significant swathes of the country, attacked civilians and civilian infrastructure and carried out numerous targeted killings and executions." HRW, Somalia: Civilians at Serious Risk, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56b120a111.html. See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 35 (para. 115); Al Jazeera, Al-Shabab Assault Targets Senior Somali Officials, 1 November 2015, http://www.aljazeera.com/news/2015/11/attackers-storm-somali-hotel-car-bombexplosion-151101034215244.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
34 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 14; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 28 (para. 87), p. 34 (para. 109), and Annex 5.1, p. 206 (para. 3); UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 67; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
35 UN News Service, Full-Fledged UN Peacekeeping Mission In Somalia Would Be 'High-Risk Undertaking,' Security Council Told, 16 July 2015, http://www.refworld.org/docid/55acd0d14.html.
36 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9, 16; Lifos, Security Situation in Somalia; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
37 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, pp. 32 -33, 56, 60. "While Al-Shabaab lost control of some key towns, it maintains control over large swathes of territory, and many key transport routes." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also, Lifos, Security Situation in Somalia; International Committee of the Red Cross (ICRC), Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. UNHCR Somalia has noted that "Some cities with AMISOM/SNAF presence could be described as islands in Al-Shabaab territory", while other sources added that Al-Shabaab has a "clandestine presence" in the centre of most cities and surrounding most towns. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "The Monitoring Group notes with concern that those recaptured areas have been reduced to isolated islands, with the threat of Al - Shabaab ambushes and improvised explosive devices rendering resupply by road highly perilous." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, para. 87.
38 "In many instances where it had officially ceded territory, Al-Shabaab continued to make its presence felt, creating a climate of fear which dissuaded humanitarian operations [...] In areas officially 'recovered' from Al-Shabaab, the group continued to extort, facilitated by mobile money and other forms of remittance services." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 5.1, para 4, and Annex 5.3, para. 35.
39 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 53; Lifos, Security Situation in Somalia.
40 Lifos, Security Situation in Somalia. "The security situation remained volatile in government-controlled towns. Government forces failed to protect civilians, including journalists, clan elders, clerics and lawmakers and other officials from targeted killings by Al-Shabab as well as by unknown gunmen, primarily in Mogadishu, Baidoa, the capital of the Bay region, and Beletweyn, the capital of Hiraan." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html.
41 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 22; Lifos, Security Situation in Somalia; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "Significant territorial advances against Al -Shabaab by the African Union Mission in Somalia (AMISOM), the Somali National Army and other loosely aligned forces since the end of the transition have not been matched by the expansion of the capacity of the Federal Government of Somalia or the interim regional administrations to maintain security and offer an alternative form of governance [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia not the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it, or help to rebuild effective local administrations capable of maintaining security." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 10 (para. 11), and p. 15 (para. 28).
42 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, p. 51. UNHCR Somalia as cited in the Danish Fact Finding Mission in May 2015. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 7, 26. In February 2015, following an attack on a hotel in Mogadishu which killed at least 10 persons including a number of high-level politicians, the Wall Street Journal reported, "Somalia's al-Shabaab militants claimed responsibility for the attack, the latest reminder that al-Shabaab is able to move freely in the highly fortified city and target even high-level officials. As the government seizes more territory from al-Shabaab in the countryside, it has struggled to translate those gains into improved security and stability." The Wall Street Journal, Militants Attack Hotel in Somali Capital, Killing At Least 10, 20 February 2015, http://www.wsj.com/articles/explosions-at-hotel-in-somali-capital-1424434179. The US State Department noted that, "The ability of the federal, local, and regional authorities to prevent and preempt al-Shabaab terrorist attacks remained limited." United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html.
[...]
76 UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia, 17 January 2014, HCR/PC/SOM/14/01, http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html, pp. 13-15, 17. The consideration of possible internal relocation is not generally relevant to the determination of refugee status under Article I(2) of the OAU Convention. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 4: "Internal Flight or Relocation Alternative" Within the Context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/04, 23 July 2003,
http://www.refworld.org/docid/3f2791a44.html, para. 5. Article I(2) of the 1969 Convention extends the refugee definition to "every person, who, owing to external aggression, occupation, foreign domination or events seriously disturbing public order in either part or the whole of his country of origin or nationality, is compelled to leave his place of habitual residence in order to seek refuge in another place outside his country of origin or nationality" [emphasis added]. The same considerationsapply to individuals coming within the refugee definition as contained in Article I(2) of the Bangkok Principles, which is identical to the refugee definition of the 1969 OAU Convention.]"
1.3.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf Grund der Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zu Mogadischu sowie der "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" vom Mai 2016 fest, dass al Shabaab in Mogadischu nach wie vor terroristische Aktivitäten ausübt. Zwangsrekrutierung kommen dort aber nicht mehr vor. Auch wenn der Heimatsbezirk des Beschwerdeführers, XXXX , als insgesamt besonders gefährlich bezeichnet wird, deutet dies nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet verfolgt würde. Denn das Länderinformationsblatt führt auch aus, dass nur bestimmte Personengruppen mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Opfer eines Attentates zu werden:
Die Hauptziele der terroristischen Aktivitäten von al Shabaab sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Unterstützer staatlicher Strukturen wie Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als Ziele definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben.
Unter die zivilen Ziele der al Shabaab fallen Zivilisten, die mit der somalischen Regierung in Verbindung stehen sowie weitere bestimmte Personengruppen. Hier führen die Länderberichte prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige sowie Journalisten und Kleriker wie Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen an.
Außerdem will al Shabaab den Länderberichten zufolge die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), weil derartige Morde sehr unpopulär seien.
Wegen dieser Ausführungen der Länderberichte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für Personen, die nicht mit dem somalischen Staat, der internationalen Gemeinde oder Hilfsorganisationen intensiv in Zusammenhang stehen oder als wesentliche Vertreter der Zivilgesellschaft in Erscheinung treten, in Mogadischu keine hinreichende Gefahr einer zielgerichteten Verfolgung durch al Shabaab mehr besteht.
Dieser Einschätzung stehen auch die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Länderberichte nicht entgegen, weil auch im UNHCR Positionspapier über die Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia vom Mai 2016, auf das der Beschwerdeführer zu dieser Thematik wesentlich verweist, ausgeführt wird: "More generally, the entity [Anm: al Shabaab] reportedly continues to engage in the targeted killing of civilians whom it views as the enemy, including government and security officials, members of regional administrations, members of pro-Government forces, humanitarian workers, NGO employees, UN staff and diplomatic mission staff, prominent peace activists, community leaders, clan elders and their family members, as well as people who express opinions opposed to it, such as journalists, politicians, teachers, religious and local leaders, and businessmen."
Ferner stellt das Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass in Mogadischu keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr besteht, intensive Verfolgungshandlungen durch Clanmilizen oder Clangewalt zu erleiden. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung auf Grund der Clanzugehörigkeit mehr. Minderheitenangehörige werden nicht mehr wegen ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Die Länderberichte zeichnen für Mogadischu in dieser Frage ein eindeutiges Bild.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF 85/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 24.03.2015 bei der belangten Behörde ein und ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerde ist nicht begründet:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die fluchtauslösenden Geschehnisse, nämlich die Tötung seines Vaters, glaubhaft zu machen. Ein Beweis dieses Sachverhaltes ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen der Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt II.1.2.2.).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch nicht davon aus, dass aus diesem Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Somalia abgeleitet werden kann:
Der Beschwerdeführer gehört keiner der durch al Shabaab in Mogadischu nach wie vor gefährdeten Gruppen an (vgl. Pkt. II.1.3.2). Er hat lediglich einmal in einem Militärstützpunkt Schuhe bearbeitet und diese Tätigkeit nach der telefonischen Aufforderung von al Shabaab, damit aufzuhören, nicht mehr fortgesetzt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich vielmehr um eine Person, die - wenn überhaupt - nur als ganz lose mit der somalischen Regierung verbunden angesehen werden kann. Für solche Personen geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass sie in Mogadischu kein prioritäres Ziel der al Shabaab mehr darstellen; ferner geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es al Shabaab wegen der Gefährdung ihrer Popularität mittlerweile vermeidet, auf Personen, welche die Miliz nur als losest mit der Regierung verbunden ansieht, Anschläge zu verüben. Wegen dieser Länderfeststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer noch ein hinreichend hohes Gefährdungspotenzial besteht, durch al Shabaab verfolgt zu werden, sollte er nach Mogadischu zurückkehren. Aus der allgemeinen Gefährdungslage in seinem Heimatbezirk ist ebenso keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten; wegen der ort herrschenden generell schlechten Sicherheitslage wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt.
Auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt Mogadischu wegen seiner Clanzugehörigkeit von Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bedroht sein kann. Denn die Länderberichte belegen eindeutig, dass zumindest in Mogadischu asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit auch zu Minderheitenclans ausgeschlossen ist (vgl. Pkt.II.1.3.2).
3.4. Der Beschwerdeführer konnte somit keine maßgebliche Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft machen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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