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W224 2115855-1•BVwG W224 2115855-1
W224 2115855-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Gegenstandslosigkeit, ordentliche Revision, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfahrenshilfe, Wegfall des Rechtschutzinteresses
W224 2115855-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z, beschlossen:
A)
Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Einschreiter stellte am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 26.06.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 30.06.2015, brachte der Einschreiter eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei die Anträge, das BFA möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen drei Monaten einen Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz erlassen, in eventu möge das BFA gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, welches eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erlassen möge.
2. Mit Schreiben vom 13.10.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2015, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig seien. Diesen Verfahren liege - wie auch dem vorliegenden - die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet seien.
Beim Verwaltungsgerichtshof sei das Verfahren zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängig, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liege. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage fehle bislang.
Die analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesondert begründet.
4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wurde die Revision der (näher bezeichneten) revisionswerbenden Parteien gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, W151 2117713-1/11E ua., als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass "dem Verwaltungsgericht [...] nicht entgegen getreten werden [kann], wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
5. Am 06.06.2016 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z.
6. Mit Verfügung vom 13.06.2016, W224 2115855-1/8Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter mit, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG fortgesetzt werde, weil jene Rechtsfrage, zu deren Klärung das Verfahren ausgesetzt worden sei, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, beantwortet worden wäre. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter mit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis als unzulässig erscheine, weil das gegenständliche Verfahren, welches mit Beschluss vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z, ausgesetzt worden sei, nunmehr fortgesetzt werde und sich der Antrag des Einschreiters gegen einen im Ergebnis gegenstandslos gewordenen Beschluss richte.
7. Mit Eingabe vom 20.06.2016 erstattete der Einschreiter eine Stellungnahme in der Sache zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zog er nicht zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision im objektiven Interesse des Einschreiters an der Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Bekämpfung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (im konkreten Fall: zur Bekämpfung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z, mit welchem das Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ausgesetzt wurde). Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied mehr macht, ob die Beigabe eines Verfahrenshelfers bewilligt wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Rechtsstellung des Einschreiters im vorliegenden Fall könnte auch durch Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht verbessert werden, weil das Verfahren, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115855-1/4Z, ausgesetzt wurde, am 13.06.2016 fortgesetzt wurde. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG der Antrag des Einschreiters als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall ungeachtet des vom Einschreiter aufrecht erhaltenen Begehrens auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzunehmen. Da der Einschreiter somit durch Fortsetzung des Verfahrens klaglosgestellt ist und auch nicht über ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe verfügt, ist das Verfahren als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Devolutionsantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden mit dem Devolutionsantrag nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Einschreiter nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179). Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.
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