W217 2128814-1•BVwG W217 2128814-1
W217 2128814-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2128814-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.06.2016, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte mit dem am 15.04.2016 eingebrachten Antrag beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.05.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Sie berichtet, eine Borderlinestörung zu haben. Sie ist in keiner Behandlung, weil sie vor den vorgeschlagenen Behandlungen Angst hat.
Derzeitige Beschwerden:
Sie hat Angst vor Menschen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
unregelmäßig, bei Bedarf, etwas gegen Migräne, Ibuprofen gegen Regelschmerzen.
Sozialanamnese:
VS, HS, Polytechnikum, seither war sie über das AMS in einer Ausbildung zur Molkereifachfrau, das hat sie positiv abgeschlossen, auch wenn es viel zu schwer war für sie wegen dem Kundenkontakt. Sie wohnt mit dem Ehemann, sie haben keine Kinder, es besteht ihrerseits Kinderwunsch.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Begutachtung über die Arbeitsfähigkeit Abl. 9 12.6.2015: Emotional instabil Persönlichkeit, Borderline, generalisierte Angststörung, Angst und depressive Störung gemischt. Intelligenz durchschnittlich, Therapie keine.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologischer Status:
An Kopf, Hirnnerven und Extremitäten finden sich bis auf Piercings, violette Haarfarbe und Schnittwunden an den Unterarmen keine Auffälligkeiten.
Gesamtmobilität- Gangbild: Steh- und Gehversuche:
Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.
Psychopathologischer Status:
Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,
Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,
Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,
Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,
Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.
Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,
Keine Halluzinationen Keine Wahnsymptomatik
Die Stimmung deutlich depressiv, ängstlich, klagend.
Die Befindlichkeit negativ getönt Antrieb/Psychomotorik vermindert
Der Affekt im Einklang mit der Stimmung
Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben
Die Unterlippe ist beidseits gepierct. Die Zunge ist auch gepierct. Sie schneidet sich an den
Unterarmen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Kombinierte Persönlichkeitsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche psychosoziale Beeinträchtigung
030401
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
///
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Nachuntersuchung 6/2016, Begründung: Besserung möglich"
3. Mit Bescheid vom 07.06.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30% fest.
In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung der BF 30% beträgt.
Diesem Bescheid wurde das Gesamtgutachten vom 24.05.2016 als Beilage beigefügt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF brachte dazu vor, sie leide nicht unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sondern unter Borderline. Auch benötige sie eine Begleitperson immer und überall, da sie schreckliche Angst habe und nach jedem Besuch in der "Außenwelt" psychisch und körperlich am Ende sei. Die von ihr vorgelegten Befunde seien nicht angesehen worden. Sie habe Angst vor Menschen, verletze sich bei jeder Kleinigkeit, habe Selbstmordgedanken und keinerlei Energie und Kraft. Sie habe sich gefühlt, als habe man ihr nicht richtig zugehört, deswegen wolle sie sich gegen das Ergebnis wehren. Dieser Beschwerde war ein ärztlicher Befundbericht, datiert mit 11.07.2008, beigelegt.
5. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Verwaltungsakt befindet sich auch ein Aktenvermerk vom 17.06.2016, wonach die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung überprüft, aber nicht in Betracht gezogen worden sei, da keine neuen Aspekte vorliegen würden und der nun der Beschwerde beigelegte Befund nicht aktuell sei (Jahr 2008).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist nicht Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die BF brachte am 15.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.
Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung basiert auf der persönlichen Untersuchung der BF und den von ihr vorgelegten Befunden und entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die von der BF vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die Sachverständigenbeurteilung bekräftigt.
Wenn die BF in der Beschwerde unter Hinweis auf einen ärztlichen Befundbericht aus dem Jahr 2008 vorbringt, sie leide nicht unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sondern unter Borderline, so ist darauf hinzuweisen, dass genau dies auch von der befassten Sachverständigen berücksichtigt wurde. In der Anamnese ist festgehalten, die BF "berichtet, eine Borderlinestörung zu haben". Auch das ärztliche und psychologische Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit (Untersuchung durchgeführt am 12.06.2015), worin bei der BF die Diagnose "Emotional instabile Persönlichkeit, Borderline" gestellt wurde, wurde in die Zusammenfassung relevanter Befunde aufgenommen.
Pos.Nr. 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung trägt die Überschrift "Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen". Darin werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline - Störungen), andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter sowie Angststörungen, affektive Störungen, destruktive Störungen erfasst.
Wenn die BF weiters vermeint, eine Begleitperson dauernd zu benötigen, so wäre es an ihr gelegen, eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu beantragen. Davon hat sie im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Das in der Beschwerde vorgelegte Beweismittel aus dem Jahre 2008 steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthält keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die BF ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden auseinander.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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