W217 2126314-1•BVwG W217 2126314-1
W217 2126314-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2126314-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.04.2016, Passnummer: XXXX, in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) verfügte über einen am 09.12.2009, befristet bis 27.01.2013 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %. Als Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 26.11.2009 1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (50%), 2. Chronische Bronchitis (30%) sowie 3. Funktionelle Einäugigkeit links (30%) festgestellt.
2. Am 01.10.2015 beantragte der BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die "Verlängerung des befristeten" Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2016 wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 26.01.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
WS OP 1992
ab 2000 chronische Bronchitis
Funktionelle Einäugigkeit links
2012 Nierenteilresektion re bei Nierentumor
Derzeitige Beschwerden:
Derzeit steht die Lunge im Vordergrund. Atemnot bei Belastung, nach 1 Stock stehen bleiben. Rauchen aufhören sei sehr schwierig. Husten.
Lumbalgie re, Dauerschmerz mit tageweiser Verschlimmerung. Derzeit physikalische Therapie seit 1 Woche.
Termin Neurochirurgie in 1 Woche.
Nach Nieren OP re Narbenhernie.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Seretide forte, Bisoprolol, Ramipril, Sultanol b.Bd, Atorvalan, Thrombo Ass, Concor
Sozialanamnese: Kein erlernter Beruf, Arbeiter in der Landwirtschaft. Derzeit AMS.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Visusbefund (mit Korrektur) 19.08.15: re 0,2, li 0,8
Befundbericht Dr. XXXX FA Lunge 14.4.15: Chron. Bronchitis,
Bronchiektasie beide OL, Asbestose CT Lunge und Mediastinum 10.9.14:
bei bekannter Asbestose ausgeprägte Pleurapalques, vor allem im Bereich des Zwerchfells von bis zu 1,5cm Querdurchmesser.
Sonographie Befund 16.10.14: 60%ige ACI Abgangsstenose li
Arztbrief Gefäßchirurgie 5.8.14: typische AVK IIb Beschwerden re bei
AFS Stenose, Kons. Therapie Befundbericht Dr. XXXX 10.10.14:
Neurostatus: motorisch keine Auffälligkeiten.
Arztbrief URO 14.3,13: Nierenteilresektion re bei Tumor
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180 cm Gewicht: 115 kg Blutdruck: 150/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, Lippenzyanose, Atemnot beim An- und Ausziehen.
Thorax: Herz unauffällig. Faßthorax. Hypersonorer Klopfschall.
Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung. Narbenhernie re Ribo (Nierenteilresektion)
Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, Myogelosen, muskulärer Hartspann lumbal. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.
HWS: Kinn - Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.
BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich
LWS: Fingerbodenabstand 30cm, Aufrichten und Vorbeugen ohne maßgebliche schmerzbedingte Einschränkungen. Schoberindex 10/15. Beckenstand gerade.
Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.
Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Beine können im Liegen selbstständig gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle.
Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Endkleiden zügig und selbstständig.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Chronische Bronchitis mit Bronchiektasien beide Oberlappen bei Asbestose Oberer Rahmensatz berücksichtigt die angegebene Atemnot bei Belastung
GZ 06.03.02
40
2
Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenvorfall chronische Schmerzhaftigkeit und fortlaufende Therapieerfordernis
40
3
Funktionelle Einäugigkeit
20
4
Zustand nach Nierenteilresektion rechts bei Tumor ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit Oberer Rahmensatz includiert die Erfordernis wiederkehrender Kontrollen
20
5
Arterielle Verschlusskrankheit, Arteria Carotis interna Stenose links Unterer Rahmensatz, da unter konservativer medikamentöser Therapie Besserung der Beschwerden
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 und 3 um 2 Stufe(n) erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend ist und da Leiden 3 die allgemeine Lebensführung erschwert. Keine weitere Erhöhung, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit d. Leiden der laufenden Nr. 4 und 5 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: xxxx
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Lungenleiden hat sich verschlimmert, das Wirbelsäulenleiden hat sich gebessert. Leiden 4 und 5 sind neu hinzugekommen
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung
X Dauerzustand"
3. Am 04.04.2016 wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60% ausgestellt und am 12.04.2016 an den BF abgefertigt.
4. Gegen den Behindertenpass mit 60 % GdB wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er bereits 2009 einen Behindertenpass mit 60 % Grad der Behinderung erhalten habe. Mittlerweile sei ihm im Jahre 2012 eine Niere entfernt worden und habe er massive Nierenschmerzen aufgrund einer Nierenblockade. Des Weiteren leide er seit 2014 an einer arteriellen Verschlusskrankheit in den Beinen. Darüber hinaus leide er an Arteria carotis interna Stenose bzw. Verengung der linken Halsschlagader. Trotz dieser neu hinzugekommenen gesundheitlichen Probleme sei erneut lediglich ein 60-prozentiger Behinderungsgrad festgestellt worden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 60 v.H.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der BF sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige hat in diesem Gutachten auch die derzeitigen Beschwerden und Schmerzen des BF berücksichtigt. So wurden sowohl für die Funktionseinschränkung neu "Zustand nach Nierenteilresektion rechts bei Tumor ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit" (lfd. Nr. 4) als auch für "Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule" (lfd. Nr. 2) jeweils der obere Rahmensatz herangezogen. Ebenfalls fand die vom BF monierte Funktionseinschränkung "Arterielle Verschlusskrankheit, Arteria Carotis interna Stenose links" (lfd. Nr. 5) neu Eingang in die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen.
Vom BF wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Soweit der BF die gleichbleibende Einstufung in den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2009 und 30.01.2016 moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen hat. Im Gutachten vom 30.01.2016 erfolgte die erstmalige Einstufung nach der neuen EVO. Festgehalten wurde auch, dass sich das Lungenleiden zwar verschlimmert, das Wirbelsäulenleiden hingegen sich verbessert hat.
Es wurde dem Vorbringen des BF somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des BF angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der BF konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der BF dem Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 60 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Der BF brachte keine neuen Befunde bei und konnte keine neuen Informationen beibringen, um sein Vorbringen genügend zu substantiieren.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.01.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 60 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, das Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.