W217 2112039-1•BVwG W217 2112039-1
W217 2112039-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2112039-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.06.2015, VN:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 26.03.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.06.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 23 Jahren in Pension als Leiterin eines Personalbüros verwitwet seit ca. 1 Woche, 1 erw. Sohn,
TE, AE, Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter und Sehnenruptur linke Schulter, Bauchdeckenhernienverschluß
Gebärmutterentfernung 1986 wegen Myomen
Vor 3 Jahren hätte sie im Rahmen einer Verkühlung eine Lungenembolie gehabt. Seither werde eine Operation wegen einer Neuroforamenstenose L4-S1 abgelehnt. Sie bekomme jetzt 14 tägig Injektionen
Wurzelblockaden wegen Hypästhesien und Parästhesien im linken Bein hätten nichts genützt
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Ein Vorhofflimmern wäre ihr nicht bekannt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt Schmerzen beim Aufstehen und Gehen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung nach links - sie könne Rollator gehen. Früher sei sie immer so sportlich gewesen.
Depressionen durch die Schmerzen, brauche aber diesbezüglich keine Medikamente.
Schwellungen der Beine insbesondere abends
Keine Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig: Pantoprazol, Blopress, Novalgin, Nomexor, Atorvastatin, Thrombo-Ass, Noctamid
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Untersuchungsbefund:
79 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Größe: 1,78 cm Gewicht: 110 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 34,70
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal , Brillenträgerin PR unauffällig,
Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, blande Narbenverhältnisse beide Schultern, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: deutlicher Hallux valgus rechts, beide Kniegelenke verplumpt, rechts mehr als links mit deutlicher Crepitatio, Beweglichkeit rechts 0-5-100, links 0-110, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Hyposensibilität linker Vorfuß selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Der Umfang der Oberschenkel (10cm über der Patella) beträgt beiderseits 46 cm.
Diffuse trophische Hautveränderungen der distalen Drittel beider USCH Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: bis 70° neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,
Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Rollator weitgehend unauffällig, ohne diesen im Zimmer kleinschrittig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits kurzfristig möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Sensorium: weitgehend frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 01.06.2015:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.
Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige/ Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Lungenembolie 2012 ohne dokumentierte maßgebliche Residualsymptomatik erreicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keines vorliegend
X Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind nicht gegeben, insbesondere da durch die Verwendung eines Rollators eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert."
3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.06.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
Hierzu wendete die BF fristgerecht ein, dass sie die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung beeinspruche, da sie 80 Jahre alt und alleinstehend sei, und nur mit Hilfe eines Rollator gehen könne, so dass sich das Einkaufen mit Hand- und Einkaufstasche mit öffentlichen Verkehrsmitteln als nahezu unmöglich gestalte.
4. Der BF wurde am 29.06.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass durch die Verwendung eines Rollators eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere. Die öffentlichen Verkehrsmittel könnten von der BF erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der BF daher zumutbar.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. In ihrer Beschwerde vom 29.07.2015 führte die BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband aus, dass sie wegen Dorsalgie, Lumbalgie, lumbaler Vertebrostenose, massiver Discopathie, Z.n. mehrfachen erfolglosen Wurzelblockaden sowie beidseitiger Gonarthrose seit Jahren in orthopädischer Behandlung sei. Sie könne nicht frei stehen oder gehen, selbst unter Verwendung eines Rollators seien ihr nur ganz kurze Wegstrecken möglich. Dieser Beschwerde wurde ein Konvolut von medizinischen Befunden beigelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.08.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
8. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 13.11.2015 Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. Liegen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?
2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste auszuführen und in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor.
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
5. Ausführliche Stellungnahme zu Art- und Ausmaß der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
6. Stellungnahme zu Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Beschwerdevorbringungen siehe Aktenblatt 38-42.
Vorgelegte Befunde bzw. medizinische Unterlagen:
a) Im Beschwerdeverfahren Aktenblatt 44,45,48.
b) Im Angefochtenen Verfahren der 1. Instanz Aktenblatt 5-18,23-26.
7. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 27-32).
8. Fragestellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 13.11.2015
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Reisepass XXXX
Vorgutachten:
01.06. 2015, Aktenblatt 27-32:
Orthopädische Leiden:
1. Deg. WS-Veränderungen mit chronischem Schmerzsyndrom, rezidivierender Ischialgie und Sensibilitätsstörungen im linken Vorfuß bei Neuroforamenstenose L4/5 inkludiert auch Vertigo.
2. Deg. Gelenksveränderungen unter Berücksichtung beider Kniegelenke, Hallux valgus rechts sowie Zustand nach Schulteroperation beidseits inkludiert auch Adipositas.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Nichtorthopädische Leiden:
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Juni 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Hat sehr starke Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein. Keine Lähmungen. Hat immer im XXXX Wurzelblockaden bekommen.
Belastungsschmerzen in beiden Kniegelenken. Es wird auch eine Schwellungsneigung angegeben. Wann die letzte Punktion war ist nicht erinnerlich.
Im Abstand von 2 Wochen Infiltrationen in beiden Kniegelenke beim Orthopäden. Schulteroperationen beidseits mit Rekonstruktion und Reoperation rechts, links auch Rotatorenmanschettennaht links.
Im Sitzen und Liegen keine Schmerzen.
Laufende physikalische Therapie.
Wegen einer Lungenembolie kann keine Operation am Bewegungsapparat vorgenommen werden.
Letzte physikalische Therapie:
Laufend.
Schmerzstillende Medikamente:
Voltaren 100 mg 1x1 bei Bedarf, Novalgin 1-2 am Morgen und Abend.
Weitere Medikamente: Blopress plus Pantoloc, Thrombo Ass, Nomescon
Sozialanamnese:
Wohnung 4. Stock, Lift ist im Halbstock.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitqebrachte:
Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX FA f Orthopädie (entspricht Aktenblatt 48)
Diagnose: Dorsalgie, Lumbalgie, Lumbalvertebrostenose, massive Disopathie, Z.n.mehrfachen Wurzelblockaden (folgenlos), Gonarthrose bds., Gehbehinderung (Rollator ständig notwendig).
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Aktenblatt 5-9, Entlassungsbericht, 2. Medizinische Abteilung
XXXX:
Neurochirurgisches Konsil vom
Therapie der Grunderkrankung, bei Bedarf Vorstellen an WS-Orthopädie z. B. KH XXXX.
Diagnose: Depressio, Cervicalsyndrom
Procedere: Effektin reduzieren, Trittico 150mg steigern, phys. Therapie der HWS
CT HWS 30.4.2012, Ergebnis: Osteolytische Läsion HWK II mit umgebenden Weichteilen in den Verkalkungen erkennbar sind (Neoplasie entzündlich, Rheuma?).
MRT der HWS 24.4.2012: Ergebnis: zystische Raumforderung des Dens axis mit Ausdehnung in die Weichteile nach ventral. CTS HWS ergänzend empfohlen.
Aktenblatt 15-16, Befundbericht Prim. Doz. Dr. XXXX, 17.4.2013:
Im Vordergrund steht der Kreuzschmerz. Relative Vertebrostenose L3/4 und L4/5, im Vordergrund steht aber eine massive Spondylarthrose mit schweren degenerativen Veränderungen der gesamten LWS, im Augenblick eine ventral betonte aktivierte Osteochondrose Modic I in Höhe L3/4. Ich würde bei dieser Befundkonstellation im Hinblick auf die LWS im Augenblick von einer Operation abraten.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 180cm
Gewicht (kg) 105 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, mit einem Rollmobil, das sehr geschickt zügig und behände verwendet wird. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbstständig und rasch im Sitzen. Die Bewegungen sind flüssig. Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänderin. Caput,Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Brille.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich beider Schultergelenke sowie L4-S1.
Gangbild Ohne Hilfe eher breitbeinig, mittelschrittig, rechts etwas wackelig, eine mäßiggradige Schonhaltung im Bereich der LWS. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke zum Teil mit Hilfe möglich. Die Fortbewegung mit dem Rollmobil flott, flüssig, gut koordiniert.
Wirbelsäule
Gesamt Antalgische Schonhaltung sonst im Lot, Becken-Schultergeradstand, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur der LWS. Rundrücken.
HWS S 30/0/10, R je 50, F je 20.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS Streckhaltung, FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10, Plateau L4-S1. Druckschmerz L5 bds., SIG beidseits ebenfalls druckschmerzhaft.
Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,
neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, reduzierte Schultergürtelmuskulatur, normale Gelenkkonturen. Seitengleiche OA-UA-Muskulatur. Handgelenkspulse sind gut tastbar.
Schulter re S 50/0/100, F 100/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 50/0/100, F 100/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction je 30.
Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction je 30.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Möglich.
Schürzengriff Möglich. In der Bewegung eher langsam und endlagig schmerzhaft.
Kraft Seitengleich, nicht eingeschränkt. Fingerfertigkeit und Koordination
Fingerfertigkeit seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Varusfehlstellung (O-Bein) 5 Grad bds., Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Knie re Plumpe Kontur, synoviale Schwellung, kein Erguss. S 0/0/130, endlagige Beugung und Streckung schmerzhaft, Bandstabilität bei eingeschränktem Patellaspiel, ++ positivem Zohlenzeichen.
Knie li Plumpe Kontur, synoviale Schwellung, kein Erguss. S 0/0/130, endlagige Beugung und Streckung schmerzhaft. Bandstabilität bei eingeschränktem Patellaspiel, ++ positivem Zohlenzeichen.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Durchgetretener Spreizfuß bds., Z.n.Hallux Valgus-OP mit einem Rezidiv rechts. Links Achsstellung im Normbereich, angedeutete Hammerzehen 2-4, mäßiggradige plantare Schwielenbildung bds.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Es liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der WS durch mehrsegmentale degenerative Veränderungen in der oberen HWS bzw. im Bereich der gesamten LWS vor. Dies führt zu einer mäßiggradigen Bewegungseinschränkung der HWS, einer mittelgradigen Einschränkung im Bereich der LWS.
Folgend davon ist eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit die sich hauptsächlich auf den Bereich der LWS konzentriert. Die Rumpfkontrolle ist dadurch aber nur gering eingeschränkt. Neurologische Ausfallszeichen in Form von Lähmungen an der OE und UE lassen sich nicht erheben.
Im Bereich der Kniegelenke zeigt sich eine Achsfehlstellung als Ausdruck einer Kniegelenksabnützung mit geringer Funktionsbehinderung (Streckung bis zur Neutralstellung und Beugung bis 130 Grad) möglich.
Dies bedingt eine Einschränkung der Gehleistung.
An der OE zeigen sich Einschränkungen in der Überkopffunktion beider Schultergelenke nach RM-Rekonstruktion bzw. Operationen wegen eines Engpass-Syndroms beider Schultergelenke. Die Funktion bis zur Horizontalen ist nicht eingeschränkt.
Aus orthopädischer Sicht könnte eine Sanierung der Kniegelenke (in Form von Kunstgelenkimplantat) durchaus eine Besserung bringen.
Frage 2:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
1
Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden der HWS und LWS und chronischer Schmerzhaftigkeit ohne Lähmungen.
2
Kniegelenksabnützung beidseits mit geringer Einschränkung in der Beugung
3
Beidseitiger Senk- Spreizfuß bei Zustand nach Großzehenkorrektur-OP beidseits und geringen Überlastungszeichen.
4
Engpass-Syndrom beider Schultergelenke operiert mit Einschränkung der Überkopffunktion
Nicht orthopädisch: arterieller Bluthochdruck
5
Z.n. Gebärmutterentfernung
6
Depressio
Frage 3:
An der UE finden sich durch die Kniegelenksabnützungen und den durchgetretenen Senk- Spreizfuß beidseits mit Überlastungszeichen mittelgradige Funktionsbehinderungen. Das Ausmaß der Gelenkbeweglichkeit ist insgesamt nur gering eingeschränkt.
Frage 4
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen, was den Bewegungsapparat anlangt, nicht vor.
Frage 5:
Wie in Punkt 1 erwähnt, liegen aus orthopädischer Sicht, die Hauptbeeinträchtigungen im Bereich der WS und im Bereich beider Kniegelenke. Dies führt zu einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistungen. Vom Bewegungsumfang sind die Gelenke der UE, die Muskelkraft und Koordination soweit, dass das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist.
Frage 6:
Ausführliche Stellungnahme
Orthopädisch verwertbare Angaben sind hier nicht festellbar. Die ausschließliche Verwendung eines Rollators ist nach den vorliegenden Untersuchungsbefunden und den beigebrachten Unterlagen zweckmäßig aber nicht zwingend erforderlich.
Aus den jeweiligen ärztlichen Attesten aus der Ord. Dr. XXXX (Aktenblatt 44+48) ergeben sich die bekannten degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und beider Kniegelenke sowie die daraus resultierende Symptomatik. Einen Rückschluss auf die Funktion lassen diese Atteste nicht zu. Gleiches gilt für die Beilage zum Ansuchen um Pflegegelderhöhung aus der Ordination Dr. Wafaa.
Gut dokumentiert ist das WS-Leiden, wo neurochirurgische Konsilien und ein CT der HWS vorliegend sind. Weiters belegt ein Befund aus der Ordination Prim. Doz. Dr. XXXX, die mehrsegmentale Abnützung der LWS. Eine Bildgebung der Kniegelenke fehlt.
Frage 7:
Was die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anlangt, ergibt sich aus orthopädischer Sicht, keine abweichende Beurteilung zum Vorgutachten.
Frage 8:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
9. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte die BF in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2015 aus, dass sie alle 14 Tage Spritzenbehandlungen wegen der Knieproblematik und der degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule benötige, damit sie sich überhaupt mit einem Rollator fortbewegen könne. Auch der Sachverständige beschreibe in seiner Stellungnahme unter Frage 1 die problematische Situation der BF im Bereich der Kniegelenke sowie der gesamten Wirbelsäule und führe aus, dass dies eine Einschränkung der Gehleistung bedinge. Er äußere sich jedoch nicht darüber, inwieweit diese Gehleistung eingeschränkt sei. Weiters sei abzuklären, welche Wegstrecke die BF ohne Rollator zurücklegen könne und ob sie mit einem Rollator öffentliche Verkehrsmittel überhaupt benutzen könne, da auch Einschränkungen in der Schulterbeweglichkeit vorliegen würden.
10. In dem in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten führte der bereits befasste Facharzt für Orthopädie in seinem orthopädischen Gutachten vom 04.03.2016 - basierend auf einer neuerlichen persönlichen Begutachtung der BF am selbigen Tag - Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. Die BF behauptet in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2015, dass auch eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vorliege, sodass zu prüfen ist, ob die BF mit einem Rollator überhaupt öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.
2. Welche Wegstrecke kann die BF mit bzw. ohne Rollator zurücklegen, kann die BF eine Wegstrecke von 300-400m mit bzw. ohne Rollator zurücklegen.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der OE vor?
4. Ausführliche Stellungnahme zu Einwendung der BF im Rahmen der Stellungnahme 23.12.2015 Aktenblatt 49/23-25.
5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Aktenblatt 27-32 abweichenden Beurteilung.
6. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 04.03.2016
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Führerschein XXXX
Vorgutachten:
13.11. 2015 , Aktenblatt 49/10-19
Orthopädische Leiden:
Funktionseinschränkungen
1
Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden der HWS und LWS und chronischer Schmerzhaftigkeit ohne Lähmungen.
2
Kniegelenksabnützung beidseits mit geringer Einschränkung in Beugung
3
Beidseitiger Senk- Spreizfuß bei Zustand nach Großzehenkorrektur-Operation beidseits und geringen Überlastungszeichen.
4
Engpass-Syndrom beider Schultergelenke, operiert mit Einschränkung der Überkopffunktion, Bewegung bis zur Horizontalen möglich.
Nicht orthopädisch: arterieller Bluthochdruck
Z.n. Gebärmutterentfernung
Depressio
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit November 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Die Schmerzen in der linken Schulter nehmen seit November zu. Besonders der Nachtschmerz ist quälend. Durch das Gehen mit dem Rollator werden die Beschwerden verstärkt.
Alle 2 Wochen Spritzen beim Orthopäden in die linke Schulter und beide Kniegelenke.
Ein MRT für die linke Schulter ist 14.03.2016 geplant, dann planen eines operativen Eingriffes.
Rechtshänderin.
Marcoumar seit 6 Monaten abgesetzt. Seither Thrombo Ass.
Letzte physikalische Therapie:
Laufende Physikalische Therapie.
Schmerzstillende Medikamente:
Novalgin Tabletten 1-2 Tabl 3x.
Blopress plus 1x1, Nomescor 5 mg 1x1, Noctamid 1x 1/2, Atorvastatin 40 mg.
Sozialanamnese:
2x 5 Stiegen bis zum Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitqebrachte:
beg. Omarthrose li, Verkalkung der Rotatorenmanschette mit geringer Einengung des Subakromialraumes.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Keine neuen Unterlagen seit der letzten Begutachtung im Akt vorliegend.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 180cm
Gewicht (kg) 105 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, mit einem Rollmobil, das sehr geschickt zügig und behände verwendet wird. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbstständig und rasch im Sitzen. Die Bewegungen sind flüssig. Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Brille.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich beider Schultergelenke sowie L4-S1.
Gangbild Ohne Hilfe eher breitbeinig, mittelschrittig, rechts etwas wackelig, eine mäßiggradige Schonhaltung im Bereich der LWS. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke zum Teil mit Hilfe möglich. Die Fortbewegung mit dem Rollmobil flott, flüssig, gut koordiniert. Transfer zur Untersuchungsliege selbständig, Wendebewegungen auf der Liege mittelrasch.
Wirbelsäule
Gesamt Antalgische Schonhaltung sonst im Lot, Becken-Schultergeradstand, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur der LWS. Rundrücken.
HWS S 30/0/10, R je 50, F je 20.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS Streckhaltung, FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10, Plateau L4-S1. Druckschmerz L5 bds., SIG beidseits ebenfalls druckschmerzhaft.
Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,
neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, reduzierte Schultergürtelmuskulatur, normale Gelenkkonturen. Seitengleiche OA-UA-Muskulatur. Handgelenkspulse sind gut tastbar.
Schulter re S 40/0/120, F 120/0/0, Rotation frei. Mäßig schmerzhafter Bogen beim Armheben.
Schulter li S 40/0/120, F 120/0/0, Rotation frei. Deutlich schmerzhafter Bogen beim Armheben.
Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction je 30.
Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction je 30.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Möglich.
Schürzengriff Möglich. In der Bewegung eher langsam und endlagig schmerzhaft.
Kraft Seitengleich, nicht eingeschränkt. Fingerfertigkeit und Koordination
Fingerfertigkeit seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Varusfehlstellung (O-Bein) 5 Grad bds., Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Knie re Plumpe Kontur, synoviale Schwellung, kein Erguss. S 0/0/130, endlagige Beugung und Streckung schmerzhaft, Bandstabilität bei eingeschränktem Patellaspiel, ++ positivem Zohlenzeichen.
Knie li Plumpe Kontur, synoviale Schwellung, kein Erguss. S 0/0/130, endlagige Beugung und Streckung schmerzhaft. Bandstabilität bei eingeschränktem Patellaspiel, ++ positivem Zohlenzeichen.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Durchgetretener Spreizfuß bds., Z.n.Hallux Valgus-OP mit einem Rezidiv rechts. Links Achsstellung im Normbereich, angedeutete Hammerzehen 2-4, mäßiggradige plantare Schwielenbildung bds.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ist dokumentiert und in die Liste der Funktionsbehinderungen aufgenommen. Die Beweglichkeit der Schultergelenke bis zur Horizontalen erlaubt die Verwendung eines Rollators ohne Probleme. Bei allen Untersuchungen, Juni 2015, Abl. 27-31 und 13.11.2015, Abl. 49/10-19 und der aktuellen Untersuchung, wurde das Hilfsmittel problemlos gehändelt und zielgerichtet und koordiniert verwendet.
Frage 2:
Ohne Hilfmittel ist eine Gehstrecke von maximal 300m bewältigbar. Längere Gehstrecken erfordern einfache Hilfmittel wie Geh-, Wanderstöcke, UA Krücken oder ein Rollmobil zur Unterstützung.
Frage 3:
Eine Funktion, die ein Abspreizen der Schultergelenke bis zur Horizontalen, bedeutet 90°, erlaubt, ist als mittelgradige Einschränkung zu werten.
Höhergradige Funktionseinschränkungen, die einer erheblichen Bewegungseinschränkung gleichzusetzen wären, liegen nicht vor.
Frage 4:
Die Abnützungen im Bereich der Wirbelsäule, der Kniegelenke, der Schultergelenke und deren Therapiebedarf sind aktenkundig und in den jeweiligen Beurteilungen berücksichtigt.
Frage 5:
Aus orthopädischer Sicht ist vom bisherigen Ergebnis, Abl. 27-32, keine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
Frage 6:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
11. Mit Schreiben vom 18.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das orthopädische Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Innerhalb offener Frist nahm die BF hierzu Stellung und führte aus, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass die maximale Wegstrecke ohne Rollator nicht ausreichend wäre um von einer zumutbaren Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu sprechen und es der BF mit einem Rollator aufgrund des allgemein schlechten Gesundheitszustandes ebenfalls nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da ihr das Ein- und Aussteigen mit diesem Hilfsmittel nicht alleine zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF brachte am 26.03.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
Die BF ist seit 29.06.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.06.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf die orthopädischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.11.2015 und 04.03.2016- basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Bereits im Gutachten vom 01.06.2015 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass die BF durch die Verwendung eines Rollators eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen könne und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere. Auch sei keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert.
Die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr vom orthopädischen Sachverständigen im Gutachten vom 13.11.2015 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich festgestellt, dass zwar mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der WS durch mehrsegmentale degenerative Veränderungen in der oberen HWS bzw. im Bereich der gesamten LWS vorliegen, die zu einer mäßiggradigen Bewegungseinschränkung der HWS, einer mittelgradigen Einschränkung im Bereich der LWS, führen. Folgend davon konzentriert sich eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit hauptsächlich auf den Bereich der LWS, wohingegen die Rumpfkontrolle dadurch aber nur gering eingeschränkt ist. Neurologische Ausfallszeichen in Form von Lähmungen an den oberen und unteren Extremitäten konnte der Sachverständige nicht feststellen. Im Bereich der Kniegelenke stellte der Sachverständige eine Achsfehlstellung als Ausdruck einer Kniegelenksabnützung mit geringer Funktionsbehinderung fest, die eine Einschränkung der Gehleistung bedingt. Weiters stellte der Sachverständige an den oberen Extremitäten Einschränkungen in der Überkopffunktion beider Schultergelenke fest, wies jedoch darauf hin, dass die Funktion bis zur Horizontalen nicht eingeschränkt ist.
An den unteren Extremitäten stellte der Sachverständige zwar mittelgradige Funktionsbehinderungen durch die Kniegelenksabnützungen und den durchgetretenen Senk- Spreizfuß beidseits mit Überlastungszeichen fest, doch hält der Sachverständige fest, dass das Ausmaß der Gelenkbeweglichkeit insgesamt nur gering eingeschränkt sei. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit konnten - was den Bewegungsapparat anlangt - vom Sachverständigen nicht festgestellt werden.
Wenngleich die Hauptbeeinträchtigungen im Bereich der WS und im Bereich beider Kniegelenke liegen würden, die zu einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistungen führen würden, stellte der Sachverständige fest, dass die Gelenke der unteren Extremitäten, die Muskelkraft und Koordination jedoch soweit sind, dass das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist.
Zu den im Rahmen des Parteigehörs erhobenen weiteren Einwänden der BF, es liege auch eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vor, so dass die BF mit einem Rollator keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne und sie auch mit dem Rollator keine Wegstrecke von 300-400 m zurücklegen könne, stellte der sachverständige Orthopäde in einem weiteren Gutachten vom 04.03.2016 fest, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke bis zur Horizontalen die Verwendung eines Rollators ohne Probleme erlaubt. Bei allen Untersuchungen vor dem befassten Mediziner sei dieses Hilfsmittel problemlos gehändelt und zielgerichtet und koordiniert verwendet worden. Die Fortbewegung mit dem Rollmobil sei flott, flüssig und gut koordiniert.
Der Sachverständige stellte fest, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Ohne Hilfsmittel sei für die BF eine Gehstrecke von maximal 300m bewältigbar. Längere Gehstrecken würden einfache Hilfsmittel wie Geh-, Wanderstöcke, Unterarmkrücken oder ein Rollmobil zur Unterstützung erfordern. Der Sachverständige stellt keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der oberen Extremitäten fest, die einer höhergradigen Funktionseinschränkung gleichkämen. In diesem Zusammenhang wies der Sachverständige erläuternd darauf hin, dass eine Funktion, die ein Abspreizen der Schultergelenke bis zur Horizontalen erlaube, lediglich als mittelgradige Einschränkung zu werten ist.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vermeint, aus dem Gutachten vom 04.03.2016 ergebe sich, dass die maximale Wegstrecke ohne Rollator nicht ausreichend wäre, um von einer zumutbaren Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu sprechen, darüber hinaus sei es ihr mit einem Rollator aufgrund des allgemein schlechten Gesundheitszustandes ebenfalls nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da ihr das Ein- und Aussteigen mit diesem Hilfsmittel nicht alleine zumutbar sei, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der sachverständige Orthopäde hat in dem oben zitierten Gutachten klar und unmissverständlich festgestellt, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke bis zur Horizontalen die Verwendung eines Rollators ohne Probleme erlaubt. In diesem Zusammenhang ist ebenso auch darauf hinzuweisen, dass die BF eine Wohnung im 4. Stock bewohnt, wobei sich der Lift jedoch im Halbstock befindet und die BF 2x 5 Stiegen - mit Rollator - bis zum Lift zu bewältigen hat.
Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass die BF ohne Hilfsmittel eine Gehstrecke von maximal 300m bewältigen kann. Längere Gehstrecken erfordern einfache Hilfsmittel wie Geh-, Wanderstöcke, UA Krücken oder ein Rollmobil zur Unterstützung. Die BF ist somit mit Hilfsmitteln ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.06.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die orthopädischen Gutachten vom 13.11.2015 und 04.03.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013).
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 01.06.2015, 13.11.2015 und 04.03.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 01.06.2015, 13.11.2015 und 04.03.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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