W173 2120181-1•BVwG W173 2120181-1
W173 2120181-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2120181-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichteten Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2015 wird behoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 23.12.2014 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.4.2015 von Dr. XXXX HXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:
".................................
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Mittelgradige Funktionseinschränkung Knie bds. Fixer Rahmensatz
40
02
Mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle
30
03
Chronisches Schmerzsyndrom-mittelschwer Unterer Rahmensatz, da derzeit keine Opioidhaltige Therapie
30
04
Störung des zentralen Sehens links Fixer Rahmensatz
20
05
Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der
Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufen
erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussungen und
teilweise Leidensüberschneidung vorliegen.
.............................
X Dauerzustand
.............................................."
3. Dem BF wurde am 14.7.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Schreiben vom 30.8.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung und stellte zugleich einen Antrag auf Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass. Ein Konvolut von medizinischen Unterlagen war angeschlossen.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXXKXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. Im Gutachten vom 14.10.2015 stellt die Sachverständige Nachfolgendes fest:
".......................................
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Zustand nach Kniegelenksersatz links, Kniegelenksabnützung rechts, Neurom des Nervus suralis
50
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen
30
03
Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit keine opioidhaltige Medikation erforderlich ist
30
04
Störung des zentralen Sehens links
20
05
Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 aufgrund ungünstiger
wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt 1 Stufen erhöht.
Keine weitere Erhöhung durch die übrigen
Leiden.............................
Im Vergleich zum VGA hat sich das Leiden 1 verschlechtert, daher
wird der GdB um 1 Stufe erhöht, konsekutiv steigt der GesGdB um 1
Stufe.
........................................
X Nachuntersuchung 10/2016, Begründung: da möglich Besserung durch
eine in Aussicht gestellte operative Sanierung.
............................................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da trotz der Gangbildstörung und Bewegungseinschränkung der Kniegelenke das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Der sichere Transport ist gewährleistet.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
.............................................."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Grad der Behinderung des BF wurde mit 60 v.H festgesetzt. Die Begründung stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 14.10.2015. Am 17.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % ausgestellt. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten vom 30.4.2015 und 14.10.2015.
4. Gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 28.12.2015 Beschwerde. Der BF vertrat die Ansicht, dass zahlreiche Nervenverletzungen im linken Kniegelenk nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diese Nervenprobleme seien bei jedem Schritt und bei jeder leichten Beugung des Knies sowie bei kleinsten Berührungen sehr schmerzhaft. Bedingt durch die jahrelange Fehlbelastung würden auch das rechte Knie, die rechte Hüfte und das ISG-Gelenk schmerzen. Der BF legte dazu medizinische Befunde vor.
5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 27.1.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis der Fachrichtungen Unfallchirurgie ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.3.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, in seinem Gutachten am 29.3.2016 Nachfolgendes aus:
".............................
Vorgutachten:
Dr.KXXXX 10/2015 Abl. 70-74
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Operation 1/2016 XXXX KH Orthopädie: Patellarückflächenersatz links. Operation am 6.4.2016 an der plastischen Chirurgie im AKH terminisiert.
Relevante Anamnese:
Zustand nach mehreren Knieeingriffen, Endoprothese links, jetzt aktuell Zustand nach Kniescheibengleitflächenersatz. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Jetzige Beschwerden:
Bei jedem Schritt tun die Knie weh und auch das Kreuz, das linke Knie mache die Hauptbeschwerden. Er bekomme Krämpfe bei leichter Beugung, schon der Druck der Hose mache Schmerzen im Knie. Zu Hause könne er einige hundert Meter gehen, auf der Strasse sei es schlechter, auf unebenem Boden gehe es schlecht, das Pflaster in der XXXX Altstadt sei ein Horror.
Medikation:
Neurontin, Neurobion, Adamon long, Lisinopril, Atorvastatin.
Sozialanamnese:
Ledig; bis 31.3. Reha-geldbezug, dann AMS; vorher Elektromonteur.
Allgemeiner Status:
172 cm grosser und 84 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Endlagige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, kein sensomotorisches Defizit.Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Obere Extremitäten gut beweglich, grobe Kraft in Ordnung.
Relevanter Status:
Hüften seitengleich gut beweglich, Knie rechts 0-0-130 zu links 0-5-45, Knie verdickt.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen deutlich linkshinkend und kleinerschrittig. Zehenspitzenstand und Fersenstand links derzeit nicht möglich.
Beurteilung:
Ad1) Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor.
Das linke Knie ist nach recentem Eingriff an der Kniescheibe links noch gering belastbar, ein neuerlicher Operationstermin ist für Anfang April terminisiert (Neuromentfernung und oder Neurolyse im AKH).
Ad2) Knieabnützung beidseits, Zustand nach Gelenksersatz links Fragliches Neurom N. suralis
2)Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
3)chronisches Schmerzsyndrom
4)Störung des zentralen Sehens links
5)Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte
Ad3)Derzeit liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion des linken Beines vor.
Ad4)Liegen nicht vor.
Ad5) Liegen nicht vor.
Ad6) Die derzeit sehr schlechte Beugefunktion des linken Knies verhindert ein sicheres Ein-und Aussteigen. Eine Beweglichkeit darüber hinaus verursacht mittlere bis starke Schmerzen.
Ad7) Die Einwendungen sind glaubhaft, es haben sich neue Aspekte ergeben.
Ad8) Die neuen Befunde( stattgehabte Operation und geplanter Eingriff) ergeben eine andere Beurteilung.
Ad9) Eine Nachuntersuchung ist erforderlich. Die im Vorgutachten festgehaltene Nachuntersuchung 10/2016 ist prinzipiell ein guter Termin, würde aber ein Jahr nach Patellagleitflächenersatz bzw. 9 Monate nach Nervenrevision warten, im Jänner 2017 sollte diese durchgeführt werden, um den GdB und die Gehfähigkeit neuerlich zu evaluieren.
..............................................."
6. Der BF wurde mit Schreiben vom 12.04.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H. Am 17.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
1.2. Mit Antrag vom 1.9.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 14.10.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten und auf das Gutachten vom 30.4.2015, die im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewerteten, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF mit Bescheid vom 17.11.2015 ab.
1.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 29.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF verneint.
1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 29.3.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige Dr. XXXX SXXXX hat die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht gegeben bewertet und sich dabei auf das linke Knie des BF bezogen, das nach dem recentem Eingriff an der Kniescheibe links noch gering belastbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktion des links Beins vorliegt, sodass ein sicheres Ein- und Aussteigen bei einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ermöglicht. Der Sachverständige stellt auch schlüssig dar, dass einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die mittleren bis starken Schmerzen bei einer Bewegung entgegenstehen. Im Jänner 2017 sollte eine neue Evaluierung im Hinblick auf einen Patellagleitflächenersatz bzw. nach einer Nervenrevision erfolgen.
Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr.XXXXSXXXX ist der BF im Rahmen des Parteingehörs auch nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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