BVwG W173 2117547-1

W173 2117547-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2117547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2117547.1.00

Spruch

W173 2117547-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.07.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigung gab der BF chronische Lumboischialgie bei Osteochondrose an. Dem Antrag lag ein mit 22.7.2015 datierter orthopädischer Befund bei.

2. Am 09.10.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Der BF legte einen röntgenologischen Befundbericht vor. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte Gutachten enthält auszugsweise folgendes:

"......................

Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist, Stand:

ledig, ein erwachsenes Kind, Hilfsmittel: kommt ohne Gehilfen zur Untersuchung.

Anamnese: Unauffällig

aktuelle Beschwerden:

Ich habe mehr als zehn Jahre Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein. Meine Gehstrecke ist dadurch etwas reduziert, nach 5 bis 10 Min. bekomme ich Schmerzen im Bein. Dagegen mache ich physikalische Behandlungen, Kieser- Training. Aber alles, was ich bisher gemacht habe, war eigentlich umsonst.

Aktuelle Medikamente: Losartan, NSR ei Bedarf

Relevantes aus den beigelegten Befunden: Aktenblatt 6, orthop.Befund Dr. SXXXX chron. Lumbalgie, incip. Coxarthrose, Gonarthrose

Untersuchungsbefund: Größe: 1,80 m, Gewicht: 85 kg, BMI: 26,23

guter AZ und normaler EZ, psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72

Haut/farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung.

Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig, Rachen bland, Tonsillen bland,

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört, Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich, Lymphknoten nicht palpabel,

Thorax: symmetrisch, Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein, Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA: 2 cm, FBA: 20cm, HWS: endlagige

Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen, BWS: keine funktionellen

Behinderungen, LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen, re konvex Skoliose

Abdomen: Bauchdecke: weich über Thoraxniveau, Leber: nicht palpabel,

Milz: nicht palpabel, Rectal: nicht untersucht, Nierenlager: frei,

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich,

Kreuzgriff: beidseits möglich, Nackengriff: beidseits möglich,

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen, freies Stehen sicher möglich, Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120, R:

50-0-50, Kniegelenk: 0-0-130, OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich, Links: Hüftgelenk: Beugung 120, R: 50-0-50, Kniegelenk:

0-0-130, OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich, Varizen: keine, Fußpuls: beidseits palpabel keine Ödeme, Fersenstand: beidseits möglich, Zehenstand: beidseits möglich, Neurologisch: grob neurologisch, Gesamt-Mobilität-Gangbild: unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 9.10.2015

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnes- Pos.Nr. G.d.B%

Nr. bedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger

als sechs Monate andauern werden 1 Abnützung der Wirbelsäule 02.01.01 20

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische

Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre

Symptomatik.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der

Behinderung....................................

Dauerzustand............................................."

3. Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.

4. Mit E-Mail-Mitteilung vom 12.11.2015 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.11.2015 ein. Begründend brachte der BF vor, sich noch an die Untersuchung erinnern zu können. Nach anfänglichem Plaudern über das XXXX Spital sei er zum Aufstehen aufgefordert worden. Anschließend sei ihm in den Mund geschaut worden. Er sei aufgefordert worden, auf einem Bein zu stehen, wobei er sich auf einem Schrank habe abstützen können. Er habe sich auch vorbeugen müssen. Seine Bewegungseinschränkungen würden sich jedoch nur im Stehen äußern. Stufen könnten nur mit allergrößter Anstrengung bewältigt werden. Nach einem fünfminütigen Stehen sei er geschafft, zumal er muskuläre Irritationen und Schmerzen im Knie habe. Vor den Augen des Arztes habe er keinen Schritt gemacht. Beim Stehen und Sitzen würden seine Blockwirbeln (L5 und L4 seien zusammengewachsen) weniger Probleme bereiten. Er leide jedoch unter massiven Bewegungseinschränkungen bei Bewegungen.

Beim Gehen und Stiegensteigen würde ein anderes Ergebnis erzielt werden, das der tatsächlichen Einschränkungsgrad widergebe. Von der Vorlage weiterer Befunde wurde abgesehen.

5. Am 22.11.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der den BF nochmals persönlich untersuchte, führte im Gutachten vom 3.3.2016 Nachfolgendes aus:

"........................................

allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehabte Operationen):

Operation: Appendektomie ohne Folgeschaden,

Vorgutachten 10/2015 wegen Wirbelsäulenschädigung: 20%

Wirbelsäulen-Läsion seit 10 Jahren, Bandscheibenschädigung L4/L5 aufgeläst, zu einem Blockwirbel verschmolzen, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment ausstrahlend in das linke Bein, keine Medikation, war einmal bei Dr. HXXXX (orth. Facharzt), dort:

Infiltration bekommen,

Schmerzen im linken Kniegelenk seit 8 Jahren, kein Unfall erinnerlich, lt. Röntgen keine traumatische Läsion nachgewiesen, vom orth. Facharzt Genutrain verordnet bekommen, keine Med.,

Bluthochdruck seit 2 Jahren, Medikation: Losartan 50 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert,

Nik: 0 seit 2006, früher 40/d, Alk: 0 seit 2006, früher mäßig,

derzeitige Beschwerden: Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulensegment, Probleme beim Stiegensteigen, nach 5 Minuten Gehstrecke muss sich der Beschwerdeführer hinsetzen,

Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel: Losartan 50,

Sozialanamnese: pensionierter Bankkaufmann und freier Designer, derzeit freier Schriftsteller, geschieden, ein erwachsenes Kind, AW lebt alleine in einer Wohnung,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine

klinischer Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 179 cm, Gewicht: 94 kg, Blutdruck: 150/85mmHg,

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert,

Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule nach rechts, Kinn- Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich bis auf Einschränkung der Dorsalflexion des linken Sprunggelenkes 10/0/40 Grad, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re.

Kniegelenkes: 41,5cm, (links: 39,5cm), Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur links, Umfang des rechten Unterschenkels:

39cm (links: 37cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich,

Gesamtmobilität, Gangbild: leichter Steppergang sonst unauff. Gangbild, keine Gehhilfe,

Satus psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Diagnoseliste:

  1. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Affektion des

Segmentes S1 links Pos.: 02.01.02 30%

unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung und geringgradige radikuläre Symptomatik links nachweisbar

  1. Bluthochdruck Pos.: 05.01.01 10%

fixer Rahmensatz

Beantwortung der Fragen:

Aufgrund der neurologischen Schädigung mit Affektion des linken Sprunggelenkes ist eine Änderung der unter lf. Nr. 1) erfassten Gesundheitsschädigung gerechtfertigt. Hier kommt der untere Rahmensatz zur Anwendung, da nur eine geringgradige radikuläre Läsion zu ermitteln ist. Diesbezüglich weicht das Ergebnis von dem erstinstanzlichen Gutachten ab.

Aus der abweichenden Beurteilung des Leidens unter lf. Nr. 1) ergibt sich auch eine Änderung der Gesamteinschätzung (der Grad der Behinderung erhöht sich um eine Stufe auf

30 %)

Leiden 2) wird neu in das Gutachten aufgenommen, bewirkt jedoch keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung, da durch dieses Leiden keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden

  1. besteht.

Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen. Daher ist von einem Dauerzustand auszugehen und eine Nachuntersuchung entbehrlich.

Der Grad der Behinderung bis zumindest ab 3. März 2016 anzunehmen.

........................................."

7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist vom Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 3.3.2016 (Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) verwiesen. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF und den in der Beschwerde erstatteten Einwendungen auseinander. Auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Gutachtens resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. für den BF.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF ist dem schlüssigen Sachverständigengutachten vom 3.3.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, das dem BF auch im Wege des Parteiengehörs mit einer Stellungnahmefrist zur Kenntnis gebracht wurde, nicht entgegengetreten. Der BF hat auch keinen dagegen sprechende, aussagekräftige, medizinische Befunde oder ein anderslautendes medizinisches Gutachten vorgelegt (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

.

Das genannte, oben wiedergegebene, schlüssige Sachverständigengutachten vom 3.3.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Der Grad der Behinderung wurde auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, nämlich auf Grund des eingeholten Gutachtens vom 3.3.2016 geprüft. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, oben wiedergegebene schlüssige Sachverständigengutachten vom 3.3.2016 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung der beigebrachten medizinischen Befunde erstellt. Dies ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen unter dem Punkt Anamnese.

Der beigezogene, medizinische Sachverständig hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXXSXXXX setzte sich eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen gesundheitlichen Problemen im Hinblick auf seine vorgebrachten Bewegungseinschränkungen auseinander.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 3.3.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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