BVwG W173 2108516-1

W173 2108516-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2108516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2108516.1.00

Spruch

W173 2108516-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.4.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 17.4.2015 wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.12.2014 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigung gab die BF COPD, Diabetes, Neuropathie, Fuß- und Zehenschmerzen an. Dazu legte die BF einen Bescheid des PVA zum Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe 1 vor. Nach Urgenz wurde das dem Bescheid zugrundliegende ärztliche Gutachten der PVA vom 27.5.2010 übermittelt.

2. Am 5.3.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wobei die BF einen lungenfachärztlichen Befund vom 2.2.2015, eine Bodyplethysmographie und einen neurologischen Befund vom 22.1.2015 vorlegte. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte

Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

".....Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf:Pensionistin,

Stand: alleinstehend, wohnt im dritten Stock mit Lift, Hilfsmittel:

keine .............

Anamnese: Diabetes, Asthma bronchiale, Katarakt OP, WS Problem, TIA

Derzeitige Beschwerden: Mein Hauptproblem ist, dass ich bei

körperlichen Belastungen wenig Luft bekomme. Außerdem habe ich

Schmerzen im Kreuz.

Aktuelle Medikamente: Spiriva, Seretide DA, Berodual bei Bedarf,

Venoruton, Cerebockan

.................................

Ergebnis er durchgeführten Untersuchung vom: 5.3.2015

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter adäquater Medikation ungestörte Atemfunktion in Ruhe.

06.06. 02

30

2

Polysrthrosen Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen.

02.02. 01

20

3

Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Kostbeschränkung ohne Medikation

09.02. 01

10

4

Diabetische Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle an den unteren Extremitäten.

04.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende funktionelle Einschränkung Nr.1 wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht.

Begründung: kein maßgebliches+ungünstiges Zusammenwirken

...............................................

Dauerzustand

.............................................

Nein - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.

.............................................."

3. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör mit Schreiben vom 25.3.2015 unter Einräumung einer zweiwöchigen schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid vom 17.4.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 % ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Dem Gutachten sei die BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten.

5. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 26.5.2015 fristgerecht eine Beschwerde. In der Begründung stützte sich die BF im Wesentlichen darauf, im Sachverständigengutachten sei die schwere Dranginkontinenz, die sich im Laufe der Zeit verschlechtert habe, nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen im Gutachten würde ihre Diabeteserkrankung sehr wohl medikamentös behandelt. Auf die beiliegenden Befunde werde verwiesen. Ein im Rahmen ihres Rehabilitationsaufenthaltes erstellter Lungenbefund werde nachgereicht.

6. Am 15.6.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Aufforderung des des Verwaltungsgerichtes, den angekündigten Befund vorzulegen, übermittelte die BF mit Schreiben vom 18.6.2015 den Entlassungsbericht von ihrem Rehabilitationsaufenthalt.

6. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinische Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX KXXXX, Lungenfacharzt, sowie ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten durch Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. XXXX KXXXX, Lungenfacharzt, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 22.1.2016 Nachfolgendes ausgeführt:

"...........

Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen das Gutachten des SMS I. Instanz Abl. 25 vom 05.03.2015 wo eine COPD mit lediglich 30% Grad der Behinderung eingestuft wurde.

Die Befunderhebung erfolgt nach Ladung der Beschwerdeführerin am 22.01.2016 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen von 10:40 - 11:00.

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin verwendet seit Juni 2015 eine Langzeitsauerstofftherapie, diese wurde vom Rehabzentrum XXXX verordnet. Es wird eine mobile Sauerstoffflasche zur Untersuchung mitgeführt.

Vorgelegt wird ein Befundbericht des XXXXSpitals vom 25.12.2015:

allergisches Asthma, COPD III, Langzeitsauerstofftherapie

Weiters vorgelegt wird eine Verordnung für eine Langzeitsauerstofftherapie des Gesundheitszentrums XXXX Abl. 49/27, wo bei Belastungen starker Sauerstoffabfall objektiviert wurde, sodass die Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie eindeutig gegeben ist.

Allergie: Wespengift Alkohol + Nikotin: negiert

Medikamente: Berodual, Cal-D-Vita, Clopidogrel, Diabetex, Gabapentin, Seretide, Spiriva, Venoruton, Vesicare, Unifyl und Langzeitsauerstofftherapie über 24 Stunden seit Juni 2015

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

Atemnot schon bei geringsten Belastungen, sie verwende 24 Std. Sauerstoff, bekäme schlecht Luft, schon kurze Gehstrecken führen zur starker Atemnot trotz Sauerstoff.

Objektiver Untersuchungsbefund

75 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung ohne Sauerstoffzufuhr 89%

(hoch pathologisch), es wird ein mobiler Sauerstofftank mitgeführt, schon bei geringfügigen Anstrengungen wie Entkleiden des Oberkörpers kommt es zur erkennbarer Atemnot, ebenso wie beim Sprechen

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 96 pro Minute, Blutdruck. 130/80

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit lautem

exspiratorischem Pfeifen und Giemen

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III-IV bzw. Gruppe D) mit respiratorischer Global -insuffizienz und Hinweise auf Sauerstoff- Diffusionsstörung, sowie Langzeitsauerstofftherapie Oberer Rahmensatz, da respiratorische Insuffizienz, sowie Langzeitsauerstofftherapie und hochgradige Funktionsstörung und Atemnot bei geringsten Belastungen. Das sekundäre Emphysem ist mitberücksichtigt.

06.06. 03

70

Beantwortung der Gerichtsaufträge

Die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin, sowie die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde sind geeignet, eine Änderung gegenüber dem Gutachten I.Instanz Abl. 25 vom 5.3.2015 zu bewirken. Offensichtlich ist seit damals eine wesentliche richtungsgebende Verschlimmerung der COPD eingetreten. Es kommt bereits beim Sprechen und bei geringsten Belastungen zu Atemnot und bei Raumluftbeatmung ohne Sauerstoff ist die Sauerstoffsättigung massiv pathologisch.

Aus Sicht des endfertigenden Sachverständigen sind auf Basis der neuen vorgelegten Unterlagen und Befunde, sowie der eigenen Untersuchung die Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben. Als Zeitpunkt der richtungsgebenden Verschlimmerung wäre der Rehabilitationsaufenthalt XXXX, somit ab 1.6.2015, anzunehmen. In diesem Zeitfenster wurde auch die Langzeitsauerstofftherapie begonnen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, es liegt den Dauerzustand vor. Im Zeitraum vor Juli 2015 ist vom Gutachten Abl. 25 auszugehen, soweit das pulomologische Fachgebiet betroffen wird.

.........................................."

Im zusammenfassenden medizinischen Aktengutachten von Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.4.2016 wurde aufgrund der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassendes Aktengutachten:

1. schwere chronische - obstruktive Atemwegserkrankung 06.06.03 70

(COPD III.IV bzw. Gruppe D) mit respiratorischer Globalinsuffizienz und Hinweise auf Sauerstoff-Diffusionsstörung, sowie Langzeitsauerstofftherapie.

Oberer Rahmensatz, da respiratorischer Insuffizienz, sowie Langzeitsauerstofftherapie und hochgradige Funktionsstörung und Atemnot bei geringsten Belastungen. Das sekundäre Emphysem ist mitberücksichtigt.

2. Polyarthrose 02.02.01 20

Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen.

3. Diabetes mellitus 09.02.01 10

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Kostenbeschränkung ohne Medikation.

4. diabetischer Polyneuropathie 0 4.06.01 10

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle an den unteren Extremitäten.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung Pos 1 wird durch die anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken vorliegt.

Aufgrund des Beschwerdeverfahrens wird ein lungenfachärztliches Gutachten erstellt und aus diesem abgeleitet wird das Antragsleiden COPD im gegenständlichen Gutachten einerseits angehoben sowie die Zusatzeintragung: ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' vorgenommen.

Auf die Einwendungen wird dem lungenfachärztlichen Gutachten eingegangen und aufgrund der neu vorgelegten Befunde, welche eine Verschlechterung des Zustandsbildes dokumentieren, wird die Zusatzeintragung: ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' vorgenommen. Da ab 1.6.2015eine Sauerstofftherapie dokumentiert ist, ist auf diesem Zeitpunkt eine Verschlimmerung anzunehmen.

Dauerzustand........................................"

7. Mit Schreiben vom 13.5.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF die Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX KXXXX und Dr. XXXX GXXXX unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist. Die BF trat diesem Gutachten nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, die über einen Wohnsitz im Inland verfügt, erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 70 v.H. festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, ärztlichen Sachverständigengutachten, von Dr. XXXX KXXXX, Lungenfacharzt, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, in Zusammenhalt mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einem Aktengutachten. Diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß sowie auf das Beschwerdevorbringen der BF ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend unter anderem auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der BF erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im ergänzend eingeholten Gutachten des Sachverständigen, Dr. XXXX HXXXX, Lungenfacharzt, vom 22.1.2016 erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Beschwerden der BF und wird nachvollziehbar eine Diagnose zur schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD III-IV bzw. Gruppe D) mit einem GdB von 70% mit der Positionsnummer 06.06.03 erstellt, da eine respiratorische Insuffizienz, sowie Langzeitsauerstofftherapie und eine hochgradige Funktionsstörung und Atemnot bei geringsten Belastungen vorliegt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX GXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.4.2016 wird der nunmehrige Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 70% schlüssig mit die Erhöhung des führende Leiden 1 (schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung) begründet.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da ein Grad der Behinderung der BF von 70 (fünfzig) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Was die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass der äußerste Rahmen der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (vgl VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 17.12.2015, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Dieser Rahmen der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, der nicht überschritten werden darf, ist in § 27 VwGVG festgelegt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 17.4.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und stellt damit "Sache" des bekämpften Bescheides dar. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Über diesen Gegenstand ("Sache") wurde unter Spruchpunkt A. vom Bundesverwaltungsgericht abgesprochen.

Über die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im angefochtenen Bescheid vom 17.4.2015 in einem Spruchpunkt von der belangten Behörde jedoch nicht abgesprochen, sodass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die genannte und beantragte Zusatzeintragung erstreckten kann.

Vielmehr obliegt es der belangten Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses für die BF aufgrund des Grades der Behinderung in der Höhe von 70 %, über den noch offenen Antrag der BF zur Zusatzeintragung noch abzusprechen. Hierbei kann die belangte Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen auf die bereits vorliegenden Gutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden (Gutachten von Dr. XXXX KXXXX und ergänzendes Gutachten von Dr. XXXX GXXXX), zurückgreifen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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