BVwG W152 2103957-1

W152 2103957-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W152 2103957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.2103957.1.00

Spruch

W152 2103957-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 830558610-1647635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin reiste am 29.04.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 30.04.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 25.09.2013 und 25.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit undatiertem Schriftsatz, der am 11.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 25.02.2015, Zahl: 830558610-1647635, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 25.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige sei. Es drohe ihr jedoch keine asylrelevante Gefahr.

Der zuletzt genannte Bescheid wurde dem Vertreter der Asylwerberin am 03.03.2015 nachweislich (mit RSb) zugestellt.

Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2016, GZ: W152 2103957-2/2E, wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin sprach sich ausdrücklich gegen die Zwangsverheiratung und insbesondere jener ihrer Töchter aus, wobei sie sich bereits in Afghanistan gegen die von der Familie ihres Ehegatten geplante Zwangsverheiratung ihrer Tochter Sumaya auflehnte. Ihre zur Verhandlung mitgebrachte 11-jährige Tochter Amena unterschied sich im Auftritt und Kleidungsstil nicht von einem durchschnittlichen Schulkind bzw. Teenager in Österreich. Die Beschwerdeführerin möchte in der Öffentlichkeit auch ohne männliche Begleitung auftreten, wobei sie das Tragen einer Burka ablehnt, und tut dies auch in Österreich, wo sie z. B. selbstständig Einkäufe tätigt oder Termine wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin möchte in Österreich auch einen Beruf ausüben, wobei sie hiefür bereits einen Deutschkurs besucht. Schließlich spricht sie sich auch für die freie Wahl der Ausbildung ihrer Tochter aus.

Feststellungen zur Lage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrecht zu erhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Auch die Provinzhauptstadt Kundus konnte von den Taliban nach ihrem Angriff am 28.09.2015 nur wenige Tage lang gehalten werden. Hier stellte die von Präsident Ghani eingesetzte Untersuchungskommission ein Fehlverhalten der Führungseliten von Armee, Polizei und Geheimdienst fest. Die Regierung zeigt den Willen, zu verhindern, dass sich der Fall Kundus wiederholt. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten der Ausbildungs- und Beratungsmission "Resolute Support" (RSM), länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, wird zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.

Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan - im Gegensatz z.B. zu Syrien - keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen. Das Land befindet sich seit Jahren in einem Konflikt, in dem bewaffnete Gruppierungen wie z.B. die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, die von außerhalb Afghanistans unterstützt werden, staatliche Strukturen des Landes bekämpfen und zivile Opfer billigend in Kauf nehmen. Die Intensität der Kämpfe und die Bedrohungen für die Zivilbevölkerung variieren dabei stark. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren. Dies sind naturgemäß auch diejenigen Regionen, in die sich Binnenvertriebene aus stark umkämpften Regionen flüchten, wobei ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können. So würden Paschtunen eher nicht in die Provinzen Bamiyan bzw. Panjshir migrieren. Die große Mehrheit der Binnenflüchtlinge hält sich nach Informationen der Botschaft im Großraum Kabul auf.

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 14 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wird inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2015 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie vorübergehend auch taktische oder strategische Erfolge, vor allem aber erreicht sie - nicht selten über hohe Opferzahlen bei Anschlägen - nationale und internationale Medienaufmerksamkeit. Anschläge gegen Konvois und Checkpoints richten sich gegen Sicherheitskräfte, treffen aber auch viele Zivilisten. Der UNAMA-Bericht von August 2015 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet im ersten Halbjahr 2015 eine im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ungefähr gleich gebliebene Zahl von zivilen Opfern (+1%, 1592 Tote und 3329 Verletzte), dennoch die höchste Zahl in den letzten Jahren.

Mit Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens (BSA) zwischen den USA und Afghanistan sowie des Truppenstatus-Abkommens mit den NATO-Staaten (SOFA) am 30. September 2014 wurden international die Voraussetzungen für den Beginn der ISAF Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) zum 1. Januar 2015 geschaffen.

Diese Mission ist keine Kampfmission, sondern konzentriert sich auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANDSF. Mit der zum Jahresende 2014 abgeschlossenen Transition der Sicherheitsverantwortung von internationalen zu afghanischen Sicherheitskräften begann zugleich das Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024), in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind jedoch in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) im September 2014 von mühsamen Konsolidierungsbemühungen dieser Regierung geprägt. Nach monatelangen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und Regierungsvorsitzendem (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind inzwischen alle Ministerämter mit Ausnahme des Verteidigungsministers (geschäftsführend im Amt) sowie alle bis auf zwei Provinzgouverneursstellen besetzt worden. Die für das Frühjahr 2015 geplanten Parlamentswahlen wurden bisher wegen ausstehender Wahlreformen nicht abgehalten. Es ist auf Grund politischer und logistischer Erfordernisse unwahrscheinlich, dass die Parlamentswahlen vor Frühjahr 2017 stattfinden werden.

Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendigen Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien -bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Das staatliche Gewaltmonopol wird 2015 von Aufständischen und lokalen Milizen in vielen Landesteilen erheblich herausgefordert. Die RNE hat Korruption und Patronagewirtschaft entschlossener als ihre Vorgängerregierung den Kampf angesagt. Dennoch schränken verbreitete Korruptionsnetzwerke, unzureichende Kontrollverfahren und eine unzuverlässige, häufig bestechliche Justiz die Arbeitsfähigkeit und Effizienz der rechtsstaatlichen Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans.

Allgemeine politische Lage

Im ersten Jahr der Transformationsdekade steht Afghanistan vor großen Herausforderungen in fast allen wichtigen Politikfeldern. Die Sicherheitslage stellt unter ihnen die größte dar, weil Verbesserungen in fast allen anderen Bereichen von der unbeeinträchtigten Kontrolle des Staates über das Staatsgebiet abhängen.

Seit 1. Januar 2015 stehen die ANDSF in alleiniger Sicherheitsverantwortung über ganz Afghanistan, auch wenn eine Koalition von 40 Staaten im Rahmen von RSM weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung leistet. Darüber hinaus sind die USA auf der Grundlage des BSA mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent. Strategisches Ziel der regierungsfeindlichen Kräfte bleibt es, die Kontrolle über einzelne Gebiete nicht nur kurzfristig zu erlangen, sondern auch zu halten. Das ist ihnen mit Ausnahme einzelner Distrikte (Kreise) bisher nicht gelungen. Auch die kurzfristige Einnahme der Provinzhauptstadt Kundus am 28.9.2015 konnte nach wenigen Tagen durch die ANDSF beendet werden. Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen werden von den ANDSF, abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert. Allerdings haben die ANDSF klare Defizite u.a. in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung.

Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets.

Fortschritte sind erkennbar: Präsident Ghani hat ehrgeizige Pläne zur Bewältigung dieser Herausforderungen; die Umsetzung verläuft jedoch angesichts einer schwierigen Haushaltslage sowie der heterogenen Zusammensetzung der Einheitsregierung schleppend.

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört.

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte.

Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden.

Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Korruption, mangelnde administrative Kapazitäten, sinkende Staatseinnahmen auch wegen des Endes der ISAFMission, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Die internationale Gemeinschaft bleibt in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Für eine nachhaltige Verbesserung seiner Entwicklungsbedingungen muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, die Probleme konsequent und langfristig anzugehen. Zeitweilige Rückschläge sind dabei weiterhin wahrscheinlich.

Politische Opposition

Der Zugang zu verantwortlichen Stellen in Regierung und Verwaltung bleibt trotz Bemühungen der neuen Regierung um mehr Transparenz und Leistungsorientierung häufig an Fragen der Netzwerk-, Ethnien- oder politischen Lagerzugehörigkeit geknüpft. Eignung, Befähigung und Leistung spielen nicht die wichtigste, oftmals sogar eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Entscheidungen über wichtige Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden regelmäßig auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten selbst, getroffen. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen. Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Darüber hinaus sind internationale terroristische Organisationen (al-Qaeda, IMU u.a.) in Afghanistan präsent, seit 2015 in wenigen Landesteilen (vor allem Ortschaften in den Provinzen Kunar, Nurestan, Nangarhar) auch der "Islamische Staat" (IS).

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv.

Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar.

Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig -genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März 2015. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich.

Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen.

Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt.

Am 1. September 2013 wurde das Vereinsgesetz (Law on Associations) im Gesetzesblatt veröffentlicht. Das NRO-Gesetz von 2005 wird derzeit überarbeitet. Es gibt aktuell 1.665 lokale und 275 ausländische Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan. Hinzu kommen ca. 4.000 Vereinigungen (Quelle: International Center for Not-for-Profit Law).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstums- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern.

Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg AFG in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128 von 180 ("Press Freedom Index" der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. "Reporter ohne Grenzen" spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2014 Anlass für Auseinandersetzungen. Unter den afghanischen Journalistinnen und Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Immer wieder wurden Journalisten zum Ziel von Einschüchterungen und tätlichen Übergriffen.

Das Afghan Journalists Safety Committee berichtet aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben. Im Oktober 2014 erklärten die Taliban auf ihrer offiziösen Webseite die Fernsehsender TOLO News und 1TV sowie ihre Mitarbeiter zu "militärischen Zielen", die "direkt zu eliminieren" seien. Diese Drohung hat zu erheblicher Verunsicherung innerhalb der Journalistengemeinde geführt.

Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 3 Mio. geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Ende Februar 2015 wurden 31 Angehörige der Hazara-Ethnie (knapp 90% der Schiiten in AFG) auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar entführt. Vier wurden zur Untermauerung von Forderungen enthauptet, die übrigen später wieder freigelassen. Zu der Tat bekannte sich eine Gruppe, die sich zum IS zählt. Dem folgten weitere Entführungen von Hazara in den Provinzen Ghazni und Farah, die vermutlich von anderen Tätergruppen ausgingen.

Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans.

Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die internationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanische Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion.

Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand dennoch eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zu den Anschlägen bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft kommen allerdings vor.

Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-) Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder -unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Militärdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativislamischen afghanischen Gesellschaft schwierig und ihre Menschenrechte werden weiterhin oftmals verletzt Die konkrete Situation von Frauen unterscheidet sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark.

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam und unzureichend umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit.

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext: So sind z.B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ("EVAW Law") im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen -inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlaments- kammern steht weiterhin aus.

Im Juni 2015 hat die AFG Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN- SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht. Mit großer Verspätung hat die afghanische Regierung im März 2014 den ersten Bericht über die Umsetzung des EVAW-Gesetzes offiziell veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum März 2012 - März 2013 und deckt sich in seinen Erkenntnissen mit ähnlichen Berichten von UNAMA und der afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC. Insgesamt listet er 4.505 Fälle von Gewalttaten gegen Frauen in 32 der insgesamt 34 Provinzen. Für manche Provinzen lagen allerdings nur sehr geringe Zahlen vor (z.B. Sar-e pul, Zabul, Ghor). Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5 % der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden.

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen.

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen.

Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden.

Traditionell diskriminierende Praktiken und Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter.

In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba'adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Auch ein zehnjähriges Mädchen, welches von einem Mullah vergewaltigt wurde, fand in einem der Häuser zeitweilig Unterkunft. (Der Täter wurde im Oktober 2014 erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft und Schadensersatzzahlung verurteilt). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.

Repressionen Dritter

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte.

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANDSF in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Insurgenz. Die Verlustzahlen im ersten Halbjahr 2015 belaufen sich auf 4.407 Gefallene und 8.285 Verwundete. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen Anstieg um ca. 57 Prozent dar.

Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Am 9.4.2015 traf der komplexe Terroranschlag der Taliban auf die Staatsanwaltschaft mit 14 Toten und 47 Verletzten die Nordmetropole Masar-e-Scharif, die für ihre vergleichsweise stabile Sicherheitslage bekannt war, sehr unvermittelt und hat viele Menschen verunsichert.

Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 2015 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 4.921 zivile Opfer, darunter 1.592 Todesfälle und 3.329 Verletzte, die höchste Zahl seit 2001. 70% aller zivilen Opfer im 1. HJ 2015 sind auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführen, vor allem durch direkte Kampfauseinandersetzung (32%), Sprengsätze (IED, 22%) und Selbstmordanschläge (21%,). 699 Personen wurden Opfer gezielter Tötungsversuche, 440 von ihnen starben.

In der ersten Hälfte 2015 kam es erneut zu Angriffen gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte. Gezielte Angriffe auf Mullahs und religiöse Stätten haben 24 Opfer, darunter 19 Tote, gefordert, was einer Zunahme von 100% gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht.

Immer wieder kam es auch zu Anschlägen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes.

Folter

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" (NDS) und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders der Gefahr ausgesetzt, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (UNAMA- Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody:Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind lt. diesem Bericht unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie).

Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt.

In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung., Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können.

Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - nur offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an. Darunter war ein wegen Entführungen, Raub und anderer Gewaltdelikte verurteiltes Mitglied der organisierten Kriminalität (Habib Istalif) sowie fünf Straftäter, die erst kurz zuvor (Ende August 2014) bewaffneten Raub und Vergewaltigungen in Paghman, begangen hatten. Die Hinrichtungen wurden am 8. Oktober 2014 vollstreckt. Nach offiziellen Angaben wurden davor zuletzt im November 2012 Todesurteile gegen 16 wegen Vergewaltigung und Mordes verurteilte Straftäter vollstreckt.

Laut Bericht von Amnesty International (Death Sentences and Executions 2014 von April 2015) wurden im Jahr 2014 in Afghanistan 12 Menschen zum Tode verurteilt worden; in 6 Fällen (s.o.) wurde die Todesstrafe vollstreckt. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten.

Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert. Dennoch wurden seit seinem Amtsantritt im September 2014 Todesurteile vollstreckt, s.o.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. So wurden im September 2015 ein Mann und eine Frau von den Taliban wegen "unsittlicher Kontakte" zu Tode gesteinigt. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.

Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Angriffen gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisationen arbeiten. UNAMA (UN MR- Bericht Jan. 2015) hat für 2014 (bis November) knapp 1.000 Fälle mit fast 650 Toten registriert; in 63% dieser Fälle hätten sich die Taliban dazu bekannt.

UNHCR berichtete auch von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban in Gebieten, die diese kontrollieren.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2014 (bis einschl. November) von 92 Strafmaßnahmen (gegenüber 23 im Vorjahreszeitraum) (Exekutionen, Amputationen, Schläge) durch regierungsfeindliche Kräfte mit 77 Toten.

Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Diese Strafen werden im ländlichen Raum eher verhängt als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.

Rückkehrfragen

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI).

Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO- Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 Prozent (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000).

Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 Prozent), bei gleichzeitiger Deflation. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht.

Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat.

Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u.a. mit Platz 183 von 189 im "Doing Business Report".

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z.B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund 6 Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen.

Grundversorgung (auch allgemein)

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 64 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit erheblich. Lag die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen auf 100.000 Geburten, beläuft sie sich im Jahre 2014 auf 327 Todesfälle von 100.000 Geburten. Die Kindersterblichkeit liegt nach statistischen Angaben von 2013 bei 91 von 1.000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen. Trotz der Fortschritte liegen diese Zahlen jedoch weiterhin über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans statistisch gesehen eine medizinisch qualifizierte Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015).

Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten in im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über Art des Auslebens des Familienlebens (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung vom 10.11.2009).

Trotz Bemühungen der Regierungen, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben.

In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban befinden, sind Frauen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, gefährdet, im Rahmen der parallelen Justizstrukturen der Taliban zu harten Strafen einschließlich zu Auspeitschungen und zum Tod verurteilt zu werden.

Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen", wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat und "Weglaufen von Zuhause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Die Anzahl der aufgrund von "moralischen Straftaten" inhaftierten Mädchen und Frauen ist Berichten zufolge zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um 50 % gestiegen. Wie oben festgestellt, werden Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt oder der Gefahr einer Zwangsheirat von Zuhause fliehen, oftmals selbst aufgrund des "Weglaufens von zu Hause" oder Ehebruchs angeklagt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden in einigen Fällen die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Afghanistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2016.

Die Feststellungen zur Person der Asylwerberin ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur dortigen Lage der Frauen ergeben sich aus den oben genannten Quellen. Angesichts des geklärten Sachverhaltes war dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkten befasst, nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).

Der EGMR führt aus, dass speziell junge Frauen durch Misshandlung gefährdet sind, die sich nicht konform ihrer geschlechtsspezifischen Rolle benehmen, wie sie durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschrieben werden (EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09).

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, ZI. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, ZI. 2008/19/0994).

Die Umstände, dass die aus Afghanistan stammende Asylwerberin in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, wobei sie sich bereits in Afghanistan gegen die von der Familie ihres Ehegatten geplante Zwangsverheiratung einer ihrer Töchter auflehnte, lassen sie in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In ihrem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (VwGH 16.04.2002, ZI. 99/20/0483).

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001,

Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002,

Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es der Asylwerberin möglich ist, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Asylwerberin unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zu gefährden.

Daher muss sie in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung der Asylwerberin nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und sie somit keinen ausreichenden Schutz in ihrem Herkunftsstaat finden kann.

Da einerseits im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der die Asylwerberin dem "westlich" orientierten Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre und andererseits die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181) den Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative als Grundlage der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ohnedies ausschließt, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Asylwerberin nicht anzunehmen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und insbesondere auf jene zum "westlichen" Verhalten afghanischer Frauen verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.