BVwG G311 2111939-1

G311 2111939-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2111939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2111939.1.00

Spruch

G311 2111939-1/14E

G311 2111941-1/15E

G311 2111944-1/16E

G311 2111946-1/15E

G311 2111949-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX,

2. ) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, und 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, diese gesetzlich vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, stellten gemeinsam am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Am 16.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, da sie als Angehörige der Minderheit der Roma ohne Rechte seien, daher diskriminiert würden, sich das Nötigste zum Leben - darunter ausreichend Nahrung für die drei minderjährigen Kinder (die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin) nicht mehr leisten könnten, da der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit finde und bei gelegentlichen Hilfsarbeiten schlecht bis gar nicht bezahlt werden würde. Darüber hinaus habe die Familie bisher in einer ständig feuchten Holzbaracke gelebt, welche von der Gemeinde aber abgerissen werden würde, weshalb die Familie auch über keine Unterkunft mehr verfügen würde. Die Kinderbeihilfe von EUR 50,- pro Monat würde nicht ausreichen. Die Situation habe sich noch verschlimmert, als der Vater des Erstbeschwerdeführers verstorben sei. Dies seien die einzigen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte man Armut und Obdachlosigkeit.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), am 08.06.2015, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keine Arbeit und keine Sozialhilfe im Herkunftsland bekommen zu haben. Im Falle einer Rückkehr würden sie Arbeitslosigkeit und schlechte Unterkunft erwarten. Sie könnten ihren Kindern nicht ausreichend zu Essen geben und ihnen keine Ausbildung bieten. Erst seit der Einreise nach Österreich würden die Kinder den Kindergarten bzw. die Vorschule besuchen.

Den Beschwerdeführern wurden Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgelegt und mit ihnen erörtert. Sie verzichteten auf eine Stellungnahme, da sie kein Interesse an den Länderfeststellungen hätten.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Die Bescheide wurde den Beschwerdeführern durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2015 übergeben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit am 24.07.2015 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz und beigefügter handschriftlicher Ergänzung vom selben Tag für die gesamte Familie das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständlichen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu die gegenständlichen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangten Behörde zurückverweisen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt wird; allenfalls die Rückkehrentscheidung aufheben; und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, weil eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 05.08.2015 vorgelegt und sind am 10.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

In weiterer Folge kehrten die Beschwerdeführer gemeinsam am 09.09.2015 per Bus unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien zurück.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: XXXX, GZ: XXXX,

GZ: XXXX, GZ: XXXX und GZ: XXXX, vom 24.09.2015 wurden die Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auf Grund der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführer eingestellt.

Am 06.02.2016 verließen die Beschwerdeführer neuerlich das Herkunftsland und reisten über Ungarn kommend nach Österreich ein.

Die Beschwerdeführer stellten am 08.02.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Zum Fluchtgrund brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie schon im Jahr 2015 im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien und Asyl beantragt hätten. Die Beschwerdeführer seien nur aus wirtschaftlichen Gründen hier, da der Erstbeschwerdeführer in Serbien keine Beschäftigung finde und seine Familie keine Unterkunft habe. Darüber hinaus müssten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin operiert werden. Aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma würden die Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Unterstützung bekommen, beschimpft werden und könne der Erstbeschwerdeführer nur Schwarzarbeit verrichten, für die er nicht richtig entlohnt werde. Die Beschwerdeführer hätten keine Existenz mehr im Herkunftsstaat.

Die eingestellten Verfahren wurden daraufhin fortgeführt.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 29.03.2016 neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer bzw. allenfalls ein Vertreter nahmen an der Verhandlung nicht teil und blieben unentschuldigt fern. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

In der Verhandlung wurden nach Verlesung des Akteninhaltes durch die erkennende Richterin von dieser die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren eingebracht und die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage dargelegt. Nach Schluss der Verhandlung wurden die Erkenntnisse sodann samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Romanes, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen darüber hinaus Serbisch.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell verheiratet und leben gemeinsam mit den gemeinsamen drei minderjährigen Töchtern, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin, im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat Serbien erstmals am 10.03.2015, reisten am selben Tag in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.03.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 09.09.2015 reisten die Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe wieder in den Herkunftsstaat Serbien aus. Die Beschwerdeführer verließen eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Serbien erneut am 06.02.2016 und reisten auf legalem Wege über Ungarn kommend wieder in das Bundesgebiet ein, wo sie am 08.02.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer neuerlichen Einreise am 06.02.2016 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeverfahren des Erst-, der Zweit- sowie der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Daneben leben noch zwei asylwerbende Cousins des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet, zu welchen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sonst verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bisher in Serbien, wo deren Familien und Verwandte weiterhin aufhältig sind. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben, jedoch leben in Serbien noch zwei Halbbrüder und eine Halbschwester mit deren Familienangehörigen, ein Onkel väterlicherseits sowie unbekannte Verwandte mütterlicherseits, welche sich alle ihren Lebensunterhalt durch gelegentliche Hilfsarbeiten am Bau oder der Landwirtschaft, durch den Handel mit Altmetall und Altpapier sowie den Bezug von Sozialleistungen verdienen. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren drei Schwestern mit ihren Familienangehörigen leben ebenso in Serbien.

Der Erstbeschwerdeführer hat die 8-jährige Grundschule absolviert, aber keinen Beruf gelernt und bisher mit Gelegenheitsarbeiten bzw. Hilfsarbeiten sowie dem vom Staat gewährten Kindergeld den Unterhalt der Beschwerdeführer gesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte lediglich für 3 Jahre eine Grundschule. Die Dritt-, Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin besuchten weder Kindergarten noch Schule in Serbien. Als Unterkunft diente eine Holzbaracke in einer kleinen Roma-Siedlung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Baracke mittlerweile abgerissen worden wäre. Die Beschwerdeführer verfügen sonst über kein Vermögen. Im Bundesgebiet gehen weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin einer Beschäftigung nach und beziehen alle Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet die Vorschule, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Die Fünftbeschwerdeführerin wird von der Zweitbeschwerdeführerin betreut.

Der Erstbeschwerdeführer sowie die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin hat seit mehreren Jahren Asthma, das aber schon im Herkunftsstaat mit einem Asthmaspray behandelt wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind auch arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien nicht behandelbar ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen oder einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen haben.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Ausschließlicher Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Feststellungen Serbien - Stand 21.09.2015

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1. Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 16. März 2014 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 158 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 44 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 18 Parteien ins Parlament gewählt, die sich alle zum pro-europäischen Kurs Serbiens bekennen. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich (AA 4.2015).

Die seit 27.04.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.01.2014 wurden Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Serbien ist sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylVfG. Seit den Parlamentswahlen vom 16.3.2014 sind nur noch pro-europäisch ausgerichtete Parteien im Parlament vertreten (AA 15.12.2014).

Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015).

Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 4.2015).

Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 6.2015)

Quellen:

3. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 25.6.2015).

Folgend ein paar wichtige NGOs:

YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen;

Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit);

Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org);

Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php);

Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an);

LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an);

Queeria (www.queeriacentar.org);

Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten;

Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation;

Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs): SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards;

ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

4. Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Gleichstellungsschutz zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).

Dem Ombudsmann zufolge sind politische Opportunität, eine schwache und ineffiziente Justiz, Medienmanipulation und schlecht funktionierende öffentliche Einrichtungen die primären Herausforderungen, die die Bürger bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindert. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).

An das Ombudsmannbüro wurden 2014 insgesamt 17.201 Beschwerden gerichtet, weniger als im Jahr 2013 (18.437). Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 554 Empfehlungen abgegeben. Aktivitäten des Kommissars für den Gleichbehandlungsschutz, dem nationalen Ombudsmann und dem Ombudsmann in der Wojwodina waren durch einen Mangel an ausreichendem Personal eingeschränkt bzw. war die Antidiskriminierungsgesetzgebung in der Öffentlichkeit nicht ausreichend bekannt (BCHR 2015a).

Quellen:

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 6.2015).

Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 6.2015).

Quellen:

6. Ethnische Minderheiten

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2015a).

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich ethnische Minderheiten im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights (VB 20.8.2015).

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).

Quellen:

6.1. Roma

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien ist nicht immer zufriedenstellend, was aber nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller geschieht, sondern mit den Dienstgewohnheiten und der Mentalität der Beamten - insbesondere der Polizeibeamten - zu tun hat. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 20.8.2015).

Die Umsetzung des Aktionsplans für die nationale Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma wurde begonnen. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Erfassung der sogenannten "legally invisible persons" wurden eingerichtet und erzielten bisher ermutigende Resultate. Die Unterstützung der 75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten erzielten positive Auswirkungen vor Ort. Auch die Kooperation mit EU-geförderten Initiativen wurde verbessert: das vielseitige EU-Programm für die Einbeziehung der Roma erhielt die volle Unterstützung der zuständigen Institutionen, während die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden betreffend Wohnungsbau und anderer Hilfsleistungen Fortschritte erzielten. Die Ernennung des Ministers für Arbeit und Soziales als Vorsitzender des Rates für die Verbesserung des Status der Roma, soll zu einer weiteren Verbesserung der Koordination innerhalb der Regierung führen. Dennoch bleibt die Lage der Roma schwierig, insbesondere die informellen Siedlungen betreffend, wo es weiterhin große Probleme beim Zugang zu grundlegenden staatlichen Versorgungseinrichtungen gibt (EC 8.10.2014).

Zusätzlich zu seiner Aufgabe der Untersuchung von individuellen Fällen von Diskriminierung gegen Roma auf den Gebieten der Erziehung, Wohnraum und öffentlicher Information, führte der in Belgrad stationierte Kommissär zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmanns für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmanns zumindest auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen, um Informationen und Serviceleistungen für Roma zur Verfügung zu stellen. Von den 28 Gemeinden in Serbien, die lokale Unterstützungspläne (LAPs) für Roma, die dabei auch aktiv beteiligt sind, verabschiedet haben, haben 23 die Umsetzung dieser Pläne aus dem eigenen Gemeindebudget finanziert. Diese Pläne betreffen Bereiche wie Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien (OSCE 5.2013).

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, werden nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (AA 15.12.2014).

Der von der EU finanzierte Bau von Sozialwohnungen für Roma, die 2012 von den Behörden aus der informellen Siedlung Belvil in Belgrad vertrieben worden waren, verzögerte sich, obwohl inzwischen geeignete Grundstücke gefunden worden waren. Etwa 32 Familien willigten ein, in Häusern auf dem Land untergebracht zu werden. Mehr als 100 Familien lebten jedoch weiterhin in unzureichenden Wohncontainern aus Metall. Die Fertigstellung eines weiteren von der Europäischen Investitionsbank finanzierten Neuansiedlungsprojekts für Roma aus Belvil verzögerte sich ebenfalls. Erst im Dezember 2014 konnten 24 der insgesamt 50 Familien, für die das Projekt bestimmt war, dort einziehen. Wegen des geplanten Stadtentwicklungsprojekts "Belgrad am Wasser" mussten Roma und andere Bewohner des betroffenen Gebiets weiterhin mit rechtswidrigen Zwangsräumungen und dem Abriss ihrer Häuser rechnen (AI 25.2.2015).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 7.9.2015

7. Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 389 im Jahr 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet EUR 207. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 220. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7.1. Sozialbeihilfen

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Quellen:

8. Medizinische Versorgung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).

Quellen:

9. Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Quellen:

Feststellungen Auswärtiges Amt - Stand 23.11.2015

1. Minderheiten

Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Bis Ende 2015 plant die Regierung einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teils des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel 23). Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen laut UNICEF unterrepräsentiert. Während 99% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei den Roma weniger als 85%. Zudem schließen lediglich 65% die Grundschule ab. Zugleich besuchen 89% aller Teenager eine weiterführende Schule, unter den Roma-Teenagern sind es lediglich 22%. Das trifft v.a.

Roma-Mädchen: Nur 15% von ihnen besuchen eine weiterführende Schule.

Überdurchschnittlich viele Roma-Kinder besuchen Sonderschulen, so das European Roma Rights Centre (ERRC). 21% der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma. Außerdem haben sehr wenige Roma in Serbien einen Hochschul-Abschluss, wie die Volkszählung von 2011 zeigt (neuere Zahlen gibt es nicht). 16% der serbischen Bürger haben einen Hochschul- Abschluss. Bei den Roma sind es lediglich 0,4% - das entspricht 0,01% der Gesamtbevölkerung Serbiens.

In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die dieInteressen ihrer Volksgruppen vertreten.

1.1. Roma

Beim Zensus 2011 haben in Serbien knapp 150.000 Personen erklärt, sie seien Angehörige der Roma-Minderheit. Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Es gibt ca. 750 Roma-Siedlungen in SRB. Problematisch ist, dass die Roma-Minderheit in sich zerstritten ist (z.B. Zwist zwischen Roma-Minderheitenrat und Vorsitz Roma-Dekade etc.).

Diese Thematik hat dazu beigetragen, dass seit der Parlaments-wahl vom 16.3.2014 kein Angehöriger der Roma-Minderheit mehr im Parlament vertreten ist (vorherige Legislaturperiode: ein Abgeordneter).

Es gibt keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüberRoma.

Serbien ist Teil der Dekade für Roma-Inklusion 2005-2015 (Vorsitz 2008/09). Im Mai 2013 wurde der Rat zur Verbesserung der Lage der Roma und Umsetzung der Dekade der Roma-Inklusion formiert, der Politikvorschläge machen und eine Monitoring-Funktion wahrnehmen soll. NGO-Vertreter kritisieren, dass Angehörige der Roma-Minderheit darin nicht angemessen repräsentiertseien.

Regierungshandeln zur Verbesserung der Lage der Roma ist ausgerichtet an der Strategie für Verbesserung der Situation der Roma (v.a. bei Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung). Am 10.06.2013 wurde - mit großer Verspätung - der Aktionsplan, der die Umsetzung der Strategie gewährleisten soll, verabschiedet.

Derzeit erarbeitet die Regierung einen neuen Aktionsplan. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau.

Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu "Gesundheitsbüchlein" und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Die Kindersterblichkeit, wenn auch immer noch dreimal so hoch wie in der Gesamtbevölkerung, wurde gesenkt.

II. Rückkehrfragen

2. Situation für Rückkehrer

2.1. Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 Euro im Jahr 2008 auf 380 Euro 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2013 8,6 % der Bevölkerung Serbiens (rund 610.000 Personen; danach keine weiteren Messungen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

2.2. Arbeitsmarkt

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 16,8%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern.

2.3. Registrierung - Inanspruchnahme von Sozialleistungen

In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Der Verbleib der Rückkehrer wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Rückkehrer können, wie alle anderen Bürger, völlig frei über ihren Wohnort entscheiden. Nach Art. 11 des "Gesetzes über Wohnsitz und Aufenthaltsort der Bürger der Republik Serbien" kann ein Bürger seinen Wohnsitz entweder aufgrund einer Eigentumswohnung, einer Mietwohnung oder einem anderen rechtlichen Grund des Wohnens in dem Ort anmelden, in dem er die Anmeldung seines Wohnsitzes durch-führen möchte.

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.08.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden.

Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine serbischsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats auf folgender Webseite:

http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3lang=SER

2.4. Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt.

2.5. Wohnraum

Sofern Rückkehrer aus Deutschland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, Šabac, Bela Palanka und Zajecar bereit. Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Rückkehrer aus Deutschland werden nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachtet; es wird davon ausgegangen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

2.6. Medizinische Versorgung

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig (s. Ziff. IV.1.3.). Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind (s. Ziff. IV.1.3.) - behandelt (Serbische Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes, Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 31. vom 31.05.2001, geändert am 17.12.2012, Amtsblatt Nr.119/12):

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bzw. bis zur Vollendung des 26.

  • Lebensjahres (bei Schülern und Studenten),

  • Frauen im Falle der Schwangerschaft, Entbindung, Mutterschaft (bis 12 Monate nach der Entbindung),

  • Personen über 65 Jahre,

  • gemeldete Arbeitslose, die Arbeitslosenhilfe beziehen, Sozialhilfeempfänger

  • Invalide

  • freiwillige Organ- und Gewebespender,

  • Blinde und andere Behinderte,

  • Angehörige der Volksgruppe Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise

  • keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben

  • Opfer von familiärer Gewalt oder Menschenhandel

  • Angehörige eines kirchlichen Ordens

  • Flüchtlinge und vertriebene Personen,

Für alle Patienten kostenfrei sind die Behandlung im Notfall sowie staatlich vorgeschriebene Impfungen. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos.

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst nach Art. 18 des serbischen Krankenversicherungsgesetzes:

  • medizinische Maßnahmen und Verfahren zur Gesundheitsförderung bzw. zur Vorbeugung,

  • Bekämpfung und frühzeitigen Feststellung von Erkrankungen und sonstigen Störungen der

  • Gesundheit;

  • ärztliche Untersuchungen und sonstige medizinische Hilfe zur Feststellung, Erhaltung und

  • Prüfung des gesundheitlichen Zustandes (Prävention);

  • Behandlung von Erkrankten und Verletzten und sonstige medizinische Hilfe;

  • Vorbeugung und Heilung von Zahn- und Munderkrankungen;

  • medizinische Rehabilitation unter poliklinischen und stationären Bedingungen;

  • Medikamente, Hilfs- und Sanitätsmaterial;

  • Prothesen, orthopädische und sonstige Hilfsmittel, Zahnprothesen und zahnärztliches

  • Material.

Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräte) ist eine Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben. ; In Belgrad und alle größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Privatkrankenhäuser existieren nur in Belgrad. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher),

  • orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien),

  • psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung),

  • Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale),

  • Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen),

  • Epilepsie,

  • ein Großteil der Krebsformen,

  • Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind.

3. Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto.

Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen.

Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens".

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefon-nummern enthält."

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem legten die Beschwerdeführer zum Beleg ihrer Identität auf ihren Namen lautende serbische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführer nach Serbien unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe und der erneuten Einreise und Asylantragstellung ergeben sich neben den Angaben der Beschwerdeführer auch aus dem im Verwaltungsakt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführer verfügten über bestimmte Deutschkenntnisse oder hätten einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus Kenntnisse der deutschen Sprache dezidiert verneint.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer in Serbien in einer Holzbaracke in einer kleinen Roma-Siedlung wohnten und der Erstbeschwerdeführer deren Lebensunterhalt durch gelegentliche Hilfsarbeiten sowie dem vom Herkunftsstaat gewährten Kindergeld bestritten hat, beruhen auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer sowie zur Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf dem diesbezüglichen anfänglich erstatten Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an Asthma, wurde deswegen schon in Serbien behandelt und hat sie dafür ein Asthmaspray erhalten. Sie steht aber eigenen Angaben nach weder unter dauernder ärztlicher Behandlung noch nimmt sie sonst irgendwelche Medikamente ein. Erst in seiner Beschwerde gab der Erstbeschwerdeführer an, die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin würden an einer chronischen Bronchitis leiden. Das diesbezügliche Vorbringen - ebenso wie das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er eine Hernienoperation benötige - blieben unsubstantiiert. So liegen den Akten diesbezüglich keinerlei Beweismittel ein oder hat der Erstbeschwerdeführer sonst ein konkretes und nachprüfbares Vorbringen erstattet. Darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin gesund seien. Die Beschwerdeführer sind der am 06.06.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, sodass das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht feststellen konnte, dass die Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden, die in Serbien - vor allem vor dem Hintergrund der kostenlosen medizinischen Versorgung und Krankenversicherung für registrierte Kinder unter 18 Jahren - nicht behandelbar wäre, zumal die Beschwerdeführer am 09.09.2015 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien zurückkehrten und bei der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.02.2016 keinerlei Angaben dahingehend gemacht wurden. Zum anderen hat weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die eigene Person eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Bei den vorgebrachten Erkrankungen handelt es sich darüber hinaus jedenfalls nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen im Endstadium und ergibt sich aus den Länderberichten, dass in Serbien beinahe aller Erkrankungen behandelt und Operationen durchgeführt werden können. Im Falle einer Registrierung und einer Meldung als arbeitslos, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - neben registrierten Kindern unter dem 18. Lebensjahr - Anspruch auf kostenfreie Behandlung.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und den rein wirtschaftlichen Gründen für ihre Antragsstellung.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass die allgemeine Wirtschaftslage schlecht und die Arbeitslosigkeit in Serbien hoch ist, aber davon die Gesamtbevölkerung betroffen ist. Auch wenn die serbische Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige der Minderheit der Roma hat und die Lage der Roma in Bezug auf Arbeitslosigkeit und Unterkunft noch schwieriger ist, werden in diesen Bereichen ständig Fortschritte erzielt. Die rechtliche Gleichstellung der Roma in Verfassung und einfachen Gesetzen, darunter das Minderheitenschutzgesetz oder Antidiskriminierungsgesetz, ist in Einklang mit höchsten internationalen Standards gesichert. Es wurden mit dem Ombudsmann, dem Minderheitenrat und dem Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte - neben diesbezüglich tätigen NGOs - Stellen eingerichtet, an die sich jeder Minderheitenzugehörige im Diskriminierungsfall wenden kann. Konkret in Bezug auf die Minderheit der Roma wurde von der serbischen Regierung ein Aktionsplan für die nationale Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma begonnen, der Verbesserungen in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung beinhaltet. Es gibt keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen und wurde solches auch nicht substantiiert vorgebracht.

Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Rückkehrer - auch Angehörige von Minderheiten - erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung muss vom Betroffenen selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres Aufenthaltes abgeben. Neben den Sozialbeihilfen wird auch - bei Erfüllung der Voraussetzungen - Kindergeld für sechs Monate ausbezahlt und kann auf Antrag verlängert werden. Fehlen Rückkehrern die Mittel für eigenen Wohnraum, so kommen sie meist bei Verwandten und Freunden unter. Sonst gibt es für die Dauer von zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern. Besteht nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" in Einzelfällen bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Eine Registrierung ist auch für die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung notwendig, die ärztliche Notfallversorgung ist auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Roma genießen im staatlichen Gesundheitssystem die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und werden registrierte Angehörige der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz haben, Kinder bis zum 18. Lebensjahr und gemeldete Arbeitslose unter Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfeempfänger kostenfrei behandelt. Es gibt nur wenige Erkrankungen oder Operationen, die in Serbien nicht durchgeführt werden können oder für die ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführer haben keinerlei substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu den Roma erstattet. Sie beziehen sich lediglich auf die allgemein herrschende wirtschaftliche Lage und haben sonst keinerlei andere Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer legten im gegenständlichen Verfahren als Identitätsnachweise gültige Reisepässe vor und gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, im Heimatland noch über Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personalausweis und Schulzeugnisse zu verfügen und darüber hinaus, dass er bereits Kindergeld bezogen habe. Es ist daher im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Dokumente zur Registrierung verfügen würden. In Bezug auf den fehlenden Wohnsitz ist auf die erleichterten Bestimmungen für Angehörige der Roma zu verweisen. Da der Erstbeschwerdeführer eigenen Angaben bereits Kindergeld bezogen hat, ist auch davon auszugehen, dass er in Serbien bereits registriert ist. Damit besteht die Möglichkeit, sich als arbeitssuchend zu melden und Sozialleistungen zu beziehen. Darüber hinaus besteht dann auch eine gesetzliche Krankenversicherung, die größtenteils kostenfreie medizinische Versorgung gewährleistet. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über viele Verwandte in Serbien und ist es Usus, dass diese Verwandten aus dem Ausland zurückkehrende Familienmitglieder - zumindest vorrübergehend - bei sich aufnehmen. Ist eine Aufnahme im Familienverband nicht möglich, ist auf die Notunterkünfte und die Zentren für Sozialarbeit zu verweisen.

Auch wenn die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer prekär ist, erreicht sie noch nicht die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei seit fünf Jahren an Asthma erkrankt, ist darauf zu verweisen, dass sowohl sie selbst als auch der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, bereits in Serbien deswegen behandelt worden zu sein, lediglich einen Asthma-Spray bei sich zu tragen und, dass sonst keinerlei Medikamente oder eine dauernde ärztliche Behandlung notwendig sei. Damit macht die Zweitbeschwerdeführerin jedoch keine lebensbedrohliche, in Serbien nicht behandelbare, Erkrankung geltend.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2015 die verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen und diesbezüglich keine Unrichtigkeit der Länderfeststellungen geltend gemacht sondern lediglich angeführt, kein Interesse an den Länderfeststellungen zu haben.

Die Beschwerdeführer sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, auf welchen auch die in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln versuchten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Die Beschwerdeführer machten von Beginn an lediglich wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat geltend und führten zusätzlich an, als Angehörige der Volksgruppe der Roma schlechter gestellt zu sein, als die Mehrheitsbevölkerung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 2. Ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen um Fakten handelt, die auch die Mehrheitsbevölkerung in Serbien trifft, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Situation der Roma in Serbien sich teilweise noch schwieriger gestaltet. Nichtsdestotrotz sind Angehörige der Minderheiten in Serbien verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gleichgestellt und gelten für sie in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde, die ihrerseits wieder eine Voraussetzung für Sozial- und Gesundheitsleistungen ist, sogar vereinfachte Bedingungen.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Serbien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer neben seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) auch für drei minderjährige Kinder (die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin) aufkommen muss - von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgehen kann. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auch bisher durch Gelegenheitsarbeiten und Aushilfe sowie durch Sozialleistungen bestritten. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, eine solche Gelegenheitsarbeit erneut aufnehmen. Auch bei der Zweitbeschwerdeführerin ist - auch wenn sie eine Asthmaerkrankung vorbrachte - jedenfalls von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten hinsichtlich der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin auszugehen. Es ist daher auch ihr zumutbar, durch allfällige Gelegenheitsarbeiten zur Erwirtschaftung des Familieneinkommens beizutragen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über entsprechende Dokumente und deutet das Vorbringen der Beschwerdeführer, in Serbien bereits Sozialleistungen in Form von Kindergeld erhalten zu haben, jedenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführer in Serbien registriert sind. Meldet sich zumindest der Erstbeschwerdeführer als arbeitslos, so haben die Beschwerdeführer auch Anspruch auf Sozialbeihilfe und sind in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin besteht, zumal die Beschwerdeführer bereits nach ihrer ersten Asylantragstellung Rückkehrhilfe in Anspruch nahmen und am 09.09.2015 freiwillig nach Serbien ausreisten und erst am 06.02.2016 wieder in das Bundesgebiet einreisten. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem für Bedürftige (Sozialbeihilfebezieher) und Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, von der die Beschwerdeführer unentschuldigt fern geblieben waren, in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 10.03.2015 in das Bundesgebiet ein und am 09.09.2015 freiwillig wieder aus. Sie befinden sich zuletzt erst ab 06.02.2016 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Serbiens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben - abgesehen von ihren jeweiligen Angehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden, sowie zwei asylwerbenden Cousins des Erstbeschwerdeführers keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zu diesen Cousins besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und wurde ein solches auch nicht behauptet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet, Deutsch zu sprechen, noch irgendwelche Nachweise dahingehend erbracht, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen ihrer letzten Einreise am 06.02.2015 ist überdies als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Der nunmehr XXXXjährige Erstbeschwerdeführer, die XXXXjährige Zweitbeschwerdeführerin, die XXXXjährige Drittbeschwerdeführern, die XXXXjährige Viertbeschwerdeführer und die XXXXjährige Fünftbeschwerdeführerin haben bis zu ihrer ersten Ausreise im März 2015 in Serbien gelebt, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind dort zur Schule gegangen, und haben die Beschwerdeführer von der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten des Erstbeschwerdeführers, der Unterstützung von Familienmitgliedern und Sozialleistungen gelebt und sind sie demnach auch sprachlich im Heimatland integriert.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da die gegenständlichen Beschwerden bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide abgewiesen worden sind, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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