W229 2102718-1•BVwG W229 2102718-1
W229 2102718-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W229 2102718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846357, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit 06.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die XXXX. Für diese wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 110,08 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.376,55 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,95 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit 28.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 110,08 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,70 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.035,41 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 341,14 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,51 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch basiert dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Agrargemeinschaft. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.02.2014, bei der AMA eingelangt am 13.02.2014, Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragt:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Die beschwerdeführende Partei nahm zunächst Bezug auf die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihr auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Referenzzeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - die Fördersummen im Ergebnis die gleichen gewesen.
Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig ermittelt worden. Die beschwerdeführende Partei gibt im Zusammenhang mit einer der Beschwerde beigefügten Sachverhaltsdarstellung an, die beihilfenfähige Fläche sei mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden und die Vorortbegehung mit einer Sonderkommission im Jahre 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Insbesondere aus den beiliegenden Luftbildern sei ersichtlich, dass sich die Bewirtschaftungsverhältnisse in den letzten Jahren nicht verändert hätten. Die Ergebnisse dieser früheren Flächenfeststellungen, welche in der Sachverhaltsdarstellung ausreichend dargelegt worden wären, würden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2010 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben, und die Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen zu begründen.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Auf der Alm würden sich Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 befinden. Laut Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der VOK 2012 die Landschaftselemente generell, sowie bei der genannten Alm, nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Diese Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, da nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben VO bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. So würde keine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen getroffen werden. Dazu korrespondierend würde die INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit b) und d) bestimmte Landschaftselemente zur Referenzfläche, ohne eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffen, zählen. In verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtlich konformer Auslegung des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 wären daher alle dort in lit. b) und d) genannten Landschaftselement der Referenzfläche auf Almen anzurechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der genannten Alm sind Landschaftselement mit einer Größe von weniger als einem Ar, deren Gesamtausmaß 6% der Referenzfläche nicht überschreitet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmung einberechnet worden. Wären die entsprechenden Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte die Behörde einen NLN-Faktor von 100% und daher eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).
Allein durch die Änderung des Mess-Systems habe sich die relevante Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen des Naturzustandes oder der Bewirtschaftungsverhältnisse stattgefunden hätten.
Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen habe die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellte Berechnungselemente verwendet, die keine andere Berücksichtigung erlauben würden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt wurde, auf dem bestimmte Änderungen, ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien; die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden sei gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei, sodass die Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen sei; verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar seien und der Almbewirtschafter nicht habe abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestünden.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 verjähren Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2011 keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Strafe sei darüber hinaus unangemessen hoch.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Zusätzlich wurde ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei, die Obmann der Agrargemeinschaft XXXX ist, vom 10.10.2013 dem Beschwerdeschreiben beigelegt, in welchem dieser anführt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit gute Kenntnisse der Vorortgegebenheiten habe. Sein Vorgänger habe die Almfutterflächenfeststellung immer in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck durchgeführt, weshalb er der Meinung sei, dass er fachlich richtige digitalisierte Almfutterflächen übernommen habe.
Im Jahr 2000 sei anhand eines schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Für die Alm sei im Jahr 2000 eine Futterfläche von 126,36 ha festgestellt und auf der Almauftriebliste eingetragen worden. Diese Fläche sei dann auch für die Anträge der Jahre 2001 und 2002 übernommen worden. Aufgrund einer nochmaligen Überprüfung der Flächen seien die Schläge nach besten Wissen und Gewissen eingeteilt und mit einer Futterfläche von 150,00 ha festgelegt worden. Diese Futterfläche sei dann für die Anträge der Jahre 2003 bis einschließlich 2007 übernommen worden. Im Jahr 2008 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchgeführt worden und es sei die Möglichkeit genützt worden, die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 137,50 anzupassen. Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt worden. Die Futterfläche sei wiederum mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck überprüft und im Förderantrag das Ergebnis mit 133,62 bestätigt worden. Zusätzlich habe er bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung erhalten, für seine Alm die Überprüfung der Almfutterfläche neuerlich durchzuführen. Er habe immer das neue Luftbild genutzt und seine Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Deshalb sei in den Jahren 2011 und 2012 eine Fläche von 110,08 ha und 110,09 ha beantragt worden. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und ihm als vorläufige Referenzfläche 43,78 ha vorgeschlagen. Er habe bei der Antragstellung zum Mehrfachflächenantrag 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können, weil er sich ganz sicher gewesen sei, dass die richtige Almfutterfläche, die er durch Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen könne, mehr betragen müsse. Im Juni 2013 habe auf der Agrargemeinschaft XXXX eine so genannte Vorortbegehung mit Vertretern der AMA und einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck stattgefunden. Die ‚Sonderkommission' habe bei dieser Vorortbesichtigung einen Futterflächenvorschlag von 76,70 ha gemacht. Im guten Glauben daran, dass dieser Vorschlag der AMA auch einer Vorortkontrolle standhalten würde, habe er im Jahr 2013 eine Futterfläche von 76,70 beantragt. Auch haben sich die Bewirtschaftungsverhältnisse sowohl hinsichtlich der Flächen als auch in der Bestoßung nicht verändert. Als Bewirtschafter der Agrargemeinschaft XXXX möchte er verdeutlichen, dass er die Futterflächenfeststellungen auf der Grundlage der ihm jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln nach besten Wissen und Gewissen mit Unterstützung der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck durchgeführt habe.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") und Auftreiber auf die XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die im Antragsjahr 2011 insgesamt 110,08 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine Almfutterflächenkorrektur des Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 76,70 ha betrage.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde - gestützt auf den oben genannten Korrekturantrag - nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,51 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 5,44 ha.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten. Der Umstand der erfolgten Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 wurde von der beschwerdeführenden Partei vielmehr in ihrer der Beschwerde beigefügten Darstellung vom 10.10.2013 ausdrücklich bestätigt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Insoweit die beschwerdeführende Partei ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Obmann der Agrargemeinschaft erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Begehung beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat auf Antrag des Almbewirtschafters im Juni 2013 stattgefunden, um einer drastischen Kürzung der Almfutterfläche durch die AMA erfolgreich entgegenzuwirken. Nachdem nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
Im angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Was die (verschuldensunabhängige) Rückforderung betrifft, muss - wie bereits dargelegt wurde - auf die eindeutige Rechtslage nach Unionsrecht verwiesen werden.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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