BVwG W228 2124943-1

W228 2124943-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2124943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2124943.1.00

Spruch

W228 2124943-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer, über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 29.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L166als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Laut der von Ihnen mit Dolmetscher ausgefüllten Niederschrift vom 18.12.2015 sind Sie während Ihrer letzten Tätigkeit in Österreich wöchentlich in Ihr Heimatland Polen, zu Ihrer Familie, zurückgekehrt. Sie besitzen zwar laut Zentralmelderegister seit 11.06.2015 einen Hauptwohnsitz in Österreich, leben allerdings nur zur Untermiete mit einem Kollegen zusammen. Sie haben ebenfalls einen aufrechten Wohnsitz in Polen. An dieser Adresse sind Sie, Ihre Gattin, Ihr Kind, sowie Ihre Eltern gemeldet. Sie verfügen daher in Österreich über keine eigene Wohnung, sondern lediglich über einen Schlafplatz. Daher ist davon auszugehen, dass Sie in Österreich weder sozial noch familiär integriert sind und Sie sich nur zum Zwecke der Arbeit hier aufhalten. Aufgrund der festgestellten Tatsachen wird die Grenzgängereigenschaft festgestellt. Die bloße polizeiliche Meldung eines Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes an einer österreichischen Adresse reicht als Nachweis für das Vorhandensein eines Lebensmittelpunktes in Österreich nicht aus. Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art 65 der GVO 883/2004). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs 2 GVO 883/2004 gilt nicht. Demgemäß hat der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden."

Gegen den Bescheid vom 05.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 26.01.2016, eingelangt am 27.01.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der im Ermittlungsverfahren angeführte Hauptwohnsitz in Polen ist derzeit und war auch die letzten vier Jahren, wo ich im Burgenland arbeitete, nicht mein Lebensmittelpunkt; die im Bescheid angeführte Erhebung des Ermittlungsverfahrens, ich reise wöchentlich nach Polen, ist unrichtig und wurde im Antrag nicht angegeben. Im Gegenteil, der Wohnsitz in Polen wäre - wie Sie auch die Grenzgängereigenschaft definieren Ihrer Ansicht nach als der "Schlafplatz" zu bezeichnen, denn ich reise monatlich - aber auch nicht regelmäßig - nach Polen und der angemeldete Wohnsitz ist im Haus meiner Schwiegereltern, wo ich keine "Wohnung" besitze, sondern lediglich bei den Heimbesuchen auch nur in einem Zimmer - wohl mit meiner Frau - nächtige. Wie es im Ermittlungsverfahren zu der Behauptung, ich reise wöchentlich nach Polen, kam, ist nur durch ein nachträgliches, ohne Dolmetscher geführtes Gespräch mit dem Referenten, wobei es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, nachzuvollziehen. Auch wurde nachträglich im Antrag ein Vermerk getätigt, der offensichtlich nun dieses Ergebnis der Ermittlungsverfahrens gebracht hat. Diesbezüglich wird auch eine Akteneinsicht im Beisein des Dolmetschers begehrt, um die nachträgliche, ohne Beisein des Dolmetschers, durchgeführte Änderung der Antragsangaben einzusehen und richtig zu stellen. Im weiteren muß der Ansicht, mein Aufenthalt entspräche nicht einer sozialen und familiären Integration, widersprochen werden, denn eben durch meine Arbeit hatte ich ein entsprechendes soziales, freundschaftliches und familiäres Umfeld - wenn auch nicht direkt meine Frau und Kind betroffen, jedoch andere Familienangehörige (Geschwister) - aufgebaut."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das AMS führt folgende Feststellungen an:

"Sie besitzen die polnische Staatsbürgerschaft. In Österreich waren Sie zuletzt an der Adresse XXXX 2485 Wimpassing an der Leitha im Zeitraum 04.02.2015 bis 20.05.2015 mit Nebenwohnsitz und ab 11.06.2015 an der Adresse XXXX 1120 Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie waren zuletzt von 27.05.2015 bis 17.12.2015 beim Dienstgeber XXXX Gmbh beschäftigt. Sie meldeten Sie sich am 18.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße arbeitslos und erhielten einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, den Sie fristgerecht einbrachten. Im Antrag gaben Sie an, "verheiratet" bzw. "verheiratet, getrennt lebend" zu sein. Als in Polen lebende Angehörige führten Sie XXXX (geb. XXXX1987) und XXXX (geb. XXXX2009) an. In der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift mit dem Verhandlungsgegenstand "Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich" machten Sie nachstehende Angaben: Sie seien während Ihrer letzten Beschäftigung wöchentlich in Ihren Heimatstaat Polen zurückgekehrt. Sie hätten in Österreich während Ihrer letzten Beschäftigung seit 11.06.2015 an der Adresse XXXX 1120 Wien einen Wohnsitz. Sie seien in einer Untermietwohnung mit ca. 55 Quadratmetern zusammen mit einem Kollegen untergebracht. In Polen seien Sie an der Adresse 34-484 Zubrzyca Gorna XXXX gemeldet und hätten dort eine Unterkunft bei Ihren Eltern. Die Größe der Wohnung betrage 300 Quadratmeter. Die Entfernung zu Wien beträgt ca. 400 Kilometer. Dort lebe auch Ihre Gattin, Ihr Kind und Ihre Eltern. Ihr letzter Arbeitsvertrag sei unbefristet vereinbart gewesen. Sie hätten als Bauhelfer im Großraum Wien gearbeitet. Zum Beschäftigungsort seien Sie mit Verkehrsmitteln und dem Firmenauto gefahren. Sie hätten in Polen ein eigenes Auto. Sie hätten von Montag bis Donnerstag 9 Stunden gearbeitet, am Freitag 6 Stunden. Sie würden keine ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich ausüben. Als bei der Amtshandlung anwesende Person wird Herr XXXX genannt, der diese Niederschrift auch unterschrieb. Die zuständigen Sachbearbeiter kamen zum Schluss, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid erging. Sie brachten gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde ein, der die oben ersichtlichen Angaben zu entnehmen sind. Im Zuge des Beschwerdeprüfverfahrens erhielten Sie einen Termin für die Durchführung des Parteiengehörs. Sie nahmen diesen Termin wahr und sprachen gemeinsam mit Herren XXXX als Dolmetsch und Vertrauensperson vor. Sie gaben zu Protokoll: "Der bislang festgestellte Sachverhalt wurde mir zur Kenntnis gebracht. Ich bestätige die Richtigkeit des mir vorgelegten Versicherungsverlaufes des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Ich besitze die polnische Staatsbürgerschaft. In Polen bin ich an der Adresse 34-484 Zubrzyca Gorna XXXX gemeldet. Die Entfernung zu Wien beträgt ca. 400 Kilometer. Dort lebt meine Familie - meine Gattin XXXX (geb. XXXX1987) und mein Sohn XXXX (geb. XXXX2009) - in einem Eigentumshaus. Es handelt sich um ein Haus mit ca. 180 Quadratmetern Wohnfläche, das auf einem kleinen Grundstück steht. Die Liegenschaft gehört meinem Schwiegervater. Dort wohnen abgesehen von meiner Familie noch meine Schwiegereltern und zwei Schwestern von meiner Frau. Meine Familie schläft in einem Zimmer mit ca. 20 Quadratmetern, die sonstigen Einrichtungen (Wohnzimmer, Bad, Küche) werden von ihnen mitbenutzt. Meine Gattin ist nicht berufstätig. Mein Sohn und sie sind in Polen krankenversichert. Meine Eltern leben in Polen; ich habe sechs Geschwister, von denen fünf in Polen leben. Eine Schwester XXXX XXXX lebt in Wien an derselben Adresse wie ich. Ich lege ihren Meldezettel vor. Die Reisezeit von Wien an meine Adresse in Polen beträgt ungefähr fünf bis acht Stunden mit einem Reisebus. Wenn ich nach Hause gefahren bin, habe ich einen solchen Reisebus benutzt. Im Jahr 2015 bin ich ca. einmal im Monat nach Polen gefahren. Meine Wohnung in der XXXX ist eine Mietwohnung. Ich wohne dort gemeinsam mit meiner Schwester. Sie ist im September 2015 eingezogen. Sonst wohnt dort niemand. Die Wohnung hat ungefähr 55 Quadratmeter. Den Mietvertrag kann ich heute nicht vorlegen und auch nicht nachreichen. Vermieter ist ein Herr XXXX. Jeder von uns zahlt monatlich € 200 für Miete und Betriebskosten. Bei der Unterkunft in Wimpassing an der Leitha handelte es sich um ein Gasthauszimmer. Den Arbeitsvertrag für meine letzte Beschäftigung bei der Firma XXXX lege ich heute vor. Bei der Firma XXXX war ich als Bauhelfer beschäftigt. Die Einsatzorte waren meist in Wien, zu den Arbeitsorten bin ich entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Sammelbus der Firma gefahren. Die Arbeitszeitaufzeichnungen lege ich vor und bestätigte ihre Richtigkeit. Arbeit am Wochenende gab es nicht. An meinen freien Tagen habe ich mich erholt und oder mich mit Freunden getroffen. Ich nenne hier Herren XXXX, meine Cousine XXXX (Tel. XXXX) sowie meinen Cousin XXXX(Tel. XXXX), die beide im 18.Bezirk leben. Weiters führe ich noch meine(n) Cousin XXXX XXXX an (Tel. XXXX). Mitglied in einem Verein in Österreich bin ich nicht; ich übe auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. In meinem Herkunftsstaat bin ich ebenfalls kein Mitglied in einem Verein und ich übe auch dort keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Ich besitze einen eigenen PKW; der in Polen angemeldet ist und das sich auch in Polen befindet. Das Auto wird von meiner Gattin in Polen benutzt. Über Weihnachten war ich in Polen. Abreisetag war der 22.12.2015, nach Österreich zurückgekehrt bin ich am 07.01.2016. Kredite habe ich weder in Polen noch in Österreich aufgenommen. Ich habe ein österreichisches Bankkonto. Ich glaube nicht, dass ich am Wochenende am Bankomaten behoben habe oder mit meiner Bankomatkarte abgehoben habe. Ich habe ein Wertkarten-Handy, das bei einem österreichischen Anbieter angemeldet ist. Ich stehe derzeit noch nicht wieder in einem Dienstverhältnis. Ich bestätige ausdrücklich, dass die obigen Ausführungen meine Angaben vollständig und inhaltlich richtig wiedergeben. Zum Verhandlungsgegenstand habe ich keine ergänzenden Angaben zu machen. Meine Aussagen erfolgten wahrheitsgemäß und unbeeinflusst." Herr XXXX gab auf Nachfrage an, Sie erst seit November 2015 zu kennen und wurde deswegen nicht als Zeuge einvernommen, da der Zeitraum Ihres letzten Dienstverhältnisses (27.05.2015 bis 17.12.2015) verfahrensrelevant ist und er daher über den Großteil dieser Zeitspanne keine Aussagen treffen kann. Sie legten folgende Dokumente vor: Den am 27.05.2015 unterfertigten Arbeitsvertrag mit der Firma XXXX Gmbh, Ihre Stundenaufzeichnungen über die Arbeitszeiten bei dieser Firma und den Meldezettel Ihrer Schwester. Den für 24 Wochen vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass Sie an neun Freitagen gearbeitet haben und an 15 Freitagen nicht tätig waren. Die Wochenenden waren immer arbeitsfrei. Zusätzlich hatten Sie auch an drei Montagen frei. Unter der der Niederschrift Parteiengehör zu entnehmenden Telefonnummer Ihrer Cousine XXXX war niemand erreichbar; eine automatische Ansage teilte mit, dass diese Telefonnummer nicht vergeben sei. Unter der der Niederschrift Parteiengehör zu entnehmenden Telefonnummer Ihres Cousins XXXX XXXX war niemand erreichbar; eine automatische Ansage teilte mit, dass dieser Anruf nicht möglich sei. Mit Herren XXXXwurde telefonisch ein Termin für eine Zeugenaussage vereinbart. Im entsprechenden Gespräch erfolgte der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vorsprache mit Dolmetsch, falls seine Deutschkenntnisse unzureichend seien. Herr XXXX erschien alleine zum Termin und erklärte nach erfolgter Zeugenbelehrung samt Hinweis auf die potentiellen rechtlichen Folgen einer Falschaussage, dass er die gestellten Fragen nicht verstehen würde, weshalb die Amtshandlung abgebrochen wurde. Eine neuerliche Vorsprache unter Beiziehung eines Übersetzers lehnte er ab." Beweiswürdigend führte das AMS aus:

"Diese Feststellungen gründen sich auf den vom Arbeitsmarktservice geführten Leistungsakt, die chronologischen EDV-Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskünfte des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Zentralen Melderegisters und Ihre eigenen Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen." Rechtlich würdigte das AMS: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich geltend zu machen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Die Grundverordnung 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmer in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Gemäß dieser Grundverordnung ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art 65 der GVO 883/2004). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs 2 GVO 883/2004 gilt nicht. Demgemäß hat der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden. Das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft hängt einerseits vom Wohnort als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person (im Sinne des Mittelpunkts des Lebensinteresses) ab und andererseits vom Beschäftigungsort, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegen muss. Echte Grenzgänger zeichnen sich dadurch aus, dass sie entsprechend der Definition als Grenzgänger (Art. 1 lit. f GVO) regelmäßig vom zuständigen Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren. Ergeben sich Zweifel am Wohnsitz, so normiert der Art 11 Kriterien, welcher einer Gesamtwertung zu unterziehen sind, z. B. - Familiäre Verhältnisse und Bindungen - die Ausübung nicht bezahlter Tätigkeiten - der dauerhafte Charakter der Wohnsituation usw. - Privat-PKW mit Kennzeichen des Wohnsitzstaates - Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beschäftigte sich in der Vergangenheit bereits mit dem Problem der Grenzgängereigenschaft und der damit verbundenen Zuständigkeitsfrage der Österreichischen Arbeitsmarktverwaltung. In seiner Entscheidung vom 12.3.2015 (GZ: W209 2007916-1) stellte er folgendes fest: ".... ist der Beschwerdeführer - ...- mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist. Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-

Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293)." Sie arbeiten in Österreich und verdienen hier den Lebensunterhalt für sich, Ihre Gattin und Ihren minderjährigen Sohn, die beide weiterhin in Ihrem Herkunftsstaat leben. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass Sie möglichst viel Zeit mit Ihrer Familie verbringen wollen. Aufgrund Ihrer Arbeitszeiten war Ihnen auch eine Heimreise an den (oftmals verlängerten) Wochenenden prinzipiell möglich. Zwar lebt Ihre Schwester ebenfalls seit einigen Monaten in Wien und wohnt mit Ihnen zusammen, allerdings ist nach Ansicht des Arbeitsmarktservice dennoch davon auszugehen, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Polen liegt und Sie zudem als echter Grenzgänger anzusehen sind. In den von Ihnen am 18.12.2015 gemachten Angaben führten Sie selbst in Anwesenheit eines Dolmetschers aus, wöchentlich nach Polen zu reisen. Ihre im Nachhinein erfolgte Revidierung dieser Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten, die erst erfolgte, nachdem Ihnen mittels Bescheid die rechtlichen Konsequenzen dieses Statements zur Kenntnis gebracht worden waren. Unter den gegebenen Umständen ist Österreich daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig."

Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Am 19.04.2016 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 16.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Herr XXXX; Zeuge 2 (Z2): XXXX; Zeuge 3 (Z3): XXXX RI bzw. R: Mag. Harald WÖGERBAUER)

"RI: Wie groß ist ihr Haus in Polen? BF: Ich besitze kein Haus in Polen, ich wohne bei meinen Schwiegereltern mit meiner Frau. Meine Schwägerin wohnt auch noch im Haus. Sie ist ca. 22 Jahre alt.

R: Ich lege Ihnen ein Satellitenbild vor, ist das das Haus? BF: Ja.

R: Wie groß ist der Bereich im Haus den Sie bewohnen? BF: Die Küche ist gemeinsam, WC und Badezimmer sind zusammen, das teilen wir uns auch. Wir wohnen in einem größeren Zimmer das geteilt ist, damit der Sohn einen eigenen Bereich hat.

R: Wie viel m² benutzen Sie da ungefähr? BF: Alles zusammen sind ca. 30m². Das eine Zimmer ist ca. 5x5,20. Die Meter Angaben sind nur ungefähr. Wenn ich gewusst hätte, dass ich das genau brauche hätte ich es ausmessen lassen.

RI: Dies entspricht nicht ihrer Aussage in der Niederschrift vom 29.02.2016, in der sie 180m2 angegeben haben. In der Niederschrift vom 18.12.2015 wurden jedoch 300m2 angegeben, wie erklären sie sich das? BF: Die 300m² waren die Angabe über das gesamte Gut. Die Mutter vom Schwiegervater ist 2012 gestorben, sie hat bis dahin in einen kleinen Schuppen gelebt, den habe ich bei dieser Angabe auch mit gemeint. Es gibt insgesamt in diesen 300m² einen alten Teil wo früher der Schwiegervater gewohnt hat und dann wie der Schwiegervater geheiratet hat, wurde das neue Haus dazugebaut. Das kleine Haus ist aus Holz und wir wohnen im größeren Haus. Ich habe aber nicht erwartet das Sie mir solche Fragen stellen was das Haus in Polen betrifft, dies ist das Haus meiner Schwiegereltern, ich wohne hier.

Auf Vorhalt des Satellitenbildes: Der Schuppen ist der Mittelteil des Gebäudes bei dem XXXX steht, das war die Mutter des Schwiegervaters das möchte ich nochmal klar stellen. Sie war Landwirtin.

RI: Wer wohnt aller dort? BF: Die Schwiegereltern, meine Frau, ihre Schwester, mein Sohn und ich.

RI: Wie alt ist ihr Sohn und wie heißt er? BF: 7 Jahre wird er heuer. Er heißt XXXX.

RI: Wie oft kehren sie nach Polen zurück? BF: Meistens jede 4 oder 5 Woche. Meine Frau kommt öfters zu mir. Jetzt in den Ferien kommt sie zu mir. Wir machen die Pläne für die Ferien. Wie lange sie da bleibt kann ich noch nicht sagen.

RI: Das entspricht der Niederschrift vom 29.02.2016 in der sie eine monatliche Rückkehr angegeben haben. In der Niederschrift vom 18.12.2015 ist eine wöchentliche Rückkehr angegeben, dies widerspricht ihrer nunmehrigen Aussage, wie erklären sie sich diesen Widerspruch? BF: Ja das war beim AMS, ich habe im April wieder zu arbeiten begonnen. Ich kann es mir jetzt nicht leisten das ich jede Woche nach Polen fahre.

R: Wann sind Sie jede Woche nach Polen gefahren? BF: Wie ich beim AMS das erste Mal war habe ich die Unterlagen mit XXXX ausgefüllt. Die Frau hat dort etwas gefragt und hat etwas durchgestrichen. Am

18. habe ich mich angemeldet beim AMS. Beim zweiten Mal hat die Frau noch etwas gefragt, ich habe sie nicht richtig verstanden und sie hat etwas durchgestrichen.

Auf Vorhalt Richter: Schrift des eigenen Namens neben "Wöchentlich":

Ist das Ihre Schrift? BF: Ja.

R: Das heißt wenn ich Sie richtig verstehe, die Kreuzerl wurden von der AMS Mitarbeiterin gemacht und Sie haben nur unterschrieben? BF:

Ich habe zuerst das Formular mitgenommen und es mit XXXX ausgefüllt und dann nochmal mitgenommen und die Sachbearbeiterin hat noch etwas nachgefragt und hat etwas hingeschrieben, sie hat glaub ich nach dem Auto gefragt ob ich eines besitze. Anschließend habe ich das Formular unterschrieben und sie hat gesagt "alles ist in Ordnung".

RI: Im Mai waren ja einige Feiertage 05.05., 16.05. und 26.05 inklusive Fenstertagen, waren sie da in Polen? BF: Ja ich habe vom Chef frei bekommen.

RI: Wie sieht es mit sonstigen Feiertagen aus, sind sie da nach Polen gefahren? (Weihnachten, Neujahr, Ostern) BF: Ja, für mich sind das wichtige Feiertage und ich möchte sie in Polen mit meiner Familie verbringen. Ich bin Katholike.

RI: Gehen sie in Österreich in die Kirche? BF: Ja im dritten Bezirk gibt es eine Polnische Kirche am Rennweg. Wie ich mich in Wien angemeldet habe bin ich in die Wiener Kirche gegangen davor habe ich Stotzing und in Mannersdorf im Burgenland gelebt und bin dort in die Kirche gegangen.

R: Wann gehen Sie am Rennweg in die Kirche? BF: Am Sonntag. Es gibt eine um 8 um 9 und 12 Uhr oder am Abend um 17 Uhr oder um 20 Uhr. Wenn ich zu spät komme kann ich in der Zwischenzeit in polnischen Geschäften was einkaufen oder mit jemanden reden um die Wartezeit für die nächste Messe zu überbrücken.

RI: Dem Akt ist zu entnehmen, dass sie in der Familie über ein Auto verfügen. Auf wen ist dieses Auto zugelassen? BF: Auf mich.

RI: In welchem Land ist das Auto zugelassen? BF: Wie ich im Burgenland 2011 zu arbeiten begonnen habe, habe ich ein Auto in Österreich gekauft und habe es dort angemeldet für 2 Jahre. Dann wurde das Auto immer älter und die Reparaturen teurer, dann habe ich das Auto nach Polen gebracht und auf mich in Polen angemeldet. Meine Frau hat jetzt das Auto zur Verfügung.

RI: Dem Akt ist zu entnehmen, dass ihre Frau nicht berufstätig ist. Ist das noch immer so? BF: Ja bis heute arbeitet sie nicht.

RI: Kommt ihre Familie nach Österreich? BF: Ja natürlich fürs Wochenende. Jetzt kommen die Sommerferien, wir sind gerade dabei zu planen was wir da machen werden. Nächste Woche ist Schulschluss.

RI: Geben sie mir Beispiele für Besuche in Österreich (wann, wie lange, was wurde unternommen)? BF: Voriges Jahr, heuer waren sie nicht da, weil ich habe kein Geld gehabt, ich war beim AMS gemeldet. Ein Beispiel, in den Sommerferien sind wir schwimmen gegangen (in Schönbrunn) oder haben Ausflüge in Schönbrunn gemacht. Ich wohne seit einem Jahr hier und weiß noch nicht alles wo man hingehen kann.

RI: Was machen sie in ihrer Freizeit so? Wo gehen sie weg, wen treffen sie? BF: Meine Cousine wohnt hier, mein Cousin ist nicht mehr da. Wir haben zu dritt was unternommen, wir waren Essen beim Chinesen. In Meidling gibt es ein Chinarestaurant. Dann haben wir XXXX kennen gelernt und ich habe auch viele Bekannte aus meiner Ortschaft hier, wir treffen uns auch. Auch andere Landsleute und wir treffen uns am Sonntag nach der Kirche und ich verbringe auch die Zeit zuhause wo ich mich erholen kann.

RI: Wie viele m2 hat die Mietwohnung in Österreich? BF: Es sind 2 Zimmer. Eine Küche und ein Badezimmer. Zwischen 60 und 70 m². So genau kann ich es nicht sagen.

R: Wohnen Sie dort alleine? BF: Ich wohne dort mit meiner Schwester und da Wohnt auch der Wohnungsbesitzer. Ich und meine Schwester haben ein Zimmer und er hat das andere Zimmer.

RI: Wie hoch ist die gesamte Miete und welchen Anteil bezahlen sie?

BF: Gesamt Miete weiß ich nicht aber wir haben 200€ pro Person bezahlt. Alles ist inkludiert, Betriebskosten pro Monat.

AMS: Ihr Sohn heißt jetzt XXXX mit Vorname oder XXXX? BF: XXXX ist der Spitzname, er heißt XXXX.

AMS: Sie haben heute gesagt, dass eine Schwester ihrer Frau in der Liegenschaft in Polen wohnt? BF: Ja die ganze Familie.

AMS: In der Niederschrift vom 29.02.2016 steht 2 Schwestern. BF:

Nein die Frage war wie viele Kinder haben seine Schwiegereltern, die Antwort war 2 Töchter.

AMS: Also ist die Aussage in der Niederschrift "Dort wohnen abgesehen von meiner Familie noch meine Schwiegereltern und 2 Schwestern von meiner Frau" nicht richtig? BF: Es gibt noch 2 Missverständnisse bei den Angaben. Ich habe mir mit XXXX das ganze angesehen und er hat mich darauf hingewiesen. Da war noch die Angabe wann ich den XXXX kennen gelernt habe.

R: Was ist daran Falsch? BF: Da ist ein Datum angeführt seit wann wir uns kennen, und wir kennen uns seit einem Jahr.

R: Gemeint ist die Handschriftliche Ergänzung am Ende der Niederschrift vom 29.02.2016. BF: Ich hab's erklärt wie ich konnte und der Mann beim AMS hat das eingetragen und es ist zu Missverständnissen gekommen.

AMS: Der Herr XXXX war anwesend bei der Niederschrift als Dolmetsch und hat ihnen erklärt was Handschriftlich ergänzt wurde. BF: Ja aber der Herr XXXX hat sie noch nachher angerufen, er wollte die Angabe ändern lassen das sie sich schon früher gekannt haben. Ich habe damals meine Cousins und meine Cousine angeführt und dann war der XXXX beim AMS und hat dort nicht viel verstanden. Wir waren dort gemeinsam und sind wieder nachhause gefahren. Ich habe damals meine Telefonnummer angegeben und sie haben den XXXX XXXX, er war zu dieser Zeit in der Arbeit und konnte nicht abheben. Der Rückruf war nicht erfolgreich.

AMS: Sie sagen sie waren bei der Vorsprache mit Herrn XXXX mit? BF:

Ich habe draußen auf ihn gewartet ca. um, 14 Uhr, Herr XXXX hatte am Telefon zuvor darauf hingewiesen das er nicht gut Deutsch spricht.

AMS: Herrn XXXX wurde noch angeboten, dass er nochmal aussagen darf mit einem Dolmetsch. Hat er das Angebot mit Ihnen besprochen? BF: Er hat ihm am Telefon schon gesagt das er nicht gut Deutsch spricht.

Richter unterbricht, ein Dolmetscher kann aus vielen Gründen nicht anwesend sein. Die Frage war ober der Herr XXXX das Angebot mit Ihnen besprochen hat das er nochmal kommen kann mit dann Anwesenden Dolmetsch.

BF: Er war sehr aufgeregt bei diesem Gespräch, er hat nichts verstanden, seine Aussage war sehr heftig. Ich kann mich nicht mehr erinnern ob er das erwähnt hat. Außerdem war er zornig weil er musste sich für diesen Termin von der Arbeit frei nehmen. Ich bin mir nicht sicher ob er alles verstanden hat aber ich kann ihm auch nicht befehlen nochmal zu kommen und über seine Zeit verfügen. Ich möchte anmerken das wenn irgendwelche Asylanten kommen die bekommen alles geschenkt und ich gehe Arbeiten und ich werde verhört wie ein Verbrecher.

R: Fühlen Sie sich verhört wie ein Verbrecher hier bei mir? BF:

Nicht so aber ich habe mitbekommen das andere Polen die hier erst 2 Monate gearbeitet haben, volle Unterstützung bekommen haben. Ich bin das erste Mal beim AMS gemeldet und ich habe schon solche Probleme.

R: Der Grund für das Verfahren hier ist die Überprüfung der Entscheidung vom AMS. Mir ist im Akt aufgefallen das beim AMS kein amtlicher Dolmetsch dabei war das ist auch der Grund warum ich hier eine Verhandlung durchführe und das ist auch der Grund warum die Frau Dolmetsch jetzt neben Ihnen sitzt. Die Wiedersprüche die sich bisher aufgezeigt haben in den Niederschriften die können sich durch sprachliche Barriere ergeben haben oder auch durch falsche Angaben. Deswegen sitzen wir hier um herauszufinden ob eine dieser Beiden Varianten oder vielleicht beide Varianten zutreffen.

AMS: Sind Sie in Polen Wohnsitz gemeldet? BF: Ja.

AMS: Ist das ein Hauptwohnsitz oder ein Nebenwohnsitz? BF: Als ich hier zu arbeiten begonnen habe und ich habe um Familienbeihilfe angesucht haben sie mir gesagt das ich einen gemeinsame Wohnadresse mit meiner Frau benötige daraufhin hat mich der Schwiegervater bei sich angemeldet.

AMS: Wann war das und welche Wohnsitzqualität hat das (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) BF: Ich bin mir jetzt nicht sicher ob es in Polen den Unterschied zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz gibt. Ich glaube es war 2012 die Anmeldung.

AMS: Die Wiener Wohnung betreffend haben Sie in der Niederschrift vom 29.02.2016 angegeben, dass sie mit der Schwester alleine wohnen, heute haben Sie gesagt, dass auch der Unterkunftgeber dort wohnt.

BF: Auf dem Meldezettel sind 3 Personen angeführt, sie haben alles bekommen da steht Herr XXXX XXXX auch gewohnt hat. Das habe ich Ihnen auch gesagt.

AMS merkt dazu an das der Vertreter dies vermerkt hätte wenn er dies gesagt hätte. Das AMS vermerkt weiters das Herr XXXX XXXX als Unterkunftgeber beim ZMR Auszug aufscheint.

R: Der Herr XXXX hat nicht gesagt das Unterkunftgeber und Mieter etwas anderes ist? BF: Nein. Ich habe wie ich zu arbeiten begonnen habe, habe ich gedacht alles ist in Ordnung, ich kannte den Unterschied nicht. Herr XXXX hat das auch nicht erklärt.

AMS: Sie haben am 05.01.2016 Ihren Antrag auf Arbeitslosengeldgewährung eingebracht? BF: Ja weil am 17.12.2015 habe ich die Terminkarte bekommen und dann habe ich den Termin für 05.01.2016 erhalten.

AMS: Haben Sie zu diesen Termin in Begleitung vorgesprochen? BF:

Diesen Zettel habe ich gemeinsam mit Herrn XXXX im Vorhinein ausgefüllt, zu diesem Termin bin ich alleine hingegangen.

AMS: Welches Dokument meinen Sie mit "diesen Zettel"?

R: Sie sind am 05.01.2016 mit einem Zettel zum AMS gegangen, welcher Zettel war das? BF: Das war dieser Zettel mit vielen Fragen darauf die ich mit XXXX beantwortet habe.

AMS: haben Sie beide Dokumente, also den Antrag auf Arbeitslosengeld und die Niederschrift gemeinsam mit Herrn XXXX ausgefüllt? BF: Ja aber ich habe ihn alleine zum AMS gebracht.

AMS: Welche Änderung wurde von der Beraterin auf der Niederschrift vom 05.01.2016 vorgenommen? BF: Ich erinnere mich, sie hat mir ein paar Fragen gestellt, es war vor 7 Monaten, Ich habe nicht alles verstanden. Sie hat mich nach meinem Auto gefragt und nach meiner Kennzeichen Nummer, ich wusste sie aber nicht und konnte sie nicht aufschreiben. Sie hat noch etwas gefragt, ich habe das dann unterschrieben und das war's. Auf der Baustelle verstehe ich was gesagt wird, beim Amt habe ich nicht alles verstanden aber das was ich verstanden habe, habe ich beantwortet.

AMS: Warum haben Sie damals angegeben in der Anwesenheit von Herrn XXXX das sie wöchentlich nach Polen fahren? BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern, ich habe angegebenen das ich jede 3 oder 4 Woche nach Polen fahre außer ich habe etwas Dringendes zu erledigen, dann kann es sein das der Abstand variiert.

R: Wurde die Niederschrift von Ihnen ausgefüllt? BF: Zusammen mit

XXXX.

R: Ist das die Handschrift von Ihnen? BF: Nein das ist nicht meine Schrift. Das ist die Schrift von Herrn XXXX. Die Korrektur neben "Wöchentlich" wo mein Name steht das ist meine Handschrift. Ich kann Deutsch überhaupt nicht schreiben. Ich verstehe nur etwas wenn es gesprochen wird.

AMS: Ist Ihr Sohn schulpflichtig und seit wann? BF: Ja. Er kommt erst in die erste Klasse weil in Polen wurde das Schulsystem geändert, er muss jetzt die 0. Klasse (das ist die Vorschule) durch die Änderung des Schulsystems wiederholen. Das ist aufgrund dessen weil die Schüler aus verschiedenen Ortschaften zu dieser Schule kommen und derzeit nur 2 Kinder in dieser Altersgruppe übergeblieben sind. Diese Übergangszeit gibt es seit ca. einem Jahr.

AMS: Warum haben Sie am 29.02.2016 nicht erwähnt das Ihre Gattin Sie in Wien besucht? BF: Niemand hat gefragt. Für mich war das sehr merkwürdig und sie fragen mich über Sachen von Polen und ich sehe diese Fragen als Private Angelegenheit.

AMS: Sie wurden danach gefragt wie Sie die Freizeit verbringen? Daher darf ich annehmen, dass Familienbesuche bei Ihnen nicht zur Freizeit zählen? BF: Wenn ich die Fragen früher bekommen hätte, hätte ich mich besser vorbereiten können, ich habe nicht alles im Kopf. Ich treffe mich öfters mit meinen Verwandten als meine Frau zu mir gekommen ist daher hatte ich auch das aktueller im Kopf.

AMS: Hat Ihr Sohn Ihre Frau begleitet als sie Sie in Wien besucht haben und wo haben Sie genächtigt? BF: Natürlich war mein Sohn immer mit, wie im Burgenland gearbeitet habe, meine Frau und mein Sohn haben bei mir übernachtet. In Wien haben wir das Zimmer für uns alleine gehabt da die Schwester immer weggefahren ist.

AMS: Zu welchem Zeitpunkt war denn das im Jahr 2015? BF: Ich kann Ihnen jetzt nicht aufzählen wann sie immer bei mir waren aber wir haben schon immer geschaut wenn die Schwester wegfährt das sie dann zu mir kommen.

AMS: Ihre Schwester ist Ende September 2015 zu Ihnen in die Wohnung gezogen? BF: Ja sie hat sich damals bei mir gemeldet.

AMS: Hat es davor andere Mitbewohner gegeben außer dem Unterkunftgeber? BF: Nein, ich habe davor im Burgenland gearbeitet und dann habe ich in Wien eine Arbeit gefunden und eine Wohnung und dann musste ich nach Wien ziehen. Später ist meine Schwester dazu gezogen. Die Schwester hat schon kurz vor mir in der Wohnung gewohnt aber sie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht dort angemeldet.

Herr XXXX wurde nicht korrekt geladen wie sich nun mehr herausstellte. Es wurde eine Person mit Namensgleichheit die jedoch an anderer Adresse wohnt geladen und vorstellig. Diese Person wurde nun mehr entlassen da sie nichts zum Verfahren beitragen kann. BF wird vom Richter befragt ob er die Einvernahme von Herrn XXXX wünscht. BF gibt an "das wird nicht viel bringen, da Herr XXXX wegen einer Operation jetzt mehrere Monate in Polen war". AMS verzichtet ebenfalls. [...]

RI: Woher kennen sie den BF? Z2: Ich habe ihn auf der Meidlinger Hauptstraße beim Chinesen kennengelernt.

Auf die Frage was der Zeuge vor sich liegen hat: Bescheid, Beschwerde, Niederschrift, da gab es nämlich ein paar Unregelmäßigkeiten.

R: Wieso haben Sie den Herrn XXXX beim Chinesen kennengelernt? Z2:

Ich bin ein sehr kontaktfreudiger Mensch und ich war dort essen und hatte meinen Hund dabei, habe gehört wie polnische gesprochen wurde und spreche ebenfalls Polnisch und habe ihn deshalb angesprochen.

R: Wann haben Sie Ihn kennengelernt? Z2: Anfang Juni 2015.

RI: Wieso haben sie den BF zum AMS begleitet? Z2: Wegen dem Dolmetscher und weil die Sache einfacher ist. Ich glaube nicht, dass viele Leute beim AMS Polnisch sprechen.

RI: Sie haben bei den Niederschriften vom 18.12.2015 und 29.02.2016 beim AMS für den BF übersetzt, ist das richtig? Z2: Ja. Bei der Niederschrift vom 18.12.2015 das ist meine Handschrift bis auf die Unterschrift neben "Wöchentlich".

RI: Können sie sich noch erinnern, wo die Niederschrift ausgefüllt wurde? Z2: Sie war bei mir im Büro ausgefüllt, glaub ich.

R: In dieser Niederschrift ist angekreuzt "Täglich" wegen einer Rückkehr nach Polen. In der späteren Niederschrift steht nur noch eine monatliche Rückkehr. Ist Ihnen dieser Unterschied aufgefallen?

Z2: Nein, vielleicht habe ich das überlesen und er hat monatlich gemeint.

RI: Haben sie Wahrnehmungen darüber, wie häufig der BF in Österreich an den Wochenenden anwesend ist? Z2: eigentlich jedes Wochenende, fast. Ich glaube er fährt jedes 4 oder 5 Wochenende nachhause. Wir gehen gemeinsam in die Kirche, sonntags, am Rennweg. Wir haben keine fixe Uhrzeit und treffen uns je nach dem.

R: Wie machen Sie sich das dann aus wann sie sich treffen? Z2:

Telefonisch machen wir uns das aus wenn wir uns nicht am Vortag gesehen haben, sonst persönlich.

RI: Haben sie umgekehrt Wahrnehmungen darüber, wie häufig der BF in Polen an den Wochenenden anwesend ist? Z2: Jede 4 oder 5 Wochen, genauer kann ich das nicht sagen.

RI: Hat sich an der Häufigkeit etwas in den letzten halben Jahr geändert? Z2: Nein eigentlich nicht.

RI: Haben sie jemals die engere Familie des BF, also die Gattin oder den Sohn, kennen gelernt? Z2: Die habe ich glaub ich ein oder zwei Mal in Wien gesehen.

RI: Wo haben sie diese engere Familie kennen gelernt? Z2: In der XXXX da wo der Herr XXXX wohnt. Ich wohne Maximum 10 Minuten zu Fuß entfernt in der XXXX.

RI: Wie verbringen sie ihre Freizeit mit dem BF? Z2: Entweder gehen wir ins Lokal oder im Sommer sind wir Schwimmen gegangen ins Schönbrunner Bad oder ins Theresienbad.

RI: Hat sich an der Häufigkeit etwas in den letzten halben Jahr geändert? Z2: Nein.

AMS: Haben Sie sich in der Niederschrift (Fragebogen) durchgelesen?

Z2: Eigentlich nicht genau, ich habe einen stressigen Job, bin im Transportbusiness tätig, habe ihm aber schnell geholfen.

AMS: Die Angaben die der Niederschrift zu entnehmen sind, sind von Herrn XXXX? Z2: Ja, er hat mir das angesagt auf Polnisch.

R: Wie gut ist Ihr Polnisch? Z2: Jetzt top weil wir im Business sind, es handelt sich um eine Polnische Firma die eine Österreichische Niederlassung hat. Mündlich bin ich top, schriftlich schreib ich eher phonetisch. Lesen tu ich mich sehr schwer, das muss ich öfter durchlesen damit ich es verstehe.

AMS: Haben oder hatten Sie eine Beziehung zur Schwester des BF? Z2:

Ja, das habe ich ihnen damals bei der Erfassung der Niederschrift schon gesagt, kam aber in der Niederschrift nicht vor daraufhin habe ich nochmal telefonisch Kontakt aufgenommen und diesbezüglich urgiert.

AMS zur Klarstellung: Das war nach der Beschwerdevorentscheidung soweit ich mich erinnern kann.

AMS: Seit wann besteht die Beziehung zur Schwester? Z2: Seit November 2015 bestand die Beziehung zur Schwester, das erklärt auch die Handschriftliche Ergänzung auf der Niederschrift vom 29.02.2016 in der drinnen steht das ich den BF seit November 2015 kenne, aber in Wirklichkeit habe ich damals den Zeitpunkt des Beginns der Beziehung zur Schwester angegeben.

AMS: Warum haben Sie dann die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift bestätigt? Z2: Es steht auch drinnen das die Niederschrift vorgelesen wird und wir haben sie aber selber durchgelesen.

R fragt nach: Sie haben sie selber durchgelesen? Z2: Ja ich, übersetzen hätte da zu lange gedauert.

R weist den Zeugen daraufhin dass ein Fehler der Behörde einen Fehler des Zeugen nicht ausgleichen kann, frägt nach ob das dem Zeugen bewusst ist. Dieser antwortet mit Ja. AMS bestätigt die Angaben vom Zeugen das die Niederschrift selber durchgelesen wurde.

BF: Ich habe im Burgenland schon im Jahre 2011 zu arbeiten begonnen und bin dann nach Wien gezogen. Ich war im Burgenland versichert und von meinem Lohn wurde Geld für die Behörde abgezogen und hier in Wien habe ich 7 Monate gearbeitet und habe im Dezember 2015 meine Arbeit verloren. Ich habe dann einen Deutschkurs vom AMS bekommen, im April hätte ich diesen Kurs beginnen sollen aber seit April arbeite ich wieder. Der Chef der mich 2015 entlassen hat der hatte keine Arbeit für mich. Er hat versprochen mich später wieder anzumelden. Man hat mich informiert, dass ich mich beim AMS anmelden soll wenn ich meine Arbeit verliere. Wie hätte ich zu einem Deutschkurs gehen sollen wenn ich keine Einkommen habe? R weist darauf hin das Kurse und die Teilnahme an diesen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, diesbezüglich gibt es das Arbeitsmarktservice.

Z2: Der Nachtrag beim AMS bezüglich Änderung "täglich" auf "wöchentlich" in der Niederschrift vom 18.12.2015 erfolgte ohne Dolmetsch. Darauf wurde in der Beschwerde hingewiesen. Ich habe die Anmerkung des AMS Mitarbeiters so verstanden, dass die Vormerkung des BF fälschlicherweise beendet wurde obwohl das Verfahren noch läuft. Eine erneute Anmeldung wurde empfohlen. Ich habe dem BF ca. 2000€ geborgt damit er Miete und dergleichen zahlen kann und die zahlt er mich jetzt nach und nach zurück. [...]

RI: Wie sind sie mit dem BF verwandt? Z3: Ich bin die Cousine.

RI: Haben sie Wahrnehmungen darüber, wie häufig der BF in Österreich an den Wochenenden anwesend ist? Z3: Es ist für mich schwer zu sagen weil wir uns hin und wieder getroffen unter der Woche und ich habe nicht regelmäßig nachgefragt ob der BF am Wochenende da ist oder weg ist.

R: Wie oft haben Sie ihn unter der Woche gesehen? Z3: Das ist schon ein bisschen länger her, natürlich haben wir uns paar Mal gesehen, das ist schon länger her und das letzte Mal war im Jänner, Februar oder März.

RI: Wissen sie, wie oft die engere Familie den BF in Österreich besuchen kommt? Z3: Wissen sie ich arbeite von Montag bis Freitag. Wir haben uns schon mit XXXX und XXXX getroffen. Mit XXXX und XXXX vielleicht 2 Mal am Wochenende. Ich kann mich nur am Wochenende mit jemanden treffen.

R: Warum treffen Sie sich jetzt nicht mehr so häufig? Z3: Unter der Woche arbeite ich und da muss ich schon um 6 Uhr in die Arbeit und nach der Arbeit muss ich mich um meine Tochter kümmern. Das heißt unter der Woche habe ich nicht viel Zeit.

RI: Geben sie mir Beispiele für eine gemeinsame Freizeitgestaltung mit dem BF? Z3: Wir haben uns meistens bei mir getroffen und ich habe gekocht. Wenn Möbel zusammenzustellen waren dann hat er mich unterstützt da ist er dann auch öfters bei mir in der Wohnung gewesen.

R: Wenn jetzt nicht Möbel zusammenstellen waren was haben sie dann gemacht? Z3: Es ist so, ich kenne ihn schon seit der Kindheit wir sind gemeinsam in der Schule gewesen wir sind wie Freunde. Wir haben uns bei mir zuhause getroffen und haben etwas gegessen und getrunken und sind ausgegangen. So genau kann ich das jetzt nicht mehr sagen.

AMS: Seit wann leben Sie in Wien? Z3: Seit April 2012.

AMS: Sie haben gesagt die letzten Treffen sind schon länger her, haben Sie 2015 oder 2016 gemeint?

BF: Aber wir haben uns ja letztes Jahr getroffen wie ich zu arbeiten angefangen habe.

Z3: Ja wir haben uns auch voriges Jahr getroffen aber im Winter kann ich mich da jetzt besser erinnern, da kann ich jetzt genaue Angaben zum Monat machen. Davor kann ich das nicht so genau sagen. Jetzt hat er auch mehr Zeit gehabt da hat er sich öfters treffen können, ich habe aber nicht jedes Mal Zeit gehabt.

R: Seit wann hat er sich öfters treffen können? Z3: Früher hat er außerhalb von Wien gearbeitet. Jetzt im Winter als Jänner, Februar, März haben wir uns öfters getroffen das ist heuer.

AMS: Können Sie genauere Angaben machen zur Häufigkeit der Treffen vor Ende Dezember2015? Z3: Natürlich haben wir uns manchmal getroffen aber ich habe so viel um die Ohren ich kann nicht genau sagen was wir gemacht haben und wann wir es gemacht haben.

AMS: Sie haben angegeben, dass sie sich auch mit dem BF und seiner Familie getroffen haben, war das 2015 oder auch 2016? Z3: Das war heuer.

R: Die Ladung des Zeugen XXXX XXXX konnte vom Postamt nicht aufgefunden werden und somit nicht zugestellt werden, somit ist dieser auch nicht erschienen. BF: Ich habe immer die Abgaben gezahlt (Anm. bezüglich Arbeitslosigkeit) ich wollte nie Schwarz Arbeiten, ich habe nicht gewusst das man in 3 Monaten Arbeitslosigkeit soviel Probleme hat. Ich habe mir jetzt auch ein Handy angemeldet obwohl das ein bisschen teuer ist aber ich möchte mir nichts zu Schulden kommen lassen. Ich verzichte auf die Einvernahme. AMS verzichtet ebenfalls.

R: AMS will noch eine Frage stellen.

R gewährt frage vom AMS. Warum konnte er im Zuge der Aufnahme der Niederschrift die Wohnadressen der Zeugen nicht nennen? BF: Ich kann es Ihnen heute auch nicht genau sagen, ich bin aus meinen Dorf gewohnt, dass es eine Hauptstraße gibt und Hausnummern.

BF möchte allgemein anmerken, dass er die Verhandlung zum Anlass nimmt, sich im Falle von weiteren Kontakten mit dem AMS einen Kalender zuzulegen damit er später Daten und Zeitpunkte im Streitfalle besser nachvollziehen kann."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Dresdner Straße.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vom 16.03.2015 bis 17.12.2015 ist in Polen.

Der Beschwerdeführer kehrte jedenfalls bis einschließlich des Zeitpunktes der Antragstellung beim AMS wöchentlich nach Polen zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Antragstellung ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Akten.

Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich daraus, dass den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung seitens aller Senatsmitglieder kein Glauben geschenkt werden konnte. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Katholik sei und somit die Familie und Feiertage wichtig sind. Gerade in Hinblick darauf, dass der Sohn heuer erst 7 Jahre alt wird, geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach Polen gefahren ist, um die Zeit mit ihm und seiner Gattin zu verbringen.

Zur wöchentlichen Rückkehrfrequenz: die "Niederschrift des AMS vom 05.01.2016" hat der Beschwerdeführer zum Ausfüllen mitbekommen und mit seinem Freund Herrn XXXX ausgefüllt. Dabei wurde eine tägliche Rückkehr angegeben. Diese Angabe schien dem AMS bei der Abgabe der Niederschrift aufgrund der Wegstrecke nicht plausibel, was auch für den Senat nachvollziehbar ist. Deshalb erfolgte eine Nachfrage des AMS im Rahmen der Abgabe an den BF ohne Dolmetsch. Der Beschwerdeführer machte Angaben die zu einer Änderung der Niederschrift auf "wöchentlich" führte. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, dass er die Nachfrage nicht verstanden habe, so ist dies für alle Senatsmitglieder deshalb nicht glaubhaft, da er selbst angibt "Auf der Baustelle verstehe ich was gesagt wird, beim Amt habe ich nicht alles verstanden aber das was ich verstanden habe, habe ich beantwortet." Hätte er also die Nachfrage des AMS Mitarbeiters nicht verstanden, so hätte er sie nach dieser Aussage auch nicht beantwortet.

Außerdem ist in der Verhandlung allen Senatsmitgliedern aufgefallen, dass der Beschwerdeführer durchaus einiges auf Deutsch versteht, da er zum Beispiel noch vor Fertigstellung der Übersetzung das Wort an die Zeugin gerichtet hat und daraus erkennbar war, dass er dem Verfahrensgang zumindest hier auf Deutsch folgen konnte: "AMS: Sie haben gesagt die letzten Treffen sind schon länger her, haben Sie 2015 oder 2016 gemeint?

BF: Aber wir haben uns ja letztes Jahr getroffen wie ich zu arbeiten angefangen habe.

Z3: Ja wir haben uns auch voriges Jahr getroffen aber im Winter kann ich mich da jetzt besser erinnern, da kann ich jetzt genaue Angaben zum Monat machen. Davor kann ich das nicht so genau sagen. Jetzt hat er auch mehr Zeit gehabt da hat er sich öfters treffen können, ich habe aber nicht jedes Mal Zeit gehabt."

Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer bezüglich der wöchentlichen Rückkehr korrekte Angaben gemacht hat. Die späteren Relativierungen der Rückkehrfrequenz werden als Schutzbehauptungen gewertet. Zudem sind auch regelmäßige Besuche der Kernfamilie in Wien und das jeweilige Überlassen der Wiener Wohnung durch die Schwester für diese Zeit von der angegebenen Frequenz an den Wochenenden her für den Senat unglaubwürdig.

Die Aussage des Zeugen XXXX ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So hat dieser mehrere persönliche Interessen am Ausgang dieses Verfahrens. Zum Einen, die, vielleicht schon im Verfahren beim AMS, offengelegte Beziehung des Zeugen zur Schwester des Beschwerdeführers. Zum Anderen, das monetäre Interesse aufgrund des gewährten Kredites, das erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht offengelegt wurde. Außerdem empfanden sämtliche Senatsmitglieder, dass die Aussagen des Beschwerdeführers abgesprochen wirkten.

Die Zeugenaussage der Zeugin XXXX war nicht aufschlussreich, da die Erinnerung gemäß ihrer Aussagen nicht ausreichend gegeben war, und konnte daher nicht verwertet werden. Die Zeugin hinterließ bei den Senatsmitgliedern zudem einen eingeschüchterten, unter Druck stehenden Eindruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des

Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.

Eingangs darf dem AMS noch empfohlen werden, dass in Fällen wie dem Gegenständlichen, in denen erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die mitgegebene Niederschrift nicht selbst ausgefüllt hat, eine Beiziehung eines amtlichen Dolmetschs und nicht eines durch den Beschwerdeführer mitgebrachten empfohlen wird, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Dolmetsch unparteiisch ist und somit tatsächlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Mittelpunkt steht. Dem erkennenden Senat ist durchaus bewusst, dass dies wirtschaftlich und abwicklungstechnisch schwierig ist, aber aus Senatssicht faktisch nicht unlösbar, wenn man exemplarisch die Videodolmetschlösung, die über die Bundesbeschaffungsgesellschaft ausgeschrieben wurde, betrachtet.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er sei kein klassischer Grenzgänger, der nah der österreichischen Grenze wohnt und unter der Woche täglich nach Österreich zu seiner Arbeit pendelt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des

Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis einschließlich des Antragsstellungszeitpunktes in Polen aufgrund der dortigen Anwesenheit des minderjährigen Sohnes und der Gattin hat, er wöchentlich nach Polen zurückgekehrt und damit ein echter Grenzgänger ist.

Daran kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass das Haus in Polen nicht ihm gehöre nichts ändern, da Eigentumsverhältnisse für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes im gegenständlichen Fall keine Rolle spielen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu echten Grenzgängern stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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