BVwG W205 2008181-1

W205 2008181-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör,<br/>Vorlageantrag, Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2008181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2008181.1.00

Spruch

W205 2008181-1/2E

W205 2008180-1/2E

W205 2008183-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Peking vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund der Vorlageanträge von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3)XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, alle StA. Mongolei, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Peking vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird jeweils gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b

Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Paar mit Kleinkind, sind Staatsangehörige der Mongolei und stellten am 25.12.2013 bei der deutschen Botschaft Ulan Bator einen Antrag auf Ausstellung eines für 87 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums C. Den Anträgen lag eine elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers bei, den die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge während seiner Reise in die Mongolei vor drei Jahren kennen gelernt hätten und den sie in Österreich besuchen wollten. Der Hauptzweck der Reise sei Tourismus.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben im Antragsformular eine "Yamire-GmbH" als Arbeitgeber an. Bestätigungen oder Gehaltsnachweise wurden nicht vorgelegt.

Am 07.01.2014 leitete die deutsche Botschaft Ulan Bator die Unterlagen an die Österreichische Botschaft Peking (im Folgenden: ÖB Peking) weiter.

2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der Botschaft vom 27.01.2014 vorgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.

3. Die Beschwerdeführer erklärten in einer Stellungnahme vom 04.02.2014, dass sie Österreich zu Tourismuszwecken besuchen wollten. Der Einlader habe die Mongolei seit 2009 mehrfach bereist, dabei habe man sich kennen gelernt. Dieser werde sie beherbergen und verköstigen. Die gekauften Flugtickets seien mittlerweile verfallen, dennoch werde der Einlader für die Kosten der An- und Abreise aufkommen.

Der Stellungnahme beigelegt waren eine eidesstattliche Erklärung des Einladers und eine Reihe von Fotos, die den Einlader und die Beschwerdeführer bei gemeinsamen Reisen in der Mongolei zeigen sollten.

Weiters wurde ein Reiseplan für den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass an 32 Tagen ein nicht näher definierter Kursbesuch geplant gewesen sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX verweigerte die Botschaft das Visum und führte begründend folgendes aus:

5. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.03.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und die Verwendung von Textbausteinen im bekämpften Bescheid gerügt. Aufgrund der fehlenden Begründung sei der Bescheid grob rechtswidrig, nach Ansicht der Rechtsvertreter sogar mit absoluter Nichtigkeit belastet.

6. In der Folge erließ die Botschaft am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Bindung an den Heimatstaat nachgewiesen hätten. Unterlagen betreffend die berufliche Situation, regelmäßiges Einkommen, Immobilienbesitz oder familiäre Bindungen seien nicht vorgelegt worden. Ob der Arbeitgeber eine dreimonatige Abwesenheit genehmigt habe oder ob die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr weiter dort beschäftigt sein würden, sei nicht belegt worden. Der beabsichtigte Kursbesuch sei nicht weiter erklärt oder Anmeldebestätigungen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer könnten keine früheren Auslandsreisen, die ihre Rückkehrwilligkeit untermauern würden, vorweisen. Es sei aber nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu begründen.

Nach Art. 32 Abs. 2 Visakodex sei zwingend das Standardformular nach Anhang VI zu verwenden, ein Begründungsmangel aufgrund der Verwendung von Textbausteinen liege daher nicht vor. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

7. Dagegen brachten die Beschwerdeführer am 02.05.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit dem am 23.05.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 25.12.2014 bei der österreichischen Botschaft Peking via deutsche Botschaft Ulan Bator einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum von 87 Tagen für eine einfache Einreise mit dem angegebenen Reisezweck "Tourismus". Als einladende Person wurde ein namentlich genannter österreichischer Staatsbürger angeführt.

Im Verfahren wurde eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) eines österreichischen Einladers vorgelegt.

Die Beschwerdeführer legten keinen Nachweis einer wirtschaftlichen oder sozialen Verwurzelung im Heimatland vor.

Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts können nicht festgestellt werden, ebenso wenig die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Feststellung, dass weder Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich noch deren Wiederausreiseabsicht festgestellt werden können, wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.2. verwiesen. Dass die vorgelegte EVE tragfähig ist, wurde bereits von der ÖB Peking festgestellt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

..."

3.1.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:

"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610 (Visakodex), lauten:

"Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

...

Art. 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

...

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

...

Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:

"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

3.2.1. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht. Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

3.2.2. Zu den im Beschwerdefall von der Behörde ins Treffen geführten Verweigerungsgründen, nämlich dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien sowie dass die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex), ist folgendes auszuführen:

Zwar macht das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim betreffenden Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft die Behörde bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde allerdings zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer und an der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen: Die Beschwerdeführer haben nämlich keine Nachweise einer beruflichen Tätigkeit, eines regelmäßigen Einkommens oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland vorgelegt. Weder die lange Dauer der geplanten Reise noch der Besuch eines nicht näher bezeichneten Kurses wurden begründet, obwohl die Reise nach ursprünglichen Angaben zu rein touristischen Zwecken erfolgen sollte.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Da keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer zurzeit über keine Beschäftigung oder Einkommen im Herkunftsstaat, keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung bzw. keine sonstigen ausreichende Bindungen verfügen, die die Prognose einer Wiederausreise zugelassen hätten.

Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern durch Einräumung von Parteiengehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen, wobei die Angaben und Belege der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren im Ergebnis nicht geeignet waren, die begründeten Zweifel der Behörde auszuräumen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

3.2.3. Soweit in der Beschwerde die Verwendung von Textbausteinen und eine fehlende Begründung im angefochtenen Bescheid gerügt wird, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient.

Der angefochtene Bescheid leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Der angefochtene Bescheid enthält zudem einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich ist. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit - worauf auch die Beschwerdevorentscheidung zutreffend hinwies - nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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