BVwG W195 2128878-1

W195 2128878-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016

Regest

Bundesminister, Entscheidungspflicht, Kompetenzkonflikt zwischen<br/>Verwaltungsgerichten, Landesverwaltungsgericht, mittelbare<br/>Bundesverwaltung, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Verletzung der Entscheidungspflicht, Voraussetzungen,<br/>wasserrechtliche Bewilligung, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2128878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2128878.1.00

Spruch

W195 2128878-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , Rechtsanwälte XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Angelegenheit nach dem XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX (bei der belangten Behörde mit XXXX eingelangt) brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und §§ 7ff VwGVG" bezeichneten Schriftsatz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein. Darin wird im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass die Behörde in zweifacher Weise säumig sei, nämlich einerseits einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend, umgehend die gesetzmäßigen Schritte zu unternehmen, da die wasserrechtliche Bewilligung der XXXX , nunmehr XXXX (in der Folge kurz XXXX ) zum Betrieb der Kraftwerksanlage XXXX , XXXX abgelaufen sei, die Anlagen aber weiter betrieben würden. Andererseits liege ebenso Säumigkeit den vom XXXX behauptetermaßen mit E-Mail vom XXXX gestellten Wiederverleihungsantrag sowie den Wiederverleihungsantrag des XXXX vom XXXX betreffend vor.

In diesem Zusammenhang werde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX durch Anordnung der gesetzlichen Maßnahmen, insbesondere gemäß § 138 WRG, entscheiden." Weiters werde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde, sollte es wider Erwarten die Rechtsansicht vertreten, dass vom XXXX zeitgerecht ein Wiederverleihungsantrag gestellt worden ist, über denselben entscheiden."

  1. In Wahrnehmung der ihm durch § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, im Zusammenhang mit Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen zu können, wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX , umgehend die gesetzmäßigen Schritte zu unternehmen, da die wasserrechtliche Bewilligung der XXXX zum Betrieb der Anlage XXXX geendet habe, gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a iVm 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ab.

  2. Mit Schreiben vom 20.06.2016 übermittelte die belangte Behörde "antragsgemäß" die Säumnisbeschwerde des XXXX und den bezughabenden Verwaltungsakt unter einem an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsdatum: XXXX ) und merkte - unter anderem - an, dass über den Antrag vom XXXX gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX abgesprochen worden sei.

  3. Mit Schriftsatz vom XXXX (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ) erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich des XXXX (behaupteter Antrag des XXXX laut E-Mail vom XXXX , sowie Antrag des XXXX vom

XXXX ) zurückzuziehen" (Hervorhebungen im Original). Darüber hinaus werde festgehalten, "dass betreffend die ebenfalls Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom XXXX bildende Säumnis des Bundesministeriums im Zusammenhang mit der Nichtentscheidung über den Antrag (...) vom

XXXX , mittlerweile der, den Antrag sachlich erledigende Bescheid des Bundesministeriums vom XXXX ergangen ist und sich die vorstehende Rückziehung der Säumnisbeschwerde selbstverständlich nicht auf die Säumnis im Zusammenhang mit dem Antrag (...) vom XXXX , sondern ausschließlich auf die Säumigkeit des Bundesministeriums im Zusammenhang mit der von der XXXX behaupteten Antragstellung auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes laut E-Mail vom XXXX bzw. laut Antrag vom XXXX hinsichtlich des XXXX bezieht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).

Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).

Die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Rechtsgrundlage, nämlich das Wasserrechtsgesetz 1959, ist zweifellos dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) zuzuordnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der gegenständlichen Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird (vgl. auch Raschauer/Wessely, Besonderes Verwaltungsrecht4, S. 225, wo das Wasserrecht als "Schulbeispiel für mittelbare Bundesverwaltung" bezeichnet wird).

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug - auch hinsichtlich Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG - im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern - gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.

Davon ging offenkundig auch die belangte Behörde aus, wenn sie im Votum zu XXXX ausführt, dass "aus ho. Sicht die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts XXXX [besteht]", die Beschwerde aber deshalb an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde, da dies in der Säumnisbeschwerde so beantragt werde.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen, was einerseits deshalb geboten ist, weil der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einer keiner anderen Interpretation zugänglichen Art und Weise dezidiert eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, und andererseits der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn über diese zuvor von den Verwaltungsgerichten "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" abgesprochen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035:

"Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war (vgl. das von einem verstärkten Senat beschlossene Erkenntnis vom 30. Mai 1996, 94/05/0370 = VwSlg. 14.475 A/1996, sowie die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 6 Rz. 15), stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 18. Februar 2015 bereits festgestellt hat - nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht.").

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG schon deshalb entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Abschließend ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlichen Beschluss der Sache nach lediglich über seine (Un)Zuständigkeit abgesprochen hat und eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens damit nicht erfolgt ist. Die Akten des Verfahrens werden daher dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Veranlassung rückübermittelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener in der Begründung zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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