projekte
W159 2111120-1•BVwG W159 2111120-1
W159 2111120-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016
Bescheiderlassung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W159 2111120-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.06.2016, Zl. 14-1033541103-140079460, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte (spätestens) am 17.10.2014 in Begleitung ihrer Tante XXXX nach Österreich und wurde für sie an diesem Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sie selbst eine Erstbefragung unterzogen, wobei ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter anwesend war. Mit Schreiben vom 23.06.2014 erging an die genannte Tante ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Bestätigung der Obsorge bzw. Vormundschaft. Daraufhin legte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger am 30.10.2014 eine Vollmachtsbekanntgabe an Frau XXXX hinsichtlich der Pflege und Erziehung vor, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass empfohlen wird, die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist jedoch offenbar nicht ergangen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.06.2016 Zl.: XXXX wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antragstellerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 19.06.2016 (offenbar 2017) erteilt. Dieser Bescheid ist an die minderjährige Antragstellerin "gesetzlich vertreten durch die Tante Frau XXXX" adressiert und wurde dieser auch am 21.06.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.07.2015(?) erfolgte eine Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin, vertreten durch den XXXX, in der auf die Beschwerde der Tante "als gesetzliche Vertreterin" verwiesen wurde, wobei der Bescheid hinsichtlich des (abweisenden) Spruchteils I angefochten wurde.
Mit E-Mail vom 27.06.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im vorliegenden Fall bloß eine Betrauung zur Pflege und Erziehung erfolgt sei und darauf hingewiesen, dass nunmehr die leibliche Mutter der Beschwerdeführung und zwei weitere unmündige Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und diese beim BFA XXXX anhängig seien und diese Verfahren rasch und korrekt zum Abschluss werden sollten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 158 Abs. 1 ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
Gemäß § 160 Abs. 1 ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes insbesondere die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und psychischen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Aus diesen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes lässt sich entnehmen, dass die Obsorge eines Minderjährigen sowohl die Pflege und Erziehung als auch die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung umfasst, die (bloße) Pflege und Erziehung im Zweifel jedoch nicht (automatisch) die gesetzliche Vertretung.
In diesem Sinne ist auch der Hinweis des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers hinsichtlich der Empfehlung der Übertragung der (gesamten) Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht, (was jedoch offenbar nicht erfolgt ist) zu verstehen.
Da die Tante der minderjährigen Beschwerdeführerin offenbar nur mit der Pflege und Erziehung betraut war, konnte ihr daher nicht rechtswirksam (als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin) zugestellt werden.
Mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erweist es sich daher die erhobene Beschwerde als unzulässig (Siehe z.B. BVwG vom 29.07.2015 W190 2017003-1/4E, BVwG vom 05.03.2014 W194 1424193-1/6E u.a.).
Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Erteilung internationalen Schutzes vom 17.10.2014 ist daher nach wie vor offen und besteht daher die Möglichkeit, nunmehr ein Familienverfahren gemeinsam mit der zwischenzeitig in Österreich aufhältigen Mutter, die ebenfalls bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (und zwar auch für zwei weitere unmündige Kinder) zu führen.
Gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.