W158 2114502-1•BVwG W158 2114502-1
W158 2114502-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, mangelnde<br/>Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, rechtliches<br/>Interesse, Rechtsanspruch, Rechtsschutzinteresse, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W158 2114502-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749497, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Dem Antrag war überdies ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012" angeschlossen, wobei als Kompressionsgrund die Rubrik "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt wurde.
I.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.
I.3. Mit Datum vom 11.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749497, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.711,29 gewährt. Bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 17,07 ha wurde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - seitens der AMA eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,01 ha ermittelt. Unter Berücksichtigung einer Anzahl von 15,04 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung letztlich jedoch nur eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,04 ha zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. XXXX, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (4.27 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes (1.93 ha) gewesen sei. Zudem sei die Kompression auch deshalb nicht durchzuführen gewesen, da ohnedies ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung) und monierte im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und die Gleichheitswidrigkeit verhängter Sanktionen. Zudem führte er mangelndes Verschulden ins Treffen.
I.6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.09.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u.a. die Gewährung der EBP.
Er verfügte im Antragsjahr 2012 über 15,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche und beantragte eine Fläche im Ausmaß von 17,07 ha (Heimfläche: 12,80 ha; anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX: 4,27 ha).
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 wurden auf der Alm mit der BStNr. XXXX Flächenabweichungen das Antragsjahr 2012 betreffend festgestellt. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Ergebnisse im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2012 und berechnete im Falle des Beschwerdeführers eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,01 ha (Heimfläche: 12,80 ha; anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX: 3,21 ha).
II.2. Beweiswürdigung:
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 über 15,04 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügt und ein Flächenausmaß von 17,07 ha beantragt hat, geht aus dem angefochtenen Bescheid bzw. den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG Abs. 1 durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Die Artikel 2 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 ist im Rahmen der Betriebsprämienregelung darüber hinaus die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 das größtmögliche Ausmaß an prämienfähiger Fläche - das sind auf Basis von 15,04 zugewiesenen Zahlungsansprüchen somit 15,04 ha - ermittelt und berücksichtigt hat.
Dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie wurde somit vollinhaltlich entsprochen.
Da dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie vollinhaltlich stattgegeben wurde, fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer [vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018)]. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH.), (vgl. auch BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1).
Hinsichtlich des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen gilt es zudem auszuführen, dass im vorliegenden Fall eine Kompression von Zahlungsansprüchen schon aus dem Grund nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer ohnedies über ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt hat und alle seine Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 nutzen konnte.
Auf die Beschwerdeausführungen, mit denen im Wesentlichen die Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle moniert wurden, war aus den dargelegten Gründen nicht näher einzugehen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.