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W156 2005251-2•BVwG W156 2005251-2
W156 2005251-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2016
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Urlaubsersatzleistung, wirtschaftliche Abhängigkeit,<br/>Zeitraumbezogenheit
W156 2005251-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des BXXXX WXXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 9/6, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013, Zl.: VA-VR XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und mit
der Maßgabe geändert, dass Frau Mag. GXXXX SXXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit für das BXXXX WXXXX in der Zeit vom 25.05.2009 bis 10.04.2010 und von 19.04.2010 bis 16.01.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall,- Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 28.06.2012, Zl. VA-VR XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau Mag. GXXXX SXXXX, VSNR XXXX, im Folgenden als Mitbeteiligte bezeichnet, auf Grund ihrer Tätigkeit vom 25.05.2009 bis 26.05.2009, vom 08.06.2009 bis 28.09.2010 sowie vom 08.10.2010 bis 13.01.2011 für das BXXXX WXXXX, im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte fristgerecht Einspruch erhoben.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.03.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Im gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2013 wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.05.2009 bis 06.01.2010 und vom 07.01.2010 bis 26.01.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.
Zur Dauer des Dienstverhältnisses wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte im gesamten Zeitraum von Montag bis Freitag beschäftigt gewesen sei und laut eigener Angabe, die durch keine Unterlagen des Beschwerdeführers widerlegt werden habe können, keinen Urlaub konsumiert habe. Im August 2009 habe die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit aufgrund von Arbeitsmangel nicht ausgeübt. Es habe für die Mitbeteiligte für das erste Dienstverhältnis vom 25.05.2009 bis zum 23.12.2009 ein Anspruch für 14 Urlaubstage bestanden, wodurch sich dieses Dienstverhältnis bis 06.01.2010 verlängert habe. Für das zweite Dienstverhältnis vom 07.01.2010 bis zum 23.12.2010, dessen Dauer sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, habe eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 24 Tagen bestanden, wodurch sich das Dienstverhältnis bis 26.01.2011 verlängert habe. Für die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vom 27.05.2009 bis 07.06.2009 sowie vom 29.09.2010 bis 26.01.2010 habe die Mitbeteiligte Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt und sei das Dienstverhältnis daher in diesen Zeiträumen weiterhin aufrecht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Wien vom 11.03.2013 nicht gerecht worden sei. Es sei auf dieselbe Argumentation, wie sie bereits zur Aufhebung des vorangegangenen Bescheides geführt habe, zu verweisen. Zwei Beschäftigungsverhältnisse würden sich weder aus den Urkunden noch aus den wiedergegebenen Beschäftigungszeiträumen ableiten lassen.
Die belangte Behörde führe weiters im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung um 14 bzw. 24 Tage verlängere. Es sei jedoch gesicherte Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Kriterien abzustellen sei (VwGH 95/08/0145, 2004/08/0135, 99/08/0035 u.v.a.). Zahlungsansprüche nach dem zivilrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses würden zwar gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung, niemals aber das Beschäftigungsverhältnis verlängern, weshalb der im Spruch genannte Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses insoweit falsch sei.
6. Am 30.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 28.07.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
8. Am 14.08.2015 erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die außerordentlichen Revision von einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Die vom Bundesverwaltungsgericht für notwendig befundenen Ermittlungsschritte hinsichtlich der Krankenstände und der Urlaubsansprüche von der Mitbeteiligten hätten mittels einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erledigt werden können.
9. Mit Schreiben vom 02.09.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der belangten Behörde vor.
10. Am 29.10.2015 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. Ra 2015/08/0126, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass in Anbetracht der ausreichenden Feststellungen der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht brauchbare Ermittlungsschritte vorgelegen seien, die von ihm allenfalls zu vervollständigen gewesen wären.
11. Am 10.02.2016 wurden die belangte Behörde, der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte sowie die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht informiert und diese aufgefordert, daran teilzunehmen.
Die belangte Behörde wurde ergänzend aufgefordert, schriftlich darzulegen, wie sie rechnerisch die im Bescheid vom 10.12.2013 angeführten Zeiträume hinsichtlich des Dienstverhältnisses von der Mitbeteiligten ermittelt habe. Weiters wurde ersucht, bekannt zu geben, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor oder davor bereits gleichgelagerte Verfahren betreffend den Dienstgeber BFI bei der belangten Behörde oder einer anderen Gebietskrankenkasse anhängig oder abgeschlossen gewesen seien, so dass davon auszugehen wäre, dass dem Dienstgeber die divergierende Rechtsansicht hätte bekannt sein müssen.
12. Mit Schreiben vom 02.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das erste Dienstverhältnis der Mitbeteiligten von 25.05.2009 bis 23.12.2009 gedauert habe. Dass in dieser Zeit Urlaub konsumiert worden sei, sei im Verfahren trotz Aufforderung des Dienstgebers, entsprechende Angaben zu machen, nicht hervorgekommen. Es sei daher die Pflichtversicherung um die Urlaubsersatzleistung zu verlängern gewesen.
Für die Berechnung des Resturlaubs sei der jährliche Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen mal 212 genommen (Tage, die das Dienstverhältnis gedauert habe) und durch 365 dividiert worden. Dies ergebe 14 Tage Urlaubsersatzleistung. Hierbei seien jedoch noch die Wochenenden zu berücksichtigen. Pro 5 Tage Urlaubsersatzleistung seien 2 Tage hinzuzuzählen. Insgesamt ergebe dies 19,6 Tage und damit eine Verlängern der Pflichtversicherung bis zum 12.01.2010. Mit 07.01.2010 habe jedoch bereits das zweite Dienstverhältnis begonnen.
Das zweite Dienstverhältnis habe von 07.01.2010 bis 23.12.2010 gedauert. Nach der beschriebenen Berechnungsmethode ergebe sich aus diesem Dienstverhältnis ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen (25x351/365). In diesen Urlaubsanspruch seien wiederum pro 5 Tage 2 Tage hinzuzuzählen, woraus sich 33, 6 Tage und damit eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis 26.01.2011 ergebe.
Die belangte Behörde führe derzeit mehrere gleichgelagerte Verfahren betreffend Versicherungspflicht aufgrund von Unterrichtstätigkeiten für den Dienstgeber BFI, diese würden jedoch auf derselben GPLA-Prüfung fußen. Angemerkt werde jedoch, dass die Judikatur zu ähnlich gelagerten Fällen gesichert erscheine.
13. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beweisantrag der vertretenen Mitbeteiligten ein. Darin wurde angegeben, dass zum Beweis dafür, dass die Mitbeteiligte im Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen sei, sämtliche Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien und eine eigenständige Gestaltung des Arbeitsablaufs ausgeschlossen gewesen sei sowie die Arbeit persönlich verrichtet habe werden müssen und dass Dienstort und Dienstzeit vorgegeben gewesen sein, die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin beantragt werde.
14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass die Dauer der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten nochmals überprüft und festgestellt worden sei, dass übersehen worden sei, dass für den Zeitraum vom 03.04.2010 bis zum 18.04.2010 keine Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligtem und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Die Versicherungsdauer ändere sich dahingehend, dass ein Dienstverhältnis vom 07.01.2010 bis zum 02.04.2010 bestehe. Nach der bereits in der Stellungnahme vom 02.03.2016 beschriebenen Berechnungsmethode ergebe sich aus diesem Dienstverhältnis ein Urlaubsersatzanspruch von sechs Tagen (57x25/365). In diesen Urlaubsanspruch seien wiederum pro fünf Tagen zwei Tage hinzuzuzählen, wodurch sich eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis 10.04.2010 ergebe. Für ein zweites Dienstverhältnis vom 19.04.2010 bis zum 23.12.2010 bestehe ein Urlaubsersatzanspruch von 18 Tagen (259x25/365). Hieraus ergebe sich die Verlängerung der Pflichtversicherung bis 16.01.2011.
Zusammengefasst würden sich folgende Versicherungszeiten ergeben:
25.05. 2009 bis 10.04.2010 und 19.04.2010 bis 16.01.2010.
15. Am 19.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Vertreter des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligten sowie der belangten Behörde teilnahmen. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass kein befristetes Dienstverhältnis bis 23.12.2010 abgeschlossen worden sei, sondern lediglich für die im Vertrag genannte Maßnahme. Die Verträge würden generell nur für die Dauer von Teilmaßnahmen abgeschlossen werden, weshalb es zeitlich überschneidende Verträge gebe. Die Vereinbarung sei mit 27.09.2010 aufgekündigt worden. Die Vereinbarung vom 09.04.2010 bis 23.10.2010 sei mit Wirkung zum 08.10.2010 einvernehmlich beendet worden. Die letzten vier abgeschlossenen Vereinbarungen seien parallel gelaufen und nicht gesondert gekündigt worden. Die angestellten Mitarbeiter würden durchgehend beschäftigt werden, Leerzeiten würden vermieden werden. Dienstfreistellungen würden nicht angeordnet werden. Betriebsurlaub gebe es keinen, auch nicht zwischen Weihnachten und 06.01. Freie Dienstnehmer würden beschäftigt werden, weil es der Wunsch einiger Vortragender gewesen sei, nicht angestellt sein zu wollen. Es gebe gravierende Unterschiede zwischen angestellten und freien Mitarbeitern. Angestellte Mitarbeiter hätten eine kontrollierte Anwesenheitspflicht, haben höchstpersönlich zu arbeiten und können sich nicht vertreten lassen. Die Arbeit erfolge mit den Betriebsmitteln des Beschwerdeführers. Freie Mitarbeiter würde keine persönliche Arbeitspflicht treffen, noch gebe es Zeitvorgaben und bestehe eine Vertretungsmöglichkeit. Die fixen Zeiten seien für die Kursteilnehmer und die freien Mitarbeiter bindend. Freie Mitarbeiter hätten die Möglichkeit den Arbeitsablauf weitgehend eigenständig festzulegen. Die Schulungsräume würden nicht zugeteilt werden. Ein Vertreter eines freien Mitarbeiters habe ausreichende Qualifikationen nach Vorgabe der AMS Richtlinien zu erfüllen. Sofern die fachliche Eignung vorliege, komme weder dem AMS noch dem Beschwerdeführer ein Ablehnungsrecht zu. Die freien Mitarbeiter würden keine Anwesenheitspflicht haben, weshalb sie die Kursabhaltung für sich frei planen und auf ihre Urlaubspläne abstimmen können. Hinsichtlich des Krankenstandes vom 29.09.2010 bis 07.10.2010 sei keine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden, diese sei aber auch nicht vom Beschwerdeführer verlangt worden.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass kein unbefristetes Dienstverhältnis angenommen worden sei, weil die arbeitsrechtliche Frage, ob ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliege, nicht geprüft worden sei. Es sei eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung entsprechend der ermittelten Zeiträume unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Urlaubsansprüche erfolgt.
Die Mitbeteiligte brachte vor, dass sie keine Einsatzpläne gehabt habe, wo jeder aufgelistet gewesen sei. Bevor sie den ersten Unterrichtstag gehabt habe, sei vom Beschwerdeführer der Kurs, für den sie eingeteilt gewesen sei, geändert worden. Beim Vorstellungsgespräch habe sie nachgefragt, ob es auch möglich sei, angestellt zu sein und ihr sei erklärt worden, dass ein Angestelltenverhältnis in diesem Projekt nicht möglich sei. Sie habe Lehrbücher zur Verfügung gestellt bekommen und die Unterrichtsmaterialien habe sie selbst erstellt. Die Kurszeiten seien immer fix gewesen. Den Raum habe sie nicht aussuchen können. Exkursionen seien auf 1-2 beschränkt gewesen. Es sei die Zustimmung des Koordinators notwendig gewesen um außer Haus zu gehen. Die Zuteilung sei für die Mitbeteiligte relevant gewesen, nicht das Ende des Vertrages. Aufgrund des Einsatzplanes, der bis März 2011 erstellt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass sie über den gesamten Zeitraum Einsätze haben würde. Ihr sei gesagt worden, dass ihr die drei kurzen Verträge vorgelegt worden seien, da organisatorisch nur noch quartalsweise Verträge vergeben werden würden. Es habe keine offizielle Kündigung bis 23.12.2010 gegeben. In der kritischen Zeit sei ihr vom Koordinator gesagt worden, dass ihre Position "wackelt". Wie sie erfahren habe, dass sie mit 09.10.2010 nicht mehr eingesetzt werden würde, habe sie dagegen protestiert. Die Vertretung sei nur innerhalb des Kollegenkreises aus demselben Projekt möglich gewesen. Wenn Arbeitsmangel gewesen sei, habe sich die Mitbeteiligte arbeitslos gemeldet. Im Falle eines Krankenstands habe die Mitbeteiligte bei der Verwaltung anzurufen gehabt, um sich krank zu melden und eine Bestätigung des Arztes abzugeben. Der Inhalt der Kurse sei für das 3. Und 4. Modul durch ein Lehrbuch vorgegeben gewesen. Manche Tätigkeiten hätten nur vom Unternehmen aus erledigt werden können, da sie zu Hause über keinen Zugriff auf zB bestimmte erforderliche Datenbanken verfügt habe. Auf die Idee, sich vertreten zu lassen, sei sie nie gekommen. Es sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich von einer fachlich geeigneten Person hätte vertreten lassen können. Die Zeile "Vertretung" im Einsatzplan sei ihr nie aufgefallen. Die Mitbeteiligte habe vom Beschwerdeführer Visitenkarten erhalten und habe sich am Telefon mit "BFI Wien" melden müssen.
16. Am 20.04.2016 legte die Mitbeteiligte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers an sie vor, in dem die Einteilung der Kurse ersichtlich ist. Im Schreiben wurden die Adressaten aufgefordert, ihre Urlaubswünsche bekannt zu geben, damit dementsprechend Vertretungen eingeplant werden können.
17. Am 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme über die von der Mitbeteiligten nachgereichten Unterlagen aufgefordert.
18. Am 11.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass von einer Vorgabe für Dienstnehmer im Sinne des Urlaubsgesetzes nicht einmal ansatzweise die Rede sein könne. In dem vorgelegten Schreiben würden freie Mitarbeiter ausdrücklich von einer Verpflichtung, den Urlaubsantritt im Voraus zu vereinbaren, entbunden. Es handle sich dabei nicht um eine dienstrechtliche Weisung, sondern um ein kollegiales Ersuchen. Weiters werde ausdrücklich festgehalten, dass die Urlaubswünsche bloß bekannt zu geben und nicht mit dem Dienstgeber zu vereinbaren seien. Diese Kriterien würden gegen die Annahme eines echten Dienstverhältnisses sprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Mitbeteiligte wurde vom Beschwerdeführer als Trainerin beschäftigt.
Zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer wurden insgesamt sechs Verträge abgeschlossen, die Zeiträume der Beschäftigung als freie Dienstnehmerin der Mitbeteiligten von 25.05.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 19.04.2010 bis 23.12.2010, 06.09.2010 bis 26.09.2010, 27.09.2010 bis 30.09.2010 und 01.10.2010 bis 08.10.2010 vorsahen.
Der Vertrag hinsichtlich des ersten Zeitraumes (25.05.2009 bis 23.12.2009) enthält als Auftrag die selbständige und eigenverantwortliche Abhaltung von Unterricht, im Vertrag bezeichnet als "Deutschunterricht - 2009 XXXX".
Der Vertrag hinsichtlich des zweiten Zeitraumes (07.01.2010 bis 02.04.2010) enthält als Auftrag die selbständige und eigenverantwortliche Abhaltung von "Dienstleistungen folgender Art:
von Deutschunterricht (Deutsch Alphabetisierung 2009 XXXX)".
Der Vertrag hinsichtlich des dritten Zeitraumes (19.04.2010 bis 23.12.2010) enthält als Auftrag die selbständige und eigenverantwortliche Abhaltung von Dienstleistungen folgender Art:
"freie Dienstnehmerin, Deutsch Alphabetisierung 2010 XXXX".
In den weiteren abgeschlossenen Verträgen, innerhalb des dritten Zeitraumes, ist als Auftrag die Durchführung von Deutschunterricht "Deutsch Alphabetisierung 2010 XXXX" angeführt.
Die Tätigkeit wurde von der Mitbeteiligten von 25.05.2009 bis 08.10.2010 ausgeführt. Die Mitbeteiligte hielt in diesem Zeitraum Deutschunterricht (Deutsch Alphabetisierung) ab.
Am 27.09.2010 wurde der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beschäftigung über den 08.10.2010 nicht mehr vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer teilte die Trainer pro Projektjahr in Gruppen ein und erstelle einen Einsatzplan. Die Kurszeiten waren fix eingeteilt und ergaben sich aus der Einteilung in die Vormittags- (8-12 Uhr) oder Nachmittagsgruppe (13-17 Uhr). Einseitige Änderungen der Arbeitszeiten mit der Gruppe waren nicht möglich. Es erfolgten während des Vertragsverhältnisses auch einseitige Änderungen der Einteilung in Vormittags- oder Nachmittagsgruppe durch den Beschwerdeführer.
Die Mitbeteiligte war verpflichtet, in den Kursen täglich An- und Abwesenheiten der Kursteilnehmer festzustellen und Krankenstandsbestätigungen und Zeitbestätigungen auf ihre Korrektheit hin zu untersuchen und an den Koordinator weiterzugeben. Sie hatte wöchentlich eine Aktualisierung der Anwesenheiten in der Datenbank durchzuführen. Am Beginn jeden Kurses musste sie einen "Bemo-Bogen" und ein Stammdatenblatt ausfüllen. Am Kursende war die Mitbeteiligte verpflichtet, einen Karriereplan bzw. einer Kursverlaufsdokumentation für jeden Teilnehmer des Kurses zu erstellen. Die Teilnehmer füllten einen Feedbackbogen aus und erhielten am Ende des Kurses Kurszertifikate.
Krankenstände mussten von der Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer gemeldet werden. Die Mitbeteiligte war vom 27.05.2009 bis 07.06.2009 und vom 29.09.2010 bis zum 07.10.2010 im Krankenstand. Die Mitbeteiligte meldete beide Krankenstände rechtzeitig an den Beschwerdeführer. Dieser verlangte keine Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.
Die Mitbeteiligte wurde vom Beschwerdeführer aufgefordert, Urlaube bekanntzugeben, damit eine Vertretung während der urlaubsbedingten Abwesenheit vom Beschwerdeführer organisiert werden konnte. Die Mitbeteiligte nahm während des Vertragsverhältnisses keinen Urlaub in Anspruch. Im Betrieb des Beschwerdeführers gibt es keinen Betriebsurlaub.
Die Entlohnung erfolgte mittels monatlicher Honorarabrechnungen. Es wurde ein fixer Stundensatz von € 23,00 brutto vereinbart.
Die Räumlichkeiten wurden der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und den jeweiligen Trainern zugeteilt. Die Mitbeteiligte hatte keine Wahl des Kursortes und es bestand keine Möglichkeit, die Tätigkeit von zu Hause auszuüben. Exkursionen durften nur nach Absprache mit dem Koordinator erfolgen.
Für ihre Tätigkeit verwendete die Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Lehrbücher und bereitete ergänzende Unterlagen selbst vor. Büromaterialien sowie Flipcharts, CD-Player, etc. wurden ebenfalls vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Mitbeteiligte durfte Materialbestellungen selbst durchführen.
Die Mitbeteiligte erhielt auf ihren Namen ausgestellte Visitenkarten des Beschwerdeführers, eine eigene Firmen-E-Mailadresse und Zugang zum hauseigenen Telefonnetz.
Die Mitbeteiligte war vertraglich dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen. Eine Vertretung musste dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden. Aufgrund der für die Kursabhaltung erforderlichen Ausbildung konnte die Vertretung nur innerhalb des Trainerpools erfolgen. Im Vertragszeitraum ist es zu keiner Vertretung gekommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die schriftlichen Vorbringen der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers, den vorgelegten Unterlagen, darunter die abgeschlossenen Verträge, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gleichbleibenden Angaben der Mitbeteiligten sowie an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Tätigkeit der Mitbeteiligten (Zeitraum, Inhalt, Vorgaben, Entlohnung etc.) basieren auf der niederschriftlichen Einvernahme der Mitbeteiligten durch die belangte Behörde, den abgeschlossenen Vereinbarungen, den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen in den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten. Der Zeitraum, der Inhalt der Tätigkeit, die Vorgaben und die Entlohnung wurden nicht bestritten. Die Feststellung des nicht konsumierten Urlaubes ergibt sich aus den Aussagen der Mitbeteiligten, welchen vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wurden.
Der Zeitraum der Krankheit der Mitbeteiligten ergibt aus dem glaubhaften Vorbringen der Mitbeteiligten, welchen vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wurde. Dass vom Beschwerdeführer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht verlangte wurde, wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht.
Der Beschwerdeführer äußerte sich im gesamten Verfahren - trotz Aufforderung der belangten Behörde, Angaben über allfälligen konsumierten Urlaub zu machen - über keinen von der Mitbeteiligten konsumierten Urlaub.
Dass die Vertretungsbefugnis - entgegen der vertraglichen Vereinbarung und den Angaben des Beschwerdeführers - nur innerhalb des Trainerpools möglich war, ergibt sich aus den persönlich glaubhaften und plausiblen diesbezüglichen Ausführungen der Mitbeteiligten. Ebenso ergibt sich, dass es nie zu einer Vertretung kam, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Vorliegen eines echten Dienstvertrages
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4 aus.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung:
"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nicht, ob die Mitbeteiligte als Dienstnehmerin beschäftigt war, sondern lediglich, ob es sich um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs.2 ASVG oder um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt.
Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 mit Verweis auf VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135 und VwGH 11.07. 2012, 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045)
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist laut VwGH (2012/08/0018 mwN) zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, mwN).
Der VwGH führt weiter aus, dass Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stets die persönliche Arbeitspflicht ist. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0126).
Der Beschwerdeführer hat mit der Mitbeteiligten schriftliche Verträge über die laufende Abhaltung von Kursen abgeschlossen. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt handelt (siehe zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, Abhaltung von Schulungen für Mitarbeiter aus dem Bankwesen).
Hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; zuletzt vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018):
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101, mwN).
Die Mitbeteiligte war hinsichtlich ihres Arbeitsorts in Form von Zuteilungen der jeweiligen Kursräume im Gebäude des Unternehmens des Beschwerdeführers und in zeitlicher Hinsicht an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden. Regelmäßige Exkursionen außerhalb des Gebäudes des Unternehmens des Beschwerdeführers waren nicht vorgesehen und mussten vorher von der Mitbeteiligten bekanntgegeben werden. Die Einteilung erfolgte entweder für Vormittags- oder Nachmittagskurse. Die Zeiten für diese Kurse waren einheitlich vorgegeben und konnten von der Mitbeteiligten nicht einseitig geändert wurde. Es kam jedoch vor, dass die Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer kurzfristig in eine andere zeitliche Gruppe eingeteilt wurde. Auch inhaltlich bestand eine Gebundenheit der Mitbeteiligten an die jeweils vorgegebenen Inhalte der vom Beschwerdeführer in den Modulen 3 und 4 bereitgestellten Lehrbücher.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben. (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)
Ausgehend von den Feststellungen war die Mitbeteiligte - wie bereits ausführlich im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt - in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden. Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 mit Verweis auf VwGH 17.01.1995, 93/08/0092 mwN).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, 2008/08/0152, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018)
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN). (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0160)
Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt voraus, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018)
Wie in den Feststellungen ausgeführt war ein Vertretungsrecht zwar vertraglich vereinbart, war im gelebten Vertragsverhältnis jedoch nur innerhalb des Kollegenpools möglich. Die Mitbeteiligte hat zudem ihr Vertretungsrecht nie ausgeübt und ist nicht davon ausgegangen, dass ein generelles Vertretungsrecht nicht besteht.
Ein tatsächlich gelebtes generelles Vertretungsrecht würde nach dem Gesagten voraussetzen, dass der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch nach Rücksprache mit dem Empfänger der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Eine Vertretung durch eine bereits für den Beschwerdeführer - wenn auch nicht zeitgleich - tätige Person stellt keine Vertretung "nach Gutdünken" dar.
Die Parteien des Beschäftigungsverhältnisses konnten bei Vertragsabschluss auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass von der vertraglich eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis (welche - wie oben ausgeführt - keine generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der Rechtsprechung des VwGH darstellte) tatsächlich Gebrauch gemacht würde.
Der Mitbeteiligten wurde daher vom Beschwerdeführer kein generelles Vertretungsrecht eingeräumt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart und wurde im Vertragsverhältnis auch nicht gelebt.
Es ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221; VwGH 02.07.2008, 2005/08/0023; 21.02.2007, 2003/08/0232; 04.06.2008, 2007/08/0179; 07.05.2008, 2006/08/0276; 15.10.2003, 2000/08/0020).
Zusammengefasst lag - wie im Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2013 festgestellt wurde - ein echtes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor.
3.2. Zeitraum des Dienstverhältnisses
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.2013 beinhaltet die Feststellung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer vom 25.05.2009 bis 06.01.2010 und vom 07.01.2010 bis 26.01.2011.
Zunächst ist anzuführen, dass es sich bei dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum - wie in der Beschwerde vom 27.01.2014 richtig ausgeführt - nicht um die Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern über den Zeitraum der Dienstverhältnisse hinaus um den Zeitraum der Pflichtversicherung der Mitbeteiligten handelt.
Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Mit den zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten am 08.04.2009 abgeschlossenen Vereinbarungen wurden Vertragsverhältnisse von 25.05.2009 bis 23.12.2009 und von 07.12.2010 bis 02.04.2010 festgelegt. Mit Vereinbarung vom 02.04.2010 wurde ein weiteres Vertragsverhältnis von 19.04.2010 bis 23.12.2010 vereinbart. Mit weiteren Vereinbarungen am 30.08.2010, 01.09.2010 und 28.09.2010 wurden Vertragsverhältnisse von 06.09.2010 bis 26.09.2010, 27.09.2010 bis 30.09.2010 und von 01.10.2010 bis 08.10.2010 festgelegt.
Vertraglich ergeben sich somit folgende Zeiträume für das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten:
Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich zulässig. Probleme bereiten mehrfach befristete und aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse: Da das Arbeitsverhältnis jeweils ohne Beendigungserklärung mit Fristablauf endet, führt der Abschluss sogenannter Kettendienstverhältnisse zur Umgehung diverser arbeitsrechtlicher Vorschriften und ist ohne sachliche Rechtfertigung sittenwidrig. Nach der Judikatur stellt sich im Allgemeinen bereits bei erstmaliger Verlängerung die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn zwischen den einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen längere Unterbrechungen liegen. Fehlt einem Kettendienstverhältnis jede sachliche Rechtfertigung, so ist von einem einheitlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. (Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen8 (2013), Seite 78 f)
Durch die Verwendung der Mitbeteiligten in vom AMS unterschiedlich beauftragten Kursen (von 25.09.2009 - 23.12.2009 und 07.01.2010 - 02.04.2010 für Deutsch Alphabetisierung 2009 XXXX und 19.04.2010 - 23.12.2010 für Deutsch Alphabetisierung 2010 XXXX) durch den Beschwerdeführer, welche in den vorliegenden Dienstplänen ersichtlich ist, liegen aufgrund des jeweils nicht identen Auftragsgegenstandes sachlich gerechtfertigte Befristungen zwischen den drei "Haupt"verträgen vor. Auch hinsichtlich der beiden ersten Verträge kann von einer sachlichen Rechtfertigung der Befristungen ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise von einer neuerlichen Beauftragung für das Auftragsjahr 2010 ausgehen konnte.
Bei den drei zuletzt abgeschlossenen Verträgen, die für die Zeiträume 06.09.2010 bis 26.09.2010, 27.09.2010 bis 30.09.2010 und 01.10.2010 bis 08.10.2010 abgeschlossen wurde, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes um Präzisierungen des Vertrages vom 02.04.2010, der für den Zeitraum 19.04.2010 bis 23.12.2010 abgeschlossen wurde und keine Aufkündigung erfuhr.
Die Dienstverhältnisse erstrecken sich somit grundsätzlich auf die in den Verträgen vereinbarten Zeiträume. Hinsichtlich des Endes des letzten befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, dieses vorzeitig zu kündigen, oder ob das Beschäftigungsverhältnis erst mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Befristung endete.
Da die Mitbeteiligte mit der Beendigung nicht einverstanden war, ist eine einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls auszuschließen. Von einer Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung ist aufgrund des ausdrücklichen Vorbringens der Mitbeteiligten nicht auszugehen.
Kündigung und Befristung schließen einander grundsätzlich aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vertragsparteien nicht eine Kündigungsmöglichkeit zu einem früheren Termin vereinbaren oder das befristete Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen könnten. Eine solche Kündigung während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur bei längerer Befristung zuzulassen, um die Vorteile der Bestandfestigkeit des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung nicht zu gefährden. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das widerspruchslose (kommentarlose) Unterfertigen des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers, in dem eine bestimmte Kündigungsfrist trotz der vereinbarten Befristung des Dienstverhältnisses angeführt ist, bedeutet aber wegen des Grundsatzes, dass an ein konkludentes Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist, nicht die Annahme eines Einverständnisses zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, kein Erklärungswert zu. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Die Unterfertigung des Kündigungsschreibens durch den Arbeitnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zu werten. (Lindmayr, Angestelltengesetz § 19 Rz 229).
Es entspricht der allgemeinen Auffassung, dass eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen muss (OGH 23.07.2014, 8 ObA3/14w mit Verweis auf Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1158 Rz 15; Krejci in Rummel³ §§ 1158 1159c Rz 43d; Reissner in ZellKomm² § 19 AngG Rz 44; Brenn in Reissner, AngG § 19 Rz 36; Neumayer in Kletecka/Schauer, ABGB ON1.01 § 1158 ABGB Rz 13).
Gemäß § 19 Abs. 2 AngG kann der Dienstgeber mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Gemäß § 19 Abs. 3 AngG kann die Kündigungsfrist durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
Im vorliegenden Fall wurde zwischen Beschwerdeführer und Mitbeteiligten mit Vertrag vom 02.04.2010 zwar eine Kündigungsmöglichkeit ab Beginn des Dienstverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweils 15. oder Monatsletzten vereinbart. Nach § 539a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten abgeschlossenen Vereinbarungen um Scheinvereinbarungen zur Umgehung sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen handelt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vermag schon daher diese Kündigungsvereinbarung daher keine rechtlich verbindliche Wirkung zu entfalten. Zudem entsprechen die getroffenen Kündigungsfristen nicht den rechtlichen Kündigungsfristen im Sinne des § 19 Abs. 2 AngG und sind jedenfalls nicht als eine für die Mitbeteiligte günstigere Vereinbarung anzusehen.
Mangels gültig vereinbarter vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit dauerte das letzte Beschäftigungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Mitbeteiligten somit bis zum Ende der Befristung am 23.12.2010 an.
3.3. Zeitraum der (verlängerten) Pflichtversicherung
Im Falle eines Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis sieht § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) - außer im Falle eines ungerechtfertigten Austritts - eine aliquote Urlaubsersatzleistung vor. Diese gebührt entsprechend der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum dem gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaubsanspruch. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist dabei auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Um die Urlaubsersatzleistung zu berechnen ist es somit erforderlich, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Urlaubstage von der Mitbeteiligten während des Beschäftigungsverhältnisses konsumiert wurden.
Die Urlaubsersatzleistung unterliegt der Sozialversicherungspflicht (§ 11 Abs. 2 ASVG aE), womit in dieser Hinsicht das Arbeitsverhältnis "verlängert" wird (Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen8 (2013), Seite 191 f).
Die Mitbeteiligte konsumierte während des Vertragsverhältnisses keinen Urlaub, es fehlte an einer diesbezüglich erforderlichen Vereinbarung. Ein Betriebsurlaub wurde nicht vereinbart.
Der Mitbeteiligten gebührt somit eine Urlaubsersatzleistung in folgendem - von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 02.03.2016 sowie im Schreiben vom 13.04.2016 bereits ausgeführt - Ausmaß:
Aus dem Dienstverhältnis vom 25.05.2009 bis 23.12.2009 ergibt sich ein Urlaubsersatzanspruch von 19,6 Tagen. Dafür ist der jährliche Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen mal 212 (Tage, die das Dienstverhältnis dauerte) heranzuziehen und durch 365 zu dividieren. Im Ergebnis von 14 Tagen sind jedoch Wochenenden zu berücksichtigen, weshalb pro 5 Tagen Urlaubsersatzleistung 2 Tage hinzuzuzählen sind. Die 19,6 Tage Urlaubsersatzleistung ergeben eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis zum 12.01.2010.
Aus dem Dienstverhältnis vom 07.01.2010 bis 02.04.2010 ergibt sich ein Urlaubsersatzanspruch von sechs Tagen (57x25/365). Die pro fünf Tagen wegen der Wochenenden hinzuzuzählenden zwei Tage ergeben eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis 10.04.2010.
Aus dem Dienstverhältnis vom 19.04.2010 bis 23.12.2010 besteht ein Urlaubsersatzanspruch von 18 Tagen (259x25/365), was eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis 16.01.2011 ergibt.
Der Zeitraum der Pflichtversicherung ist somit von 25.05.2009 bis 10.04.2010 und von 19.04.2010 bis 16.01.2010 festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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