BVwG W227 2016164-1

W227 2016164-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

Diplomstudium, ersatzlose Behebung, Mängelbehebung, meritorische<br/>Entscheidung, Prüfung, Verbesserungsauftrag, Zulassungsantrag -<br/>Studienrichtung, Zulassungsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2016164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2016164.1.00

Spruch

W227 2016164-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Akademie der bildenden Künste Wien vom 3. November 2014, Zl. 110/2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Bildende Kunst an der Akademie der bildenden Künste Wien (Akademie). Dazu führte er aus, er sei zuzulassen, da er sich für das Studium angemeldet, eine Mappe mit Arbeitsproben abgegeben und an der Zulassungsprüfung teilgenommen habe.

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt erteilt: Um zum Diplomstudium zugelassen zu werden, müsse der Beschwerdeführer innerhalb von drei Wochen eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung vorlegen.

3. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, das Gespräch mit einem Kommissionsmitglied habe den Eindruck vermittelt, dass er beide Teile der Zulassungsprüfung bestanden habe. Die geforderte Bestätigung liege der Akademie daher bereits vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre den Antrag auf Zulassung zum begehrten Diplomstudium gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG zurück. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusätzlich vorbringt, die Akademie habe sich nicht mit seiner künstlerischen Eignung auseinandergesetzt. Wenn trotz des Bestehens der Zulassungsprüfung und der fristgerechten Antragstellung auf Zulassung zum Studium die Akademie keine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung ausstelle, könne der Beschwerdeführer eine solche nicht vorlegen. Weiters legte der Beschwerdeführer u.a. die 2. Kundmachung der Akademie vom 4. Juli 2014, Zulassungsprüfung 2014/15 für die Studienrichtung Bildenden Kunst, vor. Darin sind jene Bewerber aufgelistet, die die Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bildende Kunst bestanden haben. Der Name des Beschwerdeführers findet sich darin nicht.

6. Ein Telefonat mit der Akademie am 2. Juni 2016 ergab Folgendes:

Eine positiv absolvierte Zulassungsprüfung an der Akademie sei Voraussetzung, um dort studieren zu dürfen. Zulassungsprüfungen anderer in- oder ausländischer Universitäten würden nicht anerkannt. Das Ergebnis der Zulassungsprüfung werde am "schwarzen Brett" ausgehängt. Zusätzlich bekomme jeder Bewerber eine E-Mail mit der Information, ob er die Zulassungsprüfung bestanden habe oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Spätestens mit 4. Juli 2014 wusste die Akademie, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung nicht bestanden hat und somit auch keine Bestätigung darüber vorlegen konnte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der 2. Kundmachung der Akademie vom 4. Juli 2014, Zulassungsprüfung 2014/15 für die Studienrichtung Bildende Kunst.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 64 Abs. 1 Z Universitätsgesetz ist die allgemeine Universitätsreife in den künstlerischen Studien durch die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung nachzuweisen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was ein Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG ist, ergibt sich aus den erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes. Ein Verbesserungsauftrag ist dann nicht erforderlich, wenn er aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann. Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, ist der ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig. Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 27ff, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Ein Verbesserungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die Akademie nur ihre eigenen Zulassungsprüfungen anerkennt, wusste sie, dass der Beschwerdeführer die geforderte Bestätigung nicht vorlegen kann. Daher hätte sie keinen Verbesserungsauftrag erteilen dürfen und den Antrag auf Zulassung zum begehrten Diplomstudium inhaltlich entscheiden müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann, entspricht der oben unter Punkt

3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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