BVwG W192 1410349-2

W192 1410349-2Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

Fristen, Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1410349-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1410349.2.00

Spruch

W192 1410349-2/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zl.: 04 12.056-BAW/WA zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 11.06.2004 einen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz).

Zusammengefasst gab der Asylwerber gegenüber dem Bundesasylamt an, dass in seinem Land Krieg herrsche, immer wieder die Bevölkerung des Nordens dafür verantwortlich gemacht würde und die Opposition Demonstrationen organisiert habe. Der Präsident habe das Militär dagegen gewaltsam vorgehen lassen und es wäre im Zuge einer dieser Demonstrationen im März 2004 sein älterer Bruder getötet worden. Er habe das Land verlassen, da er gefürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden.

In der Folge wurde zur Herkunftsabklärung des Asylwerbers ein Sprachanalysegutachten erstellt, in welchem zusammengefasst auszugsweise ausgeführt wird: "[...] ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft oder jedenfalls einem längeren Aufenthalt des Probanden in der Republik Elfenbeinküste auszugehen. Der Proband hat sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit und entgegen seiner Aussage seit Mitte oder Ende 2003 nicht (mehr) in der Republik Elfenbeinküste oder einem anderen Land der FCFA-Zone aufgehalten, da er sich mit den dort im zweiten Halbjahr 2003 in Umlauf gebrachten Banknoten völlig unvertraut zeigt." (vgl. Sprachanalysegutachten vom 30.9.2007, Aktenseite 131)

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Asylwerbers letztlich mit Bescheid vom 5.10.2007, Zahl: 04 12.056-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei, da seine Schilderungen lediglich detailarm, widersprüchlich und überdies durch das eingeholte Sprachgutachten belegt sei, dass sich der Asylwerber seit Mitte oder Ende 2003 nicht mehr in der Republik Elfenbeinküste aufgehalten habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2007 zugestellt und erwuchs mangels der Einbringung einer Beschwerde am 30.10.2007 in Rechtskraft.

3. Mit Telefax vom 12.01.2011 stellte der Beschwerdeführer - neben einem Wiedereinsetzungsantrag, der bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.01.2011 als verspätet zurückgewiesen wurde - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und verwies auf angeschlossene Kopien von Medienberichten als neue Beweismittel.

4. Mit Bescheid vom 28.01.2011, Zl. 04 12.056-BAW/WA, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2011 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurück.

Das Asylverfahren sei mit Bescheid vom 05.10.2007 abgeschlossen worden, ein Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer dagegen nicht ergriffen. Der mit der Eingabe vom 12.01.2011 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens sei nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach der am 12.10.2007 erfolgten Erlassung des Bescheides erfolgt und der Antrag könne daher gemäß § 69 Abs. 2 AVG nicht mehr gestellt werden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Telefax vom 16.02.2011 eingebrachte Beschwerde, in der ohne konkrete fallbezogene Begründung vorgebracht wurde, dass unrichtige Feststellungen getroffen worden seien, das Verfahren mangelhaft sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt sei. Die Beschwerde enthält im Wesentlichen Ausführungen über eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und über Anknüpfungspunkte in Österreich unter dem Aspekt des Privatlebens. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die verspätete Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme wurde nicht konkret entgegengetreten.

Im Schriftsatz wurde weiters gemäß § 66 Asylgesetz der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizustellen.

Diesem Antrag hat der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 14.06.2011 Folge gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden. Sie wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; dieses hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069).

3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Schriftsatz, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wurde, am 12.01.2011 und somit mehr als drei Jahre nach der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamts am 12.10.2007, mit dem das betreffende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, eingebracht wurde. In der Beschwerde wurde diese Feststellung nicht angezweifelt. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen war. Ausführungen über eine etwaige Rechtzeitigkeit wurden auch im Beschwerdeschriftsatz nicht getätigt.

3.2.3. Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen drei Jahren Erlassung des Bescheids, mit dem das betroffenen Verfahren abgeschlossen wurde, eingebracht worden ist - nicht erwarten lässt. Weiters steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012) entgegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. das oben unter Punkt 3.2.1. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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