W181 2122380-1•BVwG W181 2122380-1
W181 2122380-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016
Amtssachverständiger, Antragslegimitation, Mühewaltung,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis,<br/>Zurückweisung
W181 2122380-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom 31.01.2015 betreffend die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der GZ. XXXX, beschlossen:
A)
Der gebührenrechtliche Antrag des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, GZ. XXXX, bestellten Amtssachverständigen XXXX wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014, GZ. XXXX, wurde der Antragsteller gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständiger von der Gerichtsabteilung
XXXX um Ausarbeitung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das (schriftlich) zu erstellende Gutachten sollte insbesondere eine Diagnose, die gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung, die gewählte Richtsatzposition, den zu Grunde gelegten Rahmensatz, das Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Hinsicht, die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung, den Zeitpunkt, seit wann der Gesamtgrad der Behinderung gegeben ist sowie eine schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens, enthalten.
2. Am 03.02.2015 langte das mit 25.11.2014 datierte psychiatrisch-neurologische Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 31.01.2015 datierte Gebührennote nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt:
Aktenstudium
EUR 14,50
Mühewaltung (psychiatrisches Gutachten)
EUR 116,20
Mühewaltung (neurologisches Gutachten)
EUR 116,20
Schreibgebühr, 1 Kopie; Anzahl der Seiten à 2,60: 10
EUR 26,00
Porti
EUR 2,90
Zeitversäumnis (Aktenrückstellung)
EUR 22,70
Zwischensumme:
EUR 298,50
20% USt
EUR 59,70
Summe:
EUR 358,20
3. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 übermittelte der Antragsteller dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Zahlungserinnerung und begründete diese damit, dass er für das Gutachten in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. XXXX eine Gebührennote nach dem Gebührenanspruchsgesetz gelegt habe. Er sei weder als "amtlicher Sachverständiger" bestellt noch Beamter oder Angestellter eines Amtes. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft habe ihm das Bundesverwaltungsgericht empfohlen, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, da dieses für die Zahlungen zuständig sei. Der Antragsteller ersuchte um Zahlung der Gebührennote, andernfalls um Zusendung eines Bescheides/Beschlusses, in dem die Gebühren bestimmt würden.
4. In weiterer Folge wurden dem Antragsteller seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit E-Mail vom 29.07.2015 die Entgeltregelungen für die nach § 90 KOVG 1957 bestellten ärztlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es sich bei den Sätzen um vom Ministerium vorgegebene Tarife handle und eine Zahlung anderer Honorare nicht möglich sei.
5. Mit (an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichteten) Schriftsatz vom 09.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.08.2015, übermittelte der Antragsteller abermals eine Zahlungserinnerung und führte darin ergänzend an, dass bei der Auftragserteilung durch das Bundesverwaltungsgericht für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass das Gutachten vom Sozialministeriumservice bezahlt würde. Wäre ihm dieser Umstand bekannt gewesen, hätte er die Erstattung des Gutachtens abgelehnt. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass er in seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Bundesverwaltungsgericht bestellt worden sei. Da bislang keine Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei, ersuche er um Überweisung der ausstehenden Beträge und um Zusendung eines Bescheides/Beschlusses, in dem die Gebühren bestimmt würden.
6. Sodann übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit E-Mail vom 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht den bisher erfolgten Schriftverkehr mit dem Antragsteller.
7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, GZ. W181 2122380-1/2Z, wurde der Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst davon in Kenntnis gesetzt, dass er nach der Aktenlage dem Verfahren zur GZ XXXX als Amtssachverständiger und nicht als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden sei. Da jedoch lediglich nichtamtliche Sachverständige einen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG haben, würde sein Antrag auf Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sein.
8. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde dem Antragsteller am 17.05.2016 rechtswirksam zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Lediglich in den in § 52 Abs. 2 AVG genannten Fällen (nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist) ist eine ausnahmsweise Heranziehung nichtamtlicher Sachverständige möglich.
Das AVG unterscheidet im Bereich der Sachverständigen somit auf der einen Seite Amtssachverständige und auf der anderen Seite nichtamtliche Sachverständige.
Unter einem Amtssachverständigen ist ein Verwaltungsorgan zu verstehen, das entweder einer bestimmten Behörde beigegeben ist oder dieser zur Verfügung steht. "Beigegeben" ist ein Verwaltungsorgan einer Behörde, wenn es organisatorisch in die Behörde eingegliedert ist (wie etwa ein Amtsarzt). Ein Amtssachverständiger steht "zur Verfügung", wenn dieser organisatorisch zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde zugehörig ist (etwa durch Zugehörigkeit einer Oberbehörde oder Unterbehörde) [vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Teilband: §§ 37-62, Rz 25f zu § 52]. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständiger aber nicht nur ein "Amtssachverständiger", wenn er kraft einer Behördenorganisation, sondern auch wenn er aufgrund einer gesetzlichen Anordnung "zur Verfügung steht" (vgl. VwGH 12.05.1992, 91/08/0139).
Eine solche gesetzliche Anordnung findet sich in § 90 zweiter Satz Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), wonach die Sachverständigen vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Die gemäß § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten nach der höchstgerichtlichen Judikatur als amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG.
Nach Auskunft des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, wurde der Antragsteller mit XXXX zum ärztlichen Sachverständigen gemäß § 90 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957 bestellt und wird der Antragsteller weiterhin in dem nach § 90 Abs. 1 dritter Satz KOVG 1957 zu führenden Verzeichnis als bestellter Sachverständiger geführt. Der Antragsteller ist demnach - unabhängig vom Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - als Amtssachverständiger zu qualifizieren.
Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gemäß § 14 BVwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Die Gerichtsabteilung XXXX hat den Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX betreffend eine Rechtssache, in welcher das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bescheid erlassende Behörde war, als Amtssachverständigen herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Gerichtsabteilung XXXX vom 22.10.2014, mit dem der Antragsteller unter Hinweis auf § 14 BVwGG um Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ersucht wurde.
Als Amtssachverständiger gebührt dem Antragsteller gemäß § 91 KOVG 1957 eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Darauf wurde der Antragsteller bereits seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit E-Mail vom 29.07.2015 hingewiesen.
Einen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG haben Amtssachverständige hingegen nicht (vgl. VwSlg 14.798 A/1997; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband §§ 37 - 62, Rz 50 zu § 52). Dieser steht gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 1 AVG lediglich nichtamtlichen Sachverständigen zu.
Aufgrund obiger Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nach der Aktenlage dem Verfahren zur GZ XXXX als Amtssachverständiger und nicht als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen wurde. Darüber wurde der Antragsteller mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016, GZ. W181 2122380-1/2Z, in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon dieser jedoch Abstand nahm.
Da lediglich nichtamtliche Sachverständige einen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG haben, ist der gegenständliche Antrag auf Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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