W180 2000183-1•BVwG W180 2000183-1
W180 2000183-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016
Antragslegimitation, Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren,<br/>Flächenwidmungsplan, Gewerbepark, Industriepark, Konkretisierung,<br/>Projektabsicht, Prozessvoraussetzung, Rodung, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verwirklichungswille,<br/>Vorhabensbegriff
W180 2000183-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Georg PECH als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerde des Oberösterreichischen Umweltanwalts gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.11.2013, Zahl UR-2013-94409/6-Hm/Kam, mit dem der Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwalts auf Feststellung, dass für das Vorhaben "Erweiterung Betriebsbaugebiet XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.04.2013 begehrte der Oberösterreichische Umweltanwalt (in der Folge: UA) gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, in der Folge: UVP-G 2000), in der geltenden Fassung, die Feststellung, dass für das Vorhaben "Erweiterung Betriebsbaugebiet XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 04.07.2013 wurde der Antrag ergänzt und insofern erweitert, dass die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen möge, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung 1. nach dem UVP-G 2000 bzw. 2. auf Basis der Direktanwendung der Richtlinien 85/337/EWG und 2011/92/EU durchzuführen sei.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.11.2013 wurden "[d]er Antrag des Oö. Umweltanwalts vom 4. Juli 2013 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben "Betriebsbaugebiet XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, [...] als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt I.) und "[d]er Antrag des Oö. Umweltanwalts vom 4. Juli 2003 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben "Betriebsbaugebiet XXXX" auf Basis der Direktanwendung der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durchzuführen ist, [...] als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt II.). Zum relevanten Sachverhalt führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Marktgemeinde XXXX (in der Folge: Standortgemeinde) beabsichtige die Widmung von zirka 14 ha landwirtschaftlich genutzter Acker- und Wiesenflächen sowie von zirka 17 ha Mischwaldflächen als Betriebsbaugebiet. Dieses neue Betriebsbaugebiet grenze unmittelbar an das Betriebsbaugebiet XXXX, welches derzeit 21 ha umfasse, an. Mit Schreiben vom 26.04.2013 habe der UA bei der belangten Behörde die Feststellung der in diesem Zusammenhang bestehenden UVP-Pflicht beantragt. Im Rahmen einer Besprechung der belangte Behörde am 24.05.2013 in Anwesenheit des UA und von Vertretern der Standortgemeinde sei abgeklärt worden, dass das betreffende Vorhaben kein Industrie- bzw. Gewerbepark im Sinne des UVP-G 2000 sei. Mit Schreiben vom 04.07.2013 habe der UA erneut den Antrag gestellt, die UVP-Behörde möge feststellen, dass für das Vorhaben "Betriebbaugebiet XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. auf Basis der Direktanwendung der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass dem UA beizupflichten sei, dass ein Vorhaben - vor allem im Stadium eines Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - ein zukünftiges und womöglich auch noch nicht für einen Genehmigungsantrag detailliertes Projekt darstellen könne. Gemäß Spruchpraxis des Umweltsenates (vgl. Umweltsenat 17.03.2012, US 3B/2011/4-19) müsse es dennoch bereits folgende Kriterien erfüllen:
Generell komme noch hinzu, dass für Vorhaben, für welche eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 getroffen werden solle, auch ein Tatbestand im UVP-G normiert sein müsse.
Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne des UVP-G 2000 seien Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet würden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden würden.
Entscheidend für das Vorliegen eines derartigen Vorhabens sei daher, dass Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet würden und einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden könnten. Den zukünftigen Investoren würden also beispielsweise Strom- und Wärmeversorgung, Telekommunikation sowie mitunter Dienstleistungen wie Reinigungsdienste oder Bürodienste zur Verfügung gestellt werden und bestünden in der Regel auch Anlagen zur gemeinsamen Nutzung, wie beispielsweise Veranstaltungsräume und/oder Sozialreinrichtungen (vgl. Umweltsenat 08.07.2004, US 5A/2004/2-48).
Die Intention der Standortgemeinde bestünde im Moment allein darin, vorhandene Flächen auf Betriebsbaugebiet umzuwidmen. Das Aufschließen mit der notwendigen Infrastruktur sowie das Errichten einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit sei seitens der Standortgemeinde explizit nicht geplant. Diese Tatsachen seien auch bei der Besprechung vom 24.05.2013, an der auch der UA teilgenommen habe, vorgebracht worden. Zum derzeitigen Stand sei daher weder absehbar, dass diese Flächen von einem Errichter oder Betreiber erschlossen würden, noch solle zwischen mehreren möglichen Betrieben - derzeit gebe es nach Auskunft der Standortgemeinde noch keine Interessenten für die gewidmeten Flächen - eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit gebildet werden. Der derzeitige Fokus liege demnach nur auf der Durchführung der Flächenwidmung. Ein möglicher anderer Errichter bzw. Betreiber sei zurzeit weder der Standortgemeinde noch der belangten Behörde bekannt. Aufgrund dieser Tatsachen komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich in diesem Widmungsstadium um keinen Gewerbepark im Sinne des UVP-G 2000 handeln könne. Eine bloße Widmungsänderung erfülle keinen Tatbestand des UVP-G, sodass im Ergebnis kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorliege (vgl. Umweltsenat 04.05.2012, US 4A/2011/20-16).
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regle die Antragslegitimationen zur Durchführung eines Feststellungs-verfahrens für Tatbestände, die unter das UVP-G 2000 fielen. Demnach sei der UA berechtigt, einen Antrag auf Feststellung einzubringen, ob ein Vorhaben - welches dem UVP-G 2000 zuzuordnen sei - einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch auch, dass für einen Flächenwidmungsakt, auf welchen das UVP-G 2000 mangels Normierung eines Tatbestandes keine Anwendung finde, eben diese Antragslegitimation nicht bestehe. Demnach sei der UA nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 leg.cit. für die betreffende Widmungsänderung, die wie oben ausführlich dargelegt kein Vorhaben im Sinne des UVP-G darstelle, einzubringen.
Zur Vollständigkeit merkte die belangte Behörde an, dass die vom UA in seinem Antrag erwähnten großflächigen Rodungen theoretisch geeignet seien, den Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 lit. a, b, e und f UVP-G 2000 zu erfüllen. Die Möglichkeit zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Einzelfallprüfung bestünde demnach unabhängig vom Nichtvorhandensein des Industrie- oder Gewerbeparks für die betreffenden Waldflächen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass von der Standortgemeinde vorgebracht worden sei, dass bis dato weder bekannt sei ob bzw. wie viel gerodet werden solle, sodass auch hier noch kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorliege.
Die Behörde hielt somit zusammenfassend fest, dass das betreffende Vorhaben kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstelle. Mangels Vorhabens im Sinne des UVP-G und daraus folgend mangels Antragslegitimation des UA sei der Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die UVP-Richtlinie 2011/92/EU einerseits augenscheinlich ordnungs- und fristgemäß in nationales Recht transformiert worden sei und andererseits für Vorhaben des Anhangs 2 nicht alle entscheidungsrelevanten Details beinhalte, weshalb sie in diesem Fall nicht direkt zur Anwendung gelangen könne und dürfe. Ergänzend komme hinzu, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - auf welchen der UA seinen Antrag stütze - lediglich der Feststellung diene, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz [nämlich dem UVP-G 2000] durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 verwirklicht werde. Für eine Widmungsänderung könnten lediglich die Bestimmungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG relevant sein, wobei die rechtliche Beurteilung einer Widmungsänderung nicht in die Zuständigkeit der UVP-Behörde falle.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die binnen offener Frist erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt), in welcher der UA im Wesentlichen wie folgt ausführt:
Die Standortgemeinde beabsichtige die Erweiterung des Betriebsbaugebietes XXXX. Die in der Verständigung vom 28.02.2013 angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sollen von Grünland in Betriebsbaugebiet umgewidmet werden, wobei das Flächenausmaß des derzeit rechtskräftig bestehenden Betriebsbaugebietes XXXX, welches zum überwiegenden Teil in der Marktgemeinde XXXX liege, rund 20 ha betrage. Die nunmehr vorgesehene nordöstliche Erweiterung auf das Gebiet der Standortgemeinde umfasse zirka 31 ha. Bei der in Anspruch genommenen Fläche handle es sich um etwa 14 ha landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen sowie um über 17 ha Mischwaldflächen. Eine fundierte Prüfung der funktionalen und (natur)räumlichen Auswirkungen der vorgesehenen Betriebsbaugebietserweiterung sei offenbar nicht durchgeführt worden. Die geplante Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts widerspreche Raumordnungszielen und -grundsätzen des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes. Das Flächenausmaß des rechtskräftig gewidmeten Betriebsbaugebietes XXXX betrage rund 20 ha. Mit der nunmehr vorgesehenen nordöstlichen Erweiterung von zirka 31 ha würde ein Gewerbepark mit einer Flächeninanspruchnahme von über 51 ha entstehen. Es sei daher gemäß §§ 3 und 3a i.V.m. Anhang 1 UVP-G bei der Betriebsbaugebietserweiterung jedenfalls eine Einzelfallprüfung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Aufgrund der erforderlichen, großflächigen Rodungen und Versiegelungsmaßnahmen, der massiven Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, des erhöhten Verkehrsaufkommens, der zusätzlichen Lärmbelastungen, etc. werde mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein und sei daher auch eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich. Der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid (insb. Seite 6) ohne weitere europarechtliche Analysen davon aus, dass Flächenwidmungsakte als Pläne und deren Änderungen niemals UVP-pflichtig sein könnten. Dagegen ergebe sich aus der EuGH-Judikatur, dass auch Pläne unter bestimmten Umständen einer UVP-Pflicht unterliegen könnten (vgl. zB EuGH 18.06.1998, C-81/96, Burgemeester). Weiters monierte der UA die unzureichende Umsetzung der UPV-Richtlinie und die diesbezüglich unzureichende Begründung im angefochtenen Bescheid sowie die von der belangten Behörde unterlassene direkte Anwendung der UVP-Richtlinie. Der belangten Behörde sei ein Rechtsirrtum bezüglich des Ausmaßes des durch die UVP-Richtlinie eingeräumten Ermessens unterlaufen. Die belangte Behörde gehe rechtsirrigerweise davon aus, dass die UVP-Richtlinie bei fehlender Umsetzung keine Horizontalwirkung entfalten könne. In gemeinschaftswidriger Art und Weise habe die belangte Behörde die Prüfung des Vorhabens im Lichte der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie unterlassen, moniert werde auch die gemeinschaftswidrige Unterlassung der Prüfung der streitgegenständlichen Fläche als bedeutsame Fläche außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten im Sinne der Art. 3 und 5 Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 10 und 12 FFH-Richtlinie. Die SUP-Richtlinie sei durch das oberösterreichische Raumordnungsgesetz nur unzureichend umgesetzt worden und hätte somit direkt zur Anwendung kommen müssen. Ebenfalls gemeinschaftswidrig sei die Unterlassung der Veröffentlichung eines SUP-Umweltberichts oder der begründeten Feststellung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen sei.
4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 brachte der UA ergänzend vor, dass im Rahmen des derzeit anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Republik Österreich Gebiete in Oberösterreich als "vorgeschlagenes, potentiell geeignetes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (PSCI - proposed site of community interest) nach Richtlinie 92/43/EWG geführt würden. Diese PSCI, somit auch der Wildtierkorridor im Bereich der Standortgemeinde, seien zumindest bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens 2013/4077 rechtlich einem verordneten Europaschutzgebiet gleichzuhalten. Es sei somit vom rechtlichen Status eines "Faktischen FFH-Gebiets" auszugehen und es gelte in diesem Gebiet das strikte Verschlechterungsverbot, das bei allen Planungen/Ausweisungen, Genehmigungen und Durchführungen von Vorhaben zu beachten sei. Die Richtlinie 92/43/EWG umfasse auch die Prüfung von Plänen, der Prüfgegenstand der Vogelschutz-Richtlinie sei noch weiter gefasst. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit dem strikten Verschlechterungsverbot Rechnung zu tragen.
5. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 brachte der UA ergänzend vor, dass im März 2016 das zweite Biogeographische Seminar im Rahmen des derzeit anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Republik Österreich vorgesehen sei. Da das Biogeographische Seminar im März 2016 mehr Klarheit über FFH-Gebietsfestlegungen bringen werde, halte es der UA für angezeigt, die Entscheidung der EU-Kommission im März abzuwarten und erst danach eine Entscheidung in diesem anhängigen UVP-Feststellungsverfahren zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Standortgemeinde beabsichtigt die Widmung von circa 14 ha landwirtschaftlich genutzter Acker- und Wiesenflächen sowie von circa 17 ha Mischwaldflächen als Betriebsbaugebiet. Dieses neue Betriebsbaugebiet (31 ha) grenzt unmittelbar an das bestehende Betriebsbaugebiet XXXX, welches zu einem kleinen Teil in der Standortgemeinde, zum überwiegenden Teil in der Nachbargemeinde XXXX gelegen ist. Das bestehende Betriebsbaugebiet ist 21 ha groß.
Konkrete Pläne der Standortgemeinde zur Aufschließung des neuen Betriebsbaugebietes zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung durch mehrere Betriebe und zur Ausstattung mit der dafür notwendigen Infrastruktur liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass ein anderer Errichter oder Betreiber eine derartige Aufschließung plant. Es ist derzeit nicht bekannt, ob überhaupt bzw. welche Flächen gerodet werden sollen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Belege dafür, dass konkrete Pläne für einen Aufschluss des geplanten neuen Betriebsbaugebietes vorliegen würden oder dass ein solcher Aufschluss oder eine Erweiterung des bestehenden Betriebsbaugebietes XXXX bereits praktisch betrieben würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, auch wurde dies vom UA nicht behauptet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz durch Senate. Für die Entscheidung ist somit ein gemäß den obzitierten Bestimmungen gebildeter Senat aus drei Berufsrichtern zuständig.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die §§ 2 und 3 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) bis (5) [...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) bis (6) [...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) [...]"
Z 18 lit a des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet:
"Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;"
Z 18 lit c des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet:
"Industrie- oder Gewerbeparks3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha."
Fußnote 3 lautet:
"Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden."
Art. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 2012/26, 1, (im Folgenden: UVP-Richtlinie) lautet auszugsweise:
"(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Projekt:
b) [...]"
Anhang II Ziff 10 lit a der UVP-RL lautet:
"Anlage von Indurstiezonen;"
Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl 2001/197, 30, (Strategische Umweltprüfungs-Richtlinie, im Folgenden: SUP-Richtlinie) lautet:
"Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,
a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Antragslegitimation des UA
Die belangte Behörde verneinte im Ergebnis zu Recht die Antragslegitimation des UA. Soweit sie dies damit begründete, dass der UA (nur) berechtigt sei, einen Antrag auf Feststellung einzubringen, ob ein Vorhaben "- welches dem UVP-G zuzuordnen sei -" einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, verkannte sie jedoch die Rechtslage. Eine diesbezügliche Beschränkung der Antragslegitimation des Umweltanwalts (oder auch des Projektwerbers oder einer mitwirkenden Behörde) ist § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung auf Vorhaben, die dem UVP-G "zuzuordnen" sind, würde auch auf eine unzulässige Vermengung der Antragslegitimation mit der inhaltlich zu lösenden Frage (UVP-Pflicht) hinauslaufen. Mangels Einschränkung in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 muss sich der Antrag bloß auf ein Vorhaben beziehen, unabhängig davon, ob dessen grundsätzliche Einordnung unter einen Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G offenkundig ist und nur die konkrete Erfüllung von Kriterien und Schwellenwerten in Rede steht oder ob gerade die Zuordnung des Vorhabens zu einer Ziffer des Anhangs 1 fraglich ist. Darüber hinaus ist der Vorhabensbegriff des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - also jene Vorhaben, die Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens sein können - sogar weiter zu verstehen als die Begriffsdefinition eines Vorhabens in § 2 Abs. 2 leg.cit., wonach ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft ist; ansonsten könnten nämlich diesbezügliche Zweifelsfälle (liegt überhaupt eine Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft vor?) gar keiner Klärung in einem UVP-Feststellungsverfahren zugeführt werden.
Eine Beschränkung der Antragslegitimation ergibt sich jedoch aus Folgendem: Wie die belangte Behörde bereits zutreffend in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, muss ein Vorhaben nach der Judikatur zwei Voraussetzungen erfüllen, damit ein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet werden kann: Es muss 1) ein konkretes Projekt über das Vorhaben vorliegen, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien in Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht zu entnehmen sind und es muss 2) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers auf Verwirklichung des Verfahrens vorliegen (vgl. die Entscheidungen Umweltsenat 07.03.2012, US 3B/2011/4-19 St. Pantaleon; 26.01.2004, US 9A/2003/23-12 und 26.01.2004, US 9A/2003/23-13 Stmk-Bgld 380kV-Leitung; BVwG 17.06.2014, W113 2006688 Spielberg Formel-1-Rennen).
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist nach der Judikatur des Umweltsenates ein Antrag auf UVP-Feststellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die vorhin zitierten Entscheidungen des Umweltsenates sowie Umweltsenat 04.05.2012, US 4A/2011/20-16 Seiersberg III).
Auch in der Literatur wird dieser Standpunkt vertreten (vgl. Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³, § 3 Rz 47:
"Ein von einer mitwirkenden Behörde oder dem UA eingebrachter
Feststellungsantrag ist ... zurückzuweisen, wenn kein hinreichend
konkretisiertes Vorhaben oder kein erkennbarer Verwirklichungswille vorliegt.").
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Wie der Umweltsenat und ihm folgend auch das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Prozessvoraussetzung eines hinreichend konkretisierten Vorhabens Voraussetzung für eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht (vgl. abermals US 07.03.2012, US 3B/2011/4-19 St. Pantaleon, BVwG 17.06.2014, W113 2006688 Spielberg Formel-1-Rennen); die beiden Prozessvoraussetzungen gewährleisten zudem, dass abstrakte Prüfungen bzw. Prüfungen von "Projekten von Hörensagen" nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens sind (14.10.2008, US 1B/2008/20-4 Wels MVA II unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218).
Nach den getroffenen Feststellungen liegen im gegenständlichen Fall weder für eine Rodung noch für die Errichtung oder Erweiterung eines Gewerbeparks ein hinreichend konkretisiertes Projekt vor, darüber hinaus fehlt es der Gemeinde an einem erkennbaren Verwirklichungswillen zur Vornahme einer Rodung und zur Errichtung oder Erweiterung eines Gewerbeparks. Hinweise auf andere Projektwerber liegen nicht vor.
Mangels Vorliegens der notwendigen Prozessvoraussetzungen eines hinreichend konkretisierten Vorhabens und eines erkennbaren Verwirklichungswillens erfolgte damit die Zurückweisung des Antrags des UA auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu Recht.
Da die belangte Behörde zutreffender Weise nicht in eine inhaltliche Prüfung der UVP-Pflicht eintrat, erwiesen sich auch Feststellungen, ob das neue oder das bestehende Betriebsbaugebiet in einem Schutzgebiet der Kategorie A oder D liegen, als entbehrlich, da nicht entscheidungsrelevant. Die diesbezüglichen Ausführungen des UA gehen daher ins Leere.
Der UA macht geltend, dass die belangte Behörde die UVP-RL wegen nichtgehöriger Umsetzung derselben ins österreichische Recht bezüglich Anhang II Ziff 10 lit a der RL "Anlage von Industriezonen" unmittelbar hätte anwenden und in diesem Fall zu einer Bejahung der UVP-Pflicht hätte kommen müssen. Auch in diesem Zusammenhang ist wieder darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht in eine inhaltliche Prüfung der UVP-Pflicht eingetreten ist.
Selbst wenn man dem UA dahingehend folgen würde, dass mit der Z 18 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 die UVP-RL nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden wäre (insbesondere - nach dem Vorbringen des UA - wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III der RL; zu den Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL bei Fragen der UVP-Pflicht siehe EuGH 21.03.2013, C-244/12 Salzburger Flughafen), würde dies nichts am Ergebnis ändern, da auch bei unmittelbarer Anwendung der UVP-RL die oben genannten Voraussetzungen, nämlich ein hinreichend konkretes Vorhaben und ein erkennbarer Verwirklichungswille, vorliegen müssten.
Soweit der UA in diesem Zusammenhang noch im Besonderen ausführt, dass sich aus der UVP-RL ergebe, dass auch Flächenwidmungspläne und Widmungsakte uvp-pflichtig seien, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Die für bestimmte öffentliche und private "Projekte" eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibende UVP-RL definiert als Projekte und damit als ihren Gegenstand "die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen" und "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen". Diese Begriffsdefinition in Art 1 Abs. 2 der RL ist bei den einzelnen in Anhang I und II der RL genannten Projekten stets mitzulesen. Auch wenn Anhang II Ziff 10 lit a - im Unterschied zu anderen Tatbeständen der Anhänge I und II - nicht vom Bau, Bauvorhaben oder dergleichen spricht, so ergibt sich wegen der Begriffsdefinition in Art. 1 Abs. 2 und entgegen der Auffassung des UA nicht, dass bereits ein Plan für die Anlage einer Industriezonen diesen Tatbestand erfüllt. Bergthaler (in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³, Z 18 Rz 1 unter Hinweis auf EB zur Nov 2000) weist darauf hin, dass der Terminus "Anlage von Industriezonen" auf die planungsrechtliche Ebene bezogen ist; zurecht habe aber der Gesetzgeber in Z 18 des Anhangs 1 für die Projekt-UVP den Gegenstand schärfer abgegrenzt und auf "konkrete infrastrukturelle Aufschließungsprojekte" fokussiert. Pläne unterliegen - worauf auch schon die belangte Behörde hingewiesen hat - zudem unter den dort genannten Voraussetzungen der SUP-RL.
Zu dem vom UA angeführten Urteil des EuGH (18.06.1998, C-81/96 Burgemeester), aus dem sich seiner Meinung nach ergebe, dass Pläne "unter bestimmten Umständen" uvp-pflichtig sein könnten, ist zu bemerken, dass der EuGH darin vorab betonte, dass es Aufgabe des nationalen Gerichts sei, an Hand der anzuwendenden nationalen Regelungen festzustellen, ob die Zustimmung zu einem Flächennutzungsplan eine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL sei, also eine Entscheidung, auf Grund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhalte. Im angesprochenen niederländischen Fall wurde dies vom vorlegenden Gericht bejaht. Da in Österreich hingegen an der Flächenwidmung noch kein Recht zur Durchführung eines Vorhabens anknüpft, lässt sich aus diesem Urteil für Österreich auch keine UVP-Pflicht eines Flächenwidmungsplanes ableiten.
Aus den dargelegten Gründen erwies sich daher die Zurückweisung des Antrages des UA durch die belangte Behörde als zutreffend. Die Beschwerde des UA war daher abzuweisen.
3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig und klar ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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