BVwG W170 2123481-1

W170 2123481-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2123481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2123481.1.00

Spruch

W170 2123481-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Land Niederösterreich, dieses vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 9.2.2016, Zl 1070419509-15053716, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 21.5.2015 Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.2.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Mit Schriftsatz vom 11.3.2016 wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 22.3.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein zum Antragszeitpunkt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes und zum nunmehrigen Zeitpunkt minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession angehört.

1.2. Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer zum Herkunftsort an, aus der XXXX zu stammen und von dort etwa im Herbst 2013 ausgereist zu sein, seine Familie befinde sich inzwischen in der Türkei.

1.3. Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung am 22.5.2015 aus, dass er Syrien auf Grund der dortigen Lage und Unsicherheit verlassen habe.

In der behördlichen Einvernahme am 11.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass seine älteren Brüder zum Militärdienst eingezogen worden wären, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen wären. Auch die kurdischen Milizen hätten gewollt, dass die Brüder des Beschwerdeführers einrücken, aber habe der Vater dies durch Geldzahlungen verhindern können. Der Vater sei von einem Offizier telefonisch als Terrorist beschuldigt worden bzw. habe dieser mit dem Vater befreundete Offizier diesen gewarnt und informiert. Die Verfolgung drohe, weil der Vater in Syrien Flüchtlingen geholfen und demonstriert habe. Auch habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl.

Das Bundesamt hat das Alter des Beschwerdeführers bei der Entstehung der Fluchtgründe und seiner Flucht - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben ca. 14 Jahre alt - nicht berücksichtigt.

1.4. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hält, ob dieser bzw. diese Gruppe den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien faktisch (das heißt mit oder ohne gesetzliche Grundlage) zwangsrekrutieren würde und ob diese Zwangsrekrutierung dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer unter Sanktionsandrohung gezwungen wäre, in dessen Rahmen Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder daran mitzuwirken.

Diesbezüglich hat das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt bzw. jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

1.5. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer Syrien (aus syrischer Sicht) rechtswidrig verlassen hat.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob und welche Sanktionen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner allfälligen rechtswidrigen Ausreise aus syrischer Sicht aus Syrien drohen.

Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, die mit der Kopie von Personaldokumenten des Beschwerdeführers, die dieser beim Bundesamt vorgelegt hat, in Einklang zu bringen sind. Auch das Bundesamt ist - zumindest schlüssig durch die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an die im Spruch genannte Vertreterin - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession ist, hat das Bundesamt unwidersprochen und im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt und ist daher davon auszugehen.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

Hinsichtlich der Feststellung zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Ort seiner Herkunft sowie seinem letzten Aufenthaltsort in Syrien ist auf Erstbefragung (AS 87) sowie auf die Angaben in der behördlichen Einvernahme am 16.9.2015 (AS 111) zu verweisen.

Hinsichtlich der das Vorbringen des Beschwerdeführers darstellenden Feststellungen (die nur das Vorbringen aber nicht deren Glaubwürdigkeit feststellen) ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.

Dass das Bundesamt bei der Ermittlung der Fluchtgründe Rücksicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entstehens der Fluchtgründe bzw. zum Zeitpunkt der Flucht genommen hat, ist dem Akt, insbesondere der Beweiswürdigung im Bescheid, nicht zu entnehmen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Hinsichtlich der Frage, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hat, finden sich in den Länderfeststellungen im Bescheid - diese scheinen die Ermittlungen des Bundesamtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abschließend darzustellen, da im Verwaltungsakt keine Kopie der der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einvernahme offensichtlich ausgefolgten Länderfeststellungen zu finden sind - keine vorbringensbezogenen Feststellungen zu Syrien bzw. zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers; daher ist festzustellen, dass das Bundesamt hinsichtlich dieser Frage jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Hinsichtlich der Frage, ob dieser Machthaber den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren würde, finden sich nur insoweit Feststellungen, als das Bundesamt im Bescheid ab S. 19 (AS 201 ff) Feststellungen zum Militärdienst (beim syrischen Regime) und der (Zwangs-) Rekrutierung durch Regime und Rebellen getroffen hat; diesen Feststellungen ist hinsichtlich der für das syrische Regime Militärdienstleistenden zu entnehmen, dass diese zum zumindest in der (nicht näher definierten) Anfangszeit mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Wehrdienst gezwungen werden würden. Weiters wurde festgestellt, dass der Wehrdienst nach dem syrischen Gesetz zwischen 18 und 42 Jahren zu leisten ist, aber nicht, ob de facto das Regime dieses Gesetz respektiert oder auch Minderjährige einzieht. Dies ist aber denkbar, da festgestellt wurde, dass das Gesetz offensichtlich insoweit nicht mehr respektiert wird, als auch 45-jährige Reservedienst leisten müssten und das Maß an Willkür bei der Rekrutierung stark zugenommen habe.

Hinsichtlich der Gebiete unter PYD-Kontrolle finden sich zwar ebenso Feststellungen wie zum verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst in diesen Gebieten und wird sogar festgestellt, dass auch Minderjährige wieder rekrutiert würden; ob diese Rekrutierung von Minderjährigen durch die YPG aber nur freiwillig erfolgt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal in Amuda offenbar auch Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Kräfte erfolgten.

Hinsichtlich der anderen Akteure finden sich keine hinreichenden Feststellungen bzw. Ermittlungen im Akt.

Daher ist der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsgebiet an der Macht befindliche Gruppe sowie die Frage, ob diese mit dem sanktionierten Zwang zu Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre, mangels jeglicher erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht geklärt bzw. nicht ermittelt worden.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Hinsichtlich der Feststellung, dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, ob der Beschwerdeführer rechtswidrig aus Syrien ausgereist ist, ist darauf zu verweisen, dass sich im Verwaltungsakt keine nähere Befragung zu den Modalitäten der Ausreise findet; es wird bei den Ermittlungen zu dieser Frage zu bedenken sein, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und behauptet hat, rechtswidrig ausgereist zu sein.

Weder im Verwaltungsakt noch im Bescheid finden sich nachvollziehbare Ermittlungen zur Frage ob und welche Sanktion dem Beschwerdeführer wegen seiner aus syrischer Sicht rechtswidrigen Ausreise drohen. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den vorgebrachten, spezifischen Fluchtgründen:

Das Bundesamt geht in den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung hinsichtlich der Abweisung des Antrags, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus.

Dazu ist einleitend auszuführen, dass der Beschwerdeführer - vom ihm allenfalls drohenden Dienst beim syrischen Militär bzw. den kurdischen Milizen abgesehen - im Wesentlichen vorgebracht hat, dass der Vater des Beschwerdeführers vom syrischen Regime als Terrorist gesehen werde, weil dieser in Syrien Flüchtlingen geholfen und demonstriert habe.

Darüber hinaus habe auch der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl.

Wäre dieses Vorbringen glaubwürdig, wäre es asylrelevant, weil die Verfolgung als Angehöriger eines Oppositionellen einerseits eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) und andererseits - möglicherweise, hier fehlen die relevanten Ermittlungen - eine Verfolgung auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung (VwGH 16.04.2002, 99/20/0430), darstellen würde bzw. könnte.

Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass die Antworten des Beschwerdeführers dünn und oberflächlich wären; diese würden bei einer Person, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Fluchtgründe, der Flucht und der Einvernahme volljährig gewesen wäre, hinreichend dünn und oberflächlich, um die mangelnde Glaubwürdigkeit begründen zu können. Ist ein Asylwerber aber zum Zeitpunkt des Entstehens der Fluchtgründe, der Flucht und der Einvernahme minderjährig, so ist dies im Rahmen der Ermittlungen und im Rahmen der Beweiswürdigung zu bedenken; dies bedeutet insbesondere, dass etwa bei Ermittlungen mehrmaliges Nachfragen bzw. auf eine Konkretisierung der Antworten zielendes Nachfragen notwendig sein wird (siehe zu alledem: VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0161, VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0076, VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Das Bundesamt ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters während der erstinstanzlichen Einvernahme nicht die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstands der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ersetzt, geht es dabei doch darum, das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113).

Allerdings ist - unter Hinweis auf die oben dargestellten Grenzen der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens - auszuführen, dass es sich bei diesen Ermittlungsmängel um keine handelt, die die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens rechtfertigen würden.

3.3. Zu den in den unveränderlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers liegenden Verfolgungsgründen:

Anders verhält es sich bei den in den unveränderlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers liegenden Verfolgungsgründen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der inzwischen (bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides) 17-jährige Beschwerdeführer Syrien etwa 14-jährig verlassen hat und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine 17-jährige männliche Person aus Sicht einer Soldaten bzw. Kämpfer rekrutierenden Stelle weit interessanter ist als eine 14-jährige männliche Person.

Wie oben festgestellt wurde, hat das Bundesamt den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hält und ob dieser bzw. diese Gruppe den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien faktisch (das heißt mit oder ohne gesetzliche Grundlage) zwangsrekrutieren würde sowie ob diese Zwangsrekrutierung dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer unter Sanktionsandrohung gezwungen wäre, in dessen Rahmen Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder daran mitzuwirken, nicht bzw. bloß ansatzweise ermittelt bzw. jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dies ist sind aber im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, aus folgenden Gründen entscheidungsrelevant:

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenden Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch die verschiedensten Parteien zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer vor seiner Flucht oder im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus erfolgen kann, seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten hätte müssen bzw. müsse oder ob diesem die Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsort an der Macht befindliche Bürgerkriegspartei gedroht hätte. Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige der syrischen Armee bzw. Zwangsrekrutierte der in Herkunftsort des Beschwerdeführers an der Macht befindliche Bürgerkriegspartei in Syrien zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden.

Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). So ist etwa dem Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Da das Bundesamt zu den unter 1.4. bis 1.6. dargestellten Fragen keine Ermittlungen getätig hat steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) zur oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien ignoriert hat und dieses keinerlei zielführende Ermittlungen zum diesen Fragen getätigt hat, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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