BVwG W135 2101360-1

W135 2101360-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2101360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2101360.1.00

Spruch

W135 2101360-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wird aufgehoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2013 wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Nummer XXXX und gab in der Beilage Flächennutzung 2012 21,05 ha Almfutterfläche an.

Am 28.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Referenzflächenaktualisierung.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 207,65 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 6,01 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Almfutterfläche von 6,01 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,01 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 588,04 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung von 20,62 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen sowie eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,41 ha und eine ermittelte Almfutterfläche von 14,61 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 1,80 ha ergebe. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 134,38 verhängt.

Am 02.10.2013 fand auf der Alm mit der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt. Mit Schreiben vom 16.10.2013 übermittelte die AMA den Kontrollbericht der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle an den Beschwerdeführer und gab ihm die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen.

Gegen den Bescheid vom XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abgewiesen und es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 588,04 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,41 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 10,59 ha ausgegangen. Dies ergebe eine Differenzfläche von 5,82 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

Am Schluss des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2014.

Im Akt befindet sich ein Dokument "Report - EBP 2012 Berechnungsstand: 01.08.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat.

Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens am 20.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)

Die Behörde hat den Bescheid vom 26.09.2013 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zu A) II. (Zurückverweisung)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde führte am 16.10.2013 auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch, deren Ergebnisse im angefochtenen Bescheid offenbar nicht berücksichtigt wurden. Dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist eine Reduktion der Almfutterfläche zu entnehmen, was eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte.

Aus dem im Akt einliegenden, nach Bescheiderlassung erstellten "Report - EBP 2012 Berechnungsstand: 01.08.2014" ergibt sich, dass sich eine Änderung im System der Zahlungsansprüche ergeben hat. Es ist daraus aber nicht erkennbar, warum sich die Zahlungsansprüche geändert haben und ob die Änderung der Zahlungsansprüche Auswirkungen auf die Berechnung der Prämie hat.

Daraus ergibt sich insgesamt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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