BVwG W126 2012504-1

W126 2012504-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Sachverständigengutachten,<br/>Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2012504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2012504.1.00

Spruch

W126 2012504-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.08.2014, Zl. HVBA- XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX vom 29.07.1988 bis 30.09.1989 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm. § 669 Abs. 3 ASVG, berechtigt war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen des Pensionsantrages vom 18.03.2014 gleichzeitig einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( XXXX , geboren am XXXX ), rückwirkend für den Zeitraum 29.07.1988 bis 30.09.1989.

Dem Antrag beiliegend brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kinderdorfes St. Isidor von Prim. Dr. XXXX (im Folgenden Prim. Dr. M.H.), Fachärztin für Kinderheilkunde und Kinder-Neuropsychiatrie, vom 11.03.1987, ein Gutachten von Prim. Dr. M.H. vom 06.05.1986, eine Abrechnung der Bobath-Frühförderungs- und Hippo-Therapie, einen Bericht über die Hippotherapie von Prim. Dr. M.H. vom 16.12.1986, ein Schreiben von Prim. Dr. M.H. an die Volksschule XXXX vom 24.06.1986, einen Befundbericht von Dr. Med.Univ. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.02.1996, und den Bescheid vom 14.05.1987 der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Übernahme der Kosten für die Hippotherapie in der Therapiestation des Kinderdorfes St. Isidor, in Vorlage.

2. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 07.08.2014, welche auf einer aktenmäßigen Beurteilung anhand der Bestätigung des Kinderdorfes St. Isidor, von Prim. Dr. M.H., vom 11.03.1987 und dem Gutachten von Prim. Dr. M.H. vom 06.05.1986, basiert, sei auf Grund des festgestellten Leidenszustandes "minimale Athetose mit Behinderung des Gleichgewichtes aber auch der Feinmotorik und der Bewegungskoordination, ICD-10: G80.0," eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG und § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit vom 29.07.1988 bis 30.09.1989 nicht gerechtfertigt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.08.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes

XXXX abgelehnt.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin unter einer minimalen Athethose mit Behinderung des Gleichgewichtes aber auch der Feinmotorik und der Bewegungskoordination leide. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG und § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Sohnes in der Zeit von 29.07.1988 bis 30.09.1989 sei nicht gerechtfertigt. Trotz bestehender Erkrankung würde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen in Anspruch genommen werden, sodass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestehen würde, ohne dass sich dadurch gesundheitliche Nachteile für das Kind ergeben würden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Übergang von Volksschule auf Hauptschule im Jahr 1988 und die nachfolgenden ersten Jahre in der Hauptschule als sehr schwierig herausgestellt hätten und sie ihren Sohn noch intensiver als in den Jahren zuvor betreut habe. Durch die laufenden Frustrationserlebnisse im Zusammenhang mit einer geminderten Frustrationstoleranz und dem Spott der anderen Kinder hätten sich weitere emotionale Belastungen und Gemütsschwankungen ergeben, das sich auf die Konzentrationsfähigkeit ihres Sohnes ausgewirkt habe. Nur durch ihre intensive Lernbetreuung und psychische Unterstützung sei die positive Absolvierung der Volksschule möglich gewesen. Zudem habe sie ihren Sohn drei bis vier Mal wöchentlich zu Therapien gebracht, welche nicht planbar gewesen seien und habe die Möglichkeit der Therapien nur in St. Isidor, 30 Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt, bestanden. Es sei ein großer Zeitaufwand mit den Therapien verbunden gewesen. Zudem habe sie während der Schulzeit auf Abruf zur Verfügung stehen müssen, da es immer wieder zu Anrufen seitens der Lehrerin gekommen sei, dass ihr Sohn aufgrund großer Konzentrationsschwierigkeiten abzuholen sei. Es habe zum damaligen Zeitpunkt weder Integrationsklassen noch zusätzliche Förderungen für Kinder mit solchem Krankheitsbild gegeben.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat beantragt.

Der Beschwerde beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über die Therapien in St. Isidor und drei ärztliche Berichte von Dr. M.H., Fachärztin für Kinderheilkunde, Fachärztin für Kinder-Neuropsychiatrie, vom 06.05.1986, 24.06.1986 und 10.03.1987.

5. Mit Schreiben vom 26.09.2014 legte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin laut Speicherung in der Datei des Hauptverbandes bis 31.12.1987 in der Firma ihres Ehegatten angestellt gewesen sei und anschließend bis 28.07.1988 Arbeitslosengeld bezogen habe. Ab 01.10.1989 bis Mitte 2006 sei sie wieder im Betrieb ihres Ehegatten beschäftigt und anschließend bis Jänner 2013 selbständig tätig gewesen. Seit Februar 2013 stehe sie laufend im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches ergebe sich, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes die für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erforderliche ständige persönliche Hilfe und Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin durch diese nicht erforderlich gewesen sei und es ihr damals möglich gewesen wäre, ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers einer Beschäftigung nachzugehen, ohne dass sich dadurch gesundheitliche Nachteile für ihren Sohn ergeben hätten.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin um nähere Auskunft ersucht, welche Tätigkeiten sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für ihren Sohn verrichtet habe und wie viel Zeit diese Tätigkeiten in Anspruch genommen haben. Zudem wurde sie um Vorlage weiterer vorhandener medizinischer Unterlagen sowie um eine konkretere Auflistung der Therapien und Arztbesuche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersucht.

7. Die Beschwerdeführerin teilte in Beantwortung des Schreibens vom 29.07.2015 mit Schreiben vom 04.08.2015 mit, dass vormittags die Auf- und Vorbereitung der Lerninhalte für ihren Sohn erfolgt sei. Zudem sei das Organisieren und Koordinieren der einzelnen Therapietermine notwendig gewesen, um eine positive Behandlungsumgebung zu schaffen. Nachmittags sei es wichtig gewesen für ihren Sohn eine Struktur für die Erledigung der Hausarbeiten und für die Vorbereitung des nächsten Schultages zu erarbeiten. Diese Vorgangsweise sei in der sensiblen Übergangsphase von der Volksschule zur Hauptschule sehr wichtig gewesen. Es seien auch immer wieder intensive und zum Teil auch lang andauernde Gespräche notwendig gewesen, um die psychische Stabilität zu erhalten bzw. zu bewahren. Es sei einmal wöchentlich für ca. 50 Minuten die Hippotherapie, für ca. 60 Minuten die Bobath-Therapie wegen cerebralen Bewegungsstörungen und in der Gruppe in einer Dauer von 60 Minuten Psychomotorik durchgeführt worden. Zusätzlich seien bei Bedarf Laserbehandlungen erfolgt. Die Behandlungen seien an unterschiedlichen Wochentagen erfolgt. Auch die Untersuchungen seien laufend während des gesamten Zeitraumes bei Frau Prim. Dr. M.H. durchgeführt worden. Die Strecke für den Anfahrts- und Rückweg habe jeweils 30 km und die Fahrtdauer je nach Jahreszeit zwischen 45 und 60 Minuten pro Strecke betragen.

Hinsichtlich weiterer Befunde führte die Beschwerdeführerin aus, dass nur die Erstbefunde bzw. Behandlungsunterlagen des Behandlungsbeginnes vorliegen würden.

8. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde das Ambulatorium St. Isidor um Übermittlung von Unterlagen betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1988 bis 1989 ersucht.

9. Das Ambulatorium St. Isidor teilte mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, dass keine Unterlagen über den Sohn der Beschwerdeführerin mehr aufliegen.

10. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin um Nachweise für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersucht.

11. Mit Schreiben vom 17.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin als Nachweis für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe Kontoausdrucke der Raiffeisenkasse XXXX .

12. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde die Pensionsversicherungsanstalt um Mitteilung ersucht, ob sie hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens über Unterlagen zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vom 29.07.1988 bis 30.09.1989, verfüge.

13. In Beantwortung des Schreibens vom 09.03.2016 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 21.04.2016 eine Bestätigung des Finanzamtes XXXX , aus der hervorgeht, dass für das Kind der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1867 für den Zeitraum von März 1987 bis August 1992 bestanden habe.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2016 wurde im Wege der Pensionsversicherungsanstalt die Erstellung eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen namentlich genannten Amtssachverständigen der Fachrichtung Neurologie nach persönlicher Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde beauftragt.

15. Mit Stellungnahme des leitenden Arztes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.05.2016 wurde - auf Bitte der Mutter beziehungsweise der Beschwerdeführerin hin - ersucht, auf eine persönliche Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin zu verzichten und mitgeteilt, dass eine Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Fragen und eine ärztliche gutachterliche Stellungnahme auch ohne Untersuchung des Sohnes möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft von massiven Schwierigkeiten in der Schule berichtet, man habe den Sohn der Beschwerdeführerin durch intensive Betreuung in der Regelschule behalten habe können, wodurch er auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden habe können. Aufgrund seiner bekannten Diagnosen einer frühkindlichen Entwicklungsstörung mit Störung der Koordination und Feinmotorik sowie des Gleichgewichtes und Mundmotorik seien neben häufigen externen Therapien auch eine intensive Förderung beim Lernen und bei der Bewältigung der Hausübungen erforderlich gewesen. Es stehe unzweifelhaft fest, dass wenn diese intensiven Förder- und Therapiemaßnahmen, die die Arbeitskraft der Mutter stark beansprucht haben, nicht erfolgt wären, eine derart positive Entwicklung in Richtung völliger Selbständigkeit und Erwerbsfähigkeit nicht möglich gewesen wäre. Demnach könne festgestellt werden, dass für die beantragte Zeit vom 29.07.1988 bis 30.09.1989 eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG und § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege gerechtfertigt gewesen sei.

16. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die ärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 12.05.2016 zum Parteiengehör übermittelt.

Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine Äußerung. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen des Pensionsantrages vom 18.03.2014 gleichzeitig einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX , geboren am XXXX , für den Zeitraum 29.07.1988 bis 30.09.1989.

Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen.

Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer frühkindlichen Entwicklungsstörung mit Störung der Koordination und Feinmotorik sowie des Gleichgewichts und der Mundmotorik.

Aufgrund der festgestellten Diagnosen war neben externen Therapien auch eine intensive Förderung beim Lernen und bei der Bewältigung der Hausübungen erforderlich. Die Beschwerdeführerin organisierte und koordinierte vormittags die einzelnen Therapietermine sowie die Auf- und Vorbereitung der Lerninhalte. Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm jeweils einmal wöchentlich an einer Hippo-Therapie, Bobath-Therapie und Psychomotorik teil, wobei die Strecke für den Anfahrts- und Rückweg jeweils 30 km betrug. Zusätzlich wurden je nach Bedarf Laserbehandlungen beim Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführt und erfolgten regelmäßig Untersuchungen bei Prim. Dr. M.H.. Daneben erfolgte nachmittags die Erarbeitung einer Struktur für die Erledigung der Hausarbeiten und für die Vorbereitung des nächsten Schultages. In diesem Zusammenhang war der Sohn der Beschwerdeführerin auch auf eine starke psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, insbesondere in Form von intensiven Gesprächen. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Betreuungsmaßnahmen persönlich erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 12.05.2016.

Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen wurde, ergibt sich unstrittig aus der seitens der belangten Behörde vorgelegten Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vom 06.04.2016.

Auch dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist eindeutig aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 07.06.2016 ersichtlich.

Die beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen stützen sich unzweifelhaft auf die von der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegten relevanten Befunden und wurden auch seitens der belangten Behörde im Rahmen der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 07.08.2014 festgestellt bzw. bestätigt.

Die Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Betreuung gründen sich hauptsächlich auf die plausibel vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin, welche von der Behörde nicht bestritten und im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2016 bestätigt wurden. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft von massiven Schwierigkeiten in der Schule berichtet hat, man den Sohn der Beschwerdeführerin aber durch intensive Betreuung in der Regelschule behalten habe können, wodurch er auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden habe können. Aufgrund seiner bekannten Diagnosen war neben häufigen externen Therapien auch eine intensive Förderung beim Lernen und bei der Bewältigung der Hausübungen erforderlich. Nach Ansicht des begutachtenden Arztes steht unzweifelhaft fest, dass wenn diese intensiven Förder- und Therapiemaßnahmen, die die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin stark beansprucht haben, nicht erfolgt wären, eine derart positive Entwicklung in Richtung völliger Selbständigkeit und Erwerbsfähigkeit nicht möglich gewesen wäre.

Gegen die ärztliche Stellungnahme wurden weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde Einwände erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten) entschieden wird und ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

3.2. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG unstrittig fest; das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001)

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 7) - 1.1.1992. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 8) - 1.1.1988.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) (...)

3.4. zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.4.1. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet ihren Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes im Zeitraum 29.07.1988 bis 30.09.1989 anzuerkennen:

3.4.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, 2015/08/0022 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.

Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 14/1).

Über die genannten Zeiträume hinaus kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG rückwirkend nicht beantragt werden.

Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum 29.07.1988 bis 30.09.1989 zu prüfen.

3.4.1.2. Im gesamten nunmehr zu prüfenden Zeitraum wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte der Sohn der Beschwerdeführerin nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin (vgl. Pkt. II.1 und 2). Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG lagen im verfahrensrelevanten Zeitraum daher unstrittig vor.

3.4.1.3. Im Beschwerdefall ist nunmehr rechtlich zu erörtern, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihre Sohnes im fraglichen Zeitraum ("Versicherungslücke") gänzlich beansprucht wurde.

3.4.1.3.1. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

Im vorliegenden Fall, weil keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorlag, ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitpunkt der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.11.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist.

Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind.

Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist berichtigend so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).

3.4.1.3.2. Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und Wartung bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 20.04.2016 die Erstellung eines schriftlichen Amtssachverständigen-Gutachtens, insbesondere mit den vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellungen, beauftragt. Daraufhin erging nach Vorsprache der Beschwerdeführerin und nach Durchsicht der vorliegenden medizinischen Unterlagen mit 12.05.2016 eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme seitens des leitenden Arztes der zuständigen Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Art und das Ausmaß ihrer Pflegeleistungen und der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2016 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn regelmäßig wiederkehrende, notwendige und behinderungsbedingte Betreuungsleistungen erbracht hat und ohne diese intensiven Förder- und Therapiemaßnahmen, die die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin stark beansprucht haben, keine derart positive Entwicklung des Sohnes in Richtung völliger Selbständigkeit und Erwerbsfähigkeit möglich gewesen wäre. Der Sohn der Beschwerdeführerin wäre daher unzweifelhaft bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin in dem von ihr erbrachten Ausmaß im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen.

Damit erfüllt sie die Voraussetzung der ständigen persönlicher Hilfe und Wartung, sodass das Vorliegen gänzlicher Inanspruchnahme der Arbeitskraft zu bejahen ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, insbesondere auch nach Einholung einer ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme, welche von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall auch unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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