BVwG W124 2112155-1

W124 2112155-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, unterstellte politische<br/>Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2112155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2112155.1.00

Spruch

W124 2112155-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.01.2015 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Paschtu zunächst an, am 01.01.1980 in einem Dorf in XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan geboren und traditionell verheiratet zu sein. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht, beherrsche als Muttersprache Paschtu und spreche auch Farsi. In Afghanistan lebten noch sein Vater, seine Frau, vier Söhne und drei Töchter sowie zwei Schwestern; seine Mutter und zwei Brüder seien bereits verstorben. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er sei immer als Textilhändler tätig gewesen und habe in XXXX drei Geschäfte sowie im Dorf ein Haus besessen. Die Familie lebe von der Landwirtschaft. Nach dem Abschluss der Schule habe er 12 Jahre lang in Pakistan gelebt und habe danach bis zur Ausreise wieder im Heimatdorf gelebt. Er habe einen afghanischen Führerschein, jedoch nie einen Reisepass besessen. Er sei schlepperunterstützt über den Iran und ihm unbekannte Länder ins Bundesgebiet gelangt. Die Kosten für die Reise nach Österreich hätten USD 12.000.- betragen.

Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er des Öfteren zu Hause von den Taliban aufgesucht und gezwungen worden sei, sie zu bewirten und ihnen Geld zu geben. Irgendjemand habe dies den staatlichen Behörden gesagt, worauf er in die Polizeistation in XXXX beordert worden sei. Die Behörden hätten ihm gedroht und ihm mitgeteilt, dass es eine Straftat darstelle, die Taliban zu unterstützen. Er habe ihnen gesagt, dass er von den Taliban erpresst werde und Angst um sein Leben habe und um Polizeischutz gebeten, welchen er jedoch nicht bekommen habe. Danach sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, weil diese davon ausgegangen seien, dass er sie angezeigt habe, worauf er das Land verlassen habe. Seine Frau und seine Kinder seien nicht bedroht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Er werde seinen afghanischen Führerschein und seine afghanische Tazkira schicken lassen und der Behörde vorlegen.

2. Anlässlich der Einvernahme vom XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer ebenfalls in der Sprache Paschtu an, psychisch und physisch bis auf einen Juckreiz gesund zu sein. Er habe mit seiner Frau, seinen Kindern und seinem Vater in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan gelebt. Seine Brüder seien bereits verstorben, seine Schwestern verheiratet. Die Sicherheitslage in dieser Provinz sei sehr schlecht, die Erreichbarkeit des Heimatdorfes sei gut und die Privatpersonen könnten sich dort frei bewegen. Sein Führerschein und seine Tazkira befänden sich noch in Afghanistan. Er könne sie nicht schicken lassen, weil noch kein Kontakt zu seiner Familie bestehe. Weitere Onkel lebten in verschiedenen Dörfern. Er habe Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe zuletzt in XXXX drei Stoffgeschäfte betrieben. Sie hätten gut davon leben können. Er habe plötzlich fliehen müssen. Er befinde sich zum ersten Mal im Ausland. Er sei in seiner Heimat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereines gewesen. Die Kosten für die Reise habe er aus eigenem bestritten. Er habe im Herkunftsland keine Strafdelikte begangen. Er habe in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Diese seien immer wieder nachts zu ihm nach Hause gekommen und hätten Essen oder Geld verlangt. Im Fall seiner Weigerung sei er vor den Kindern geschlagen und damit entehrt worden. Sie hätten ihm gedroht, seine Kinder zu entführen, falls er sich an die Polizei wende. Einmal seien sie nachts beim Verlassen seines Hauses von einem Dorfbewohner gesehen worden, was dieser der Distriktsbehörde mitgeteilt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von den Soldaten festgenommen und ihm vorgeworfen worden, dass er die Taliban unterstütze. Er habe dies verneint, worauf er unter der Auflage, sich täglich bei der Distriktsbehörde zu melden, freigelassen worden sei, was ihm viele Probleme bereitet habe. Die Taliban hätten davon erfahren und angenommen, der Beschwerdeführer habe sie bei den Behörden verraten und ihn mit dem Tod bedroht. Die Behörde habe vom Beschwerdeführer die Adressen der Taliban verlangt, was er aber nicht habe angeben können, weil er nicht gewusst habe, woher sie gekommen seien. Da ihm die Behörde damit gedroht habe, ihn andernfalls einzusperren, habe er Afghanistan verlassen müssen. Er habe ausreisen müssen, weil er von den Taliban Drohbriefe erhalten habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Befragt, warum diese plötzlich Drohbriefe schicken sollten, gab er an, weil sei wegen der Kontrolle des Dorfes durch die Regierung nicht mehr hätten kommen können. Er wisse nicht, ob die Taliban zu anderen gegangen seien. Die Taliban seien gerade zu ihm gekommen, weil er drei Geschäfte gehabt und gut gelebt habe; sie hätten gedacht, dass er wohlhabend sei. Es seien unterschiedlich viele Taliban zu ihm gekommen, manchmal in einer Gruppe von 8 bis 10 Personen, sie seien immer bewaffnet gewesen. Er gab an, von den Taliban geschlagen worden zu sein, wenn er sie gebeten habe, nicht mehr zu kommen, da er Probleme bekommen werde. Er sei täglich mit dem eigenen Auto 25 km nach XXXX gefahren. Er sei mehrmals zu Hause von den Taliban geschlagen worden. Aus Angst habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Einmal hätten sie auf sein Auto geschossen. Davor habe er Drohbriefe bekommen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Befragt, ob die Regierung nichts dagegen mache, gab er an, diese habe selbst Angst. Er sei zuletzt ca. 20 Tage vor seiner Ausreise bedroht worden. Auf sein Auto sei geschossen worden. Davor habe er keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gehabt. Befragt, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, bejahte er dies und gab dazu an, dass ihm von der Polizei gesagt worden sei, dass er eingesperrt werde, wenn er ihnen die Taliban nicht zeige. Die Taliban seien drei bis vier Mal bei ihm zu Hause gewesen. Weitere Gründe habe er nicht. Dass von den Taliban auf sein Auto geschossen worden sei, sei fluchtauslösend gewesen, sonst habe er mit niemanden ein Problem gehabt. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der Regierung und vor den Taliban.

Sodann gab er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen an, über die Lage Bescheid zu wissen und machte Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich. Er bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde neben Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumenten nicht feststehe. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern sowie seinem Vater in der Provinz XXXX gelebt, 6 Jahre die Schule besucht und in XXXX drei Stoffgeschäfte betrieben. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig gewesen. Jedoch sei ihm die Lebensgrundlage im Heimatland gänzlich entzogen, zumal er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge; er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb eine Rückverbringung nach Afghanistan derzeit im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei.

Rechtlich folgerte das BFA, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens dieses keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, welche von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der GFK habe er nicht behauptet. Die von ihm ins Treffen geführte Diskriminierung erreiche zudem nicht eine solche Intensität, dass von einer Verfolgung gesprochen werden könne. Mangels anderer Gründe komme die Zuerkennung von Asyl nicht in Betracht, vielmehr sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers. Beantragt wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt nicht auf die Fluchtgründe eingegangen sei und ihn nur sehr mangelhaft befragt habe. Den Schlussfolgerungen des "Bundesasylamtes" fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Die Beweiswürdigung beschränke sich im Wesentlichen auf das Zitieren formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle, ohne den Fall des Beschwerdeführers einer ordnungsgemäßen Prüfung zu unterziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, es drohe ihm Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen.

9. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, der Muttersprache des Beschwerdeführers, sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Pashtu.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Pasthu.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich bekomme manchmal Kopfschmerzen, deswegen habe ich auch einen Termin bei einem Arzt vereinbart, heute geht es mir aber gut, an der Verhandlung kann ich heute teilnehmen.

R: Wirken sich die Kopfschmerzen in irgendeiner Art und Weise aus, abgesehen dass Sie Kopfschmerzen haben?

BF: Ich habe nur Kopfschmerzen, die Schmerzen haben sonst keine Auswirkungen. Der Grund für diese Kopfschmerzen liegt darin, dass ich viele Sorgen habe. Diese Kopfschmerzen habe ich seit meiner Ausreise. Der Termin ist bei XXXX .

R: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente oder müssen Sie derzeit irgendwelche Medikamente nehmen?

BF: Ich habe Schmerzmittel verschrieben bekommen, die ich bei Bedarf einnehme. Ich nehme keine regelmäßigen Medikamente. Ich schlafe aber nachts sehr schlecht, ich schlafe höchstens 3 - 4 Stunden.

R: Fühlen Sie sich heute entsprechend wohl, dass Sie der heutigen Verhandlung Folge leisten können?

BF: Ja, soweit geht es mir gut.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Sie sind damit einverstanden, dass die Rechtsberaterin an der Verhandlung teilnimmt?

BF: Ja.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Dokumente kann ich jetzt keine vorlegen. Ich besitze zwar eine Tazkira, einen Führerschein und den Drohbrief der Taliban. Ich habe aber derzeit niemanden, der mir diese Dokumente schicken könnte. Meine Familie wechselt auf Grund der Schwierigkeiten ständig den Wohnsitz und ist nicht an einem Wohnort aufhältig. Mit meinem Onkel väterlicherseits verstehe ich mich nicht gut und mein Onkel mütterlicherseits bekommt nicht die Möglichkeit, dorthin zu gehen. Meine Kinder sind zu jung und die Frauen bei uns, verlassen so gut wie nie das Haus, daher kann mir niemand die Dokumente bringen.

[...]

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem, ich gehöre dem Stamm der XXXX an.

R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, wenn Sie mir das bitte chronologisch angeben?

BF: Ich stamme aus der Provinz XXXX , aus XXXX . Ich war aber auch schon in XXXX , in XXXX . Ich war wegen meiner Arbeit dort.

R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: In meinem Heimatort.

R: Wie heißt Ihr Heimatort genau, bitte?

BF: Im Dorf XXXX , Distrikt XXXX und in der Provinz XXXX .

R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt?

BF: Ja.

R: Haben Sie außer von Ihnen angegebenen Adresse in Afghanistan woanders gelebt?

BF: Meinen Sie, ob ich mit meiner Familie an einem anderen Ort gelebt habe oder ob ich alleine woanders gewesen bin?

R: Geben Sie mir bitte nochmals chronologisch an, wo Sie gelebt haben.

BF: Mein Hauptwohnsitz war immer im Heimatdorf. Ich bin wegen der Arbeit in anderen Orten gewesen, wo ich einige Wochen bzw. Monate, alleine verbracht habe.

Auf Grund des Verhaltens des BF in der Verhandlung ergeht der Beschluss, dass dieser hinsichtlich der Überprüfung der Einvernahmefähigkeit zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX zur Erstattung eines Gutachtens geschickt wird.

Die Verhandlung wird auf bis auf weiteres auf unbestimmte Zeit vertagt.

[...]"

10. Nach dem Ergebnis des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom XXXX findet sich beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychiatrische Störung, neurologisch wird eine zeitweise bestehende Kopfschmerzsymptomatik angeführt und scheint am ehesten einem Spannungskopfschmerz zu entsprechen. Beim Beschwerdeführer ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde oder zum Zeitpunkt der Einvernahme beim BFA beeinträchtigt haben könnte. Hinsichtlich der Kopfschmerzen sei eine Schmerzmedikation empfehlenswert, welche bereits verschrieben worden sei und der Beschwerdeführer auch zeitweise einnehme. Derzeit sei keine psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Einstellung indiziert. Beim Beschwerdeführer sei keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die zu einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen und Merkfähigkeit führe.

11. Nach dem mit Schreiben vom XXXX vorgelegten fachärztlichen Befund eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX bestehe beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Spannungskopfschmerzen" wofür ihm eine medikamentöse Behandlung mit "Saroten FTBl. 10 mg" empfohlen wurde.

12. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig mit der Ladung für die Verhandlung am XXXX zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers dazu nicht erstattet.

13. Zu der am XXXX unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines landeskundigen Sachverständigen fortgesetzte Verhandlung ist der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter jedoch in Begleitung seines Rechtsberaters erschienen, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"[...]

BF: Nachdem ich die Ladung bekommen habe, bin ich in das Büro der XXXX gegangen. Dort war die für mich zuständige Person auf Urlaub. Die Vertretung dieser Person hat mir mitgeteilt, dass sie mehrere Verhandlungen hat und wenn sie Zeit haben würde, würde sie zur heutigen Verhandlung erscheinen.

R: Ist es ein Problem für Sie, wenn ohne Ihren Rechtsvertreter verhandelt wird?

BF: Nein.

R: Haben Sie mit Ihrem Rechtsvertreter darüber gesprochen?

BF: Es wurde besprochen, dass wenn jemand Zeit haben würde, dieser dann zur Verhandlung erscheinen würde. Heute hat offensichtlich keiner Zeit. Für mich ist das aber kein Problem, wenn die Verhandlung ohne meinen Rechtsvertreter stattfindet.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem XXXX teilt Herr XXXX (phonetisch) mit, dass seinen Aufzeichnungen nach der BF alleine zur Verhandlung geht und er daraus schließt, dass dies auch entsprechend mit dem BF besprochen wurde.

Dem BF wird das Gutachten von XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, erläutert und gibt in der Folge an, dass dies inhaltlich korrekt ist.

[...]

R befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des SV in Zweifel stellen; dies wird verneint.

[...]

R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände?

BF: Nein, ich bin damit einverstanden.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Pashtu.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Pasthu.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Es geht mir ganz gut, es liegen keine Hindernisgründe vor.

[...]

R: Die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben:

Sind diese korrekt bzw. entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie diese aufrecht?

BF: Ja.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Afghane und sunnitischer Moslem.

R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, wenn Sie mir das bitte chronologisch angeben, wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben?

BF: In Afghanistan habe ich in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Als ich ein kleines Kind gewesen bin, ist meine Familie nach Pakistan geflüchtet und hat ca. zehn bis zwölf Jahre dort gelebt. Das war während des kommunistischen Regimes. Nachdem die Russen von Afghanistan gegangen sind, ist meine Familie nach Afghanistan zurückgekommen und lebte wieder im Heimatdorf.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt?

BF: Ja.

R: Haben außer Ihnen noch andere Familienmitglieder an Ihrer Heimatadresse gelebt?

BF: Mein Vater, meine Ehefrau und meine Kinder lebten mit mir gemeinsam. Meine Mutter ist verstorben.

R: Wie geht es Ihrer Ehefrau und wie geht es Ihren Kindern?

BF: Es geht ihnen schlecht. Ich bin nicht dort. Es gibt keine Schulen. Wenn Kinder ohne Vater aufwachsen, sind sie anders, als wenn der Vater sie selbst erzieht.

R: Wie oft sind Sie mit Ihren Angehörigen in Kontakt?

BF: Einmal alle ein- bis eineinhalb Monate.

R: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen auf?

BF: In XXXX im eigenen Haus.

R: Welche Nachbardörfer grenzen an Ihr Heimatdorf an?

BF: In der Umgebung liegen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Ich kann auch weitere Dörfer nennen die im Distrikt nennen, die aber nicht an mein Heimatdorf angrenzen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .

R: Welche Distrikte grenzen an Ihren Heimatdistrikt an?

BF: Goshta, Khewa, Behsud und Samarkhel.

R: Wie viele Kinder haben Sie?

BF: Acht.

R: Leben alle an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

R: Haben Sie über Ihre Familienangehörigen hinaus noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: Ja, ich habe in Afghanistan Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits. Mein Schwiegervater lebt auch noch in Afghanistan.

R: Wo leben Ihre Onkeln väterlicherseits?

BF: In XXXX .

R: Wo leben Ihre Onkel mütterlicherseits?

BF: In XXXX .

R: Leben Verwandte von Ihnen auch außerhalb Ihres Heimatdorfes?

BF: Weitschichtige Verwandte habe ich in XXXX und XXXX .

R: Welchen Stamm gehören Sie an?

BF: XXXX .

R: Wie haben Sie denn in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe Stoffe verkauft. Ich hatte eigene Geschäfte.

R: Wie viele Geschäfte hatten Sie?

BF: Drei.

R: Wo?

BF: In der Provinz Nangahar in XXXX .

R: Haben diese Geschäfte einen Namen gehabt?

BF: XXXX ( XXXX Stoff Verkauf).

R: Wie weit waren diese Geschäfte von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Die Entfernung zwischen unserem Distrikt und der Stadt beträgt 25km.

R: Wie sind Sie in die Stadt gekommen und wie sind Sie in Ihr Heimatdorf zurückgekommen?

BF: Ich bin mit dem Privatauto in der Früh in die Stadt gefahren und nach Arbeitsschluss nach Hause gefahren.

R: Haben Sie in der Stadt eine Wohnung gehabt?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich hatte im Geschäft mein Büro und hatte auch ein Lager, wo ich die Stoffe aufbewahrt habe. Ich hatte drei Geschäfte. Das eine war ein Lager, in den anderen zwei wurden Stoffe und Farben verkauft.

R: Was für Farben?

BF: In diesem Geschäft waren Stoffproben in verschiedenen Farben ausgestellt. Die Leute haben sich anhand dieser Proben den Stoff ausgesucht. Diesen Stoff haben wir dann aus dem Lager geholt.

R: Wer betreibt jetzt diese Geschäfte?

BF: Ein Schwager von mir arbeitet jetzt in diesen Geschäften.

R: Seit wann?

BF: Seit ich von dort weggegangen bin.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie nicht wissen würden, wer jetzt diese Geschäfte betreiben würde.

BF: Damals wusste ich das nicht. Die Einvernahme fand ca. drei Monate nach meiner Einreise in Österreich statt. Ich hatte zu dieser Zeit noch keine Telefonnummern und Kontakte der Verwandten in Afghanistan, daher wusste ich nichts über die Geschäfte.

R: Warum haben Sie denn eigentlich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?

BF: Ich habe eine Beschwerde erhoben, weil meine Probleme nicht ausführlich geprüft wurden. Ich möchte, dass meine Schwierigkeiten geprüft und vollständig in Betracht gezogen werden.

R: Inwiefern wurden Ihre Probleme nicht ausführlich geprüft bzw. Ihre Schwierigkeiten nicht ausführlich überprüft?

BF: Ich habe in Afghanistan viele Schwierigkeiten, sowohl seitens des Staates, als auch seitens der Taliban. Diese Schwierigkeiten wurden bei der letzten Entscheidung nicht miteinbezogen.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Vor ca. 18 Monaten.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe Schwierigkeiten gehabt. Ich habe eigentlich ein sehr ordentliches Leben geführt. Ich hatte Familie, Verwandte, eine Arbeit und Grundstücke. Hätte ich diese Schwierigkeiten nicht bekommen, hätte ich meine Heimat nicht verlassen.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Können Sie das näher beschreiben?

BF: In Afghanistan hat die Bevölkerung seit ca. 40 Jahren Schwierigkeiten. Begonnen hat das Ganze mit dem Einmarsch der Russen, bis hin zu den Taliban. Mittlerweile hat sich eine neue Gruppe gebildet, die von manchen als Daesh und von anderen als Taliban bezeichnet werden. Man weiß nicht wer sie tatsächlich sind. Es ist möglich, dass sie die Bewohner aus den Dörfern und aus der Gegend sind, die sich nachts bewaffnen und die Leute zu zwingen, ihnen z.B. Geld zu geben und wenn sie das nicht machen schlagen sie sie. Sie greifen ihre Ehre an und können sehr gefährlich sein. Diese Leute sind der Grund dafür, warum ich geflüchtet bin.

R: Warum haben Sie persönlich Afghanistan verlassen?

BF: Diese Leute sind einmal in der Nacht zwischen 24 und ein Uhr zu mir nach Hause gekommen. Ich habe geschlafen, als sie am Tor geklopft haben. Ich habe die Tür aufgemacht, weil ich gedacht habe, dass es möglicherweise Nachbarn sind, die ein Auto benötigen. Dabei waren es diese Leute. Sie sind in das Haus hineingekommen und haben die Tür zu gemacht. Sie haben von mir Essen verlangt. Ich habe ihnen Essen gegeben und sie gebeten, mich in Zukunft in Ruhe zu lassen, weil ich sonst mit den Bewohnern des Dorfes und mit den Behörden Probleme bekommen würde, weil sie davon ausgehen würden, dass ich mit den Taliban in Kontakt stehen und sie unterstützen würde. Nach ca. 15 Tagen sind sie noch einmal gekommen und verlangten Geld von mir. Ich sagte ihnen, dass ich nicht so viel Geld hätte, um sie jedes Mal zu bezahlen, wenn sie zu mir kommen würden. Sie sind insgesamt vier Mal zu mir gekommen. Beim vierten Mal war es gegen vier Uhr in der Früh, als sie mein Haus verließen. Zu dieser Zeit sind schon manche Bauern auf ihren Feldern und bewässern diese. Möglicherweise wurden sie gesehen, dass sie bewaffnet aus meinem Haus gingen. Darüber wurden die Behörden informiert. Danach sind Soldaten zu mir gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich z. B. gefragt, seit wann ich die Taliban unterstützen würde.

Als sie das erste Mal gekommen sind und ich die Tür geöffnet habe, haben sie mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Später, als ich ihnen gesagt habe, dass ich keinen Kontakt zu ihnen haben möchte, da mir sonst Gefahr seitens der Behörden drohen würde, haben sie mich noch mehr geschlagen. Als ich von den Behörden einvernommen wurde, gab ich an, dass wir als einfache Menschen nichts gegen die Taliban ausrichten können und dass wir gezwungen sind, ihren Anforderungen Folge zu leisten, weil wir sonst unser eigenes Leben so wie das Leben der ganzen Familie in Gefahr bringen würden. Die Taliban sind brutal. Sie sind auch mächtig.

Danach kam es vor, dass die Behörden alle ein- bis eineinhalb Monate einmal in diese Gegend mit dem Auto vorbei gefahren sind. Am Anfang sind sie aber einige Male knapp hintereinander mit ihren Autos dorthin gekommen. Das dürften die Taliban mitbekommen haben, weil sie danach nicht mehr zu mir gekommen sind. Ich erhielt einen Drohbrief mit dem Inhalt, dass ich alle Geheimnisse der Taliban der Distriktsverwaltung verraten hätte. Die Taliban würden mich nicht am Leben lassen, unabhängig davon wo sie mich finden. Ich musste täglich in der Früh zur Distriktsverwaltung gehen. Dort wurde ich zu den Taliban befragt. Man wollte von mir erfahren, wo sich die Taliban aufhalten und von wo aus sie mit mir Kontakt aufnehmen bzw. zu mir kommen. Diese Information konnte ich aber den Behörden nicht geben, weil ich nichts darüber gewusst habe. Deshalb wurde ich für zwei Tage festgenommen. Während dieser zwei Tage wurde ich geschlagen. Danach erhielt ich den Drohbrief der Taliban. Ich habe die Bedrohung nicht besonders ernst genommen, weil ich gedacht habe, dass Sicherheitspersonal oder Sicherheitsbeamte in diese Gegend kommen würden und die Taliban dort keinen Zutritt mehr hätten. Ich bin aber anstatt sehr früh später in die Arbeit gegangen und bin abends früher nach Hause gekommen. Einmal haben sie auf der Straße auf mich aufgelauert und haben auch auf mich geschossen. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich, dass ich nicht mehr dort leben kann, also bin ich geflüchtet.

R: Waren Sie da mit dem Fahrzeug unterwegs, als auf Sie geschossen wurde?

BF: Ja.

R: Wann sind die Taliban bei Ihnen zum ersten Mal zu Hause aufgetaucht?

BF: Es war gegen ein Uhr in der Nacht.

R: Wann sind Sie das erste Mal bei Ihnen aufgetaucht?

BF: Das Datum weiß ich nicht. Ich weiß nicht einmal mein richtiges Geburtsdatum. In Afghanistan sind die Menschen im Krieg aufgewachsen. Es gab keine Schulen und keine Bildung. Man weiß die Daten dort nicht.

R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise sind die Taliban das erste Mal bei Ihnen aufgetaucht?

BF: Ca. zweieinhalb bis drei Monate.

R: Wie oft sind die Taliban bei Ihnen aufgetaucht?

BF: Viermal.

R: Beim BFA haben Sie am 27.04.2015 gesagt, dass die Taliban bei Ihnen drei- bis viermal aufgetaucht wären. Woher wissen Sie heute, dass die Taliban viermal bei Ihnen aufgetaucht sind?

BF: Ja, sie waren drei- bis viermal bei mir.

R: Über welchen Zeitraum sind die Taliban bei Ihnen aufgetaucht?

BF: Innerhalb von ca. 40 Tagen sind sie drei- bis viermal zu mir gekommen.

R: In welchen Abständen?

BF: Zwischen 10 und 15 Tagen. Das war ganz unterschiedlich. Ich kann mich an die genauen Zeitabstände nicht mehr erinnern. Es waren keine vereinbarten Termine.

R: Wann sind die Taliban das letzte Mal bei Ihnen persönlich aufgetaucht?

BF: Ca. 18 bis 20 Tage vor meiner Ausreise.

R: Wieso können Sie das so genau sagen und das andere Erscheinen der Taliban nicht genau einordnen?

BF: Das sind auch ungefähre Angaben.

R: Haben Sie die Taliban gekannt?

BF: Nein. Ich konnte sie nicht erkennen, weil sie das Gesicht vermummt hatten, nur die Augen waren frei. Wenn ich sie erkannt hätte, hätte ich nach dem ersten Auftritt der Taliban die Behörden darüber informiert.

R: Wie haben Sie darauf reagiert, nachdem die Taliban bei ihnen (zum ersten Mal) aufgetaucht sind?

BF: Ich bin ruhig geblieben. Sie haben mir nämlich gedroht, dass wenn ich die Bevölkerung bzw. die Behörden darüber informiere, würden sie mich entweder töten oder meine Kinder entführen. Ich hatte Angst und habe deshalb meinen Mund gehalten.

R: Warum hätten Sie dann die Behörden verständigt, wenn Sie die Taliban erkannt hätten?

BF: Wenn ich sie erkannt hätte und gewusst hätte wo sie sich aufhalten, hätte ich das der Behörde mitgeteilt, weil es dann bewiesen wäre. Ohne jemanden zu erkennen, kann man sie nicht als Taliban bezeichnen.

R: Wissen Sie, ob es sich dabei um die Taliban gehandelt hat?

BF: Sie kommen unter dem Namen der Taliban. Ob sie tatsächlich die Taliban sind, die in Afghanistan einmal regiert haben und die auch anerkannt waren, weiß ich nicht. Sie sind aber bewaffnet und gefährlich. Sie kämpfen gegen die Regierung. Sie benehmen sich aber wie Diebe. Sie gehen in die Häuser und verlangen nach Essen und Geld.

R: Sie sagen Sie gehen in die Häuser. In welche Häuser sind die Taliban noch gegangen?

BF: Sie sind möglicherweise in jedes Haus und jedes Dorf gegangen, aber so wie ich mit niemandem darüber gesprochen habe, haben das möglicherweise auch die anderen Leute für sich behalten, ich wusste nämlich nichts darüber.

R: Wieso sagen Sie dann aber einerseits "sie gehen in die Häuser und verlangen nach Essen und Geld" und andererseits, dass Sie darüber nichts wissen?

BF: Ich habe sie nicht gesehen, dass sie in andere Häuser gehen. Dass sie zu mir gekommen sind, wusste auch niemand. Sie wurden nur zufälligerweise einmal von jemandem beobachtet, der das den Behörden mitgeteilt hat.

R: Um welche Behörde handelt es sich dabei, wenn Sie vom Begriff "Behörde" sprechen?

BF: Ich meine die Distriktsverwaltung.

R: Wo ist die?

BF: Im Zentrum des Distriktes etwa zehn bis fünfzehn Minuten von uns entfernt. Die Distriktsverwaltung ist für den ganzen Distrikt zuständig. Wenn es in den Dörfern Probleme gibt, oder jemand eine Anzeige erstatten möchte, dann wendet er sich an die Distriktsverwaltung. Dort sind der Sicherheitskommandant und der Distriktsleiter.

R: Wo ist dann das Zentrum des Distrikts? Wie heißt dieser Ort?

BF: Das Zentrum des Distriktes wird als XXXX bezeichnet. Es hat sonst keinen besonderen Namen.

R: Haben Sie gegen das Erscheinen der Taliban Vorkehrungen getroffen, nachdem diese das erste Mal erschienen sind?

BF: Nein, das konnte ich nicht, weil sie mir gedroht haben mich zu töten und meine Kinder zu entführen. Die einzige Vorkehrung, die ich treffen könnte wäre, dass ich das bei den Behörden melde. Ich hatte aber zu viel Angst und habe das nicht gemacht. Ich konnte es auch den Bewohnern des Dorfes nicht sagen, weil sie mir auch das verboten haben, aber selbst wenn ich es den Dorfbewohnern gesagt hätte, hätten sie die Taliban an nichts hindern können.

R: Warum haben Sie Ihr Heimatdorf mit Ihrer Familie nicht schon nach dem ersten Erscheinen der Taliban verlassen, wenn sie so eine Angst vor den Taliban gehabt haben?

BF: Ich habe damals gedacht, dass das eine einmalige Sache ist. Sie hatten Hunger und hatten nichts zu essen und keine Bleibe. Niemand verlässt so einfach das eigene zu Hause. Auch ich wäre nicht geflüchtet, wenn ich nicht mit dem Tod bedroht worden wäre.

R: Warum haben Sie dann nicht nach dem zweiten Erscheinen der Taliban Ihr Heimatdorf verlassen, nachdem Sie gemerkt haben, dass es sich nicht um eine einmalige Sache handelt?

BF: Ich habe gedacht, dass sie nur Essen verlangen. Es war für mich nicht einfach mit so einer großen Familie umzuziehen. Wem hätte ich das Haus und die Grundstücke überlassen sollen?

R: Wer bewirtschaftet jetzt die Grundstücke?

BF: Wir haben Bauern.

R: Was heißt das genau?

BF: Wir haben das Grundstück jemandem gegeben, der es bewirtschaftet. Ein Drittel der Erträge behält er, zwei Drittel bekommen wir. Auch die Kosten teilen wir so auf.

R: Wann haben Sie das Grundstück jemanden gegeben?

BF: Das Grundstück ist seit ca. zehn oder zwölf Jahren bei diesem Mann.

R: Warum haben Sie Afghanistan nicht mit Ihrer Familie verlassen?

BF: Ich habe das nicht geschafft. Ich hatte nicht die Gelegenheit dazu, meine Familie mitzunehmen. Mein Leben war in Gefahr, deshalb bin ich geflüchtet.

R: Warum haben Sie es nicht geschafft, Ihre Familie mitzunehmen?

BF: Der Fluchtweg ist mit sehr vielen Schwierigkeiten verbunden. Es war nicht möglich acht Kinder auf diesem Weg mitzunehmen. Sie wären wahrscheinlich alle auf dem Weg gestorben. Ich bin illegal hierhergekommen. Wenn ich legal gekommen wäre, hätte ich sicher meine Familie mitgenommen.

R: Was heißt das für Sie "ich bin illegal hierhergekommen. Wenn ich legal gekommen wäre, hätte ich sicher meine Familie mitgenommen."? Was hätte das für einen Unterschied gemacht?

BF: Der illegale Fluchtweg ist mit sehr vielen Schwierigkeiten verbunden, deshalb konnte ich sie nicht mitnehmen. Außerdem hatte ich sehr wenig Zeit, um die Flucht aller Familienmitglieder zu organisieren. Ansonsten sind mir meine Kinder wichtiger als mein eigenes Leben. Alles was ich gemacht habe, habe ich für meine Kinder gemacht. Ich wollte sie erziehen und es ihnen ermöglichen, in die Schule zu gehen.

R: Haben Sie Ihre Familie alleine zurückgelassen?

BF: Mein Vater ist bei meiner Familie.

R: Wie heißt Ihr Vater?

BF: XXXX .

R: Wohnt Ihr Vater in Ihrem Haus, mit Ihrer Frau und Ihren Kindern?

BF: Ja.

R: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: Ich hatte zwei Brüder, sie sind beide verstorben.

R: Wann?

BF: Vor ca. 14 oder 15 Jahren.

R: Wie alt ist Ihr Vater?

BF: Ca. 70 Jahre alt.

R: Hatten Sie keine Angst, als Sie Ihre Familie zurückgelassen haben?

BF: Ich hatte Angst und ich habe bis heute Angst und Sorge um meine Familie. Ich denke viel an sie und überlege, ob sie genug zu essen haben, ob sie gesund sind oder ob ihnen etwas fehlt. Das ist der Grund warum ich an derartige Kopfschmerzen leide, dass ich regelmäßig Schmerzmittel einnehmen muss. Ich habe keinen ruhigen Schlaf.

R: Sind die Taliban, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben, bei Ihnen zu Hause noch einmal aufgetaucht?

BF: Mir wurde gesagt, dass sie noch zweimal gekommen sind. Sie haben aber nur nach mir gefragt und sind nicht länger geblieben. Sie wollten sich nur darüber informieren, ob ich dort bin oder nicht.

R: Warum sind die Taliban, nachdem sie bei Ihnen drei- oder viermal erschienen sind, nicht mehr bei Ihnen aufgetaucht, als Sie noch in Afghanistan gewesen sind?

BF: Es sind ca. 18 bis 20 Tage nach dem letzten Besuch der Taliban vergangen, bis ich geflüchtet bin. In dieser Zeit habe ich noch einen Drohbrief erhalten und wurde einmal beschossen.

R: Warum sind die Taliban in dieser verbliebenen Zeit, in diesen 18 bis 20 Tagen, nicht mehr persönlich bei Ihnen erschienen?

BF: Sie konnten nicht mehr nach Hause kommen, weil die Soldaten das Gebiet kontrolliert haben. Das haben sie sicher mitbekommen und deshalb wo anders auf mich aufgelauert, sonst wären sie nach Hause gekommen.

R: Wie viele Taliban sind anzahlmäßig jeweils bei Ihnen erschienen?

BF: Das war immer eine Gruppe von ca. acht bis zehn Personen.

R: Wann sind die Taliban bei Ihnen erschienen?

BF: Nachts.

R: Um wieviel Uhr?

BF: Z.B. gegen ein Uhr in der Nacht.

R: Sind sie immer um ein Uhr nachts gekommen?

BF: Nein, das ist eine ungefähre Zeit die ich nenne. Es war meist um Mitternacht.

R: Wie lange haben sie sich dann bei Ihnen aufgehalten?

BF: Ein bis zwei Stunden.

R: Was wollten die Taliban von Ihnen?

BF: Essen und Geld.

R: Sind Sie den Forderungen der Taliban nachgekommen?

BF: Ich war gezwungen. Ich habe das nicht freiwillig gemacht. Wenn ich mich geweigert habe, haben sie mich geschlagen und zwar in Anwesenheit von meinen Kindern. Auch meine Kinder haben geweint.

R: Sind Sie den Forderungen nachgekommen oder haben Sie sich geweigert?

BF: Ich war gezwungen dem nachzukommen.

R: Warum sagen Sie dann, dass Sie sich geweigert hätten und geschlagen worden wären?

BF: Wenn ich z.B. gesagt habe, dass ich es nicht hätte, haben sie mich geschlagen.

R: Sie haben heute gesagt, dass die Polizei bzw. die Behörde zu ihnen gekommen wäre. Wieso ist sie zu Ihnen gekommen?

BF: Die Behörden sind gekommen und haben mich mitgenommen, weil jemand sie darüber informiert hatte, dass ich mit den Taliban zu tun habe. Als ich mitgenommen wurde, wurde ich einvernommen. Die Fragen bezogen sich in erster Linie darauf, seit wann ich Kontakt mit den Taliban hätte, wie ich mit ihnen zusammen arbeiten würde oder in welcher Form ich sie unterstützen würde. Auch wurde von mir die genaue Adresse des Aufenhaltsortes der Taliban verlangt. Ich habe während der Befragung angegeben, dass ich nichts über die Taliban wissen würde, dass sie gewaltsam in das Haus kommen und mich dazu zwingen, ihnen Geld und Essen zu geben. Ich habe dort auch gesagt, dass das möglicherweise jedem Haus in diesem Dorf passiert. Ich wurde zwei Tage lang festgehalten und während dieser Zeit auch geschlagen. Ich habe ihnen auch gesagt, dass es ihre Aufgabe wäre, die Taliban daran zu hindern uns zu belästigen, unsere Kinder könnten nicht in die Schule gehen, unsere Frauen sind zu Hause eingesperrt und würden nur dann hinaus gehen, wenn sie so krank sind, dass man befürchten muss, dass sie sterben würden. Den Frauen geht es dort sehr schlecht. Sie haben überhaupt keine Rechte.

R: Wenn Sie sagen jemand habe sie informiert, dass Sie mit den Taliban zu tun hätten: Welche Person hat das den Behörden gesagt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass die Taliban, als sie einmal in der Nacht bei Ihnen zu Hause gewesen wären und das Haus verlassen hätten, sie von einem Dorfbewohner gesehen worden wären. Woher wissen Sie, dass die Taliban von einem Dorfbewohner gesehen worden sind, als die Taliban Ihr Haus verlassen haben?

BF: Wenn niemand sie gesehen hätte, hätten die Behörden nichts davon erfahren, weil dort keine Soldaten gestanden sind. Mit Sicherheit hat jemand die Behörden informiert.

R: Wissen Sie das oder ist das eine Annahme von Ihnen, als Sie beim BFA gesagt haben, dass Sie von einem Dorfbewohner gesehen worden sind?

BF: Ja, das ist eine Vermutung, weil die Taliban auch davor bei mir waren, aber die Behörden mich nicht wegen einer Befragung mitgenommen haben.

Die Verhandlung wird um 11:23 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:40 Uhr fortgesetzt.

R: Wie sind die Taliban darauf gekommen, dass Sie Geheimnisse verraten hätten?

BF: Vorher sind dort hin keine Soldaten gekommen. Danach sind sie bis zu dreimal pro Tag gekommen bzw. einmal in der Nacht zur Kontrolle mit ihren Autos vorbei gefahren. Daraus haben die Taliban möglicherweise geschlossen, dass ich sie verraten habe.

R: Inwiefern sollten Sie die Taliban verraten haben?

BF: Möglicherweise dass sie zu mir kommen und dass sie mich belästigen. Darüber hinaus wusste ich nichts über die Taliban. Sie haben mir nichts über sich gesagt.

R: Inwiefern sollten Sie die Taliban verraten? Wie sind die Taliban darauf gekommen, dass Sie sie verraten haben sollen?

BF: Wegen der regelmäßigen Kontrollen der Polizei bzw. Soldaten müssen sie davon ausgegangen sein, dass ich den Behörden mitgeteilt habe, dass sie regelmäßig kommen würden.

R: Warum sind Sie aus der Sicht der Taliban als Verräter behandelt worden?

BF: Die Taliban müssen davon ausgegangen sein, dass ich den Behörden mitgeteilt haben, dass sie in das Dorf und in mein Haus kommen würden, weil die Polizei regelmäßig das Dorf kontrolliert hat. Davor sind die Behörden nicht in das Dorf gekommen. Die Taliban haben mich am Anfang gewarnt, den Behörden nicht zu sagen, dass sie kommen würden.

R: Welche Organe der Behörden sind zu Ihnen gekommen?

BF: Das waren Soldaten.

R: Wann sind die zu Ihnen gekommen?

BF: Als die Person die Behörde informiert hat.

R: Wann war das?

BF: Das war nach dem letzten Besuch der Taliban.

R: Wann wurden Sie das letzte Mal von den Taliban besucht?

BF: In der Nacht.

R: Und zeitlich?

BF: Das kann ich nicht angeben.

R: Wie viele Wochen, Tage vor der Ausreise wurden sie zuletzt von den Taliban besucht?

BF: Ca. 18 bis 20 Tage vor der Ausreise aus Afghanistan.

R: Warum sind die Soldaten zu Ihnen gekommen?

BF: Die Soldaten sind gekommen, weil sie gedacht haben, dass ich den Taliban bei mir Platz gewähren würde.

R: Wieso hätten die Soldaten das denken sollen?

BF: Weil eine Gruppe von Taliban mein Haus verlassen hat. Diese Gruppe wurde höchstwahrscheinlich von jemandem gesehen, der die Behörden darüber informiert hat. Es sind nämlich davor die Soldaten niemals bei mir gewesen.

R: Wann sind die Soldaten bei Ihnen erschienen?

BF: Es war gegen 09:00 oder 10:00 Uhr in der Früh.

R: Und zeitlich? Wie viele Tage, Wochen, Monate vor der Ausreise?

BF: Das war einen Tag nach dem letzten Besuch der Taliban.

R: Was ist dann genau passiert, als die Soldaten bei Ihnen aufgetaucht sind?

BF: Es waren vier Personen, nämlich der Kommandant, der Fahrer und zwei Soldaten. Sie haben bei uns geklopft. Als ich zur Tür gegangen bin wurde mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll, weil der Distriktleiter nach mir verlangt hätte. Als ich zum Distriktleiter gegangen bin, fragte er mich, was ich mit den Taliban zu tun hätte. Ich habe ihm erklärt, dass ich nichts mit den Taliban zu tun hätte, alles was geschehen würde, sei unter Zwang passiert und ich wies ihn darauf hin, dass er deshalb darüber informiert sein muss, dass die Taliban in die Häuser gehen und die Bevölkerung belästigen.

R: Was ist dann passiert, nachdem Sie das gesagt haben?

BF: Mir wurde gesagt, dass ich täglich in die Distriktverwaltung kommen muss und meine Anwesenheit mit einer Unterschrift bestätigen muss. Sie wollten herausfinden, ob ich tatsächlich mit den Taliban etwas zu tun habe. Schließlich sagten sie mir, wenn ich ihnen keine Informationen über die Taliban geben würde, würden sie mich festnehmen.

R: Wie lange haben Sie sich bei der Polizei aufgehalten?

BF: Zwei bis drei Stunden. Am Ende wurde ich zwei Tage lang festgehalten.

R: Was heißt "am Ende wurde ich zwei Tage lang festgehalten"?

BF: Es waren zwei Tage.

R: Was heißt, Sie wurden am Ende zwei Tage lang festgehalten?

BF: Ich bin sieben oder acht Tage täglich dort hingegangen. Anschließend wurde ich zwei Tage lang festgehalten.

R: Davon, dass Sie zwei Tage festgehalten worden sind, haben Sie beim BFA nichts erwähnt, sondern es vielmehr so dargestellt, dass Sie zunächst festgenommen worden seien und Sie sich später jeden Tag, bei der Distriktbehörde hätten melden müssen. Was sagen Sie denn zu diesem Widerspruch?

BF: Was habe ich nicht gesagt? Wieso habe ich das nicht gesagt? Wenn ich das nicht gesagt habe, dann bin ich sicherlich nicht danach gefragt worden.

R: Wiederholung des Vorhaltes.

BF: Ich bin täglich dorthin gegangen, weil ich eine Unterschrift leisten musste. Am Ende wurde ich zwei Tage lang festgehalten. Während dieser Zeit wurde ich auch geschlagen.

R: Was wurde Ihnen von der Behörde genau bzw. konkret vorgeworfen?

BF: Die Behörde hat angenommen, dass ich tatsächlich Verbindungen zu den Taliban habe. Nachdem ich in den ersten Tagen nichts über die Taliban gesagt habe, haben sie mich festgenommen und geschlagen um so an Informationen zu kommen. Ich habe ihnen gesagt, dass selbst wenn sie mich töten ich nichts über die Taliban sagen könnte, weil ich keinen Kontakt mit ihnen hätte.

R: Wo wurden Sie da angehalten?

BF: In der Distriktsverwaltung.

R: Wo wurden Sie dort untergebracht?

BF: In einem Keller, in einem dunklen Raum.

R: Warum hat man Sie wieder freigelassen?

BF: Nachdem ich ihnen wahrheitsgemäß gesagt habe, dass ich nichts mit den Taliban zu tun hätte und daher keine Informationen über die Taliban hätte, haben sie mich freigelassen.

R: Hat man mit der Freilassung an Sie eine Forderung gestellt?

BF: Nein.

R: Beim BFA haben Sie am 27.04.2015 gesagt, dass Sie von Soldaten festgenommen worden seien, Ihnen vorgeworfen worden sei, die Taliban zu unterstützen, Sie gesagt hätten das nicht zu tun, Sie dann im Anschluss daran freigelassen worden wären, aber sich jeden Tag bei der Distriktbehörde hätten melden müssen. Was sagen Sie jetzt zu diesem Widerspruch?

BF: Ja, das stimmt so. Ich habe die Frage nicht so verstanden.

R: Fragewiederholung.

BF: Ja.

R: Über welchen Zeitraum haben Sie sich denn bei der Distriktbehörde melden müssen?

BF: Sieben bis acht Tage.

R: Was war nach dem achten Tag?

BF: Danach wurde ich festgenommen und blieb zwei Tage in der Distriktsverwaltung. Während dieser Zeit wurde ich einvernommen und auch geschlagen. Nachdem ich aber gesagt habe, dass ich keine Informationen über die Taliban hätte, wurde ich nach zwei Tagen wieder freigelassen. Mir wurde aber gesagt, sobald ich irgendwelche Informationen über die Taliban habe, diese an die Behörden weiterleiten sollte, da ich andernfalls "ordentlich" festgenommen werde.

R: Was heißt "ordentlich" festgenommen?

BF: Dass ich zu einer Haftstrafe verurteilt werde.

R: Sind auch andere Personen in Ihrem Dorf festgenommen bzw. von den Soldaten aufgesucht wurden?

BF: Mir sind solche Fälle nicht bekannt, aber wenn jemand ein Verbrechen begangen hat bzw. wenn über eine bestimmte Person die Behörden Informationen erhalten haben, wurden sie von den Behörden aufgesucht.

R: Können Sie sich vorstellen, warum die Taliban bei Ihnen aufgetaucht sind?

BF: Weil sie wahrscheinlich gewusst haben, dass ich ein Vermögen habe. Ich hatte Geld und Grundstücke, sowie ein Haus.

R: Hat es außer Ihnen keine vermögenden Personen in Ihrem Dorf gegeben?

BF: Doch, gab es schon.

R: Sind diese Personen auch von den Taliban aufgesucht worden?

BF: Ich weiß darüber nichts, ich hatte nichts mit den anderen Leuten zu tun. Ich war mit meiner Arbeit beschäftigt.

R: Sind auch andere Personen in Ihrem Dorf, in diesem Zusammenhang, von Soldaten aufgesucht worden?

BF: Ich weiß von solchen Fällen nichts. Es kann aber sein, dass auch andere Leute, so wie ich, von Soldaten aufgesucht und mitgenommen worden sind.

R: Sind Sie nach Ihrer Freilassung von den Taliban noch einmal aufgesucht worden?

BF: Nein.

R: Sind Sie nach Ihrer Freilassung noch anderwertig von den Taliban unter Druck gesetzt worden?

BF: Ja. Sie haben einmal einen Drohbrief für mich hinterlassen und einmal haben sie mich beschossen. Beide Male wurde ich mit dem Tod bedroht.

R: Beim BFA haben Sie am 27.04.2015 von mehreren Drohbriefen gesprochen, die Sie von den Taliban erhalten hätten. Heute sagen Sie, dass es sich offenbar nur um einen Drohbrief gehandelt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe immer nur von einem Drohbrief gesprochen und zwar in allen Einvernahmen. Es kann sein, dass das missverstanden wurde.

R: Das Protokoll wurde Ihnen vollständig rückübersetzt und Sie haben die Richtigkeit dessen mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Außerdem haben Sie in Ihrer Beschwerde nichts dergleichen vorgebracht bzw. in Ihrer Beschwerde selbst angeben, von den Taliban Drohbriefe erhalten zu haben.

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe immer nur von einem Drohbrief gesprochen. Das ist auch die Wahrheit. Ich habe nur einen Drohbrief erhalten.

R: Was würden Sie denn hypothetisch, nachdem Sie schon den subsidiären Schutz haben, befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten?

BF: Ich habe sowohl Angst vor den Taliban, als auch vor den staatlichen Behörden. Ich würde von beiden Seiten getötet werden. Außerdem habe ich meine Ehre vor den Bewohnern des Dorfes verloren.

R: Weshalb hätten Sie die Ehre vor den Dorfbewohnern verloren?

BF: Weil die Dorfbewohner auch angenommen haben, dass ich mit den Taliban zusammen arbeite.

R: Davon haben Sie weder in Ihrer Einvernahme vor der Polizei bzw. BFA, noch in Ihrer Beschwerde etwas erwähnt.

BF: Diese Frage wurde mir nicht gestellt. Ich habe alle Fragen, die mir gestellt wurden, ausführlich beantwortet. Darüber hinaus habe ich nichts angegeben.

R an die RB: Wollen Sie an den BF noch Fragen stellen bzw. eine Stellungnahme abgeben?

RB: Nein.

Die Verhandlung wird um 12:20 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:14 Uhr fortgesetzt.

Wird an Familienangehörigen einer Person, von der die Taliban glauben, dass sie von dieser verraten werden oder wurden, verfolgt?

SV:

In Afghanistan ist Sippenhaft weit verbreitet. Die Sippenhaft wird von bewaffneten Gruppen, besonders von den Taliban oft angewandt, wenn der "Täter" vor den Taliban geflüchtet und nicht auffindbar ist. Für die Taliban ist eine Person "Täter", sobald diese von den Taliban als Verräter bezeichnet und gesucht wird. Der Verrat gegen die Taliban ist sowohl ihnen gegenüber als auch gegen die islamische Religion ein Verbrechen. Diese Verräter werden oft schwer bestraft. Die Taliban machen mit ihren Feinden oft kurzen Prozess, indem sie die Verräter töten. Wenn diese Person nicht auffindbar sind, dann werden die Taliban Sippenhaft an ihre Familienmitgliedern üben: Der Vater des Verräters wird von den Taliban in Haft genommen, wenn sie in dieser Region herrschen. Wenn sie aber ein Gebiet nicht beherrschen, aber die Möglichkeit haben, es anzugreifen, werden diese Personen auch mitgenommen, zusammengeschlagen und mit Geldstrafen belegt. Auch die minderjährigen Söhne eines "Verräters" können von den Taliban wegen der Tat ihrer Väter bestraft werden, wenn der Vater geflüchtet ist. Wenn eine Person, dem ein Verrat von den Taliban unterstellt wird, gilt seine Flucht als Beweis seines Verrates. Wenn die Taliban ein Gebiet nicht ganz beherrschen und immer wieder dort eindringen, wie in Herkunftsregion des BFs, vollziehen sie ihre Racheakte sehr rasch auch an den Familienmitgliedern des "Täters" der geflüchtet ist.

Die obigen Ausführungen beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt vom 21. 03. - 02. 04. 2016. Außerdem stützen sich diese Ausführungen auf meiner telefonischen Anfrage nach Afghanistan betreffend die Sippenhaft und Taliban. Diesbezüglich habe ich heute mit einem Lehrer in Afghanistan telefoniert, der seit mehreren Jahren mich bei meiner Forschungsarbeit in Afghanistan unterstützt. Außerdem möchte ich betreffend die Sippenhaft in Afghanistan auf die nachfolgende Internetquelle hinweisen.

https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_119314.html

BF: Wenn jemand ein Verbrechen begeht, z.B. in Österreich, wird der Verbrecher festgenommen oder sein Bruder? Jemand der gegen das Gesetz vorgeht, wird diese Person dafür bestraft und nicht seine Freunde oder seine Familienangehörige, das ist überall so, auch in Afghanistan. Die Taliban haben mich verfolgt. Mit meinen minderjährigen Kindern und meiner Ehefrau haben sie nichts zu tun und mein Vater ist zu alt.

RB gibt dazu keine Stellung ab.

Dem Beschwerdeführer wird eine Zusammenfassung der relevanten Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in XXXX , häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

1. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul , größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

1.1. Sicherheitslage in XXXX

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz XXXX und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist XXXX Stadt. Die Provinz XXXX grenzt im Nordwesten an die Provinz XXXX , im Nordosten an XXXX , im Osten an XXXX im Südosten, XXXX im Süden und XXXX im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen XXXX und XXXX durch die sogenannte Ringstraße und mit XXXX in Pakistan durch die XXXX Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten XXXX . Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in XXXX stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in XXXX ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX , größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb XXXX gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in XXXX durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt XXXX zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in XXXX . Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen XXXX Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt XXXX . Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach XXXX Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen XXXX und XXXX in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt XXXX zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

Sicherheitslage XXXX

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX , 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016 XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX und XXXX , im Westen an die Hauptstadt XXXX und die Provinz XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden XXXX . Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte:

XXXX , speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten XXXX vor.

Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in XXXX im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund XXXX geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in XXXX , wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen XXXX und XXXX gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-

Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel

Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013

6. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).

Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).

Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

8. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Quellen:

9. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: XXXX , Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

BF: Ich bestätige den Inhalt der Länderfeststellung. Es entspricht den Tatsachen Afghanistans.

RB gibt keine Stellungnahme zu LIB ab.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben und ist traditionell verheiratet. Seine Frau, seine acht Kinder und sein Vater leben noch in Afghanistan, ebenso seine verheirateten Schwestern, mehrere Onkel, ein Schwager und sein Schwiegervater. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX in Afghanistan und lebte als Kind mit seinen Eltern und Geschwistern zehn bis zwölf Jahre als Flüchtling in Pakistan, ehe er wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte. Der Beschwerdeführer besitzt drei Stoffgeschäfte, ein Haus und Grund in Afghanistan, die Familie lebt von der Landwirtschaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den regierungsfeindlichen Gruppen (Taliban/Daesh) seitens der Behörden verfolgt wird bzw. von diesen wegen des ihm unterstellten Verrates an die Behörden mit dem Umbringen bedroht wird.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppen und die die Behörden ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX und XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben:

2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den in der Verhandlung jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der mündlich erstatteten Expertise des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen des länderkundigen Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten, noch der Expertise des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten:

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es -zusammengefasstüberall, eben auch in Afghanistan so sei, dass der Täter bestraft werde und nicht seine Familienangehörigen oder Freunde und es nichts mit seinen minderjährigen Kindern und seiner Frau zu tun habe, sein Vater zu alt sei, entspricht offenbar seinen Annahmen, welche jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet sind, das landeskundliche Sachverständigengutachten über die Vorgehensweise der Taliban zu erschüttern.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder (zuletzt im April 2016). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.

2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist allerdings nicht glaubhaft:

Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom XXXX bzw. XXXX sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er auf Grund ihm unterstellter politischer Gesinnung sowohl seitens regierungsfeindlicher Kräfte als auch seitens der Behörden in Afghanistan verfolgt werde, glaubhaft ist.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Bedrohung seiner Person (wegen der ihm von den regierungsfeindlichen Kräften und Behörden jeweils unterstellten politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt zu werden) wiesen entsprechende Widersprüche und Ungereimtheiten auf bzw. waren nicht plausibel. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen bereits vor etwa eineinhalb Jahren ereignet haben soll, so haben sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst im Kernbereich des Vorbringens -insbesondere hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung bei der Behörde bzw. Angst vor Verfolgung durch diese und in weiterer Folge durch die regierungsfeindlichen Kräfte - Widersprüche ergeben.

So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX aus, er sei von den Soldaten festgenommen und ihm vorgeworfen worden, die Taliban zu unterstützen, worauf er gesagt habe, dass er dies nicht tue. Aus diesem Grunde habe man ihn wieder freigelassen, habe sich aber anschließend täglich bei der Behörde melden müssen. Hingegen schilderte er den Ablauf des Vorfalls nach entsprechender Erörterung in der Verhandlung beim BVwG so, dass die Soldaten zu ihm gekommen seien, ihn mitgenommen und er vom Distriktleiter befragt worden wäre. Täglich habe er in die Distriktsverwaltung kommen und eine Unterschrift leisten müssen. Er habe sich zwei bis drei Stunden bei der Polizei aufgehalten. Erst am Ende sei er zwei Tage lang festgehalten worden. Zum Vorhalt, dass er beim BFA nicht erwähnt habe, dass er zwei Tage lang festgehalten worden sei, gab er an, dies sicher nicht gefragt worden zu sein, wenn er das nicht angegeben habe. Auf den wiederholten Vorhalt wiederholte er, täglich dorthin gegangen zu sein und eine Unterschrift geleistet zu haben und am Ende zwei Tage lang festgehalten und auch geschlagen worden. Abgesehen davon, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht gleichbleibend sind, hat er damit sein Vorbringen auch gesteigert, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen wird.

Er brachte beim BVwG am XXXX aber auch vor, dass er (von der Behörde) freigelassen worden sei, weil er ihnen wahrheitsgemäß gesagt habe, dass er nichts mit den Taliban zu tun habe und daher keine Informationen hätte. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seinen Angaben, Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Behörden verlassen zu haben. Es ist demnach nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan seitens der Behörden wegen einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den regierungsfeindlichen Kräften verfolgt wird, zumal er selbst angegeben hat, von der Behörde freigelassen worden zu sein. Hätten die afghanischen Behörden tatsächlich den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban kooperieren würde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser weiterhin angehalten worden wäre.

Unplausibel in diesem Zusammenhang sind auch seine Angaben dazu, dass ihm keine Fälle bekannt seien, wonach auch andere Personen von den regierungsfeindlichen Kräften aufgesucht worden seien, als er nichts mit den anderen Leuten zu tun habe, mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen sei, zumal sich derartiges im Dorf aller Wahrscheinlichkeit nach herumgesprochen hätte und es nach seinen Angaben auch andere vermögende Personen im Dorf gegeben habe.

Hinzu kommt, dass er am XXXX beim Bundesamt davon gesprochen habe, mehrere Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben und mit dem Tod bedroht worden zu sein, weshalb er habe flüchten müssen. Hingegen gab er beim BVwG am XXXX an, dass die Taliban einmal einen Drohbrief für ihn hinterlassen hätten und brachte auf den entsprechenden Vorhalt vor, immer nur von einem Drohbrief - und zwar in allen Einvernahmen - gesprochen zu haben. Es könne sich nur um ein Missverständnis handeln. Zum weiteren Vorhalt, dass er die Richtigkeit der Rückübersetzung dieses Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe und außerdem auch in der Beschwerde angegeben habe, Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben, gab der Beschwerdeführer abermals an, immer nur von einem Drohbrief gesprochen zu haben. Es sei auch die Wahrheit, dass er nur einen Drohbrief erhalten habe.

Unabhängig davon ist für das BVwG die Begründung, dass er sich wegen der Taliban nicht an die Behörden bzw. Bevölkerung gewandt habe, weil er ansonsten Sanktionen von diesen befürchtet habe, nicht nachzuvollziehen, als er dies eigenen Angaben nach der Behörde sehr wohl gemeldet hätte, wenn er die Taliban gekannt und gewusst hätte, wo sich diese aufhalten würden. Aus welchen Gründen er in einem solchen Fall offenbar mit keinem entsprechenden Racheakt der Taliban gerechnet hätte, ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, als im Falle eines konkreten Hinweises der zur Festnahme der Taliban geführt hätte, nach maßgeblicher Wahrscheinlichkeit umso mehr mit einem Racheakt zu rechnen gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Sanktionen nicht nur gegen seine Person, sondern auch gegen seine Kinder befürchtete. Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zu seiner späteren Stellungnahme zur Expertise des länderkundlichen Sachverständigen, zum Umgang mit Familienangehörigen eines von den Taliban als vermeintlichen Verräter eingestuften Person, wonach die Taliban nur den Beschwerdeführer verfolgt hätten und der Vorfall weder mit seinen minderjährigen Kindern noch mit seiner Frau oder seinem Vater, der zu alt sei, zu tun habe.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Person, die der Behörde gemeldet haben soll, dass sich Taliban beim Beschwerdeführer aufgehalten hätten. In der Verhandlung führte dieser dazu zunächst aus, dass die Behörden jemand darüber informiert habe und gab auf genauere Nachfrage dessen allerdings an, dass er dies nicht wissen würde. Vor dem Bundesasylamt gab dieser in diesem Zusammenhang noch an, dass die Behörden von einem Dorfbewohner davon erfahren hätten, der gesehen habe, dass die Taliban eines Nachts das Haus des Beschwerdeführers verlassen hätten. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer ohne diesen aufzuklären an, dass die Behörden davon nichts erfahren hätten, wenn diesen niemand gesehen hätte, als sich dort keine Soldaten befunden hätten.

Schließlich ist vor dem Hintergrund des in der Verhandlung am XXXX erstatteten landeskundlichen Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar, dass die regierungsfeindlichen Kräfte diesfalls nach der Flucht des Beschwerdeführers keine weiteren Angriffe auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan getätigt haben, als sie den Ausführungen des Beschwerdeführers nach noch zweimal nach seiner Ausreise bei seiner Familie erschienen sein sollen und sich über die Anwesenheit des Beschwerdeführers vergewissern hätten wollen.

Dies erscheint allerdings nicht nachvollziehbar, als die Taliban nach ihrem letzten Besuch beim Beschwerdeführer nicht mehr in Erscheinung getreten sind, als die Soldaten das Gebiet unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Insofern wäre das Risiko unter derartigen Umständen für die Taliban von der afghanischen Armee erwischt zu werden viel zu groß gewesen, als diese zuvor auch den Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers nicht gesucht haben.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des BVwG eine Verfolgung in Afghanistan durch regierungsfeindliche Kräfte bzw. die Behörden wegen ihm unterstellter politischer Gesinnung nicht glaubhaft machen können. Insofern ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 08.01.2015 gestellt wurde.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 3 Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen Verfolgung in Afghanistan droht, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.