W114 2100764-1•BVwG W114 2100764-1
W114 2100764-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Bewertung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2100764-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 04.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008288, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.03.2008 XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin am 20.03.2008 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2008 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX 400,83 ha Almfutterfläche angegeben.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102208316, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,83 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112676177, teilte die AMA der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen, wenn keine Rückmeldung erfolge.
5. Mit Schreiben vom 16.08.2011 teilte der zuständige Obmann der XXXX betreffend den Flächenabgleich der Jahre 2007 - 2010 mit, dass die Almfutterfläche mit neuem Bewertungsfaktor ab 2010 neu errechnet worden sei. Nun habe eine vorsichtigere Bewertung stattgefunden, da auf der gesamten Alm Verbuschung mit Zwergsträuchern, Almrosen und Kranebitten zugenommen habe. Auch sei es wegen Versteinung und Zunahme der Überschirmung zu einer Reduktion gekommen.
6. Am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 400,83 ha nur eine solche im Ausmaß von 304,59 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben vom 02.10.2012, GB I/TPD/117852529, zum Parteiengehör übermittelt. Die Agrargemeinschaft XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Am 18.12.2012 beantragte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 400,83 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 348,32 ha zu berücksichtigen sei.
8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008288, der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102208316, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Dabei wurde von gleichbleibenden 31,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 23,83 ha und einer festgestellten Fläche von 26,12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 5,21 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vier-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
2. in eventu den Bescheid beheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass den BF an einer überhöhten Beantragung von Futterflächen keine Schuld treffe . Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und sie kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung von Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionierungsregelungen würden sowohl präventive als auch repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers ohne eigenes persönliches Verschulden würde einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht darstellen.
10. Am 17.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser sanktionsbefreiend erklärt hat, dass ihn an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch die Almbewirtschafterin der XXXX kein Verschulden treffe.
11. Die AMA legte am 11.02.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX. Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2008 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 400,83 ha beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102208316, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,83 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Im Juli 2011 fand für die Flächen der XXXX ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.
4. Am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 an Stelle von beantragten 400,83 ha eine Almfutterfläche von 304,59 ha festgestellt wurde.
5. Der Kontrollbericht wurde der Almbewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852529, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Am 18.12.2012 beantragte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2008 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 400,83 ha letztlich nur mehr eine solche im Ausmaß von 348,32 ha zugrunde zu legen sei.
7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008288, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 31,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 23,83 ha und einer festgestellten Fläche von 26,12ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 5,21 ha.
8. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 23,83 ha nur 18,11 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,21 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 26,12 ha sind 5,21 ha etwas mehr als 19%, somit mehr als 3% aber weniger als 20%. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eingetretener Verjährung von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und somit keine Sanktion verhängt.
Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 31,84 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 26,12 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,21 ha bedeutete.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3%", was grundsätzlich eine Sanktion zur Folge hätte. Da jedoch - nach Auffassung der AMA - die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der AMA gegenständlich keine Sanktionen verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Almbewirtschafterin am 18.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Soferne der BF im Weiteren ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wäre, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u. a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde auch der Almbewirtschafterin zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.
Bei der Flächenreduktion für die XXXX am 18.12.2012 hatte die Agrargemeinschaft XXXX als Vertreterin des Beschwerdeführers auf Grund der Schreiben der Behörde vom Juli 2011 aber bereits Kenntnis davon, dass eine Verwaltungskontrolle ("Flächenabgleich") durch die Behörde durchgeführt wurde. Bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im September 2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung im Antragsjahr festgestellt. Der Antrag konnte daher nicht am 18.12.2012 nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 31,84 ha ausgegangen.
Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb durch die Almbewirtschafterin unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almfutterflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert und es hätten sich keine Zweifel ergeben, warum sie darauf nicht hätte vertrauen dürfen. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die Beschwerdeführerin trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102208316, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2008 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch den im Juli 2011 von der AMA durchgeführten Flächenabgleich sowie durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2012 auf der XXXX unterbrochen, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, wurde eine sogenannte § 8i MOG-Erklärungen des BF, wonach die Almfutterflächen auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2008 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem BF nicht erkennbar gewesen wären, vorgelegt. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit aus diesem Grund von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, nicht jedoch von der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der auf der XXXX festgestellten geringeren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008.
Im Ergebnis war daher die Entscheidung der AMA hinsichtlich des Abstandnehmens von einer gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Flächensanktion rechtskonform. Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, geht sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers dazu ins Leere. Die Rückzahlungsverpflichtung des Betrages in Höhe von EUR XXXX erfolgt einzig und allein aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX geringer festgestellten Almfutterfläche.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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