BVwG W113 2111919-1

W113 2111919-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2111919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2111919.1.00

Spruch

W113 2111919-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120907881, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (erstgenannte Alm), die Alm mit der BNr. XXXX (zweitgenannte Alm) und die Alm mit der BNr. XXXX (drittgenannte Alm), für die vom jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 64,18 ha, für die zweitgenannte Alm 205,92 ha und für die drittgenannte Alm 661,81 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Am 22.10.2012 hat auf der erstgenannten Alm eine Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde stattgefunden, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 63,23 ha vorhanden gewesen sei. Am 03.09.2012 hat auf der drittgenannten Alm eine Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde stattgefunden, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 643,07 ha vorhanden gewesen sei.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 25.04.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 51.211,78 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von insgesamt 79 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach 76,89 ha. Es wurden lediglich die erst- und drittgenannte Alm berücksichtigt. Es wurde eine Flächensanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde angefochten.

4. Am 06.08.2013 hat auf der zweitgenannten Alm eine Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde stattgefunden, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 205,38 ha vorhanden gewesen sei.

5. Mit Änderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 erneut eine Betriebsprämie gewährt, jedoch nun auch die zweitgenannte Alm berücksichtigt. Es wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 88,66 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 86,55 ha ausgegangen. Es wurde keine Flächensanktion mehr verhängt. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 auf der zweitgenannten Alm wurde noch nicht berücksichtigt.

6. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 erneut eine Betriebsprämie gewährt, jedoch nun auch die Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 berücksichtigt. Es wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 88,66 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 86,52 ha ausgegangen. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 auf der zweitgenannten Alm wurde berücksichtigt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 29.03.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe, sodass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, bzw. nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe.

2. die Feststellung der Referenzfläche. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.

Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO(EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die beschwerdeführende Partei selbst habe sich mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm besichtigt. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Es habe auch keine Möglichkeit für die beschwerdeführende Partei bestanden, in die Akten und Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen Einsicht zu nehmen.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, konkret und allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen vorzubringen, was an der Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wird. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen richtig sei und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Bewieswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die beschwerdeführende Partei beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf drei im Verfahrensgang genannten Almen. Vor-Ort-Kontrollen haben geringere als die beantragten Almfutterflächen ergeben.

Die Ergebnisse der verschiedenen Vor-Ort-Kontrolle sind vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten worden, weshalb vom Ergebnis der zuletzt für dieses Antragsjahr relevanten Vor-Ort-Kontrollen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt, warum die von der Behörde ermittelten Flächendaten unrichtig sind, hat keine Beweise vorgelegt und keine nachvollziehbaren Begründungen vorgebracht.

Im Ergebnis ist demnach von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 88,66 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 86,52 ha auszugehen.

Die Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers sind deswegen nicht zu würdigen, da gegenständlich keine Sanktionen verhängt wurden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden, konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

2.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist haben Vor-Ort-Kontrollen eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

2.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).

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