W238 2127206-1•BVwG W238 2127206-1
W238 2127206-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2016
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, Zusatzeintragung
W238 2127206-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2016, Passnummer XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 09.01.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 18.03.2014 wurden beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen 1. "Zustand nach Magenkarzinom mit erweiterter Gastrektomie" (GdB 50 %), 2. "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" (GdB 20 %) und 3. "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (GdB 20 %) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Das Vorliegen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten bejaht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Datum vom 31.03.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
2.1. Am 08.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Befunden beim Bundessozialamt einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO".
2.2. Das Bundessozialamt ersuchte daraufhin den ärztlichen Dienst um Stellungnahme, ob sich durch die vorgelegten Befunde eine Änderung zum Gutachten ergibt, das im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt wurde. Dazu wurde am 02.05.2014 seitens eines Arztes für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes vermerkt:
"Keine neuen Aspekte, insbesondere ... steht der nachgereichte
Befund, Bl. 23, nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen
Leidenseinstufung ... und sind die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel' dadurch nicht begründbar, d.h. keine Änderung."
2.3. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich ein, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Er ersuchte um neuerliche Überprüfung und brachte medizinische Beweismittel in Vorlage.
2.4. In dem von der Behörde daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2014 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vermehrter Stuhldrang nach Mahlzeiten bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte sind ausreichend sicher und beugen Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Zu diesem Gutachten räumte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
2.5. In der Stellungnahme vom 28.10.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Magenentfernung und Teilentfernung der Speiseröhre vorliege. Er könne nur, dies aber öfters, sehr kleine Mahlzeiten zu sich nehmen. Aufgrund der fehlenden Verdauungsorgane müsse der Beschwerdeführer bei Stuhldrang innerhalb kurzer Zeit eine Toilette aufsuchen, wobei dies sehr oft vorkomme. Sehr häufig würden auch teilweise sehr schmerzhafte Blähungen auftreten. Sowohl ein möglicher abgehender Stuhl als auch die Blähungen seien mit einer sehr starken Geruchsbelästigung verbunden. Zudem bestehe ein eher dünnflüssiger Stuhl, sodass - auch im Hinblick auf die sehr starke Geruchsbelästigung - die handelsüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend seien.
Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass er Pflegegeld der Stufe 1 beziehe. Es sei von einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
2.6. Mit Bescheid vom 07.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem beim Beschwerdeführer ein vermehrter Stuhldrang nach Mahlzeiten vorliege. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte seien jedoch ausreichend sicher und würden eine Verunreinigung der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Dieses Sachverständigengutachten sei geprüft und als schlüssig erachtet worden. Die Einwände des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.
3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2014 Beschwerde. Darin wiederholte er jenes Vorbringen, das er bereits im Zuge der Stellungnahme vom 28.10.2014 erstattet hatte (vgl. Punkt I.2.5.). Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung stattzugeben.
3.2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 12.12.2014 vorgelegt.
3.3. Ausweislich des Verwaltungsaktes übermittelte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 07.01.2015 eine Vollmachtsbekanntgabe sowie einen Befundbericht des AKH Wien betreffend eine strahlentherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 bis 14.10.2014. Dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge dürfte diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht nicht umgehend weitergeleitet worden sein.
3.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015, W141 2016258-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2014 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. Folgendes ausgeführt:
"Im Sachverständigengutachten vom 06.08.2014 werden von Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, sowie auch bereits in der vorangegangenen Stellungnahme von Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten bedingt ein vermehrter Stuhldrang nach Mahlzeiten keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte sind laut Sachverständigengutachten ausreichend sicher und beugen Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist laut Gutachter gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt in diesem Fall nicht vor.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Es wurden auch keine neuen medizinischen Beweismittel seitens des Beschwerdeführers vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und an der Stellungnahme hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen."
3.5. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28.04.2015 zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde dagegen bei den Höchstgerichten weder Revision noch Beschwerde erhoben.
4.1. Am 23.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), erneut die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Diesbezüglich wurde auf den Befundbericht des AKH Wien betreffend eine strahlentherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 bis 14.10.2014 hingewiesen, welcher der Behörde bereits am 07.01.2015 übermittelt worden war.
4.2. Der Antrag samt Beilagen wurde seitens der belangten Behörde am 26.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
4.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2015 wurde die Eingabe dem Sozialministeriumservice unter Verweis auf das bereits abgeschlossene Beschwerdeverfahren retourniert.
4.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde über den am 07.11.2014 erlassenen Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung mit Erkenntnis vom 20.04.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 23.06.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der vorzitierten Zusatzeintragung begehrt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund des AKH ergebe keine neuen Aspekte.
5.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, aus dem mit dem Antrag übermittelten Befund des AKH gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine massive Problematik hinsichtlich des Stuhlgangs mit einer deutlich erhöhten Frequenz und ausgeprägten Blähungen, die zeitweise schmerzhaft seien, bestehe. Das AKH sei der Ansicht, dass aufgrund dieser Problematik eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliege. Es sei zwar richtig, dass es eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom April 2015 gebe. Diese Entscheidung stütze sich allerdings auf ein Gutachten vom August 2014. Daraus folge, dass der mit der neuerlichen Antragstellung vorgelegte Befund in diesem Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis komme, dass keine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliege. Die belangte Behörde hätte zumindest ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um medizinisch abzuklären, ob sich seit dem letzten Gutachten eine Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben habe. Um den Sachverhalt abschließend feststellen zu können, sei die belangte Behörde verpflichtet, Erhebungen zu tätigen, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe. Die lapidare Begründung, wonach eine Änderung der Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft gemacht werden habe können, sei nicht ausreichend, weshalb das Verfahren mit einem Mangel behaftet sei. Als Beweis wurde auf den mit der Antragstellung vorgelegten Befund des AKH, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Chirurgie verwiesen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben.
5.2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 02.06.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 wurde mit Bescheid vom 07.11.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde kein (außerordentliches) Rechtsmittel ergriffen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2015 wurde vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingebracht und mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft zu machen.
2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum rechtskräftigen Abschluss des mit Antrag vom 08.04.2014 eingeleiteten Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der anlässlich der gegenständlichen Antragstellung vorgelegte medizinische Befund des AKH Wien hinsichtlich der darin dargelegten Leidenszustände nicht in einer entscheidungsrelevanten Weise von jenen Befunden abweicht, welche der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurden.
Im Befundbericht des AKH Wien wird über eine strahlentherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 bis 14.10.2014 berichtet. Nach Auflistung der Diagnosen, darunter Zustand nach Magenkarzinom mit Gastrektomie im Jahr 2012, wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeführten Diagnose seit der Gastrektomie eine Problematik hinsichtlich des Stuhlgangs mit einer deutlich erhöhten Stuhlfrequenz und ausgeprägten Blähungen, die zeitweise schmerzhaft seien, bestehe, sodass aufgrund der Symptomatik eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliege.
Im Lichte dieses Befundes ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass der Zustand nach Gastrektomie und der dadurch bedingte vermehrte Stuhldrang bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurden und auch Bestandteil der entsprechenden Beurteilung bzw. Einschätzung waren. Auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde sowohl im Sachverständigengutachten vom 06.08.2014 (Punkt I.2.4.) und im Bescheid vom 07.11.2014 (Punkt I.2.6.) als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 (Punkt I.3.4.) ausdrücklich Bezug genommen. Dass häufiger Stuhldrang des Beschwerdeführers sowie schmerzhafte Blähungen einschließlich der damit verbundenen Geruchsbelästigung bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren, ergibt sich auch aus der im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2014 (Punkt I.2.5.) und der nahezu gleichlautenden Beschwerde (Punkt I.3.1.) gegen den Bescheid vom 07.11.2014.
Alleine der Umstand, dass der Befund des AKH Wien zum Zeitpunkt der Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 06.08.2014 noch nicht vorlag und - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - dem Bundesverwaltungsgericht nach dessen Einbringung bei der Behörde am 07.01.2015 nicht rechtzeitig übermittelt worden sein dürfte, begründet für sich betrachtet noch keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG.
Wäre dies der Fall, müsste jedes medizinische Beweismittel, das vor Erlassung der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung (noch) nicht vorlag bzw. nicht berücksichtigt wurde, ohne Weiteres auch vor Ablauf der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist zur Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens führen.
Die in § 41 Abs. 2 BBG geforderte offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bezieht sich auf Änderungen des Gesundheitszustandes, weshalb das Vorliegen neuer Beweismittel, die sich auf einen im vorangegangenen Verfahren nicht bestrittenen - wenn auch rechtlich nicht im Sinne des Antragstellers gewürdigten - Sachverhalt beziehen, nicht ausreicht. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist vielmehr maßgeblich, dass der Antragsteller eine offenkundige Änderung bzw. Verschlechterung seines Leidenszustandes glaubhaft macht.
Dass eine solch offenkundige Änderung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionsbeeinträchtigung gerade nicht glaubhaft gemacht werden konnte, erhellt jedoch bereits aus dem Befundbericht des AKH Wien, wonach die Problematik hinsichtlich des Stuhlgangs mit einer deutlich erhöhten Stuhlfrequenz und ausgeprägten Blähungen "seit der Gastrektomie" bestehe. Dieser - seit Juli 2012 vorliegende - Zustand und die damit einhergehenden Diarrhoen wurden, wie ausgeführt, der letzten rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der vorliegende Befundbericht deutet somit weder auf das Vorliegen neuer - bisher nicht bekannter - Leidenszustände noch auf eine Verschlechterung bereits berücksichtigter Leidenszustände hin.
Von einer offenkundigen Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung kann gegenständlich somit nicht ausgegangen werden.
Was schließlich die im Befundbericht des AKH Wien enthaltene Formulierung anlangt, wonach aufgrund der beschriebenen Symptomatik eine "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" vorliege, ist festzuhalten, dass damit keine medizinische Aussage getroffen wird, sondern letztlich die rechtliche Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen angesprochen wird.
Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
In den Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, wird diesbezüglich Folgendes festgehalten (vgl. RV 1283 BlgNR, 17 GP S. 21):
"Analog zur Regelung im § 14 Abs. 3 des BEinstG wird durch Abs. 2 bestimmt, daß eine neuerliche Einschätzung wegen Änderung des Leidenszustandes erst wieder nach Ablauf eines Jahres erfolgen kann."
3.3. Im Beschwerdefall wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Bereits rund zwei Monate nach Zustellung dieser Entscheidung brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wären zwecks Klärung einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes Erhebungen - insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens - geboten gewesen, übersieht er, dass die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG eben nur bei Vorliegen einer "offenkundigen Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung" vorgesehen ist. Die vom Gesetz geforderte Offenkundigkeit der Änderung bedingt, dass diese im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne Prüfung der individuellen Situation erkennbar ist.
Wie bereits unter Punkt II.2.2. ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG nicht glaubhaft geltend machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der am 23.06.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in § 41 Abs. 2 BBG festgelegte Frist von einem Jahr seit der letzten rechtskräftigen (in der Sache ergangenen) Entscheidung gegenwärtig bereits abgelaufen ist, sodass ein nunmehr eingebrachter Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Verpflichtung der Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie zur Erlassung eines (inhaltlichen) Bescheides auslösen würde.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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