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W208 2116867-2•BVwG W208 2116867-2
W208 2116867-2Bundesverwaltungsgericht29.06.2016
Berichtigung, Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung,<br/>Grundbuchseintragung, Irrtum, Kausalzusammenhang,<br/>Pfandrechtseintragung, Rückzahlungsantrag, Wohnbauförderung
W208 2116867-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.10.2015, Zl. Jv XXXX, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Beschlusses des BG XXXX vom 23.12.2014, wurde mit Lastschriftanzeige der belangten Behörde (dem LG XXXX) vom 29.12.2014 der XXXX BANK XXXX (im Folgenden kurz: U.), nach vorangegangenem Antrag TZ 3648/2014 vom 19.12.2014 der XXXX regGenmbH (der Beschwerdeführerin) - u.a. zur Eintragung eines Pfandrechtes in der EZ 3330, KG XXXX und gleichzeitiger Löschung desselben Pfandrechtes aus der EZ 1097 aus 2003 - Gebühren in Höhe von € 2.740,- (Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von € 228.316,-- [€ 182.616,- Darlehen plus € 45.700,-
Nebengebührensicherstellung]) zur Zahlung vorgeschrieben Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen der U. und der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten der Vergebührung und grundbücherlichen Durchführung von der Liegenschaftseigentümerin zu tragen seien (Pfandausdehnungs- und Löschungserklärung vom 08.04.2014) beglich diese die vorgeschriebene Eintragungsgebühr mit einer Zahlung am 13.02.2015 (€ 1.644,-) und am 23.02.2015 (1.096,-).
Gleichzeitig wurde auf aufgrund des oa. bewilligten Antrages eine in diesem Verfahren nicht beschwerdegegenständliche weitere Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von € 7.971,-
(Bemessungsgrundlage: 664.178,-) der XXXX (im Folgenden: H.) vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.04.2015 gab diese bekannt, die Gebühr in Höhe von € 2.740,-- sei bereits bezahlt worden, es werde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Erlangung einer bindenden Entscheidung, die Ausstellung eines Zahlungsauftrags beantragt.
3. Mit Schreiben der Revisorin am Oberlandesgericht WIEN vom 08.06.2015 wurde um Mitteilung gebeten, ob es sich beim Schreiben vom 15.04.2015 um einen Rückzahlungsantrag handle. Da die Gebühr bereits eingezahlt worden sei, sei die Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht mehr möglich.
4. Am 22.06.2015 (ON 6) beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der bereits entrichteten Eintragungsgebühr in Höhe von €
2. 740,- und führte begründend aus, es sei irrtümlicherweise im Schuldschein eine falsche Einlagezahl genannt worden, sodass eine grundbücherliche Richtigstellung notwendig gewesen sei. Das Wohnbauförderungsdarlehen der H. [!?] sei neben dem Hypothekardarlehen zur Finanzierung von 10 Wohneinheiten (XXXX 19 - 28, Stiegen 7, 8 u. 9) aufgenommen worden. Im Zuge dieser Richtigstellung sei von der Beschwerdeführerin keine Gebührenbefreiung beantragt und auch die gegenständliche Gebühr beglichen worden. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 würden die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung vorliegen, da ein Zusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehe. Zum Beweis dafür seien dem Schreiben der Schuldschein sowie die Zusicherung in Kopie sowie eine Nutzflächenaufstellung beigelegt.
Dem beiliegenden Schuldschein vom 31.03.2003 ist zu entnehmen, dass für geförderte Wohnbaumaßnahmen auf der Liegenschaft EZ 1097 von der Beschwerdeführerin ein Bankdarlehen iHv € 553.481,- von der H. aufgenommen wurde und dass - zur Sicherstellung dieser Betrag, zusätzlich einer Nebengebührensicherstellung iHv € 110.696,20 (insgesamt gerundet € 664.178,-) - das Pfandrecht zu Gunsten der H. an der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft EZ 1097 einverleibt werde.
5. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid vom 12.10.2015 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Dabei ging sie im festgestellten Sachverhalt davon aus, dass der Rückzahlungswerberin (der Beschwerdeführerin) die strittige Eintragungsgebühr vorgeschrieben worden sei, wofür sich im Akt jedoch kein Hinweis findet.
Rechtlich wurde ausgeführt, mit der nunmehr beantragten und vollzogenen Pfandrechtseinverleibung sei ein Simultanpfandrecht geschaffen worden, da das nun eingetragene Pfandrecht bereits in einer anderen Einlagezahl eingetragen gewesen sei. Der Umstand, dass im selben Antrag die Löschung des Pfandrechtes in dieser Einlagezahl begehrt und auch bewilligt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass im ersten Schritt ein Simultanpfandrecht geschaffen worden sei.
Ebenso sei die Behauptung, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG würden vorliegen, weil ein Zusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehe, nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei, dass die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung, nicht für das Rechtsgeschäft zur Begründung einer Forderung sei. Weiters sei hinsichtlich der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG auf die - hier fehlende - Gleichzeitigkeit des Eintragungsbegehrens hinzuweisen. Für die Einverleibung einer Simultanhypothek sei nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG idF BGBl. I 2001/131 die Eintragungsgebühr einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Anmerkung 7 gelte gemäß Anmerkung 8 zu TP 9 GGG sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden würden. Bei einer Antragstellung mit einer Zeitdifferenz von elf Jahren könne wohl kaum von einer Gleichzeitigkeit die Rede sein. Der Befreiungstatbestand sei daher nach dem Ausgeführten auch nicht gegeben. Auch der erfolgte Irrtum vermöge an der Gebührenpflicht nichts zu ändern, da es auf Grund der Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts an formale äußere Tatbestände rein auf die erfolgte Eintragung ankomme.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet: "Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei dieser Behörde einzubringen...". Der Bescheid wurde am 14.10.2015 zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 03.11.2015 (aufgegeben am 05.11.2015), welches beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 eingelangt ist, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Zusicherung vom 13.03.2003 für das Bauvorhaben von der Landesregierung neben dem Wohnbauförderungsdarlehen (Zinsenzuschussdarlehen) ein Fremddarlehen gewährt worden sei. Irrtümlicherweise sei im Schuldschein eine falsche Einlagezahl (EZ 1097) benannt, sodass eine grundbücherliche Richtigstellung notwendig gewesen sei. Dem Grundbuchauszug EZ 3330 sei zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Nr. 8577/3 die geförderten Objekte errichtet worden seien.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 und 4 WFG 1984 seien gegeben und der Anspruch auf Gebührenbefreiung sei nicht mit der bereits durchgeführten Eintragung verwirkt. Einerseits seien gerade bei Begründung einer Simultanhypothek evident, dass sich die Zusicherung und damit die Gebührenbefreiung auch auf diese Eintragung auf Grund des kausalen Zusammenhanges mit dem ursprünglichen Pfandrecht beziehe. Andererseits sei, auch wenn dieser kausale Zusammenhang verneint werde, im Rahmen der seinerzeitigen Zusicherung, welche keiner zeitlichen Befristung unterliege, betragsmäßig auch das nunmehr eingetragene Pfandrecht gedeckt, sodass auch diesfalls die Gebührenbefreiung zu Recht bestehe.
7. Auf Grund der unrichtigen Einbringung bei Gericht und nicht bei der belangten Behörde, wurde die Beschwerde mit Schreiben des BVwG vom 09.11.2015, W208 2116867-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet, wo die Beschwerde am 18.11.2015 einlangte.
8. Mit am 28.12.2015 beim BVwG eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.
9. Auf Grund einer telefonischen Rückfrage des BVwG, wonach kein Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin im Akt auffindbar sei, teilte die belangte Behörde am 21.04.2016 mit, dass im Gegenstand irrtümlich tatsächlich nur an die Banken (H. und U.) eine Lastschriftanzeige ergangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass mit Schuldschein vom 28.07.2003 der Beschwerdeführerin von der U. nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes eine Darlehen iHv € 182.616,- eingeräumt wurde. Dieses Darlehen wurde zuzüglich einer Nebengebührensicherstellung iHv € 45.700,-, in Summe daher €
228. 316,-, mittels Pfandrecht auf die EZ 1097 zu Gunsten der Bank sichergestellt.
Mit Pfandausdehnungs- und Löschungserklärung vom 08.04.2014 erfolgte, unter der Voraussetzung, dass das oa. Pfandrecht in der EZ 3330 einverleibt werde, die Zustimmung der Bank zur Löschung des Pfandrechtes aus der EZ 1097. Diese Pfandrechtsübertragung unter gleichzeitiger Löschung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt und vom Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 23.12.2014 vollzogen.
Gegenüber der Beschwerdeführerin ist kein Zahlungsauftrag ergangen. Die errechnete Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 4 GGG (Pfandrecht für U. Bank) iHv € 2.740,- wurde in Form einer Lastschriftanzeige nur der U. vorgeschrieben.
Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde im Bescheid, wonach der Beschwerdeführerin diese Gebühr zur Zahlung vorgeschrieben worden sei, ist daher unrichtig.
Die Beschwerdeführerin hat mit Überweisungen vom 13. und 23.02.2015 die Gebühr dennoch einbezahlt.
Sowohl die EZ 1097 als auch die EZ 3330 befinden sich im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Die EZ 3330 beinhaltet gem. Grundbuchsauszug die Grundstücke XXXX 19 - 28. Auf dem Grundstück Nr. 8577/3 wurden die geförderten Objekte errichtet.
Die EZ 1097 beinhaltet gem. Grundbuchsauszug die Grundstücke XXXX 1 - 10.
In beiden EZ ist ein Belastungsverbot gem. WBF eingetragen.
Im Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2014 wurde ua. die Eintragung eines Pfandrechtes zu Gunsten der U. in Höhe von €
228. 316,- zu Lasten der EZ 3330 sowie die Löschung eines Pfandrechtes der U. aus der EZ 1097 in derselben Höhe beantragt. In diesem Antrag wurde keine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG geltend gemacht. Auf der dem Antrag beiliegenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 28.07.2003 (Beilage D) als auch auf der Pfandausdehnungs- und Löschungserklärung vom 08.04.2014 (Beilage F) findet sich der Hinweis auf die Gebührenfreiheit gem. § 53 Abs. 3 WFG bzw. bundes- und landesgesetzlicher Wohnbauförderungsvorschriften. Im Rückzahlungsantrag vom 22.06.2015 berief sich die Beschwerdeführerin auf die oa. Gebührenbefreiung.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, indem insb. die Pfandausdehnungs- u. Löschungserklärung, Schuldscheine und Grundbuchsauszüge einliegen. Der Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Akten unstrittig.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben vom 22.06.2015 (ON 6) an, das hinsichtlich des gegenständlichen Wohnbauförderungsdarlehens irrtümlicherweise im Schuldschein eine falsche Einlagenzahl genannt worden sei, sodass eine grundbücherliche Richtigstellung notwendig geworden sei. Im Zuge der Richtigstellung sei keine Gebührenbefreiung beantragt worden. Da ein Zusammenhang mit der Finanzierung und dem der Gebühr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, dass der Finanzierung des geförderten Objektes diene, bestehe, lägen jedoch die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 2 WFG vor.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Schreiben irrtümlich auf das Darlehen der Bank H. und nicht auf das gegenständlich beschwerderelevante Darlehen der BANK U.. Es ist aber aufgrund des angeführten Betrages der Eintragungsgebühr € 2.740,- und den oa. Urkunden offensichtlich, dass dieses gemeint ist.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend, jedoch bei der falsche Behörde (konkret direkt beim BVwG), erhoben und ging - trotz unverzüglicher Weiterleitung - verspätet bei der belangten Behörde ein. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Der VwGH hat u.a. in seinem Erkenntnis vom 15.02.2006, 2005/08/0063 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 06.5.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968, ausgesprochen, dass auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 4 AVG auslösen kann. Die diffizile Unterscheidung zwischen "diesem" und "jenem" Amt liegt außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die von der Partei eines Verwaltungsverfahrens bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung erwartet werden dürfen. Somit gilt die bei der belangten Behörde zwar verspätet, jedoch beim BVwG vor Ablauf der Frist eingegangene Beschwerde, auf Grund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als rechtzeitig eingegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin
Gem. § 25 Abs. 1 GGG ist für die Eintragungsgebühr diejenige Partei zahlungspflichtig die den Antrag auf Eintragung (hier eines Pfandrechtes) stellt und jene der die Eintragung zum Vorteil gereicht.
Im vorliegenden Fall wurde zwar der Bank, zu deren Gunsten das Pfandrecht eingetragen wurde, mittels Lastschriftanzeige vom 29.12.2014 eine Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von € 2.740,- (Bemessungsgrundlage: € 228.316,-) vorgeschrieben, nicht jedoch der Beschwerdeführerin.
Aufgrund einer internen Vereinbarung mit der Bank, beglich die Beschwerdeführerin jedoch den aushaftenden Betrag, stellte aber in der Folge einen Antrag auf Rückzahlung, da sie die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorliegen sah.
§ 30 Abs. 3 GGG (idF BGBl. I Nr. 190/2013, außer Kraft getreten mit 31.12.2014) lautete:
"Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen."
Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 wurde die oa. Bestimmung im GGG aufgehoben und als neuer § 6c ins GEG übergeführt. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid anführt, dass GGG in der Fassung des VAJU, BGBl. I 190/2013 sei anwendbar, irrt sie. Gem. § 19a Abs. 14 GEG trat § 6c GEG mit 01.07.2015 in Kraft und hat die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden.
Die für die Rückzahlung maßgebliche Rechtsgrundlage ist daher nicht mehr § 30 GGG, sondern § 6c GEG (wenngleich sich am Inhalt nichts für den Fall Wesentliches geändert hat, da ein Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin im Gegenstand nicht erlassen wurde):
"Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind
zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet
wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat,
zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
Die Erläuterungen RV 366 dBl XXV. GP; Seite 9 dazu lauten:
"Die Verfahrensbestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 3a GGG über die Rückzahlung von Gerichtsgebühren, deren analoge Anwendung für Kosten auch schon bisher vertreten wurde, sollen in das GEG aufgenommen werden. Damit wird auch der Anspruch auf Rückzahlung von Justizverwaltungsgebühren, die nicht im GGG geregelt sind (etwa die Prüfungsgebühren nach § 28 Abs. 2 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes), umfasst (siehe zur bisher bestehenden Lücke etwa VwGH 30. 1. 2008, 2007/16/0187). Zusätzlich wird die Bestimmung auch auf die Beträge nach § 1 Z 2 und 3 (Strafen) erweitert, sodass nun alle Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 (die für Dritte eingebracht werden und über die der Bund daher nicht zu disponieren hat) zurückgezahlt werden können. Bei Strafen ist zu beachten, dass eine Rückzahlung nur in Betracht kommen wird, wenn etwa offenkundig doppelt eingezahlt wurde (Z 1) oder wenn aufgrund einer Entscheidung des Strafgerichts die Zahlungspflicht erlischt (Z 2).
§ 6c Abs. 1 Z 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, da auch Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund eines Zahlungsauftrags zu viel bezahlt wird (was bei der Vorschreibung zur ungeteilten Hand auch regelmäßig vorkommt). Andererseits soll - wie bisher - durch einen Rückzahlungsantrag ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr "ausgehebelt" werden können; Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden.
Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z 2 regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs. 1 GGG über das Erlöschens einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (z. B. wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrags oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung. Über § 30 Abs. 1 GGG hinaus wird auch das Erlöschen nicht bloß einer Gebührenschuld, sondern auch der Zahlungspflicht einer Geldstrafe oder von Kosten wegen einer nachfolgenden Entscheidung im Grundverfahren erfasst."
Die Rsp des VwGH zu § 30 Abs. 2 GGG ist auf § 6c GEG übertragbar. So hat der VwGH ausgeführt:
"§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG stellt darauf ab, dass Gerichtsgebühren entrichtet wurden, obwohl nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207) oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen (VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140)."
Daraus ergibt sich, dass es auf das Bestehen eines Zahlungsauftrages nicht ankommt, sondern darauf wer die Gebühr entrichtet hat. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Stellung des Rückzahlungsantrages gem. § 6c GEG legitimiert.
Da kein rechtskräftiger Zahlungsauftrag erlassen wurde, konnte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung noch im Antrag auf Rückerstattung nachgeholt werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E1 zu § 30 GGG, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).
3.3. Nichtvorliegen einer Gebührenbefreiung
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die spätere grundbücherliche Richtigstellung der Eintragung des Pfandrechtes erneut nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) gebührenfrei ist oder nicht bzw. ob der auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 4 GGG gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde.
§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:
"Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. [...]"
Der VwGH hat dazu in stRsp (VwGH 17.02.2000, 97/16/0298; 11.07.2000, 98/16/0065; 19.09.2001, 2001/16/0311; 19.09.2001, 2001/16/0346;
23.01. 2003, 2002/16/0189; 15.12.2005, 2005/16/0107; 15.12.2005, 2005/16/0203; 27.05.2014, 2013/16/0001; 11.09.2014, 2011/16/0242;
27.05. 2014, 2013/16/0001) festgestellt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090)."
Die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 erstreckt sich, bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (welche hier nicht strittig sind), auch auf die Eingabegebühr (TP 9 lit a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit b Z 4, 5 und 6 GGG; vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324, Anm. 3 zu WFG 1984).
Das gegenständliche Pfandrecht, dessen ursprüngliche Eintragung 2003 unstrittig durch die Finanzierung des geförderten Wohnbauprojektes veranlasst und gebührenbefreit war, wurde bereits am 15.09.2003 in der Einlagezahl EZ 1097 eingetragen. Die geförderten Objekte wurden hingegen auf der EZ 3330 errichtet. Erst am 19.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung dieses Pfandrechts in die EZ 3330 und in weiterer Folge die Löschung desselben Pfandrechts in der Einlagezahl 1097.
Mit der 2003 gebührenfreien Eintragung ist nach Ansicht der belangten Behörde die Gebührenbefreiung verbraucht und demnach auf die gegenständliche Eintragung der Übertragung des Pfandrechtes von der EZ 1097 auf die EZ 3330 (gem. Anm. 9 zu TP 9 gilt auch eine Übertragung als Eintragung) im Jahr 2014 nicht mehr anzuwenden. Die belangte Behörde geht darüber hinaus davon aus, dass mit der Eintragung auf die EZ 3330 ein Simultanpfandrecht geschaffen wurde, die diesbezüglich in der Anm. 7 und Anm. 8 zu TP 9 angeführten Befreiungstatbestände (gleichzeitiges Begehren oder in einem einzigen Gesuch) nicht vorliegen und folglich die Eintragungsgebühr zu zahlen war.
3.3.2. Keine Befreiung als Simultanhypothek
Gem. § 15 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, liegt eine Simultanhypothek dann vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend ist, dass das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass das Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird (VwGH 21.12.2000, 2000/16/0352).
Auf die Anmerkungen 7 zu TP 9 GGG hat sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Ob überhaupt (wie die belangte Behörde offenbar annimmt) - gleichsam für eine logische Sekunde - ein Simultanpfandrecht eingetragen wurde, kann auf sich beruhen, da die Gebührenbefreiung für die Eintragung von Simultanpfandrechten nur zum Tragen kommt, wenn die Eintragungen gleichzeitig begehrt werden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
3.3.3. Keine weitere Befreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984
Bleibt die Frage, ob die Übertragung des Pfandrechtes von der EZ 1097 auf die EZ 3330 in einem Kausalzusammenhang mit der Finanzierung des geförderten Objektes steht oder mit den Worten des Gesetzgebers, durch diese gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 "veranlasst" ist?
Es steht fest, dass grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung und der Eintragung ins Grundbuch besteht, die zu der Zahlung des rückgeforderten Betrages geführt hat, in dem Sinne nämlich, dass es zu der Eintragung (bzw. Löschung) nicht gekommen wäre, wenn es die Förderungsmaßnahme - und daher ihre Besicherung - nicht gegeben hätte. Davon geht offenbar auch die belangte Behörde aus. Fraglich ist jedoch, ob der Ausdruck "veranlasst" in § 53 Abs. 3 WFG 1984 - auf den sich der VwGH mit dem Konzept des Kausalzusammenhanges bezieht - tatsächlich einen so weiten Umfang hat.
Die Befreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 erstreckt sich nach der stRsp des VwGH nicht auf Umschuldungen (die hier nicht vorliegt). Unter einer Umschuldung versteht die Rsp einen Vorgang, durch den ein Kreditvertrag aufgehoben und die Kreditsumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, sodass es zu einem Wechsel auf der Seite des Geldgebers kommt (VwGH 19.4.1995, 94/16/0205; 19.4.1995, 94/16/0207; 19.4.1995, 94/16/0208; 19.4.1995, 95/16/0048; 27.5.2014, 2013/16/0001). Keine Umschuldung liegt vor, wenn das grundbücherlich sichergestellte Darlehen nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung dient, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes (wenn auch erst nach längerer Zeit [konkret nach zehn Jahren oder später]) (VwGH 19.4.1995, 94/16/0205; 19.4.1995, 94/16/0207; 19.4.1995, 94/16/0208; 19.4.1995, 95/16/0048).
Der VwGH ließ zunächst offen, ob sich die Rsp zur Vorgängerfassung (§ 53 Abs. 3 WFG 1984 in der Stammfassung) - wonach die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich waren, von den Gerichtsgebühren befreit waren - auf die neue Rechtslage übertragen ("Anwendung") lasse (VwGH 19.4.1995, 94/16/0207; 19.4.1995, 94/16/0208; 19.4.1995, 95/16/0048), entschied jedoch schließlich, "dass [...] ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen muss. Unter der Finanzierung ist dabei die Gesamheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen. Sind die Geldmittel für das Objekt bereits beschafft, so besteht grundsätzlich keine Ursache für die Beschaffung weiterer Geldmittel, soferne sich nicht ein über die ursprünglich projektierte Mittelsumme hinausgehender Bedarf herausstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geförderten Objekt und einem Rechtsgeschäft, das der bloßen Umschuldung der bereits im Kreditweg beschafften Geldmittel dient, besteht somit grundsätzlich nicht."
(VwGH 29.4.1998, 97/16/0199, dem folgend VwGH 19.9.2001, 2001/16/0346; 15.12.2005, 2005/16/0107; 27.5.2014, 2013/16/0001).
Der Schuldner hat zwar bei der Umschuldung wegen günstigerer Zahlungskonditionen wirtschaftliche Vorteile, bei der Neuaufnahme von Krediten zur Abdeckung alter Schulden besteht aber kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft; es wird die Abdeckung der alten Schuld mit dem neu aufgenommen Kredit finanziert (VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107). Daran ändert es auch nichts, wenn der Darlehensnehmer - eine gemeinnützige Bauvereinigung - nachträglich gesetzlich zu einer Umschuldung der bestehenden, zur Errichtung von (geförderten) Wohnungen bereits verwendeten Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten verpflichtet worden ist (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0346).
Das Tatbestandsmerkmal "veranlasst" liegt jedoch vor, wenn die entsprechenden Rechtsgeschäfte noch vor Fertigstellung der geförderten Objekte abgeschlossen wurden. Wurden die geförderten Objekte mit diesen Geldmitteln geschaffen, so besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Rechtsgeschäft und der Finanzierung des geförderten Objektes (VwGH 29.4.1998, 97/16/0199; ebenso 27.5.2014, 2013/16/0001).
Überblickt man diese Rsp, so zeigt sich als entscheidender Gesichtspunkt, dass "grundsätzlich" kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geförderten Objekt und einem Rechtsgeschäft besteht, das der bloßen Umschuldung der bereits im Kreditweg beschafften Geldmittel dient. Dagegen schadet eine Umschuldung dann nicht, "wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist" (VwGH 27.5.2014, 2013/16/0001).
Das BVwG ist der Ansicht, dass es die Übertragung eines Pfandrechtes von einer EZ auf die andere in gleicher Weise ausschließt, von einer "Veranlassung" der Eingabe durch die Finanzierung des Objektes sprechen zu können. Auch hier fehlt es am Kausalzusammenhang, da die Kreditmittel bereits beschafft waren. Anders könnte dies allenfalls sein, wenn es zu der Übertragung des Pfandrechts kommt, bevor die geförderten Objekte errichtet sind. Im vorliegenden Fall hat aber die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass das geförderte Objekt bereits fertiggestellt ist. Wenn selbst die Umschuldung auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, wie oben ausgeführt, nach der Rsp nicht in der Lage ist, eine Kausalität zu bewirken, so kann dies noch weniger für die Übertragung eines Pfandrechts gelten, welche die Vertragspartner auf Grund eines - wohl fahrlässig zustandegekommenen - Irrtums für geboten halten.
Das BVwG ist weiters der Ansicht, dass die Übertragung des Pfandrechts nicht durch die Finanzierung der geförderten Objekte, sondern durch den Irrtum im Schuldschein "veranlasst" ist. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie dadurch "ausgelöst" war. Nun schließt es der allgemeine Sprachgebrauch sicherlich nicht aus, dass eine Handlung durch mehrere Umstände "veranlasst" wird. Dennoch muss mit Blick auf die offenkundige ratio der Befreiungsbestimmung davon ausgegangen werden, dass es nicht im Belieben der zahlungspflichtigen Parteien stehen kann, durch - wenn auch nur fahrlässig veranlasste - fehlerhafte Angaben in den Urkunden zu bewirken, dass die Befreiungsbestimmung mehrmals angewandt wird. Führte man die Argumentation der Beschwerdeführerin konsequent weiter, so ergäbe sich, dass auch ein mehrfacher Irrtum, der zu einer mehrfachen Übertragung des Pfandrechtes führen würde, die Gebührenfreiheit nicht ausschlösse, obwohl damit mehrmals die Tätigkeit des Staates in Anspruch genommen wird.
3.3.4. Bindung an formale äußere Tatbestände
Nach stRsp des VwGH knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) zu § 1 GGG dargestellte VwGH-Judikatur in E 12, z.B. VwGH 11.02.1988, 87/16/0044, uvm.).
Im konkreten Fall ist die Vorschreibung der Eintragungsgebühr aufgrund formaler äußere Tatbestände erfolgt. Eine Gebührenbefreiung lag nicht (mehr) vor und kann vor dem oa. Hintergrund die Entscheidung der belangten Behörde den Rückzahlungsantrag abzuweisen, nicht als rechtwidrig erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - auf den Fall übertragbaren -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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