W167 2125766-1•BVwG W167 2125766-1
W167 2125766-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2016
Ersatzkraft, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft, Sprachkenntnisse
W167 2125766-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags vom XXXX auf Zulassung des mazedonischen Staatsangehörigen XXXX als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführers, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mazedonische Staatsangehörige XXXX beantragte im Rahmen eines Zweckänderungsantrags am XXXX die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft. Er soll laut Arbeitgebererklärung des Versicherungsmaklers (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Angestellter im Innen- und Außendienst beschäftigt werden (Beschreibung der Tätigkeit: "Verkauf sowie Betreuung an Neu- + Bestandskunden").
2. Mit Bescheid vom 19.01.2016 wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkraft) nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitgebererklärung die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt habe (Begründung: "nur Bekannte, keine Fremde"). Auch nach einem schriftlichen Hinweis des AMS darauf, dass er dadurch eine reele Prüfung der Arbeitsmarktlage vereitle, habe der Beschwerdeführer die Arbeitgebererklärung in diesem Punkt nicht angepasst.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Arbeitgeber rechtzeitig die als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Begründend führte er aus: "Ich habe in der Arbeitgebererklärung fälschlicherweise die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften abgelehnt und bedaure das sehr. Ich bitte sie das Ansuchen [des mazedonischen Staatsangehörigen] nochmals zu prüfen weiters Bin ich seit ca 1 Monat auf eurer ONLINSEITE gelistet wegen Arbeitskräfte suche Wurde aber erst 2 Mal kontaktiert."
4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens und das weitere Vorgehen verständigt. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass aus der Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis des mazedonischen Staatsbürgers im Ausland keine Berufserfahrung im Innen- und Außendienst einer Versicherung hervorgeht. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.
5. In weiterer Folge hat das AMS ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer 11 Bewerber vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS schriftlich mit, dass keiner der Bewerber seinen "Bedarf bezüglich Mazedonisch/Albanisch, Grundkenntnisse" erfüllt habe. Er habe allerdings einen namentlich bezeichneten Bewerber per XXXX eingestellt; allerdings vorerst geringfügig, weil er erst sehen müsse, ob der Bewerber seine Erwartungen erfülle. Der mazedonische Staatsangehörige würde seine Vorstellungen zu 70% erfüllen, er würde ihn daher auch sofort vollwertig anstellen.
6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS und dem mazedonische Staatsangehörige die Stellungnahme des AMS und zusätzlich die Beschwerde übermittelt.
8. Der Beschwerdeführer betonte in seiner Stellungnahme insbesondere, dass er seit 30 Jahren in der Versicherungsbranche tätig sei. Seit 20 Jahren habe er auch einen Gebrauchtwagenhandel mit billigen KFZ, die vermehrt ins ehemalige Jugoslawien, Albanien, verkauft-exportiert werden. Dadurch ergäben sich Synergien und er versuche Versicherungsgeschäfte zu platzieren. Der mazedonische Staatsangehörige hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung 25-jährige mazedonische Staatsangehörige hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt.
Im Verwaltungsverfahren wurden ein mazedonisches Reifeprüfungszeugnis aus dem Jahr 2009, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" ausgestellt am 23.11.2015 und eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Aus der Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 29.04.2009 bis 11.09.2013 ist nicht der Tätigkeitsbereich des Unternehmens erkennbar.
Der mazedonische Staatsangehörige soll als Angestellter im Innen- und Außendienst in Wien und Wien-Umgebung tätig werden. Die Entlohnung (ohne Zulagen) würde EUR 2.350,-- brutto betragen, es sind 38,5 Wochenstunden vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit mit "Verkauf sowie Betreuung an Neu- + Bestandskunden" beschrieben. Besondere Sprachkenntnisse der mazedonischen/albanischen Sprache wurden nicht angegeben.
Das AMS hat ein korrektes Ersatzkraftverfahren durchgeführt. Das Inserat wurde entsprechend den Angaben in der Arbeitgebererklärung formuliert und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher dazu keine ergänzenden Anmerkungen übermittelte (insbesondere nicht im Hinblick auf allenfalls erforderliche Sprachkenntnisse). Dem Beschwerdeführer wurden elf vom AMS ausgewählte Personen für die zu besetzende Position vorgeschlagen, die sich beim Beschwerdeführer vorgestellt haben. Im Rückmeldungsbogen hat der Beschwerdeführer vermerkt, dass zehn Personen nicht eingestellt wurden. Eine Person wird nach Angabe des Beschwerdeführers per XXXX geringfügig beschäftigt. Im Begleitschreiben hat der Beschwerdeführer erstmals darauf hingewiesen, dass Grundkenntnisse der mazedonischen/albanischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung sind und keiner der Bewerber/innen diese Voraussetzung erfüllt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Sprachkenntnisse damit begründet, dass er ebenfalls einen Gebrauchtwagenhandel mit KFZ hat, die er vermehrt ins ehemalige Jugoslawien (Albanien) verkauft. Nach Angabe des Beschwerdeführers ergeben sich daraus Synergien und er versucht Versicherungsgeschäfte zu platzieren.
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des mazedonischen Staatsangehörigen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen. Auch das AMS hat bereits gleichlautende Feststellungen getroffen. Das Österreichische Sprachdiplom Deutsch über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Es wurde von einem Prüfungszentrum des ÖSD XXXX ausgestellt. Im Beschwerdeverfahren wurde auch eine Bestätigung über die Tätigkeit des mazedonischen Staatsangehörigen als Leiter eines Unternehmens in Mazedonien vom XXXX vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ist nicht ersichtlich, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist, weshalb keine Feststellungen zur Art der Tätigkeit für das Unternehmen getroffen werden können.
Die angestrebte Tätigkeit des mazedonischen Staatsangehörigen für den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung sowie der Stellenbeschreibung im Ersatzkraftverfahren. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens in der Begründung, wieso er keine der ihm vermittelten Personen vollversichert angestellt hat, angeführt, dass diesen Grundkenntnisse der mazedonisch/albanischen Sprache fehlen. Weder in der Arbeitgebererklärung noch im Verfahren des AMS zur Vorbereitung des Ersatzkraftverfahrens hat der Beschwerdeführer spezielle Sprachkenntnisse als wesentlich für die Tätigkeit angegeben. Erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er auch einen Gebrauchtwagenhandel mit KFZ habe, die er vermehrt ins ehemalige Jugoslawien (Albanien) verkaufe. Nach Angabe des Beschwerdeführers ergeben sich daraus Synergien und er versuche Versicherungsgeschäfte zu platzieren.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.
Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
(2) [...]
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.
(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,
2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).
Gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Anlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
Berufserfahrung (pro Jahr): 2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
10
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
bis 30 Jahre 20
bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
3.2.2. Der mazedonische Staatsangehörige erreicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem mazedonischen Staatsangehörigen für die Qualifikation 20 Punkte (allgemeine Universitätsreife nachgewiesen durch das mazedonische Maturazeugnis aus dem Jahr 2009, da mazedonische Reifezeugnisse durch Abkommen gleichgestellt sind siehe
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/faq/anerkennung-von-reifezeugnissen/), für seine Sprachkenntnisse 15 Punkte (Deutsch auf A2-Niveau nachgewiesen durch ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) und für sein Alter 20 Punkte (der mazedonische Staatsangehörige ist jünger als 30 Jahre) zuerkannt werden. In Summe sind das 55 Punkte, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 übersteigen.
Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl jedenfalls erreicht wird, muss auf die Frage der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht mehr eingegangen werden.
3.2.3. Auf dem Arbeitsmarkt stehen elf Personen als Ersatzkräfte zur Verfügung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. (vergleiche VwGH 09.11.2007, 2007/09/0199).
Das AuslBG räumt dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines (einer) bestimmten Ausländers (Ausländerin) Interesse und lehnt deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0179) (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das AMS hat im Rahmen eines Ersatzkraftverfahren dem Beschwerdeführer elf Arbeitslose vermittelt, welche den Anforderungen der Ausschreibung entsprachen. Der Beschwerdeführer hat keiner der Personen die ausgeschriebene Vollzeitstelle angeboten, einer Person wurde eine geringfügige Beschäftigung ab XXXX zugesagt. Der Beschwerdeführer hat im Rückmeldungsbogen nur vermerkt, dass keine/r über Grundkenntnisse der mazedonischen/albanischen Sprache verfügt, was eine Voraussetzung für die Einstellung sei. Die nunmehr geforderten Sprachkenntnisse finden in der betrieblicher Notwendigkeit für eine Tätigkeit als Angestellter des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Versicherungsmakler keine Deckung. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich vielmehr, dass die spezifisch auf den beantragten Ausländer zugeschnittenen Sprachkenntnisse insbesondere im Gebrauchtwagenhandel des Beschwerdeführers erforderlich sein könnten, für den Versicherungsbereich jedoch nicht unerlässlich sind. Das Vorbringen, aus dem Gebrauchtwagenhandel auch nach Albanien ergäben sich Synergien und der Beschwerdeführer versuche Versicherungsgeschäfte zu platzieren, scheint vielmehr dazu zu dienen, Argumente für die Ablehnung der Ersatzarbeitskräfte zu finden, da diese nun als wesentlich bezeichnete Voraussetzung im vorangegangen Verfahren kein Thema war. Bereits das AMS ist davon ausgegangen, dass die Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind. Der Beschwerdeführer, ein Geschäftsmann mit langjähriger Berufserfahrung, ist dieser Annahme nicht mit konkreten Angaben entgegen getreten, sondern hat sehr allgemein darauf hingewiesen, im Zusammenhang mit dem Autoverkauf nach Albanien Versicherungsgeschäfte platzieren zu wollen.
Da somit jedenfalls elf Ersatzarbeitskräfte für eine konkrete Vermittlung zum Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, welche die objektiv gerechtfertigten Anforderungen erfüllen und bereit sind, den Arbeitsplatz zu den gesetzlich zulässigen Lohn- und Arbeitsbedingungen anzunehmen, lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu.
Somit liegen die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 AuslBG nicht vor und das AMS hat zu Recht den Antrag abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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