BVwG W125 2121014-1

W125 2121014-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2121014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2121014.1.00

Spruch

W125 2121014-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 371384403-140188617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz in der geltenden Fassung nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 08.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor irregulär ins österreichische Bundesgebiet gelangt war. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seines Interesses für das Christentum und seines beabsichtigten Religionswechsels von seiner Familie und seinen Verwandten verstoßen und körperlich angegriffen worden. Seine Brüder und Cousins hätten gedroht, ihn umzubringen.

1.2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 15.06.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, ihm sowohl der Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein.

1.3. Mit Bescheid vom 21.11.2007 behob der damalige Unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zwecks Durchführung ergänzender Ermittlungen an das damalige Bundesasylamt zurück.

1.4. Nachdem das Bundesasylamt den Beschwerdeführer am 10.01.2008 niederschriftlich einvernommen hatte, erließ es am selben Tag einen Bescheid, womit der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wiederum abgewiesen, ihm sowohl der Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen wurde.

1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung.

Am 16.09.2008 fand vor dem damaligen Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers wurde diese auf den 01.10.2008 vertagt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschien.

1.6. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 25.03.2009 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, weil seine Angaben zu den ihn bedrohenden Personen und Maßnahmen mehrmals gewechselt hätten und widersprüchlich seien. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von seinen Brüdern unter Druck gesetzt, weil diese sich seines Vermögens bemächtigen wollen würden, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Als Person erscheine der Beschwerdeführer sehr unglaubwürdig, zumal er unter anderem vier verschiedene Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung, stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Während des Beschwerdeverfahrens hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung geführt hätten.

1.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 01.07.2009 abgelehnt wurde.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 19.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem gab er an, vor zirka vier bis fünf Jahren nach Italien gereist, dort für ein Jahr geblieben und ab 2012 in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Vor ungefähr fünf Tagen sei er bei einer Kontrolle der spanischen Polizei aufgegriffen worden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er sich nach Österreich begeben solle. Daraufhin sei er per Autostopp in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, weil er seit circa sieben Jahren mit niemandem in Indien Kontakt gehabt habe. Er befürchte im Falle einer Rückkehr von seinen Brüdern wegen des geerbten Vermögens getötet zu werden.

Am 25.11.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34 Dublin III-Verordnung an Italien und Spanien. Daraufhin gab das spanische Innenministerium am 29.12.2014 bekannt, dass keine Daten über den Beschwerdeführer vorhanden seien.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2015 zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an (zum detaillierten Inhalt der Befragung vgl. die Seiten 101 bis 109 des Verwaltungsaktes), er würde bei einer Rückkehr nach Indien wiederum Probleme mit seinem Bruder wegen der alten Sache bekommen. Seine Brüder würden von seiner Rückkehr erfahren und ihn suchen. Hinsichtlich seiner Angaben zur Ausreise aus Österreich sei bei der Erstbefragung ein Übersetzungsfehler passiert: Er sei vor circa eineinhalb Jahren für acht bis neun Monate nach Italien und danach für drei bis vier Monate nach Spanien gereist, bevor er wiederum nach Österreich zurückgekehrt sei. Zum Beweis legte er ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.03.2013 vor. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland zu haben, nur seine Brüder würden dort leben. Er verstehe Deutsch gut, wolle in Österreich arbeiten, brauche aber eine Arbeitsbewilligung.

Am 07.03.2015 teilte das italienische Innenministerium mit, dass dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt worden sei und keine übereinstimmenden Fingerabdrücke vorhanden seien.

2.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters am 16.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG und gab hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich zusammenfassend an (zum detaillierten Inhalt der Befragung vgl. die Seiten 139 bis 143 des Verwaltungsaktes): Er habe keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder und lebe auch mit einer sonstigen Person nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seit 2006 halte er sich in Österreich auf und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Im Geschäft eines Freundes namens "XXXX", von dem er auch eine Arbeitszusage habe, könne er arbeiten, brauche aber eine Arbeitsbewilligung. Er beherrsche die deutsche Sprache gut, habe eine Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert und trete in Kürze zu einer Deutschprüfung für das Niveau A2 an. Mit Österreichern wohne er in einer Wohnung zusammen und habe viele österreichische Freunde. Auf Unterstützung sei er nicht angewiesen.

Am 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.

Eine Kopie seines indischen Reisepasses brachte der Beschwerdeführer persönlich am 11.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Ebenso findet sich eine Kopie seines österreichischen Führerscheins im Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer gab am 28.04.2015 und am 15.06.2015 seine Vertretung im Verfahren durch XXXX bekannt und ersuchte um Akteneinsicht. Außerdem wurden die Personalien des Beschwerdeführers mit XXXX, geb. am XXXX, bekannt gegeben.

Am 01.06.2015 langte eine Kopie einer Strafverfügung von der Landespolizeidirektion XXXX ein, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Verletzung von § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF, iVm § 12 Abs. 2 Asylgesetz 2005 verhängt wurde.

2.4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2015 in Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum detaillierten Inhalt der Befragung vgl. die Seiten 175 bis 187 des Verwaltungsaktes). Er gab an, seit seiner Einreise im Jahr 2005 oder 2006 Österreich einmal vor circa zwei Jahren verlassen zu haben und damals zwei bis drei Monate in Italien gelebt zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich gut integriert zu sein, einen guten Job zu haben und nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Anlässlich seiner Befragung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich gab er zusammenfassend an, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe einen Bruder namens XXXX, der in Indien wohne. Seine Eltern seien bereits verstorben und mit seinem Bruder habe er sich zerstritten, weil dieser sein Land ohne Erlaubnis in Besitz genommen habe. Kontakt habe er zu seinen Angehörigen in Indien nicht. Er gehöre der Volksgruppe Multani und der Sikh-Religion an. Derzeit arbeite er als Verkäufer in einem Geschäft namens "XXXX" und wohne in einer Wohngemeinschaft im Haus eines Freundes als Untermieter.

2.5. Mit - dem nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 15.01.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen werde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG werde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ergibt sich insbesondere, dass es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gibt, was die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Es ist davon auszugehen, dass sich Betroffene durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, weil Anwohner oder lokale Behörden mangels zentraler Aktenführung und Informationsaustausches keine Hinweise erhalten oder recherchieren können. Diese Ausführungen stützen sich auf den Länderbericht Indien der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Auszugsweise liegt dem angefochtenen Bescheid das folgende Berichtsmaterial zugrunde:

(...)

1. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

(...)

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

3. Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).

Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).

Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).

Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

Quellen:

(...)

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).

Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015).

Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Im März 2015 hat der oberste Gerichtshof klargestellt, dass Anbieter wie Google, Facebook und Twitter nur dann zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind, wenn sie diesbezüglich eine behördliche Verfügung erhalten haben. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015).

Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.2015. vgl. HT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014).

Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 25.6.2015).

Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwischen 25. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).

Quellen:

8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

(...)

9. Haftbedingungen

In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).

Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).

Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).

Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).

Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).

Statistiken der Regierung, Medien und Aktivisten berichten von ernsthaften Überbelegungen und einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen. Einem Bericht der nationalen Menschenrechtskommission 2013, der 2014 publiziert wurde, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 261 Prozent ihrer Kapazität und die Gefängnisse in Delhi bei 216 Prozent ihrer Kapazität (USDOS 25.6.2015). Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2013 gab es in Indien 1.391 Gefängnisse mit einer erlaubten Kapazität von 347.859 Personen. Die Anzahl der tatsächlich inhaftierten Personen betrug 411.992, zwei Drittel davon warteten auf einen Prozess. Es gab 18.188 weibliche Häftlinge - etwa 4,4% der Häftlingszahl - und weniger als ein Prozent Jugendliche (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

10. Todesstrafe

Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015).

In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 25.4.2015). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht. Im Dezember 2014 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zu Flugzeugentführungen vor, der die Todesstrafe für die Täter vorsieht, wenn Geiseln oder Sicherheitskräfte bei der Entführung zu Tode kommen (AI 25.2.2015).

Zwar gab es im Jahr 2014 keine Hinrichtungen, Todesurteile wurden aber weiterhin ausgesprochen. Dies ungeachtet einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom November 2012, wonach im Lauf der Jahre nicht einmal die einfachsten Standards einheitlich angewandt wurden und einer Überprüfung bedürfen (HRW 29.1.2015).

Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des Unionsstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von PM Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens (s. Urteil vom 21.1.2014) in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es in der indischen Öffentlichkeit kaum (AA 25.4.2015).

Fünf Männer sind am 29.9.2015 wegen ihrer Beteiligung an den verheerenden Bombenanschlägen in Mumbai im Jahr 2006 zum Tode verurteilt worden. Am 11.7.2006 waren innerhalb weniger Minuten sieben Sprengsätze in überfüllten Pendlerzügen explodiert und hatten 189 Menschen getötet, mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Vier weitere Angeklagte wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Die Männer sollen Mitglieder der militanten Studentenorganisation Islamic Movement of India sein, die von der pakistanischen Terrororganisation Lashkar-e-Taiba unterstützt wird. Die Ermittler sind auch überzeugt, dass der pakistanische Militärgeheimdienst ISI involviert ist. Pakistan weist das zurück (BAMF 5.10.2015).

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).

Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).

Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, für ausgewählte IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatlose Personen und andere betroffene Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergt eine große Flüchtlingszahl, inklusive 150.000 tibetischer Flüchtlinge mit langem Aufenthalt, darunter auch den Dalai Lama (USDOS 25.6.2015).

Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2013, vertrieben regionale Konflikte mindestens 526.000 Personen, inklusive einiger tausend Hindus aus dem Kaschmir, die durch regierungsfeindliche Aufständische vertrieben wurden. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen aufgrund von Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Zahlen derer ist, die vertrieben worden sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Während die Bewohner von IDP Camps registriert wurden, hielt sich eine unbekannte Anzahl von IDPs außerhalb der Camps auf. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge (USDOS 25.6.2015). Schätzungen über die Anzahl der Eingeborenen, die aufgrund des Aufruhrs in Chhattisgarh vertrieben wurden, variieren. IDMC schätzte, dass 148.000 Personen von Chhattisgarh nach Andhra Pradesh migriert sind (USDOS 25.6.2015).

Indien ist ein wichtiges Aufenthaltsland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 Rechte, die mit denen indischer Bürgervergleichbar sind. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR-Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu

Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt (AA 24.4.2015).Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 24.4.2015).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

15.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)

Quellen:

16. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quellen:

Hinsichtlich der Begründung der Antragsablehnung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch seine Brüder nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Bereitschaft und Fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor der behaupteten Bedrohung zu leisten, und einem fehlenden Meldewesen stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, welche auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen ließen, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht komme.

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beiseite gestellt.

2.6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Fax vom 02.02.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, die Identität des Beschwerdeführers sei durch die Vorlage seines Reispasses hinreichend nachgewiesen worden und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich seiner Ausreise aus Österreich hätten aufgeklärt werden müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor allem in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Insbesondere aufgrund des beinahe zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitswilligkeit, Deutschkenntnissen, Integration in Österreich und mangelnder Beziehung zu Indien sei ihm ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen (zum detaillierten Beschwerdeinhalt sei auf die Seiten 285 bis 289 des Verwaltungsakts verwiesen). Abschließend wurden die Anträge auf Behebung des angefochtenen Bescheids und Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; gegebenenfalls dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, gestellt.

2.7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

Am 13.05.2016 langte die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung des bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Am 01.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi sowie ein Rechtsberater zur Unterstützung des Beschwerdeführers teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, auf eine Verhandlungsteilnahme zu verzichten.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich (auszugsweise) wie folgt:

"(...)

RI: Können Sie sich an Ihre im derzeitigen Verfahren getätigten Angaben (Erstbefragung am 19.11.2014, Einvernahmen vor dem BFA am 23.02.2015, 16.03.2015 und 01.09.2015), erinnern?

BF: Ja. Ich kann mich daran erinnern.

RI: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie irgendetwas korrigieren?

BF: Ja. Alles war wahr. Ich bleibe bei allen meinen Angaben.

RI: War bei Ihren Befragungen alles in Ordnung, haben Sie den Referenten bzw. Dolmetscher stets verstanden und konnten Sie alles frei erzählen?

BF: 2006 habe ich Probleme gehabt. Nachher im ganzen Verfahren habe ich keine Probleme gehabt.

Zur Identität, zum Leben in Österreich und zum Antrag nach § 55 AsylG (AS 141):

RI: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

BF: XXXX heiße ich. Am XXXX bin ich geboren.

RI: Im Laufe der zwei Verfahren gaben Sie zwei Schreibvarianten Ihres Vornamens (XXXX und XXXX) an und machten fünf verschiedene Angaben zu Ihrem Geburtsdatum (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX). Erklären Sie bitte, warum sie derart unterschiedliche Angaben tätigten.

BF: XXXX. Geboren am XXXX.

RI: Warum sind so viele andere Daten im Akt?

BF: Ich war damals durcheinander. In 40 Tagen habe ich damals nichts gegessen. Ich habe nur Wasser getrunken. Hin und wieder habe ich ein Stück Brot mit Wasser gegessen.

RI: Sie legten am 11.06.2015 eine Kopie Ihres indischen Reisepasses vor. Entsprechen die darin aufscheinenden Angaben, insbesondere die Schreibweise Ihres Namens und Ihr Geburtsdatum, der Wahrheit? Wo ist das Original dieses Reisepasses derzeit?

BF: Zurzeit habe ich ihn nicht mit. Ein Freund hat den Reisepass.

RI: Warum nehmen Sie den Reisepass nicht zum Gericht mit, sondern lassen ihn bei einem Freund? Das erscheint ungewöhnlich.

BF: Weil es in der indischen Botschaft schwer ist, einen Pass zu bekommen. Mein Freund hat mir geholfen, dass ich einen Pass bekomme. Seitdem liegt der Pass bei ihm.

RI: Welche Botschaft meinen Sie?

BF: In XXXX ist es überhaupt unmöglich, einen Reisepass zu bekommen. Ich habe das im Ausland, in Italien, erstellen lassen.

RI: Wozu brauchten Sie den Reisepass, wenn die Ausstellung so kompliziert ist, dass Sie sogar nach Italien gereist sind?

BF: Ich habe den Reisepass gebraucht wegen des Führerscheines. Ohne einem Reisepass gibt es keinen Führerschein.

RI: Wissen Sie noch, wann Sie sich diesen Reisepass genau haben ausstellen lassen, datumsmäßig?

BF: Den Tag genau weiß ich nicht. Es war 2013 oder 2014 gewesen. Der Pass in XXXX bestellt worden.

RI hält vor: AS 179: BF habe sich den Reisepass nach seiner Ausreise aus Österreich vor circa zwei Jahren (September 2013 in XXXX in Italien ausstellen lassen.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe diesen über einen Vermittler erstellen lassen.

RI: Sie waren gar nicht bei einer Botschaft oder einem Konsulat?

BF: Nein. Ich bin selbst nicht hingegangen.

RI: Warum scheint als Ausstellungsort XXXX (Indien) und als Ausstellungsdatum der XXXX auf, wenn Sie sich diesen Pass in Italien im Jahr 2013 ausstellen haben lassen?

BF: Als ich 2006 hergekommen bin, habe ich meinen alten Pass gehabt, der 2004 ausgestellt wurde. Unterwegs haben die Schlepper den Pass zerrissen und weggeworfen.

RI: Im Akt haben wir nur die Kopie Ihres alten Passes, nicht jedoch des neuen?

BF: Ich habe das nur beim Verkehrsamt vorgelegt, wo das notwendig war.

RI: Der Pass ist jetzt bei Ihrem Freund?

BF: Ja.

RI: Ist der Freund in XXXX?

BF: Im XXXX.

(...)

RI: Wie lange halten Sie sich schon in Österreich auf? Wann haben Sie Indien verlassen? (AS 141: BF sei seit 2006 in Österreich; AS 183: BF habe Indien vor 12 Jahren verlassen).

BF: 2005 habe ich Indien verlassen.

RI: Waren Sie seitdem durchgängig in Österreich aufhältig? Waren Sie dazwischen längere Zeit in Italien oder in anderen Ländern?

BF: Ich bin nur kurz wegen des Reisepasses in Italien gewesen.

RI: Kurz heißt: Wie lange waren Sie da in Italien?

BF: Ca. 4 bis 5 Monate.

RI: Und das war wann?

BF: Zuerst war ich in Spanien. Dort war es unmöglich, einen Reisepass zu bekommen. Dann bin ich nach Italien gekommen und dann wieder zurück nach Österreich. Das war 2014.

RI: Vorhalt: Im Zuge Ihrer Erstbefragung (AS 7) gaben Sie an, Sie seien vor vier bis fünf Jahren nach Italien gereist, ein Jahr in XXXX geblieben, 2012 nach Spanien gereist und hätten bis kurz vor Ihrer Einreise im November 2014 nach Österreich in XXXX bei einem Freund gewohnt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2015 (AS 105) gaben Sie an, Sie seien vor eineinhalb Jahren nach Italien gereist, dort für acht bis neun Monate geblieben, dann nach Spanien gereist und dort für drei bis vier Monate geblieben. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? (AS 105: es sei ein Übersetzungsfehler, weil der Dolmetscher statt Monaten Jahre verstanden hätte).

BF: Als ich nach XXXX gegangen bin, hatte man mich im 1. Interview falsch verstanden. Nach dem Interview, als ich mit meinem Dolmetscher gesprochen hatte, hat dieser gesagt, dass etwas ganz anderes geschrieben worden sei. Sie hat gesagt, dass ein zweites Interview stattfinde und dann könne ich alles richtig stellen.

(...)

RI: Sprechen wir vom 2. Verfahren 2014 oder vom Verfahren 2006/2007?

BF: 2014 oder 2015, als ich dorthin gegangen bin, den Tag genau weiß ich nicht.

RI: Eingangs dieser Verhandlung haben Sie gesagt, dass Sie 2006 Probleme mit dem Dolmetscher gehabt hätten. Nun berichten Sie von Problemen mit dem Dolmetscher vor 2-3 Jahren. Das passt nicht zusammen.

BF: 2015 war kein Dolmetscher bei mir. Da war ich alleine. Es war nur eine Frau dort gewesen, die dort herumgegangen ist. Ich habe mit ihr gesprochen.

RI: Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Fehler seitens des Dolmetschers gemacht wurde, gaben Sie bei Ihrer Einvernahme am 01.09.2015 (AS 179) wieder etwas anderes an. Dort sagten Sie, Sie seien vor circa zwei Jahren für zwei bis drei Monate in Italien gewesen. Wie erklären Sie sich nun diesen Widerspruch?

BF: Ich habe erwähnt, dass ich in XXXX/Spanien, gewesen bin. Italien habe ich auch erwähnt.

RI: Aus dem zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass Sie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX nicht in Österreich gemeldet waren. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

BF: Ich bin 2011 und 2012, 2013 hier gewesen. 2012 bin ich auch angezeigt worden. Das war wegen falschem Autoparken.

RI: Wenn Sie sagen Sie waren 2011-2013 hier, wo waren Sie, in XXXX?

BF: Ja. Ich bin in XXXX gewesen.

RI: Warum sind Sie nicht gemeldet gewesen?

BF: Ich habe keine Ahnung.

RI: War Ihnen nicht bewusst, dass Sie nach der negativen Entscheidung Österreich verlassen mussten? War der Grund der fehlenden Meldung möglicherweise, dass Sie sich der Ausreiseverpflichtung jahrelang entzogen haben?

BF: Ich weiß es nicht. Erst war ich in XXXX gemeldet gewesen. Diese Personen dort haben mir auch meine Briefe weiter gegeben. Ich habe keine Ahnung, dass ich dort nicht gemeldet war.

RI: Sie hätten 2010 das Land verlassen müssen. Bis 2014 blieben Sie in Österreich ohne Aufenthaltsberechtigung. War Ihnen dieser Rechtsbruch nicht bekannt?

BF: Ich bin über diese Sachen nicht informiert worden. Ich habe normal gearbeitet und diesbezüglich keine Briefe bekommen.

RI: Wie haben Sie in diesen Jahren Ihren Lebensunterhalt verdient, wenn Sie sagen, Sie haben normal gearbeitet?

BF: Ich habe bei meinem Freund gearbeitet, als Fahrer.

RI: Waren Sie Taxifahrer?

BF: Mein Freund hat als Paketzusteller gearbeitet und ich habe sein Auto gelenkt.

RI: Wie gestalten Sie momentan Ihre Freizeit in Österreich? (AS 185: BF putze die Wohnung und schaue fern).

BF: Ich interessiere mich für das Internet und beschäftige mich damit. Ich gehe in die Kirche.

RI: In welche Kirche gehen Sie?

BF: In die Sikh-Kirche.

RI: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich? (AS 183: Freunde des BF würden ihm Arbeit geben).

BF: Ich habe viele Freunde hier. Sie alle kennen mich sehr gut und meine Notlage. Ich arbeite gelegentlich.

BF legt ein Schriftstück vor; zum einen handelt es sich dabei um AS 135 oben im Original, zum anderen sind dort verschiedene Namen, unter anderem eines Juweliers, angeführt.

RI: Gehen Sie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach? (AS 135/AS 141:

BF legte Arbeitszusage bei XXXX vor; AS 183: BF arbeite als Verkäufer in einem Jeansgeschäft namens XXXX, das einem Freund des BF gehöre, auf Grundlage eines Arbeitsvorvertrages).

BF: Ich leiste Marktfahrern Hilfe. Die Leute sind bereit, mir eine Arbeit zu geben, wenn ich einen Aufenthalt habe.

RI: Sie haben vorgetragen, Sie hätten in einem Jeansgeschäft namens XXXX im Rahmen eines Arbeitsvorvertrages gearbeitet.

BF: Bei diesem Geschäft habe ich oben gewohnt. Der Geschäftsinhaber hat gesagt, ich könne bei ihm arbeiten, wenn ich eine Beschäftigungsbewilligung habe. XXXX heißt der Besitzer des Jeansgeschäftes.

RI: Sie arbeiten dort momentan nicht, weil Sie keine Arbeitsgenehmigung haben?

BF: Ich arbeite nicht dort.

RI: Wo helfen Sie Marktfahrern?

BF: Ich helfe Marktfahrern. Ich bekomme Taschengeld.

RI: Auf welchem Markt tun Sie das?

BF: Diese fahren außerhalb von XXXX und verkaufen Textilien und Kleider. Dort helfe ich mit.

RI: Sie gaben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 01.09.2015 (AS 181) an, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Was wäre Ihre berufliche Perspektive, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Ich habe einen Gewerbeschein, dass ich als selbständiger Paketzusteller arbeiten kann.

RI: Das wäre Ihr Plan, als Paketzusteller zu arbeiten?

BF: Ja.

RI: Haben Sie einen Freundeskreis?

BF: Ich habe einen sehr großen Freundeskreis.

RI: Haben Sie auch Vermögen?

BF: Selbst habe ich kein Vermögen. Wenn ich eine Bewilligung bekomme, kann ich sofort 2 oder 3 Autos organisieren, um diese Arbeit zu beginnen.

RI: Wie organisieren Sie 2 oder 3 Autos?

BF: Man braucht nur einen Teil des Geldes zahlen. Den Teilverkaufspreis kann ich bezahlen.

RI: Beziehen Sie in Österreich irgendwelche Unterstützungen? (AS 143 und AS 183: BF sei nicht auf Unterstützung angewiesen).

BF: Nein.

RI: Sprechen Sie schon gut Deutsch? (AS 141 und AS 185: BF habe Deutschprüfung für das Niveau A1 abgelegt).

BF: Ich verstehe schon gut Deutsch. Ich habe viele österreichische Freunde und rede den ganzen Tag Deutsch.

RI: Verstehen Sie jedes Wort auf Deutsch, das ich oder der Dolmetscher sprechen?

BF: Fast alles verstehe ich. Vielleicht nicht ganz spezielle Ausdrücke.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? (AS 141: BF habe sich für Prüfung für das Niveau A2 angemeldet und absolviere diese in Kürze).

BF: Zurzeit nicht. Ich gehe nicht in den Deutschkurs. Ich habe einen Freund, die Frau ist Österreicherin und eine Deutschlehrerin und bei ihr kann ich schon viel lernen.

RI: Momentan haben Sie die A2 Prüfung nicht formell?

BF: Ich habe Probleme mit meinem Bein gehabt. Da habe ich aufgehört, den Kurs zu besuchen. Obwohl ich glaube, dass ich so viel Deutsch kann, dass ich diese Prüfung bestehen würde.

RI: Sind Sie in Österreich schon einmal straffällig geworden und wurden verurteilt? (AS 143: nein).

BF: Nein. Ich hatte keine Streitereien oder sonstige Probleme. Ich bin eine freundliche Person und habe nur freundliche Beziehungen mit den Leuten.

RI: Haben Sie Verwaltungsübertretungen in Österreich begangen? (Straferkenntnis AS 81, Strafverfügung AS 155).

BF: Das stimmt. Ich habe beide Strafen bezahlt.

(...)

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? (AS 177: nein).

BF: Ich habe keinerlei gesundheitliche Probleme.

RI: Sie haben zuvor erwähnt, Sie haben Probleme mit Ihrem Bein?

BF: Das Problem entstand dadurch, dass ich beim Hinuntersteigen gestolpert bin. Deswegen bin ich dann auch nicht mehr in den Deutschkurs gegangen.

RI: Ist das mittlerweile geheilt?

BF: Das ist schon lange her. Ich möchte auch erwähnen, dass ich die A2 Prüfung machen kann, das wäre noch möglich.

RI: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? (AS 141 und AS 179: nein).

BF: Nein. Ich habe keine Kinder und ich bin auch nicht verheiratet.

RI: Sie gaben mehrmals an, nicht verheiratet zu sein. In Ihrem Reisepass (AS 151) scheint jedoch als Ehegattin Paramjit Kaur auf. Wie können Sie das erklären?

BF: Als ich noch in Indien war, war es im Gespräch, dass ich diese Frau heirate. Meine Mutter wollte, dass diese Frau im Pass eingetragen werde.

RI: Es gab keine Heirat. Das war nur, weil Ihre Mutter das wollte?

BF: Vor der Heirat habe ich Indien schon verlassen.

RI: In Ihrem Pass steht es trotzdem?

BF: Wenn man in Indien einen Antrag für einen Pass gestellt hat, wird angenommen, was man im Formular geschrieben hat. Beweismittel brauchte man keine. Mein Vater war schon lange tot gewesen damals. Meine Mutter wollte, dass ich diese Frau heirate. Dazu ist es nicht gekommen.

RI: Steht in Ihrem neuen Pass, den Sie nicht vorgelegt haben auch, dass Sie verheiratet sind?

BF: Ich habe nicht so genau geschaut. Ich glaube, dort ist keine Frau eingetragen, aber ich bin nicht sicher. Ich habe nur darauf Wert gelegt, dass dieser Reisepass 10 Jahre gültig ist.

RI: Leben Sie mit jemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? (AS 141 und AS 185: nein).

BF: Nein. Ich wohne hier nur mit meinen Freunden.

RI: Auf der Liste, die Sie heute vorgelegt haben, handelt es sich dabei um Freunde oder mögliche Arbeitgeber oder beides?

BF: Beides. Sie sind meine Freunde, sie sind bereit, mir Arbeit zur Verfügung zu stellen.

RI: Nehmen Sie am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? (AS 187: nein).

BF: Ich nehme aktiv teil am politischen Leben. Wenn Herr Hofer oder Herr Strache Reden hielten, war ich interessiert, sie zu hören. Ich gehe in den Sikh-Tempel in XXXX. Ich bin so beschäftigt mit meinem Leben und mit meiner Arbeit, dass ich wenig Freizeit habe. In XXXX war eine Kirche, dorthin ging ich auch.

RI: Haben Sie irgendwelche engen österreichischen Freunde, die Sie noch nicht genannt haben?

BF: Ich habe viele österreichische Bekannte, mit ihnen habe ich gearbeitet.

RI: Haben Sie österreichische Freunde, mit denen Sie sich privat treffen?

BF: Herr XXXX ist mein engster Freund, ein "Busenfreund", so wie mein Bruder.

RI: Ist das die Frau von Herrn XXXX, die Deutschlehrerin?

BF: Ich weiß nicht, ob sie geheiratet haben. Sie sind Lebensgefährten und sie wohnen zusammen.

RI: Können Sie sonstige Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

BF: Ich bin schon lange hier. Ich bekomme schon graue Haare. Ich kenne Österreich sehr gut. Ich weiß, wie man hier arbeiten kann und mit den Leuten hier umgehen kann. Viele Geschäftsleute kenne ich. Mit allen habe ich freundschaftliche Beziehungen gehabt. In Indien habe ich niemanden.

RI: Haben Sie Beziehungen außerhalb von XXXX? Ist Ihr soziales Netz in XXXX fokusiert?

BF: Ich habe Freunde in XXXX und in XXXX.

RI: Welche Ihrer Familienangehörigen leben nach wie vor in Indien? (AS 107: Eltern verstorben, Brüder leben in Indien, AS 181: Eltern verstorben, mit Bruder zerstritten) Wo leben diese?

BF: Nur einen Bruder, der zusammen mit der Polizei arbeitete und mir mein Leben schwer machte; das ist XXXX.

RI: Wo lebt er jetzt?

BF: Im Bundesstaat Punjab. In einem kleinen Ort neben XXXX, in meinem Heimatdorf.

RI: Haben Sie einen anderen Bruder? (Vorhalt: AS 107: BF erwähnt zwei Brüder, Widerspruch zu AS 179 und 181: BF habe einen Bruder namens XXXX).

BF: Ich habe nur einen Bruder, der XXXX heißt.

RI: Haben Sie mit Ihrem Bruder oder sonst mit irgendjemandem Kontakt? (AS 105: seit 2009 mehr keinen Kontakt).

BF: Seit ca. 7 oder 8 Jahren habe ich keinen Kontakt nach Indien.

RI: Haben Sie auch nicht über Internet Kontakt mit Ihrem Heimatstaat?

BF: Seit meine Mutter tot ist (2006/2007), habe ich keinen Kontakt mehr. Sie war auch in der letzten Zeit sehr krank gewesen.

RI: Haben Sie Kontakt mit sonstigen Leuten von früher, mit Freunden?

BF: Nein. Ich habe keinen Kontakt.

RI: Haben Sie irgendwelche Kontakte nach Spanien oder Italien, wo Sie eine Zeitlang aufhältig gewesen waren?

BF: In Spanien und Italien habe ich nur meine Freunde. Das sind Freunde meiner Freunde.

Zum Fluchtgrund:

RI: Sie haben bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Jahr 2009 rechtskräftig erledigt wurde. Warum haben Sie erneut einen Asylantrag gestellt?

BF: Als mein Führerschein damals weg gewesen ist und ich große Probleme bekommen habe, wurde mir geraten, nochmals alles in die Wege zu leiten.

RI: Wer hat Ihnen das geraten?

BF: Meine Freunde. Sie sagten, ohne etwas Neues anzufangen, wird es nicht gehen. Ich soll schauen, dass ich mich hier legalisieren kann. Ich soll eine Aufenthaltsbewilligung bekommen und ein normales Leben, nicht alles illegal.

RI: Hat sich an den Gründen, weshalb Sie Ihr Herkunftsland Indien verlassen haben, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert?

BF: Das weiß ich nicht, weil ich keinen Kontakt in Indien habe.

RI: Hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens machten Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens unbestimmte und nicht völlig einheitliche

Angaben:

RI: Was sagen Sie dazu?

BF: Mein Hauptproblem ist immer mein Bruder gewesen. Man hat gesagt, er hat alles in Besitz genommen. Man hat gesagt, wenn ich zurückgehe, wird mich mein Bruder töten. Das hat mir ein Freund, der hier wohnt, gesagt.

RI: Verstehe ich Sie also richtig: Es gab eine Erbschaft und diese hat Ihr Bruder in Besitz genommen. Ist das richtig?

BF: Ja. Es stimmt, dass mein Bruder zusammen mit der Polizei alles in seinen Besitz genommen hat.

RI: Und wann war das, dass Ihr Bruder alles in Besitz genommen hat?

BF: Das ist schon lange her.

RI: In Bezug auf Ihre Ausreise gerechnet. Sie sind 2005 ausgereist.

BF: 2005 habe ich Indien verlassen, weil er mich nur geschlagen hat. Deshalb habe ich Indien verlassen.

RI: Die Inbesitznahme des Landes, war diese vor oder nach 2005?

BF: Das ist später gewesen. Als ich Indien verlassen habe.

RI: War die Besitznahme Ihres Landes vor oder nach Ihrer Ausreise?

BF: Nach meiner Ausreise aus Indien.

RI: Waren Sie zwischenzeitig in anderen Ländern?

BF: Das ist ein langer Weg gewesen. Ich bin über verschiedene Länder gereist.

RI: Sie waren in keinem Land monatelang oder jahrelang aufhältig?

BF: In der Ukraine war ich 5-6 Monate im Gefängnis.

RI: Wenn die Inbesitznahme des Landes in Folge der Erbschaft nach Ihrer Ausreise war, was war nochmals der Grund, dass Sie Indien verlassen haben?

BF: Weil er mich immer geschlagen hat. Die Verwandten waren immer auf seiner Seite.

RI: Was hatte Ihr Bruder damals gegen Sie?

BF: Meine Schwägerin (Frau meines Bruders) ist "deppert" (phonetisch).

RI: Hat sie etwas gegen Sie? Wollte sie Sie nicht?

BF: Sie wollte, dass ich weggehe und alles unter ihre Hände kommen kann.

RI: Was hat Ihr Bruder gearbeitet? Wovon hat er seinen Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin jetzt deshalb so traurig gewesen, weil mein Vater ein Busunternehmer gewesen ist. Er war ein hoher Angestellter. Als mein Vater gestorben war, hätte ich diese Stelle bekommen können. Mein Bruder hat das ganze Papier manipuliert, damit er die Arbeit bekommt. Er hat mich praktisch betrogen und meine Unterschrift zu Unrecht bekommen. Er hat diese Arbeit bekommen.

RI: Ihr Bruder ist hoher Angestellter bei einem Busunternehmen?

BF: Ja. Diese Arbeit, welche mein Vater gehabt hat, hat er jetzt, wo eigentlich ich einen Anspruch gehabt hätte.

RI: Die Frau Ihres Bruders, hat sie auch mitgewirkt an der Manipulation des Papieres?

BF: Ja, die beiden sind zusammen. Mein Bruder tut das, was meine Schwägerin will.

RI: Sie sprachen von einer Erbschaft (AS 7). Von wem und wann haben Sie ein Vermögen geerbt? Welche Art von Vermögen haben Sie geerbt? (BF gab im ersten Verfahren bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 01.10.2008 (AS 263, Teil 1) an, er habe von seiner vor circa fünf Jahren verstorbenen Mutter ein Grundstück und fünf bis sechs LKW übergeben bekommen).

BF: Das auch. Ursprünglich hätte er vielleicht nur 2 LKW bekommen sollen. Er hat alles manipuliert. Er hat den Job seines Vaters an sich gerissen und auch das gesamte andere Eigentum. Das war ein großes Baugrundstück gewesen und die LKW, das alles hat mein Bruder.

RI: Aber wenn die zeitlichen Angaben, die Sie vor dem Asylgerichtshof gemacht haben, korrekt sind, dann wäre die Erbschaft schon Jahre vor der Ausreise eingetreten!? Dann wäre Ihre Mutter schon 2003 gestorben, was auch mit der Reisepassausstellung nicht ganz zusammen zu passen scheint!?

BF: Mein Onkel, der bei der Polizei ist, und der Bruder halten auch zusammen. Sie haben mich damals nur geschlagen, bis ich vielleicht sterbe oder weggehe.

RI: Wann ist eigentlich Ihre Mutter gestorben?

BF: Nach meiner Ausreise. Sie ist lange Zeit krank gewesen. Mein Vater ist schon lange vor meiner Ausreise gestorben.

RI: Die Erbschaft war nach Ihrer Mutter oder nach Ihrem Vater oder hatten beide etwas zu vererben?

BF: Das Ganze hat der Mutter gehört, weil der Vater schon lange tot war.

RI: Warum sollte Sie Ihr Bruder wegen der Erbschaft jetzt noch umbringen wollen, wenn er ohnehin alles in seinen Besitz gebracht hat (BF gab im ersten Verfahren bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 01.10.2008 (AS 267, Teil 1) an, seine Brüder und Cousins würden sein ganzes Vermögen und sein Grundstück haben wollen).

BF: Ich möchte hier bleiben. Ich möchte hier auch arbeiten. Hier kann ich leichter mein Brot verdienen als in Indien.

RI: Haben Sie etwas unternommen, als Sie in Österreich davon erfahren haben, dass Ihr Bruder Ihr Land in Besitz genommen hat? Haben Sie irgendwelche Maßnahmen ergriffen?

BF: Nein. Ich habe nichts unternommen. Ich habe nur gedacht: "Was er hat, das hat er". Ich würde meinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

RI: Warum wird Ihr Bruder Ihrem Vorbringen nach von der Polizei unterstützt? Ist Ihr Bruder so mächtig?

BF: Mein Onkel ist ein Inspektor bei der Polizei. Er hat in verschiedenen Orten gearbeitet, auch in unserem Heimatort. Mein Bruder ist sehr einflussreich. Er hat die wichtige Stelle meines Vaters bekommen.

RI: Können Sie nochmals genauer sagen, welche Stelle das ist?

BF: Wenn jemand Vorsteher einer großen politischen Organisation oder Gruppe ist, ist es so wie mit meinem Bruder. Er kann in unserem Bundesstaat alle Busse kontrollieren gehen, kann die Angestellten zur Rede stellen und zur Verantwortung ziehen.

RI: Können Sie sich nicht dennoch um Schutz an die indische Polizei wenden? Warum nicht?

BF: Die Polizisten haben Angst wegen meines Onkels, dass der Onkel gegen sie etwas unternehmen kann.

Zur Relokationsalternative:

RI: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? (AS 107: Brüder des BF könnten von seiner Rückkehr erfahren und ihn suchen).

BF: Erstens: Ich habe niemanden dort. Zweitens: Wenn diese Leute sehen, dass ich wieder zurück nach Indien gekommen bin, können sie unter Angst alles mit mir machen. Sie glauben, dass ich gegen sie etwas unternehmen werde. Sie würden mich töten und in einen Kanal schmeißen.

RI: Wen meinen Sie mit "diese Leute"? Die Leute Ihres Bruders?

BF: Ja. Mein Bruder und mein Onkel. Wenn sie mich auch nicht selbst töten würden, hätten sie genügend Leute, die so etwas für sie erledigen.

RI: Indien ist ein sehr großes Land. Wenn Sie beispielsweise wieder in Mumbai (AS 181) leben würden, wie sollten Ihre Verfolger dann von Ihrer Rückkehr erfahren und Sie finden können? (AS 107: BF erwiderte nur, er wolle nicht zurück).

BF: Mein Leben neu zu starten in einem neuen Ort und mit neuen Leuten, Sie verstehen, das ist sehr schwierig.

RI: Vorhalt: Es ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen aufgrund der geschilderten Probleme auf dem gesamten Staatsgebiet Gefahr drohen würde - was spräche aus Ihrer Sicht sonst noch konkret gegen einen Umzug in einen anderen Teil Indiens?

BF: In Österreich habe ich einen größeren Bekanntenkreis. Hier habe ich die Hoffnung, dass sie mir alle helfen werden. Außerhalb XXXX hätte ich keinen Bekanntenkreis mehr und niemand würde mir helfen.

RI: Welche Religion und Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie? (AS 181: BF sei Sikh und Multani).

BF: Ich bin ein Sikh. Aber die meisten Leute sind Christen, mit denen ich freundliche Beziehungen habe. Ich bin Multani.

RI: Im Zuge des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz gaben Sie an, Interesse am Christentum zu haben. Im nunmehrigen Verfahren erwähnen Sie nichts mehr davon. Interessieren Sie sich nicht mehr für das Christentum?

BF: Ich bin selbst noch kein Christ. Ich möchte Christ werden. Wie sie sich mit mir verhalten, ich habe daran großes Interesse.

RI: Konkrete Vorbereitungshandlungen, wie in einen Kurs der XXXX zu gehen, haben Sie noch nicht gesetzt?

BF: Nein, aber ich gehe regelmäßig in die Kirche und frage die Leute, was mich interessiert.

RI: In welche Kirche gehen Sie?

BF: In XXXX. Das ist eine Kirche für die Leute von hier.

RI: Katholisch, Protestantisch, Alt-Katholisch, Orthodox?

BF: Das sind meine Freunde, die in die Kirche gehen. Mit denen gehe ich mit. Ich gehe in die Kirche, wann ich immer Zeit habe.

RI: Glauben Sie, dass Sie durch Ihre Religionszugehörigkeit (insbesondere wenn Sie die christliche Religion annähmen) in Indien Probleme bekommen könnten?

BF: Es ist möglich.

RI: Können Sie das etwas ausführen?

BF: Das ist ganz eine andere Religion. Die Sikh-Religion ist ganz in die andere Richtung.

(...)

RI: Sie haben gesagt, Ihr Bruder hat Sie vor der Ausreise geschlagen. Wie hat sich das abgespielt diese Situation? Wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Das erste Mal, als mich mein Bruder geschlagen hat, bin ich zur Polizei gegangen. Anstatt dass mir die Polizei hilft, hat mich diese auch geschlagen, weil der Bruder viel Geld bezahlt hat. Ich habe von Anfang an meine Kopfhaare geschnitten und daher war der Bruder auch gegen mich. Ich habe auch Fleisch gegessen, das hat ihm auch nicht gefallen. Er hat zum Beispiel angefangen, mich mit einem Schlagstock oder mit einer Fahrradpumpe, oder was immer ihm in die Finger gefallen ist, zu schlagen. Zu Hause habe ich nie richtig etwas zum Essen bekommen. Meine Mutter war schon ein Pflegefall gewesen, sodass sie die ganze Zeit im Bett gewesen ist. Sie konnte im Haushalt nicht mehr helfen. Meine Schwägerin wollte mich nicht einmal sehen.

RI: Wenn Sie mehrfach vorgetragen haben, dass Ihr Bruder Sie töten will, hat er das konkret jemandem gesagt? Wie sind diese Drohungen zustande gekommen, von denen Sie erfahren haben?

BF: Mein Bruder wollte mich nicht einmal sehen, obwohl sie mir mein Baugrundstück weggenommen haben. Auch das andere Eigentum. Ich habe fast nichts gehabt. Trotzdem wollten sie mich nicht weiter am Leben sehen.

RI: Hat Ihnen Ihr Bruder das ins Gesicht gesagt? Haben Sie das durch einen Dritten erfahren? Wie haben Sie von diesen Drohungen erfahren?

BF: Das hat er immer wieder behauptet. Du sollst von hier weggehen. Sonst schneiden wir deinen Hals durch und werfen dich in einen Kanal. Das hat mein Bruder gesagt. Die Schwägerin hat mir das auch persönlich gesagt. Der Bruder hat mir das auch persönlich gesagt. Meine Mutter, die im Krankenbett gelegen ist, hat mir auch gesagt, ich soll weggehen und am Leben bleiben.

RI: Aber diese Drohungen, die Ihr Bruder persönlich ausgestoßen hat, sind Jahre her. Haben Sie später von Dritten erfahren, dass er Sie weiter bedroht?

BF: Mein Freund hier hat mir mitgeteilt, dein Bruder hat gesagt, wenn du in Indien vor seine Augen kommst, wird er dich töten.

RI: Das hat der Bruder wem gesagt und wann?

BF: Einer Person, die aus Indien nach Österreich gekommen war. Das ist schon lange her.

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.

  • Amnesty International Report 2015/16: The State of the World's Human Rights, 181-186

  • Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: März 2015)

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien (Stand 10.11.2015)

  • Human Rights Watch, World Report 2016, 298-305

  • UK Home Office, Country Information and Guidance, India:

Background information, including actors of protection, and internal relocation (Februar 2015)

  • UK Home Office, Country Information and Guidance, India: Religious minority groups (April 2015)

  • (United States Commission on International Religious Freedom, USCIRF Annual Report 2015, 148-153)

  • US Department of State, International Religious Freedom Report for 2014: India

  • US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015/Mai 2016: India

  • Auswärtiges Amt, Landesspezifische Sicherheitshinweise für Indien (25.05.2016)

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/IndienSicherheit_node.html#doc346804bodyText1

COUNTRY: SUKHBIR (25.05.2016)

http://www.punjabmailonline.com/Punjab_News_news2.aspx#100795

Aus Sicht des RI folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat.

Die Sicherheitslage in Indien bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in verschiedenen Landesteilen angespannt. Im Bundesstaat Punjab finden vereinzelt terroristische Anschläge statt. Ansonsten ist dieser Bundesstaat sicher und friedlich.

Die indischen Sicherheitsbehörden bieten im Allgemeinen effektiven Schutz bei Verfolgung durch Privatpersonen. Mehrere Bundesstaaten haben Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Effizienz getroffen. Gegen polizeiliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung.

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden. Außerdem gibt es spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Auch bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht, wird rechtlicher Schutz geboten.

Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzliche anerkannte Minderheitengruppen. Diese religiösen Minderheiten leben im ganzen Land. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer Verfolgung. Staatliche Behörden bieten ihnen effektiven Schutz.

60% der Bevölkerung in Punjab gehören der Sikh-Religionsgemeinschaft an. Sikh leben in ganz Indien und werden wenig bis gar nicht diskriminiert. Sikh-Minderheiten, die in anderen Bundesstaaten als Punjab leben, haben Zugang zu Wohnraum, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung.

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig.

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.

RI fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich weiß nicht, wie das in Indien ist, weil ich seit langem keinen Kontakt mehr nach Indien habe. 2004 oder 2005 war es so. Ich weiß nur, dass mein Bruder eine sehr einflussreiche Person gewesen ist und die politischen Personen hinter ihm gestanden sind. Viele Personen sind bereit, für ihn alles zu tun, auch mein Onkel, der Inspektor ist. Zu der Zeit könnten sie machen, was sie wollten und niemand war bereit, mir zu helfen. Meine eigene Mutter hat gesagt:

"Gehe weg von hier". Sonst werden sie mich wegen des Eigentums töten.

RI fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte normal leben. Eine Frau und Kinder haben, wie jede erwachsene Person in dieser Welt. Das ist jedoch in Indien nicht möglich.

Keine Fragen oder Anträge des Rechtsberaters.

RI erörtert den der Aktenlage nach gesonderten Antrag vom 16.03.2015 hinsichtlich § 55 Asylgesetz; insbesondere wird festgehalten, dass dessen Prüfungsumfang im gegenständlichen Verfahren inhaltlich aufgeht. In Absprache mit dem Rechtsberater wird dieser Antrag zurückgezogen.

(...)"

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge seinen am XXXX in XXXX ausgestellten indischen Reisepass im Original vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 01.06.2016 vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens und Angehöriger der Religion der Sikh, dessen präzise Identität nicht feststeht.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen in der Folge rechtskräftig negativ abgesprochen wurde (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.03.2009, Zl. C13 313304-2/2008/7E). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt verließ der Beschwerdeführer Österreich, anschließend hielt er sich sowohl in Spanien als auch in Italien auf. Am 19. November 2014 stellte der Beschwerdeführer infolge neuerlicher irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2010 bis November 2014 (durchgängig) in Österreich aufhältig gewesen ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Indien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und weist grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verfügt er über eine Arbeitsplatzzusage, außerdem verfügt er über eine Gewerbeberechtigung als Paketzusteller. Bislang ging der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach und erstattete vergleichsweise vage Angaben hinsichtlich der Frage der Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Bundesgebiet bestehen darüber hinaus keine engen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur, er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist keine tiefgreifende Integrationsverfestigung auf.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privatlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt setzte, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Zur Lage in Indien werden die in der Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016 getroffenen Feststellungen sowie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Quellenmaterial (vgl. oben Punkt I.2.5.) zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zwischenzeitig hat sich bezogen auf den Gesamtstaat keine entscheidende Lageänderung ergeben und ist der Beschwerdeführer dem herangezogenen Berichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich keine landesweite Bürgerkriegssituation, Konflikte stellen sich als lokal begrenzt dar. Indische Sicherheitsbehörden bieten im Allgemeinen effektiven Schutz bei Verfolgung durch Privatpersonen. Mehrere Bundesstaaten haben Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Effizienz getroffen. Gegen polizeiliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Quellenlage eindeutig, ebenso das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung mündlicher Beschwerdeverhandlung am 01.06.2016 folgende Erwägungen getroffen:

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.2.1. Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in einer Gesamtschau und unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Zwar brachte der Beschwerdeführer zuletzt ein gültiges indisches Reisedokument im Original in Vorlage, doch kann dieses fallgegenständlich nicht als hinreichender Nachweis für dessen Identität erachtet werden, insbesondere da der Beschwerdeführer zu früheren Zeitpunkten bereits andere Originaldokumente mit teils abweichenden Daten vorgelegt hatte (vgl. etwa dessen österreichischen Führerschein, in welchem ein abweichendes Geburtsdatum aufscheint; Verwaltungsakt, Seite 145). Daneben müssen auch die ausweichenden und vagen Angaben hinsichtlich der Modalitäten der Ausstellung jenes Dokuments Zweifel an dessen Eignung hinsichtlich eines zweifelsfreien Nachweises der Identität des Beschwerdeführers aufkommen lassen (siehe dazu sogleich).

3.2.2. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.

3.2.3. Nicht glaubhaft erscheint das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 - abgesehen von einem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Italien zwecks Ausstellung seines Reisepasses - durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hätte, zumal einerseits keinerlei faktische Nachweise über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von November 2010 bis November 2014 in Österreich vorliegen (so weist dieser insbesondere keine behördliche Meldung im Bundesgebiet zwischen dem XXXX und dem XXXX auf) und dieser im Rahmen seines nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz zudem selbst wiederholtermaßen schilderte, Österreich infolge Erhalts der rechtskräftig negativen Entscheidung verlassen zu haben und sich anschließend für nicht unerhebliche Zeiträume in Spanien und in Italien aufgehalten zu haben. Dabei gestalteten sich die Schilderungen in Bezug auf die nähere Dauer der jeweiligen Auslandsaufenthalte im Verlauf des nunmehrigen Verfahrens auffallend uneinheitlich. Während er anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2014 noch darlegte, an ebenjenem Tag aus Spanien zurückgekehrt zu sein, nachdem er vier bis fünf Jahre zuvor nach Italien gereist sei, sich für ein Jahr in XXXX aufgehalten habe, und ungefähr im Jahr 2012 nach Spanien gezogen zu sein, führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 23.02.2015 aus, acht bis neun Monate in Italien aufhältig gewesen und anschließend nach Spanien weitergereist zu sein, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten hätte, bevor er nach Österreich zurückgekehrt sei. Im Zuge seiner Befragung vom 01.09.2015 brachte er schließlich vor, Österreich für lediglich zwei bis drei Monate verlassen zu haben, um sich in Italien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer wiederum, zunächst in Spanien aufhältig gewesen zu sein und sich anschließend für vier bis fünf Monate in Italien aufgehalten zuhaben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 6). Bereits diese auffallend divergierenden Schilderungen lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Dauer und die Umstände seines Aufenthaltes in anderen europäischen Staaten zu verschleiern versucht.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret nach etwaigen Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen beider Verfahren auf internationalen Schutz gefragt wurde und diesbezüglich ausdrücklich angegeben hat, dass es lediglich im Jahr 2006 zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem damaligen Dolmetscher gekommen sei, im späteren Verlauf jedoch nicht mehr (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 4), müssen die auf Vorhalt der divergierenden Schilderungen ins Treffen geführten Verständigungsprobleme als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem Missverständnis in der Verständigung gekommen sein sollte, so ließen sich vor diesem Hintergrund dennoch nicht die vier dargestellten, erheblich voneinander abweichenden, Versionen erklären. Insofern ist - unter Berücksichtigung des Umstands des Nichtvorliegens einer behördlichen Wohnsitzmeldung jenen Zeitraum betreffend, wofür der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung bieten konnte (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seiten 7f) - davon auszugehen, dass die anlässlich der ursprünglich zu diesem Thema erfolgten Befragung erstatteten Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am 19.11.2014 der Wahrheit am nähesten kommen und der Beschwerdeführer tatsächlich über mehrere Jahre hinweg im EU-Ausland aufhältig gewesen ist, diesen Umstand jedoch im weiteren Verfahrensverlauf zu verschleiern versuchte.

Insgesamt lassen die insofern vagen und im Verfahrensverlauf inkonsistenten Angaben darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich über einen längeren Zeitraum als den von ihn angegebenen außerhalb Österreichs aufgehalten hat, wohl infolge Erhalts der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Jahr 2009 bzw des die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofs ablehnenden Beschlusses im gleichen Jahr. Vollständigkeitshalber anzumerken bleibt, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine Anzeige wegen Falschparkens erhalten hätte, kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines (durchgängigen) Aufenthalt desselben in Österreich im fraglichen Zeitraum bieten kann.

3.2.4. In diesem Kontext war auch zu bemerken, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der näheren Umstände der zuletzt erfolgten Reisepassausstellung als wenig plausibel erwiesen. So erscheint es wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer das Jahr der Passausstellung bzw seines zu diesem Zweck erfolgten Italien-Aufenthalts nicht benennen konnte, ebensowenig dessen Angabe, an der Ausstellung des Dokuments nicht persönlich beteiligt gewesen zu sein, sondern diese über einen "Vermittler" erfolgt sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 5). Ebensowenig nachvollziehbar gestalteten sich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Familienstand, zumal im ursprünglich vorgelegten Reisepass aus dem Jahr 2004 eine näher genannte Ehegattin eingetragen ist, der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf jedoch stets betonte, ledig zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung , wonach seine Mutter gewollt hätte, dass er jene Frau heirate und diese daher bereits vor der Hochzeit als seine Gattin im Pass eintragen lassen hätte, erscheint wenig plausibel, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in dem im Jahr 2013 ausgestellten, zuletzt vorgelegten, Pass ebenfalls eine Ehegattin eingetragen ist, diesmal jedoch unter einem abweichenden Familiennamen, jenem des Beschwerdeführers.

3.2.5. Der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkt sich zudem erheblich aufgrund der von ihm erstatteten widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Identität. So war insbesondere auffällig, dass dieser im Verfahrensverlauf insgesamt fünf verschiedene, nicht unerheblich voneinander abweichende, Geburtsdaten zu Protokoll gegeben hat, was jedenfalls auf eine mangelnde Mitwirkung bzw versuchte Verschleierung seiner tatsächlichen Identität schließen lässt. Auf diesbezüglichen Vorhalt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung bieten (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 4).

3.2.6. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen insofern glaubwürdigen Ausführungen anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Zur Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers keine maßgebliche Integrationsverfestigung erkannt werden kann, darf im Übrigen auf die unter Punkt 3.4. vorgenommene Interessensabwägung verwiesen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

3.2.7. Mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens, respektive Vorlage medizinischer Befunde konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, vielmehr gab er anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung an, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden.

3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sowie aufgrund der am 01.06.2016 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegebenen Umstände - zu wesentlichen Teilen - bereits eine rechtskräftige inhaltliche Entscheidung vorliegt. Der Asylgerichtshof hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.03.2009, Zl. C13 313304-2/2008/7E, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel infolge im hohen Maße inkonsistenter Angaben sowie aufgrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative insgesamt die Asylrelevanz abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofs verwiesen werden, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde (vgl. dessen Seiten 8 ff). Ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, kann für den Beschwerdeführer nicht erfolgreich Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein.

Der Beschwerdeführer brachte im nunmehrigen Verfahren in Bezug auf die Situation in seinem Herkunftsstaat keinerlei Umstände vor, welche nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz eingetreten wären, vielmehr gab er an, innerhalb der letzten sieben bis acht Jahre keinerlei Kontakt in seinen Herkunftsstaat gehabt zu haben und sohin über eine allfällige Änderung in Bezug auf die ihn im Falle einer Rückkehr erwartende Lage nicht informiert zu sein (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 13).

Der Behörde ist überdies in ihrer Ansicht beizupflichten, dass sich aus den im Rahmen des nunmehrigen Verfahren erstatteten Angaben des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise ergibt, dass dieser den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund einer im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchteten Verfolgung bzw existenzbedrohenden Gefährdung seiner Person eingebracht hat, sondern vielmehr zum Zwecke einer (bloßen) Verlängerung seiner Aufenthaltsdauer in Österreich. So brachte dieser auch anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vor, den Antrag primär deshalb gestellt zu haben, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, insbesondere zwecks Aufnahme einer ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit. Hierzu sei ihm von Freunden geraten worden (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 13).

Zudem vermochte der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Gründe, welche ihn ursprünglich zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, keineswegs in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im nunmehrigen Verfahren führte der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Ausreisegründe Schwierigkeiten mit seinem Bruder ins Treffen, welcher ihm sein Erbe habe streitig machen wollen und den Beschwerdeführer daher bedroht und geschlagen hätte. Auffällig war, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz zunächst einen gänzlich anderen fluchtauslösenden Sachverhalt ins Treffen geführt hatte, nämlich eine ihm aufgrund seines Interesses an einer Konversion zum Christentum drohende Verfolgung. Auch im weiteren Verlauf seiner Verfahren erfolgte keine konsistente Darlegung seiner Fluchtgründe. Insgesamt blieben die Angaben hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse im Verfahrensverlauf zudem überaus vage und lässt sich diesen kein nachvollziehbarer fluchtauslösender Moment entnehmen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung, nach dem konkret fluchtauslösenden Ereignis gefragt, in relativ unbestimmter Weise an, Indien verlassen zu haben, da sein Bruder ihn "immer geschlagen" hätte. Die Inbesitznahme des Landes bzw Aneignung der Erbschaft habe sich hingegen erst nach Ausreise des Beschwerdeführers ereignet, und besitzt sohin keine Kausalität für dessen Entschluss, das Land zu verlassen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seiten 14 f). Auffällig war überdies, dass der Beschwerdeführer in seinem vorangegangenen Verfahren noch davon gesprochen hatte, mehrere Brüder zu haben, von welchen einer zeitweilig ebenfalls in Österreich aufhältig gewesen wäre, im nunmehrigen Verfahren hingegen betonte, lediglich einen Bruder zu haben. Zu bemerken war auch, dass der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf hinsichtlich des Zeitpunkts der Erbschaft höchst unterschiedliche Angaben tätigte, welche an einer Glaubwürdigkeit der geschilderten Umstände weitere erhebliche Zweifel aufkommen lassen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 16).

Aus den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinem vorangegangenen rechtskräftig negativ beendeten Verfahren auf internationalen Schutz und den aus den herangezogenen Herkunftslandberichten ersichtlichen Informationen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive aufweist, noch hat dieser im Falle einer Rückkehr aus sonstigen Gründen eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten, welche vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst wäre.

3.3.2. Doch selbst unter der theoretischen Annahme, dass sich die Geschehnisse tatsächlich in der vom Beschwerdeführer (zuletzt) dargelegten Weise zugetragen hätten, muss ein nach wie vor im Falle seiner Rückkehr bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person als im hohen Maße unwahrscheinlich angesehen werden. Dies wird bereits unter Beachtung zeitlicher Aspekte deutlich, zumal die geschilderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat nunmehr bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt und schon vor diesem Hintergrund ein derart nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens seiner privaten Verfolger als nicht ansatzweise glaubhaft erachtet werden kann und erscheint überdies wenig plausibel, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers - welcher sein Ziel einer Aneignung der Erbschaft längst erreicht hätte - seine Suche derzeit weiterhin aufrecht erhalten, beziehungsweise im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers Anlass zur Wiederaufnahme derselben finden würde. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahrensverlauf keinerlei Umstände ins Treffen führen, welche eine derart nachhaltige Verfolgung seiner Person nachvollziehbar erscheinen ließen. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf diesbezüglichen Vorhalt lediglich an, hierbleiben und auch hier arbeiten zu wollen, zumal es hier leichter für ihn wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, als in Indien (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seite 16).

3.3.3. Vollständigkeitshalber bleibt zu erwähnen, dass auch in Zusammenhang mit dem im Verfahrenslauf zum Teil behaupteten Interesse des Beschwerdeführers an einer Konversion zum Christentum keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Indien erkannt werden kann; dies bereits aufgrund der überaus vagen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt, vor deren Hintergrund ein tatsächliches ernsthaftes Interesse an einer Konversion bereits als ausgeschlossen erachtet werden muss, und welche er zudem erst auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters anlässlich der Beschwerdeverhandlung ins Treffen führte (nicht hingegen im Zuge der zuvor erfolgten Befragung zu seinen Rückkehrbefürchtungen). So verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bereits Vorbereitungshandlungen hinsichtlich eines Wechsels zum christlichen Glauben gesetzt hätte und konnte auch nicht angeben, welche Kirche er in Österreich besuche; ebensowenig vermochte er eine konkrete Gefährdung in diesem Zusammenhang ins Treffen zu führen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seiten 18 f). Eine solche ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem herangezogenen Länderberichtsmaterial, vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass es sich beim Christentum um eine gesetzlich anerkannte religiöse Minderheit Indiens handelt und vor diesem Hintergrund keine reale Gefahr einer Verfolgung bestünde. Staatliche Behörden würden diesbezüglich effektiven Schutz bieten.

3.3.4. Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer - vollständigkeitshalber - jedenfalls auch offen, sich der vorgebrachten, jedenfalls in objektiver Sicht lokal begrenzten, Gefährdungssituation im Sinne befürchteter Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen durch Umzug in einen anderen Teil Indiens zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht in glaubhafter Weise behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein (oder aus irgendeinem Grund von Bundesbehörden verfolgt zu sein) und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist nicht anzunehmen, dass im Falle einer aktuellen Rückkehr ein erhebliches Risiko bestünde, dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet oder sonst etwaigen Verfolgern in anderen Landesteilen bekannt werden würde. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein glaubhaftes Indiz dafür bieten, in welcher Weise er in den Fokus überregionaler Verfolger geraten sollte. Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen (vgl. bereits die dahingehenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.03.2009, C13 313304-2/2008/7E, Seiten 13 f). Auch der Umstand der bereits langjährigen Ortsabwesenheit und des damit einhergehend fehlenden sozialen Bezugs zu seinem Herkunftsstaat steht der Zumutbarkeit einer Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht entgegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie dargelegt, um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, welcher den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte keine konkreten Umstände nennen, vor deren Hintergrund ihm ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht in zumutbarer Weise möglich wäre. Diesbezüglich wies er lediglich auf die generelle Schwierigkeit eines Neustarts an einem Ort ohne vorhandenes soziales Netz hin, sowie den Umstand, dass er in XXXX Freunde hätte, welche ihn unterstützen könnten (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2016, Seiten 17 f).

3.4. Zur Lage in Indien

3.4.1. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Indien, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2.8. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat. Hinsichtlich der Sicherheitslage Indiens ist jedenfalls kein Zustand erkennbar, wonach keinem indischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. An der Aktualität der herangezogenen Quellen hat sich, wie bereits angesprochen, bezogen auf das zu beurteilende Verfahren, keine entscheidungsmaßgebliche Änderung ergeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Festzuhalten bleibt zunächst, dass durch den seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fallgegenständlich erfolgten inhaltlichen Abspruch über den Folgeantrag auf internationalen Schutz (verglichen mit einer allenfalls zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG) kein Eingriff in Rechtschutzinteressen des Beschwerdeführers erkannt werden kann und diese Vorgehensweise seitens der Behörde - in Anbetracht des seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verstrichenen Zeitraumes und der vor diesem Hintergrund vorgenommenen (inhaltlichen) Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers - jedenfalls nicht als denkunmöglich erachtet werden kann. Eine Schlechterstellung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, nicht erkennbar.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall ? im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren.

4.2.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass diesen bereits in Anbetracht ihrer zeitlichen Einbettung keine aktuelle Asylrelevanz beigemessen werden könnte (vgl. oben 3.3.2) und dem Beschwerdeführer zudem jedenfalls eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung steht (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.4.).

4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

4.3.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).

Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EuGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in Indien aufgewachsen und hat er dort bis zum Jahr 2005 gelebt und sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht Punjabi auf muttersprachlichem Niveau.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand der bereits langjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, des (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge) fehlenden sozialen Netzes in Indien sowie den Umstand, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers - wie anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgebracht - in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

4.3.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

4.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

4.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit November 2014 (durchgängig) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

4.4.4. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.4.5. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

4.4.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

4.4.7. Der Beschwerdeführer stellte im Mai 2006 infolge irregulärer Einreise einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über welchen seitens des damaligen Asylgerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens mit Erkenntnis vom 25.03.2009 negativ abgesprochen worden war.

Aufgrund des Umstands, dass fallgegenständlich kein durchgehender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2006 festgestellt werden konnte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.2.3.) sowie der Tatsache, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2009 rechtskräftig negativ abgesprochen und dessen Ausweisung nach Indien verfügt worden war, der Beschwerdeführer sohin keineswegs auf eine künftige Legalisierung seines Aufenthaltsstatus vertrauen konnte, ist der zu beurteilende Sachverhalt sohin nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer (welche wie dargelegt, fallgegenständlich nicht festgestellt werden konnte) als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich infolge Erhalts der seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden behördlichen Entscheidung im März 2009, wie auch der diesbezüglichen Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof am 01.07.2009, der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthalts jedenfalls bewusst sein.

Auch darüber hinaus findet sich im Falle des Beschwerdeführers keine umfassende Integrationsverfestigung, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK als geboten erscheinen ließe.

Der unbescholtene Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung war er in der Lage, viele der an ihn gerichteten Fragen ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers zu erfassen. Der Beschwerdeführer brachte zuletzt eine handschriftliche Einstellungszusage betreffend eine Tätigkeit in einem Jeansgeschäft bzw (allenfalls auch) bei einem Juwelier in Wien in Vorlage. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit bzw Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in Österreich tätigte der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf vergleichsweise vage Angaben. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Paketzusteller und gab an, im Falle der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in diesem Beruf arbeiten zu wollen. Andererseits erklärte er im Verwaltungsverfahren, im Jeansgeschäft zu arbeiten (bzw. auch bei anderen Freunden), dies aber "ohne Anmeldung" (As. 183 des Verwaltungsaktes zum Zweitverfahren). In der Beschwerdeverhandlung wurde ein solches Arbeitsverhältnis (als Verkäufer wie am 1.9.2015 vor dem BFA angeführt) nicht vorgetragen; all dies vermittelte kein fundiertes Bild einer schon erfolgten Integrationsverfestigung, respektive Verbundenheit mit der Rechtsordnung. Seine Wohnverhältnisse stellten sich in der Beschwerdeverhandlung ebensowenig als verfestigt dar. Glaubhaft ist, im Ergebnis bloß dass sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut hat und gewillt ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Im Falle des Beschwerdeführers können aufgrund der dargelegten Umstände (Freundeskreis, gewisse Bemühungen um eine berufliche Integration, Grundkenntnisse der deutschen Sprache, langjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat) gesamtbetrachtend sohin zwar gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden, doch haben sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung, beziehungsweise das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich ergeben, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würden.

4.4.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nur noch in Ausnahmefällen zulässig macht (vgl VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Wie dargelegt konnte eine solche über zehnjährige Aufenthaltsdauer im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer mehrjährigen Unterbrechung der Aufenthaltsdauer auszugehen, überdies muss auch der Umstand der bereits im Jahr 2009 erfolgten rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz verbunden mit einer Ausweisung nach Indien erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden.

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

4.4.9. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien erkennen. Bei diesem handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wird es ihm daher trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

4.4.10. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.

4.4.11. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Fallgegenständlich liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht vor.

Vollständigkeitshalber anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer einen im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz (gesondert) eingebrachten Antrag auf Aufenthaltstitelerteilung gemäß § 55 AsylG (dessen inhaltliche Voraussetzungen ohnedies im Zuge des Verfahrens auf internationalen Schutz zu prüfen sind), anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen hat.

4.4.12. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

4.4.13. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

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