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W207 2117478-1•BVwG W207 2117478-1
W207 2117478-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2117478-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.09.2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2012 erstmals beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 12.12.2012 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.12.2012 die damals festgestellte Funktionseinschränkung der entsprechenden Leidensposition der Einschätzungsverordnung wie folgt zugeordnet wurde:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
chronische Borreliose, chronische Ehrlichien-, Clamydien-und Mycoplaseninfektion, Blei- und Kupferbelastung unterer Rahmensatz, da chronischer Verlauf, eingeschränkte Belastbarkeit mit mildem Therapieerfordernis
Gz 02.02.02
30
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde auf Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Ergänzend wurde angeführt, eine allergische Disposition ohne Klinisches Erscheinungsbild erreiche keinen Grad der Behinderung. Es liege ein Dauerzustand vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2013 wurde der am 22.11.2012 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, er erwuchs in Rechtskraft.
Am 04.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer "Myalgien und Arthralgien", "CFS", "chronische Borreliose", "Mykoplaseninfektion", "Untergewicht", "Schwermetallvergiftung", "Fatigue Syndrom", "depressive Episoden", "Tinitus" sowie diverse Allergien an. Neben einer Kopie des österreichischen Reisepasses des Beschwerdeführers wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt:
? Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien an die belangte Behörde vom 30.03.2015 in dem Folgendes ausgeführt wird: "Dem AMS liegt bezüglich Hr F eine Einschätzung des GdB mit 30% vor. Die gesundheitliche Einschränkung, die Hr F. beschreibt, die auch vom behandelnden Arzt Hr. Dr. Z. bestätigt wird, erscheint jedoch aufgrund der Schwere als zu gering bewertet. Hr F. berichtet über bisher nicht therapierbare Zustände wie folgt: Er sei nur kurz belastbar (damit meint er 15 bis 20 Minuten bezogen auf körperliche Tätigkeit), dann sei er schöpft und müsse sich erholen (damit meint er sich hinlegen und ruhen), auch die Arbeit am Computer könne er nur 2 bis 3 Stunden machen, dann sei er erschöpft. Aus Sicht des AMS ist Hr F. nicht vermittelbar. Diese Tatsache sollte im GdB zum Ausdruck kommen."
? Werte für "Bakteriologische Serologie", "Spurenelemente" und "Infektionsserologie" enthaltende undatierte Auszüge aus einem Blutbefund ohne Angaben zum auswertenden Labor
? mit unleserlichem Datum versehenes Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin an das Arbeitsministeriumservice
? Ärztlicher Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.03.2013 der die Diagnosen "Lyme Borreliose (Neuroborreliose) Volnfektionen (Chlam.pn. et al.)", "Chron. Schwermetallbelastung (Hg, Pb et al.)", "Fatigue Syndrom" und "Depressive Episode" auflistet. Dem Bericht sind ein Blutbefunde vom 05.03.2013 und 16.04.2012 angeschlossen.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 10.08.2015 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2015 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:
"Anamnese:
Folgende Gesundheitsschädigungen werden bekannt gegeben.
Myalgien und Arthralgien bei Borreliose. Zustand nach Mykoplaseninfektion. Zustand nach Schwermetailvergiftung. Allergie auf Roggen, Gräser. Abgeiaufener Tinnitus. Es besteht Erschöpfungsneigung.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich bin häufig schon nach geringeren Anstrengungen müde. Ich führe das auf die Borreliose und auf die erlittene Schwermetailvergiftung zurück."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Homöopathische Medikamente, Vit. H, div. Nahrungsergänzungsmittel. Therapeutische Maßnahmen im XXXX-Zentrum.
Sozialanamnese:
EDV-Techniker, ledig, keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht aus dem Jahre 2013 mit Bestätigung an das AMS mit dem Nachweis einer durchgemachten Borrelieninfektion.
Befundbericht Dr. B. Allgemeinmediziner vom 24.März 2013 mit den Diagnosen: Erschöpfungsdepression, Verdacht Schwermetallvergiftung, Zustand nach Borreliose.
Eine Nervenleitgeschwindigkeit wird nicht beigebracht. Angeblich sei die Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung, welche zuletzt im AKH durchgeführt worden ist, unauffällig gewesen. Es findet sich im Akt auch kein aktuelles Blutbild oder Laborbefund mit Hinweis auf eine Schwermetallvergiftung. Auch ein aktueller Borreliosennachweis ist nicht im Akt. Ebenso keine neurologische Attestierung einer Borreliose,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Reduziert
Ernährungszustand:
Untergewicht
Größe: 186,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer
Status - Fachstatus:
Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen:
Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert Rachen: Bland.
Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar.
Venen: Nicht gestaut.Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler
Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V
ICR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls:
72/min. Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule:
Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule:
Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung unauffälliges werden Bewegungen z.T. als schmerzhaft bezeichnet.
Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen. Keine Schmerzhaftigkeit bei
Gelenksbewegungen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
g.Z. es liegt kein einschätzungsrelevantes Leiden vor. Tab 1/Zeile 1, fixer Rahmensatz
0
Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
xxxx
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Borrelieninfektion mit Folgen in Form von Myalgien und Arthralgien ist nicht durch Befunde belegt Es finden sich im Bereiche des Bewegungsapparates keine relevanten Einschränkungen. Ein Zustand nach Mykoplasmeninfektion erreicht keinen GdB.
Die Ursache für ein chronisches Fatigue-Syndrom ist nicht belegt.
Eine Schwermetallvergiftung ist nicht nachgewiesen.
Ebenso nicht irgendwelche Folgen einer chronischen Vergiftung auf das Blutbild. Auch ist befundmäßig keine Allergie bestätigt.
Ein Tinnitus, welcher vorübergehend aufgetreten ist, in Form einer Episode erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
XXXX
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
XXXX
X-Dauerzustand
........"
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2015 wurde der am 04.05.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015, wonach der Grad der Behinderung 0 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.
Mit E-Mail vom 15.10.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, er lege weitere Befunde vor, die bei der Untersuchung nicht angesehen worden seien, obwohl er darauf aufmerksam gemacht habe. Des Weiteren verlange der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch einen unabhängigen Spezialisten, der mit der komplexen Multisystemerkrankung vertraut sei und keinen Allgemeinmediziner. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Befunde bei:
? Ambulanzkarte eines näher genannten Krankenhauses vom 20.03.2013 in der ein hochgradiger Verdacht auf Borreliose diagnostiziert wird
? Mineralstoffanalyse vom 06.08.2012 die erhöhte Kupfer-, Blei-, Nickel- und Quecksilberwerte ausweist
Mit Schreiben vom 05.11.2015 ersuchte die belangte Behörde, die offenbar die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ins Auge fasste, den Ärztlichen Dienst um Erstellung eines Gutachtens, da mit der Beschwerde neuerlich Befunde vorgelegt worden seien und der Grad der Behinderung daher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nochmals überprüft werden müsse.
Der Ärztliche Dienst teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.11.2015 mit, dass die Befunde keine wesentliche Änderung ergeben würden.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2016 erging - nach Beischaffung des dem ersten, auf Grundlage der Antragstellung vom 22.11.2012 geführten Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde - folgende Anfrage an den Ärztlichen Dienst:
"Vorlage an Dr. B. mit der Bitte um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015 ABL. 11-13:
Anlässlich des Feststellungsantrages vom 22.11.2012 wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.12.2012 die Gesundheitsschädigung "Chronische Borreliose, chronische Ehrlichien-, Clamydien- und Mycoplaseninfektion, Blei- und Kupferbelastung" mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt (ABL. 23-27 Band 1).
Im aktuell vorliegenden Gutachten vom 10.08.2015 wurde festgestellt, dass kein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt (ABL. 11-13).
Es wird nun um ausführliche Stellungnahme/Begründung ersucht,
ob und gegebenenfalls inwiefern im o.a. mit einem GdB von 30 vH festgestellten Leidenszustand eine Änderung eingetreten ist;
ob die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ABL. 17-19 eine abweichende Bewertung der bisherigen Beurteilung bedingen."
Im ergänzenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.03.2016 wurde Folgendes ausgeführt:
"Allgemeinärztliches Sachverständigengutachten
Vorgeschichte und Sachverhalt:
In einem am 12.Dez.2012 eingeholtem Sachverständigengutachten im Rahmen eines Feststellungsantrages wurde folgende Gesundheitsschädigung erhoben: Chronische Borreliose, chronische Ehrlichien-.CIamydien- und Mycoplaseninfektion, Blei- und Kupferbelastung und mit einem GdB von 30 % bewertet.
(Abl. 23-27 Band 1).
Eine am 10.August 2015 erfolgte Nachuntersuchung ergab, dass zum Zeitpunkt dieser Begutachtung kein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt.
Stellungnahme zu den Anfragen des BVwG:
Ad 1: Zum im Jahre 2012 festgestellten Leidenszustand ist zwischenzeitlich insofern eine Änderung eingetreten, als Folgen einer Borrelioseinfektion oder einer sonstigen chronischen Infektion nicht evident sind.
Auch zeigten sich anlässlich der Untersuchung am 26.Juni 2015 keinerlei funktionelle Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates, kein Hinweis auf eine chronische Entzündung oder auf eine neurologische Störung, wie sie bei einer chronischen Borreliose häufig vorkommt.
Es sei auch erwähnt, dass laut Angabe von Hrn. F. keinerlei Schmerzmittel verwendet werden.
Eine chronische Schwermetallvergiftung mit nachvollziehbaren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ist weder belegt, noch finden sich diesbezüglich irgendwelche Symptome.
Der Körpermaßindex (BMI) ist mit knapp 19 zwar im Bereiche eines geringen Untergewichtes, jedoch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für ein chronisches Leiden.
Es ist aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass in den letzten Jahren die Symptome der am 12.Dez.2012 festgestellten chronischen Borreliose und der sonstigen chronischen Infekten, als auch der Blei- und Kupferbelastung in den Hintergrund getreten sind.
Bei der Einschätzung im Jahre 2015 waren jedenfalls weder Symptome einer chronischen Infektion, als auch einer chronischen Schwermetallvergiftung evident.
Ad 2 - Stellungnahme zu den Befunden Abl. 17-19:
Abl. 17 - Ambulanzkarte vom 20.März 2013 über eine belegte
Borrelieninfektion:
Auf dieser Ambulanzkarte ist lediglich ein hochgradiger Verdacht auf Borrelieninfektion dokumentiert. Es finden sich jedoch keine Verlaufsaussagen. Dadurch ergibt sich jedoch keine abweichende Bewertung zu der bisherigen Beurteilung vom 26.Juni 2015.
Abl. 18 - eine kaum lesbare Kopie über Mineralstoffanalyse aus einer Harnprobe, welche jedoch keinen Bezug zu dem Beschwerdeführer Hrn. F. aufweisen.
Abl. 19 und RS: Es handelt sich hier um die Mineralstoffanalyse eines Speziallabors vom 6.August 2012.
Lediglich eine erhöhte Bleikonzentration konnte damals im Blut festgestellt werden.
Es wurden erhöhte Blei- und Kupferspiegel im Körper festgestellt, dabei handelt es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme. Eine chronische Vergiftung ist somit keineswegs in diesem Befund belegt.
Auch ergeben sich somit keine Abweichungen zu der 2015 getroffenen Einschätzung.
Die Durchsicht der vorgelegten Befunde Abl. 17 - 19 ergeben keine abweichende Wertung der bisherigen Beurteilung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer - gegenwärtig nicht - bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 und vom 13.03.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines österreichischen Reisepasses, der im Akt der belangten Behörde aufliegt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2015 basierenden medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.08.2015 im Zusammenhang mit dem vom BVwG eingeholten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.03.2016. Diese medizinischen Sachverständigengutachten ergaben einen aktuellen Grad der Behinderung von 0 v.H. Aus der Zusammenschau dieser beiden Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass im Vergleich zum im ersten Feststellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.12.2012, das noch einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hatte, eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne einer Verbesserung eingetreten ist, als maßgebliche Funktionseinschränkungen, die ein einschätzungsrelevantes Leiden im Sinne der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung darstellen würden, aktuell nicht mehr objektiviert sind, und zwar weder als Folgen einer Borrelioseinfektion noch einer sonstigen chronischen Infektion. Wie der sachverständige Gutachter in seinem ergänzenden Gutachten vom 13.03.2016 mit näherer, oben wiedergegebener Begründung nachvollziehbar ausführte, zeigten sich anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2015 keinerlei funktionelle Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates sowie kein Hinweis auf eine chronische Entzündung oder auf eine neurologische Störung, wie sie bei einer chronischen Borreliose häufig vorkommt. Eine chronische Schwermetallvergiftung mit nachvollziehbaren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand sei weder belegt, noch fänden sich diesbezüglich irgendwelche Symptome. Es sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass in den letzten Jahren die Symptome der am 12.12..2012 festgestellten chronischen Borreliose und der sonstigen chronischen Infekte, als auch der Blei- und Kupferbelastung in den Hintergrund getreten seien. Eine chronische Vergiftung sei mit den vorgelegten Befunden nicht belegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich wieder eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 13.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Er ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.03.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 und vom 13.03.2016. Die vorliegenden Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich aus der Zusammenschau der medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.08.2015 im Zusammenhang mit dem vom BVwG eingeholten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.03.2016, dass im Vergleich zum im ersten Feststellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.12.2012, das noch einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hatte, insofern eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne einer Verbesserung eingetreten ist, als maßgebliche Funktionseinschränkungen, die ein einschätzungsrelevantes Leiden im Sinne der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung darstellen würden, aktuell nicht mehr objektiviert sind. Daher ergibt sich unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein aktueller Grad der Behinderung von 0 v.H. Insofern kommt auch dem Umstand, dass im Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 unter der Positionsnummer 11.02.01 der Einschätzungsverordnung eine Einstufung vorgenommen wurde, dies allerdings ohnehin bezeichnet mit der Funktionseinschränkung "g.Z. es liegt kein einschätzungsrelevantes Leiden vor", keine Entscheidungsrelevanz im Sinne eines Vorliegens einer Funktionseinschränkung des Sehvermögens zu, zumal die Bewertung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H. versehen wurde.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Ergebnisses der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 0 v. H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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