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W207 2112842-1•BVwG W207 2112842-1
W207 2112842-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2112842-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.08.2015, Passnummer. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2015 einen mit 04.05.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie - telefonisch und vom Sozialministeriumservice am 08.05.2015 protokolliert - einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einem Meldezettel ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2015 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 02.06.2015 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
.....
Er bekam eine Chemotherapie und eine Strahlentherapie (Th V, linker OSCH-Hals, re Acetabulum) und derzeit ist eine Stammzellapherese im Laufen.
Er darf schwimmen und Radfahren. Heben und Tragen sind natürlich weitgehend untersagt.
Wegen Kurzatmigkeit war er bei der Lungenärztin-er habe aber den Befund nicht dabei. Anamnestisch COPD III im KH festgestellt-allerdings im Rahmen der Lungenfunktion bestand damals eine schmerzbedingte Schonhaltung, daher ist die GOLD-Einteilung hier fraglich. Seitdem er Spiriva erhalten habe, besteht keine Kurzatmigkeit mehr.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen zwischen den Schulterblättern und in der rechten Hüfte beim Gehen und bei längerem Sitzen.
.....
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
.....
OE frei beweglich
UE: frei beweglich bis auf rechte Hüfte: S 0-0-90, R 35-0-10, F 40-0-10
.....
Gesamtmobilität-Gangbild:
Gangbild: Nur minimal hinkend, Einbein-, Zehen-und Fersenstand beidseits durchführbar. Lagewechsel von Sitzen zum Liegen und umgekehrt schmerzfrei und flüssig möglich.
.....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
Multiples Myelom mit generalisierten Osteolysen und pathologischen Wirbelkörpereinbrüchen L3 und Th 5 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei gutem Allgemeinzustand und laufender Stammzellapherese.
60
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz dieser Position, da nachgewiesene obstruktive Lungenfunktion unter medikamentöser Therapie stabil
40
Gesamtgrad der Behinderung
70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, weil das Gesamtbild negativ beeinflusst wird.
......
X Dauerzustand
......
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Gehfähigkeit ist für die Benützung öffentlicher VM ausreichend. Die Schmerzen aktuell nur mäßig ausgeprägt, Stufensteigen ohne Schwierigkeiten möglich. Die allgemeine Beweglichkeit und die Funktion der oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt. Es liegen keine motorischen Defizite vor. Man muss aber sagen, dass sich dieser Zustand auch relativ rasch verschlechtern kann und die Frage der Unzumutbarkeit eventuell in kurzer Zeit neuerlich evaluiert werden muss.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, kein anhaltender Zustand der medikamentös induzierten Immunsuppression."
Am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Dieser Behindertenpass beinhaltet nicht die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er eine einigermaßen schmerzfreie Gehstrecke von max. 200 m zurücklegen, danach müsse er mit Schmerzen sitzen oder sogar liegen. Dies würden auch die beiliegenden neuen Befunde bestätigen. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinische Unterlagen vor, nämlich eine Bestätigung eines näher genannten Gemeindearztes vom 10.06.2015, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 unter einem multiplen Myelom leide, eine Strahlentherapie hinter sich habe und derzeit Chemotherapie mache und sich jetzt auf einen Stammzellentausch vorbereite. Im Zuge dieser Erkrankung sei es auch zu dem Einbruch des fünften BWK "mit radik Schmerzsymptomatik" gekommen. Es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund daher nicht möglich, weitere Strecken zu Fuß zurückzulegen (mehr als 200 m) oder zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Darüber hinaus wurde ein Schreiben eines näher genannten Landesklinikums vom 22.06.2015 vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der generalisierten Osteolysen mit Z. n. palliativer Radiotherapie nur eingeschränkt gehfähig sei, auf seinen PKW angewiesen sei angesichts seiner Wohn-und Lebenssituation und es ihm nicht möglich sei, weitere Strecken zu Fuß (mehr als 200 m) zurückzulegen oder seinem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen.
Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer am 25.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO und betonte nochmals seinen gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Aufgrund dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers erging in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 erstattet hatte. Diese ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 09.07.2015 lautet wie folgt:
"STELLUNGNAHME
bezüglich der Ablehnung der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VM.
Folgende drei Kriterien sind am 02.06.2015 mit folgenden Ergebnissen untersucht worden:
Eine kurze Wegstrecke kann selbst ständig ausreichend sicher (ohne Sturzgefahr) zurückgelegt werden.
Das Ein- und Aussteigen ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe möglich bei insgesamt erhaltener Beweglichkeit der unteren Extremitäten und aktuell nur geringe Schmerzhaftigkeit (unter gering dosierte Hydaltherapie).
ein sicherer Transport im öffentlichen VM ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich, weil keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen und die Funktion der oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt ist.
Somit war die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesem Fall derzeit abzulehnen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 wies die belangte Behörde den am 08.05.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 sowie die ergänzende allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 09.07.2015, aus denen sich ergeben habe, dass die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, da eine kurze Gehstrecke ausreichen sicher (ohne Sturzgefahr) zurückgelegt werde könne, das Ein-und Aussteigen möglich seien und in sicherer Transport gewährleistet sei. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte:
"1.
Die im Verfahren ergangene Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX enthält die eher lapidare Aussage: "Die Gehfähigkeit ist für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend." Eine solche knappe Feststellung mag vielleicht für das Stadtgebiet von Wien ausreichend bzw. zutreffend sein. Sie berücksichtigt aber nicht, dass die Wohnadresse des Antragstellers in XXXX, XXXX (- ein weit außerhalb von XXXX liegender Ortsteil) sehr schlecht an das öffentliche Netz angebunden ist. Im Wesentlichen sind Strecken von mehr als 600m zu Fuß zurückzulegen um mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXX oder in Richtung Wien (XXXX) zu gelangen. Diese maßgebliche Feststellung hätte jedenfalls getroffen werden müssen. Aufgrund der schlechten Nahversorgungssituation XXXX wird dieses Problem nämlich praktisch bei jedem Einkauf schlagend. Ganz abgesehen davon, dass es die massive Beeinträchtigung des Antragstellers nicht erlaubt, größere Einkäufe in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu transportieren.
Laut vorgelegter Bestätigung Dris. XXXX vom 10.06.2015 ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, Strecken von mehr als 200 Meter zu Fuß zurück zu legen. Diese Beurteilung wird mit Schreiben des Landesklinikum XXXX vom 22.06.2015, OA Dr. XXXX, bestätigt. Auf diese Beurteilung der Behandelnden Ärzte ist der bekämpfte Bescheid gar nicht eingegangen. Bei Verwertung dieser Beweisergebnisse hätte die beantragte Zusatzeintragung jedenfalls erfolgen müssen.
Die Begutachtung beim Sachverständigen am 02.06.2015 war von sehr kurzer Dauer, so dass sie wenig darüber aussagen kann, welche längeren Gehstrecken
vom Antragsteller zumutbarer Weise bewältigt werden können. Darüber hinaus hat der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt noch das stark schmerzstillende Medikament Hydal bekommen, welches aufgrund der Nebenwirkungen aber abgesetzt wurde. Die derzeitige Medikation mit den besser verträglichen Parkemed und Voltaren fuhrt aber zu stärkeren Schmerzen, welche das Gehen weiterer Strecken sowie auch längeres Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht zulassen.
Gerade die hohen Außentemperaturen der letzten drei Wochen haben gezeigt, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXXX in einem Punkt jedenfalls zutreffend ist:
"Man muss aber sagen, dass sich dieser Zustand auch relativ rasch verschlechtern kann und die Frage der Unzumutbarkeit evtl, in kürzerer Zeit neuerlich evaluiert werden muss."
Die Verschlechterung ist bereits tatsächlich eingetreten, so dass der Antragsteller auch kurze Strecken kaum mehr zu Fuß bewältigen kann bzw. dazu unverhältnismäßig oft Sitzpausen benötigt, was aber, etwa zur Erreichung einer Station eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Siedlung XXXX, meist gar nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass oft das Weggehen keine so argen Schmerzen verursacht, diese aber als "radikale Schmerzsymptomatik (Bestätigung Dris. XXXX)" plötzlich einsetzen, so dass ein Weitergehen nicht möglich ist.
Schon die Beurteilung der vom Antragsteller präsentierten Befunde bzw. das Studium seiner kompletten Krankengeschichte hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass derart große Regionen seines Körpers vom Knochenkrebs befallen sind, dass das Gehen weiterer Strecken zu Fuß schon allein aus diesem Grunde auszuschließen ist, auch wenn es an manchen günstigen Tagen und unter starken Medikamenten möglich ist. Eine Besserung ist aufgrund des üblichen Krankheitsverlaufes bedauerlicher weise nicht zu erwarten.
Wie der Antragsteller dem Sachverständigen Dr. XXXX mitgeteilt hat, hat er sich zwei Mal pro Woche einer Chemotherapie zu unterziehen. Dies führt zu einer weiteren Verschlechterung des medizinischen Zustandes des Antragstellers, so dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gänzlich ausgeschlossen ist. Innerhalb der nächsten drei bis vier Monate ist die Behandlung "Stammzellentausch" im XXXX geplant, wodurch eine weitere nachhaltige Verschlechterung der Mobilität des Antragstellers befürchtet werden muss.
Bei richtiger Beurteilung aller vorliegenden (Krankengeschichte) und vorgebrachten (Befunde Dr. XXXX, Landesklinikum XXXX) Beweise hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass hat.
Der Antragsteller stellt demnach den
Antrag,
den negativen Bescheid vom 03.08.2015 aufzuheben bzw. dahin abzuändem, dass die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Sinne § 29b StVO im Behindertenpass Nr. XXXX des Antragstellers vorgenommen wird."
Der Beschwerde beigelegt wurden weitere medizinische Unterlagen, nämlich eine Bestätigung eines näher genannten Gemeindearztes vom 18.12.2015, mit der - weitgehend ident mit der Bestätigung vom 10.06.2015 - bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 unter einem multiplen Myelom leide, eine Strahlentherapie hinter sich habe und eine Knochenmarktransplantation. Im Zuge dieser Erkrankung sei es auch zu dem Einbruch des fünften BWK "mit radik Schmerzsymptomatik" gekommen. Es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund daher nicht möglich, weitere Strecken zu Fuß zurückzulegen (mehr als 200 m) oder zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Darüber hinaus wurde ein "Stationärer Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses vom 05.12.2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 bis 05.12.2015 zum Zweck der Blutstammzelltransplantation vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemein und Ernährungszustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses Aktengutachten vom 10.02.2016 - der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 21.12.2015 selbst, aus gesundheitlichen Gründen von einer persönlichen Untersuchung Abstand zu nehmen -, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 24.03.2016, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:
"Aktenmäßiges allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten
Betrifft: Beschwerde BBG, Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Fragestellung:
1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
3. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
5. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
-Dr.XXXX (Arzt f.Allgemeinmedizin), Bestätigung 10.6.15, Abl.62 -Landesklinikum XXXX vom 22.6.15, Abl.61 Zusätzlich nachgereichte Befunde:
-Dr.XXXX (Arzt f.Allgemeinmedizin), Bestätigung 18.12.15 -XXXX, Univ.Klinik f. Innere Medizin I, Knochenmarktransplantation, stationärer Patientenbrief, 5.12.15
6. Ausführliche Stellungnahme zu einer allf.zum ersteninstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung
Fragestellung ob bzw wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist
Stellungnahme:
Ad 1.:
Im Vorgutachten vom 2015-06-02 wurde im Status zur Gangmobilität -
Gangbild beschrieben: nur minimal hinkend, Einbein-, Zehen-und Fersenstand bds durchführbar, Lagewechsel vom Sitzen zum Liegen und umgekehrt schmerzfrei und flüssig möglich(Abl.40). Derzeitige
Beschwerden: Schmerzen zwischen den Schulterblättern und in der rechten Hüfte beim Gehen und bei längerem Sitzen.(Abl.41 ) Er darf Schwimmen und Radfahren(Abl.41).
Die Gehfähigkeit ist für die Benützung öffentlicher VM ausreichend. Die Schmerzen aktuell nur mäßig ausgeprägt, Stufensteigen ohne Schwierigkeiten möglich. Die allgemeine Beweglichkeit gut und die Funktion der oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt. Es liegen keine motorischen Defizite vor.(Abl.42)
In der Stellungnahme vom 9.7.15(abl.55) wurde beschrieben, dass eine kurze Gehstrecke selbständig ausreichend sicher (ohne Sturzgefahr) zurückgelegt werden kann. Das Ein- und Aussteigen ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe möglich bei insgesamt erhaltener Beweglichkeit der unteren Extremitäten und aktuell nur geringer Schmerzhaftigkeit( unter gering dosierter Hydaltherapie). Der sichere Transport ist möglich.
In den Bestätigungen von Dr.XXXX(Arzt für Allgemeinmedizin) wurde am
10. 6 15(Abl.52, 62), ebenso am 18.12.15 beschrieben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei weiteren Gehstrecken zu Fuß zurücklegen( mehr als 200m) oder zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen.
Der Befund vom 10.6.15 wurde bereits im Vorgutachten berücksichtigt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich durch den oben genannten Befund vom 18.12.15 keine maßgebliche Veränderung.
Ad 2.:
im Vorgutachten vom 2015-06-02 wurde beschrieben, dass er seit er Spiriva erhalten habe, keine Kurzatmigkeit mehr bestünde(abl.41); der Status war intern unauffällig(Abl.40)
Bei der Aufnahme- Befund im XXXX am 18.11.2015 wurde beschrieben:
zur Aufnahme gelangte ein 185 cm großer und 83kg schwerer Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Ad 3. :
im Vorgutachten vom 2015-06-02 wurde kein anhaltender Zustand der medikamentös induzierten Immunsupression beschrieben(Abl.42).
Im Befund des XXXX vom 5.12.2015 wurde im sonstigen Verlauf beschrieben, dass der Patient am 5.12.2015 in gutem Allgemein und Ernährungszustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden konnte. Es ist keine weitere antibiotische Therapie notwendig. Die ambulante Weiterbetreuung erfolgt im LK XXXX nach persönlicher Terminvereinbarung. Eine kurzfristige ambulante Begutachtung mit Kontrolle des Blutbildes und der Entzündungswerte wird dringend empfohlen.
Ad 4 :
in dem Beschwerdebrief vom 3.8.15(Abl.63-66): wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer in einem weit außerhalb von XXXX liegenden Ortsteiles wohnt, der sehr schlecht an das öffentliche Netz angebunden ist.
Diese Angaben des BF sind aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht ausreichend, die beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu gewähren.
Die Therapie mit Hydal wurde zum Zeitpunkt der Beschwerdeverfassung abgesetzt.
Diese wurde jedoch erneut im der Medikamentenliste des XXXX im Befundbericht vom 5.12.2015 in einer Dosierung von 2,6 mg bei Bedarf bis 2xtägl angeführt.
Aufgrund der hohen Außentemperaturen habe sich der Zustand verschlechtert. Ebenso führte die laufende Chemotherapie zur Verschlechterung des Zustandes.
Die hohen Außentemperaturen stellen vorübergehende äußere Erschwernisse dar und sind daher aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht ausreichend, die beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu gewähren.
Ebenso wurde die Chemotherapie bereits beendet und der Zustand nach der Stammzelltransplantation wird im Befund des XXXX vom 5.12.2015 als zufriedenstellend beschrieben (der Patient konnte am 5.12.2015 in gutem Allgemein und Ernährungszustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden)
Ad 5.:
Die Bestätigung von Dr.XXXX(Arzt für Allgemeinmedizin) vom 10.6.15(Abl.52, 62), wurde bereits im Vorgutachten als Abl. 52 bereits berücksichtigt. Die nachgereichte Bestätigung vom 18.12.15 zeigt keine maßgebliche Veränderung des Zustandes.
Im Befund des LK XXXX vom 22.6.2015(abl.61) wird eine eingeschränkte Gehfähigkeit mit Angewiesenheit auf seinen PKW angesichts seiner Wohn- und Lebenssituation bestätigt. Es ist ihm nicht möglich weitere Strecken zu Fuß ( mehr als 200m) zurückzulegen oder zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen.
Im Befund des XXXX vom 5.12.2015 wird, wie bereits weiter oben erwähnt, ein Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand beschrieben. Es wurde ein kompletter internistischer Status erhoben, der sich abgesehen von spastischen Atemgeräuschen bei bekannter COPD im Wesentlichen altersentsprechend darstellte und keine nennenswerten pathologischen Auffälligkeiten zeigte.
Ad 6.;
Aus dem Vorgutachten ist ein unauffälliges Gangbild zu entnehmen.
Nach nochmaliger Prüfung des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde konnte kein Ausmaß einer Mobilitätseinschränkung festgestellt werden ein, das die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen. Es kann daher keine Abänderung des Gutachtens durchgeführt werden.
Ad 7.: Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht ein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung erscheint nicht erforderlich."
Dieses Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wurde den Parteien des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Er stellte am 08.05.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 02.06.2015, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 09.07.2015, sowie im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 09.07.2015, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.02.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Beide Sachverständige gelangten unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da das Gangbild als nur minimal hinkend beschrieben wird, der Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar ist und Lagewechsel vom Sitzen zum Liegen und umgekehrt schmerzfrei und flüssig möglich sind und vom Beschwerdeführer als derzeitige Beschwerden Schmerzen zwischen den Schulterblättern und in der rechten Hüfte beim Gehen und bei längerem Sitzen angeben wurden und er ausführte, er dürfe schwimmen und radfahren. Die Gehfähigkeit ist entsprechend den eingeholten Sachverständigengutachten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend. Die Schmerzen wurden als nur mäßig ausgeprägt festgestellt, Stufensteigen ist ohne Schwierigkeiten möglich. Die allgemeine Beweglichkeit sei gut und die Funktion der oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt. Es lägen keine motorischen Defizite vor.
Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 02.06.2015 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("OE frei beweglich, UE: frei beweglich bis auf rechte Hüfte: S 0-0-90, R 35-0-10, F 40-0-10,.....Gesamtmobilität-Gangbild:
Gangbild: Nur minimal hinkend, Einbein-, Zehen-und Fersenstand beidseits durchführbar), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen diesbezüglichen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten. Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten entgegensteht. Es sind sich daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.
Zwar wird nun in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen die möglichen Gehstrecke mit max. 200 m beschrieben, jedoch bilden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführer behandelnde Ärzte primär das Wohlergehen des von ihnen behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge haben, nicht jedoch - anderes als die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen begutachtenden medizinischen Sachverständigen - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 gelangte die Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde sowie unter Bezugnahme auf den ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 05.12.2015, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemein-und Ernährungszustand beschrieben werde und ein kompletter internistischer Status erhoben worden sei, der sich abgesehen von spastischen Atemgeräuschen bei bekannter COPD im Wesentlichen altersentsprechend darstelle und keine nennenswerten pathologischen Auffälligkeiten gezeigt habe, zu keinem vom auf einer persönlichen Begutachtung beruhenden Vorgutachten vom 02.06.2015 abweichenden Ergebnis.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie im Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 für möglich erachtet, sei bereits tatsächlich eingetreten, so dass der Antragsteller auch kurze Strecken kaum mehr zu Fuß bewältigen könne bzw. dazu unverhältnismäßig oft Sitzpausen benötige, so wurde dieses Vorbringen mit den vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt, wie sich auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 zutreffend ergibt.
Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Chemotherapie bzw. die Behandlung "Stammzellentausch":
weder der Bestätigung eines näher genannten Gemeindearztes vom 18.12.2015 noch dem "Stationärer Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses vom 05.12.2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 bis 05.12.2015 zum Zweck der Blutstammzelltransplantation, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden konnte, sind ausreichend konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer aktuell vorliegenden erheblichen und vor allem dauerhaften Funktionseinschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, zu entnehmen und konnte eine solche daher auch nicht objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Er ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 und dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin vom 02.06.2015 und vom 10.02.2016 und werden dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den seitens der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Sachverständigengutachten vom 02.06.2015 berücksichtige nicht, dass die Wohnadresse des Antragstellers sehr schlecht an das öffentliche Netz angebunden sei, im Wesentlichen seien Strecken von mehr als 600m zu Fuß zurückzulegen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXX oder in Richtung Wien zu gelangen, diese maßgebliche Feststellung hätte jedenfalls getroffen werden müssen, aufgrund der schlechten Nahversorgungssituation werde dieses Problem nämlich praktisch bei jedem Einkauf schlagend, ganz abgesehen davon, dass es die massive Beeinträchtigung des Antragstellers nicht erlaube, größere Einkäufe in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu transportieren, so ist er zudem darauf hinzuweisen, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen bzw. von dort zu einem Geschäft gehen zu können.
Dem auf hohe Außentemperaturen bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers, erkennbar verbunden mit dem Argument, dadurch habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, sind die oben wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, entgegenzuhalten. Darin wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei den für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen "dauerhaften Mobilitätseinschränkungen" um Funktionseinschränkungen handeln muss, die zumindest sechs Monate andauern. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Behauptung, durch die hohe Außentemperaturen habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zeitraum, in dem in Österreich hohe Außentemperaturen vorherrschen, in der in Österreich bestehenden gemäßigten Klimazone nicht über mehr als sechs Monate erstreckt.
Ähnliches gilt - wie bereit in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt - für das auf eine Chemotherapie bzw. die Behandlung "Stammzellentausch" bezogene Beschwerdevorbringen: In den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird beispielhaft ausgeführt, dass es bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft kommt. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien. Wie bereits dargelegt, sind weder der Bestätigung eines näher genannten Gemeindearztes vom 18.12.2015 noch dem "Stationärer Patientenbrief" eines näher genannten Krankenhauses vom 05.12.2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 bis 05.12.2015 zum Zweck der Blutstammzelltransplantation ausreichend konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer aktuell vorliegenden erheblichen und vor allem dauerhaften Funktionseinschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, zu entnehmen und konnte eine solche daher auch nicht objektiviert werden.
Was letztlich das im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2015 als "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Oberer Rahmensatz dieser Position, da nachgewiesene obstruktive Lungenfunktion unter medikamentöser Therapie stabil" festgestellte Leiden 2 betrifft, so wird auch mit dieser Funktionseinschränkung nicht das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit dargetan. Die oben auszugsweise wiedergegebenen beispielhaften Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zeigen, dass der Verordnungsgeber hier sehr schwere Erkrankungen der Lunge bzw. des Herzens berücksichtigt. Ausreichende Hinweise auf eine belegbare, diesbezügliche erhebliche aktuelle und dauerhafte Funktionseinschränkung der Lunge im Sinne eines COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie finden sich im Akt betreffend den Beschwerdeführer nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die beim Beschwerdeführer vorliegende chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist noch nicht geeignet, im Hinblick auf die körperliche Belastbarkeit eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber - die belangte Behörde hat über diesen Antrag im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht abgesprochen, weshalb diese Frage nicht vom Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens umfasst ist - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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