BVwG W207 2112031-1

W207 2112031-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2112031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2112031.1.00

Spruch

W207 2112031-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2015 einen mit 11.03.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einem Meldezettel ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Ebenfalls am 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.04.2015 sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2015 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 30.04.2015 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Nervenärztliches - Sachverständigengutachten

Anamnese und Sozialanamnese: 4 Bypässe, vom Schlaganfall sei nicht wirklich etwas geblieben, die Hüfte tut weh.

Pensionist. Hilft mit den Enkelkindern, die leben bei ihm während der Woche. Macht mit den Kindern die Aufgaben und lernt mit ihnen für Schularbeiten.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: ASS, Clopidogrel, Pantoprazol, Iterium, Amlodipin, Atorvast, Lasix, Concor.

Vorgutachten ////

Hilfsbefunde: Abl. 2013 multiple ischämische ACMS-Infarkte bei sympt. hochgradiger ACIS- Stenose mit Stent, ACID-Stenose 60%, damals im Vordergrund Aphasie und Dysarthrie.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, leicht verlangsamt, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Keine Aphasie, keine Dysarthrie. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert,

OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE:

Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine. Unterberger Tretversuch 45 ° nach rechts, langsam, breit und unsicher.

BEURTEILUNG:

1. Zustand nach Insult 04.01.01 30%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen ( Gleichgewichtsstörung)

Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüberhinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird."

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2015 erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ebenfalls vom 30.04.2015 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Kommt alleine zur Untersuchung.

1999 KHK festgestellt, Stent wurde implantiert

7/2013 Schlaganfall, wurde im KH XXXX behandelt, Carotis-OP li durchgeführt, bei anschl. Durchuntersuchung wurde Coronararterienstenose festgestellt.

9/2013 4-fach Bypass-OP im XXXX, danach Wundheilungsstörung:

Revision, VAC-System wurde etabliert, insgesamt waren ca 15-16 Narkosen notwendig.

Nach der Entlassung, war die Wunde noch immer nicht vollständig zugeheilt, eine Langzeit- Therapie mit Antibiotika wurde durchgeführt, worauf die Nierenwerte erhöht waren.

Bei urologischer Untersuchung wurde susp. Blase festgestellt (Eindellung), bei weiterer Untersuchung wurden Divertikel des Dickdarms festgestellt, die die Blase tangierten.

4/2014 Stuhl im Harn bemerkt, eine Fistel hatte sich gebildet:

Dickdarmteilresektion, Blasenübernähung.

Derzeitige Beschwerden:

Atemnot bei Belastung, Kreuzschmerzen, allg. Leistungsschwache

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

ThromboAss 100 1 0 0

Ciopidigrel 75 1 0 0

Pantoprazol 40 1 0 0

Iterium 0 10

Amlodipin 10 1/2 0 1/2

Atorvastatin 80 1 0 0

Lasix 40 1 0 0

Concor 2,5 1/2 0 1/2

Sozialanamnese:

Pensionist, verheiratet Nikotin: 0 alkohol: gelegentlich

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Kurzbrief Neurologie v. 14.08.13

Brief KH XXXX v. 22.08.13

Coronarangiografie v. 28.08.13

brief XXXX v. 29.08.13

Brief XXXX v. 20.11.13 (ACBP x 4 + Wundrevision)

Ambulanzkarte XXXX/Chir

C/P-Rö v. 18.02.14

Brief Nephrologie/XXXX v. 20.02.14

brief XXXX/Chir v.27.04.14: Sigmaresektion, Blasenübernähung, AE Bericht XXXXv. 03.12.14

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter AZ

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 174 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck: 140/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: unauffällig

Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht, Zähne saniert Collum:

normal lang, keine Einflußstauung, Schilddrüse unauffällig

Thorax: symmetrisch, blande Narbe nach Herz-OP

Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls 80 /min

Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits

Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz

Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei, Peristaltik unauffällig, mediane Laparotomienarbe nach Darm-OP

Wirbelsäule: im Lot, äußerlich unauffällig, FBA 20 cm

Ob.Extr.: frei beweglich

Unt.Extr.: frei beweglich, blande Narbe re Bein nach Venenentnahme keine Ödeme

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

KHK, Zustand nach.4-fach Baypas-OP Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Leistungsfähigkeit, medikamentös kompensiert

05.05. 03

50

2

Zustand nach Insult 2 Stufen über unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen

04.01. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

GdB des führenden Leidens wird durch Leiden 2, welches eine deutliche zusätzliche Belastung darstellt, um 1 Stufe erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Darm-und Blasenoperation bewirkt keinen GdB, da keine wesentliche Funktionsstörung objektivierbar.

......

X Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor

ja- nein-nicht

geprüft-Die/Der Untersuchte

-X--ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten)

-X--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

-X--ist sehbehindert (ab 50vH. Sehbehinderung)

-X--ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

-X--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

-X--ist gehörlos

-X--ist schwer hörbehindert (ab 50 vH. Hörbehinderung)

--X-ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

-X--ist Diabetiker

-X--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

-X--bedarf einer Begleitperson

-X--ist taubblind

-X--ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial

-X--ist Orthesen-/ProthesenträgerIn

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. AW ist trotz seiner anerkannten Leiden in der Lage, kurze Wegstrecken alleine ohne Hilfe zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen VKM ist nicht behindert, sodaß die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der öffentl. VKM nicht gegeben sind.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass laut diesen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG könne dem Beschwerdeführer daher ein Behindertenpass ausgestellt worden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass entsprechend den ärztlichen Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, er bedanke sich für das Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 und ersuche daher um Ausstellung eines Behindertenpasses. Er ersuche aber um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Er habe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Einschränkungen: Seine Wegstrecke zur nächsten Haltestelle betrage ca. 500 m. Er könne diese Wegstrecke zurücklegen, müsse aber mindestens drei Mal eine Rastpause einlegen und benötige 15-20 Minuten für den Weg (Atmungsprobleme, Rückenschmerzen). Sei der Beschwerdeführer mit der Straßenbahn, mit dem Bus oder der U-Bahn unterwegs, habe er, bevor er einsteigen sollte, Angstzustände. Diese Angstzustände würden aus seiner 4-fachen Bypassoperation resultieren. Die Bypässe seien seinem rechten Bein entnommen worden, das noch immer im Fußbereich mit Wasser kontaminiert sei. Seiner Lunge seien 2 Liter Wasser mittels einer Punktion entnommen worden. Noch im Spital sei der Beschwerdeführer mit einem so genannten Krankenhauskeim infiziert worden. Dieser sei mit ca. 15 oder 16 Operationen im 3-Tagesrhythmus mit Narkose noch im Spital bei Aufenthaltsdauer von ca. drei Monaten bekämpft worden. Aus diesen Gründen sei seine Lunge nicht mehr sehr leistungsfähig und er sei bei Belastung sehr schnell erschöpft. Beim Verschließen der Operationswunde seit dem Beschwerdeführer eine Verplattung aus Metall als Stabilität für seinen Brustkorb gemacht worden. Die Verplattung sei der Hauptgrund für seine Angstzustände, da es nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer einen Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln bekomme. Es sei ihm schon so oft passiert, dass er, wenn er einen schon sitzenden Passagier ersucht habe, einen Platz für ihn freizumachen, er meist von Jugendlichen oder Ausländern (der Beschwerdeführer sei nicht ausländerfeindlich, diese Personen hätten aber eine andere Kultur als die Österreicher) angefeindet worden sei und man ihm zu verstehen gegeben habe, der Platz gehöre nicht ihm, sondern das sitzenden Person, oder Ähnliches. Der Beschwerdeführer habe Angst, wenn er stehen müsse in den öffentlichen Verkehrsmitteln, dass er hinfallen und seine Brustkorbverplattung verletzen könnte und er wolle die Auseinandersetzung mit aggressiven Leuten vermeiden. Er fahre aus diesen Gründen nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Er benutzt daher nur mehr seinen PKW und benötige diesen für Einkäufe für das tägliche Leben. Bei den Supermärkten gebe es immer einen oder mehrere Parkplätze für Behinderte, die ihm die Einkäufe erleichtern würden. Weiters müsse der Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche machen, es würde für ihn eine Erleichterung sein, einen Behindertenparkplatz benützen zu können. Sein Hausarzt sei seit über 30 Jahren der Arzt seines Vertrauens und wäre für den Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einem Fußweg von über 1 km zu erreichen. Dies sei fast unmöglich für den Beschwerdeführer, da er die gleiche Strecke zurückgehen müsse, abgesehen vom Nachhauseweg. Es gebe so viele Möglichkeiten, wo dem Beschwerdeführer ein Behindertenparkplatz helfen könnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 wies die belangte Behörde den am 16.03.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die eingeholten Sachverständigengutachten, nach denen der Beschwerdeführer trotz seiner anerkannten Leiden in der Lage sei, kurze Wegstrecken alleine und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände werde ausgeführt, dass die Entfernung öffentliche Verkehrsmittel und der Transport von Einkaufsmitteln für die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant seien; die Einwände seien daher nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Er stellte am 16.03.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.04.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2015 beruhende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Beide Sachverständige gelangten unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel - sowohl aus nervenfachärztlicher als auch aus allgemeinmedizinischer Sicht - zumutbar sind, da - so das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf die unter "Zustand nach Insult" eingestufte Funktionseinschränkung - "das eingestufte Leiden keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewirkt, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird." Entsprechend dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer trotz seiner anerkannten Leiden in der Lage, kurze Wegstrecken alleine ohne Hilfe zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht behindert, sodass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sind

Diese Schlussfolgerungen finden Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 30.04.2015 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Ob.Extr.: frei beweglich, Unt.Extr.: frei beweglich, blande Narbe re Bein nach Venenentnahme keine Ödeme, Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig"), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die in einem Zusammenhang mit einen dreimonatigen Krankenhausaufenthalt stehende Schädigung der Lunge führe zu einer schnellen Erschöpfung, so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass weder dem Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung vom 30.04.2015 noch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ausreichend konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer aktuell vorliegenden erheblichen und dauerhaften Funktionseinschränkung der Lunge zu entnehmen sind. Im Gegenteil findet sich etwa in einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Röntgenbefund betreffend die Lunge vom 18.02.2014 unter anderem das Ergebnis "Sonst unauffälliger Befund. Derzeit keine manifesten Lungenstauungszeichen". Auch einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht vom 03.12.2014 sind in Bezug auf die Lunge keine erheblichen Funktionseinschränkungen zu entnehmen. Im Protokoll der persönlichen Untersuchung vom 30.04.2015 finden sich weder in der Anamnese Hinweise auf ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers, noch ist dem Untersuchungsbefund eine derartige aktuell vorliegende und dauerhafte Funktionseinschränkung in maßgeblicher Intensität zu entnehmen ("Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits") und konnte eine solche daher auch nicht objektiviert werden.

Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 01.06.2015 und in der Beschwerde vorgebrachten Angstzustände: Insoweit der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme anführt, er habe, bevor er in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteige, Angstzustände, diese würden aus seiner vierfachen Bypassoperation resultieren, die Verplattung sei der Hauptgrund für seine Angstzustände, da es nicht gewährleistet sei, dass er einen Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln bekomme, so vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine dermaßen schwere Funktionsbeeinträchtigung darzutun, die geeignet wäre, zu einer Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - am 30.04.2015 von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie persönlich begutachtet wurde und dem Untersuchungsbefund keinerlei Hinweise auf ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, das sich in einem entsprechenden Gutachtensergebnis niedergeschlagen hätte. Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten umfangreichen medizinischen Unterlagen ist kein ausreichend konkreter Hinweis für das objektivierte Vorliegen einer dermaßen schweren psychischen Erkrankung bezüglich der nunmehr vorgebrachten Angstzustände zu entnehmen, die den Schluss zuließen, es würden beim Beschwerdeführer tatsächlich erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen, denen für das gegenständliche Verfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen könnte.

Was in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Unsicherheit über die Verfügbarkeit eines Sitzplatzes führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer fürchten müsse, bei einem Fahrmanöver des öffentlichen Verkehrsmittels zu Sturz zu kommen und dass ein Bruch seiner Narbe, die unmittelbar am Herzen und der Lunge liege, entstehen könnte, ein Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei im Hinblick auf die bestehende Entkräftung und den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zumutbar, so ist abermals auf das Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen, aus denen sich nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel wegen des Vorliegens von maßgeblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bzw. des Vorliegens von Schwäche in einem öffentlichen Verkehrsmittel festhalten zu können. Auch diese vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Leidenszustände vermochten im Zuge der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert zu werden.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.06.2015 die psychischen Alterationen bereits angeführt, ebenso wie seine Lungenschwächung, ebenso wie seine Behinderung des Fußes aufgrund der Wassereinlagerungen, sowie seinen allgemeinen Schwächezustand überhaupt, die belangte Behörde habe keinerlei Sachverständigenbeweis zur Erforschung der Gesamtkonstitution des Beschwerdeführers veranlasst, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die beiden begutachtenden medizinischen Sachverständigen im Rahmen ihrer Begutachtungen mit der Bewertung der objektivierten Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und auf Grundlage der durchgeführten Befundungen - und unter Bedachtnahme auf die beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen - keine Funktionseinschränkungen in dem Ausmaß zu objektivieren vermochten, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, er sei im Spital mit einem Krankenhauskeim infiziert worden, was weitere 15 bis 16 Operationen unter Narkose nach sich gezogen habe, so wird auch mit diesem Vorbringen keine aktuelle und dauerhafte Funktionseinschränkung, die die zeitlich nachgelagerten, durch die medizinischen Sachverständigen erfolgten Untersuchungen vom 30.04.2015 und deren Ergebnisse im Hinblick auf das Vorliegen aktueller Funktionseinschränkungen unrichtig erscheinen ließe, dargetan.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Auch machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht nicht Gebrauch.

Der Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer hingegen noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kann im Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Wassereinlagerungen im rechten Bein und der damit verbundenen Erschwernis beim Gehen verbunden mit Schmerzten unter Berücksichtigung obiger beweiswürdigender Ausführungen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gutachtensergebnissen, auf die verwiesen wird, nicht erkannt werden.

Dies gilt auch - wie sich ebenfalls aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen ergibt - für das Vorbringen in der Beschwerde, die in einem Zusammenhang mit einen dreimonatigen Krankenhausaufenthalt stehende Schädigung der Lunge führe zu einer schnellen Erschöpfung; die oben auszugsweise wiedergegebenen beispielhaften Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zeigen, dass der Verordnungsgeber hier sehr schwere Erkrankungen der Lunge bzw. des Herzens berücksichtigt. Ausreichende Hinweise auf eine belegbare, diesbezügliche erhebliche aktuelle und dauerhafte Funktionseinschränkung der Lunge finden sich im Akt betreffend den Beschwerdeführer nicht. Was hingegen den festgestellten Zustand nach einer 4-fach-Bypass-Operation betrifft, im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., so wurde diesbezüglich eine mäßig eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt, die noch nicht geeignet ist, im Hinblick auf die körperliche Belastbarkeit eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Im Lichte obiger beweiswürdigender Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem auf Angstzustände bezogenen Vorbringen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Entscheidungserhebliche diesbezügliche Einschränkungen - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - vermochten im Rahmen einer persönlichen Begutachtung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nicht festgestellt zu werden, ergeben sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen und wurden in dieser Ausprägung vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht, was insbesondere für die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr gilt.

Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Was letztlich das Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.06.2015 bzw. in der Beschwerde betrifft, seine Wegstrecke zur nächsten Haltestelle betrage ca. 500 m, sein Hausarzt sei für den Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einem Fußweg von über 1 km zu erreichen, die Nahversorgung sei erschwert etc., so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es - was bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber diesen Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück - gehen zu können.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie, Psychologie, Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin, Pulmologie und Unfallchirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen Neurologie und Psychiatrie und Allgemeinmedizin eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber - die belangte Behörde hat über diesen Antrag im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht abgesprochen, weshalb diese Frage nicht vom Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens umfasst ist - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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