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W207 2107471-1•BVwG W207 2107471-1
W207 2107471-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2107471-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.01.2015 einen mit 15.12.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.02.2015 mit Gutachten vom selben Tag die festgestellte Funktionseinschränkung der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Obstruktive Ventilationsstörung unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert
30
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde.
Ausgeführt wurde weiters, dass seitens der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten. Keinen Grad der Behinderung erreiche auch der Zustand nach Spontanpneumothorax 2001, weil das Leiden saniert sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2015 wies das Sozialministeriumservice den am 13.01.2015 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die geeignet gewesen wäre, ein anderes Bescheidergebnis herbeizuführen, sei nicht eingelangt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2015 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde waren diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten Befunde Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.
In dem nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 11.09.2015 erstatteten Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.09.2015 wird wie folgt ausgeführt:
"Lungenfachärztliches- Sachverständigengutachten
Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhebt Einspruch gegen das Gutachten des BSB Abl. 14 vom
27.02. 2015, wo eine COPD mit 30% Grad der Behinderung eingestuft wurde. Der Zustand nach Spontanpneumothorax 2011 erreichte keinen Behinderungsgrad.
COPD bestünde seit 2001, damals wurde wegen wiederkehrenden Kollapses der rechten Lunge eine videoassistierte Thorakoskopie rechts im X-Spital durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in regelmäßiger lungenärztlicher Kontrolle und Behandlung, sie legt zwei Befunde von Dr. V. vor (Abl. 23+33 vom 28.03.2015 +
30.03. 2015), wobei diese Messungen jeweils eine COPD des Stadiums III nach alter Stadieneinteilung ergaben.
Weiters vorgelegt werden zwei Befunde des Lungenfacharztes Dr. B. vom 01.09. +
29.07. 2015, wo ebenfalls Veränderungen wie bei COPD III überlappend mit Asthma bronchiale festgestellt wurden.
Ein Befund des Krankenhauses K. vom 11.06.2015 bestätigt Asthma bronchiale, bullöses Lungenemphysem und Zustand nach Lungenoperation 2001.
Weitere Krankheitszustände werden von der Berufungswerberin nicht angegeben.
Allergie: Hausstaubmilbe, Pollen
Alkohol: negiert, Nikotin: früher bis zu 10 Zigaretten täglich, derzeit negiert
Medikamente: Foster, Berodual, Cetirizin, Singulair, fallweise Cortisontabletten für einige Tage
Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)
Sie leide seit 2001 an COPD und Atemnot, bei körperlichen Anstrengungen sei sie kurzatmig, eine Sauerstoffflasche verwende sie nicht, es komme oft zu Husten und schleimigen Auswurf, im Vordergrund steht aber die Atemnot, mehrmals jährlich benötige sie den Lungenfacharzt
Objektiver Untersuchungsbefund
49 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand,
Größe: 160 cm, Gewicht: 51 kg, Blutdruck: 90/60, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet
Status - Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, die Schleimhäute normal durchblutet, das Gebiss saniert
Brustkorb: symmetrisch, rechts seitlich finden sich 3 reizlose Narben nach Lungenoperation
2001, seitengleiche Atemexkursionen
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 82 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Leib: weich, auf Brustkorbniveau, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, die Reflexe seitengleich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Fingergelenke unauffällig, der Faustschluss beidseits vollständig möglich
Große Lungenfunktionsprüfung: hochgradige obstruktive Ventilationsstörung wie bei COPD III der alten Einteilung, leicht erhöhte Atemwegswiderstände, normale Volumina, deutliche Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung
Diagnosen:
Lfd Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden und Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung
Unterer Rahmensatz, da gute Mobilität, keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen, keine respiratorische Insuffizienz, jedoch wiederholte Exazerbationen.
50
2
Zustand nach Teilresektion des rechten Rippenfelles mittels videoassistierter Thorakoskopie rechts 2001
Oberer Rahmensatz, da weitgehend folgenloser Zustand nach Pleuraresektion rechts mit geringer pulmonaler Funktionsstörung und ohne Rezidiv seit 2001.
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da von zu geringer relevanter Funktionsstörung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-) Die bekannte polyvalente Allergieneigung ist in dem Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt, da allergisches Asthma bronchiale die Grundlage der nunmehr bestehenden COPD darstellt.
-) Die degenerativen Veränderungen von BWS und LWS erreichen keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu den Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes
ad1) die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde wie oben vorgenommen.
ad2) Zu den Parteieneinwendungen Abl. 36-39:
Bzgl. der Atembeschwerden und pulmologischen Vorerkrankungen wurde der Grad der Behinderung diesen entsprechend angepasst. Auf die Allergieneigung wurde eingegangen, dies gilt auch für die weitgehend altersentsprechenden Abnützungen der Wirbelsäule. Die Möglichkeit einer guten Behandelbarkeit von Allergieneigung und Wirbelsäulenbeschwerden darf erwähnt werden. Auf den Pneumothorax 2001 wurde eingegangen, ebenfalls auf die diesbezügliche Operation, eine entsprechende Einstufung wurde als Leiden Nr. 2 vorgenommen.
Das Ausmaß der lungenfunktionellen Einschränkungen wurde auch durch eine eigene große Lungenfunktionsmessung objektiviert.
ad3) wurde bereits bei ad2 Stellung genommen
ad4) Begründung zu einer abweichenden Beurteilung zum Gutachten 1.
Instanz:
Gegenüber Aktenblatt 14 wurde die obstruktive Ventilationsstörung um 2 Stufen erhöht, da dem damaligen Gutachter offensichtlich keine aktuelle Lungenfunktionsmessung zur Verfügung stand, während der endestgefertigte eine Objektivierung durchführen konnte. Daraus erklärt sich offensichtlich die abweichende Einstufung durch den Facharzt.
ad5) eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, es liegt ein Dauerzustand vor."
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.12.2015 erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ebenfalls vom 18.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2016, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"ALLGEMEIN -ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
.....
Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens vom 11.02.2015 verwiesen. Leistenbruchoperation rechts, Konisation.
Seit der Letztuntersuchung keine wesentliche Zwischenanamnese.
Sozialanamnese: seit ~1 Jahr arbeitslos, geschieden, ein Kind.
Derzeitige Beschwerden:
Frau F. gibt an, "keine Luft zu kriegen" und Rückenschmerzen bzw. Schulterschmerzen zu haben.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Symbicort, Foster, Singulair, bedarfsweise Berodual.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Lungenfachärztliches Sachverständigengutachten.
Befundnachreichungen - geringer Hochstand des linken Humeruskopfes und Sklerosierung des Tuberculum majus wie bei Periarthropathie.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine.
Untersuchungsbefund:
Größe: 160 cm Gewicht: 49 kg Blutdruck: 120/80.
Status - Fachstatus: normaler AZ.
Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig - siehe auch lungenfachärztliches
Sachverständigengutachten. Lunge: siehe lungenfachärztliches Sachverständigengutachten.
Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.
Abdomen: unter TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz.
Achsenorqan: altersentsprechender struktureller und funktioneller
Befund, normales Bückvermögen. FBA im Stehen: 10cm.
Obere Extremitäten: minimale Endlageneinschränkungen in beiden Schultergelenken - sonst altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor
Untere Extremitäten: altersentsprechend frei bewegliche Gelenke, keine Ödeme.
Gesamtmobilität-Gangbild: frei, sicher, unbehindert.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 18.12.2015:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB%
1
Fortgeschrittene chronisch - obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung Unterer Rahmensatz, da gute Mobilität, keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen, keine respiratorische Insuffizienz, jedoch wiederholte Exazerbationen.
50
2
Zustand nach Teilresektion des rechten Rippenfelles mittels videoassistierter Thorakoskopie rechts 2001 Oberer Rahmensatz, da weitgehend folgenloser Zustand nach Pleuraresektion rechts mit geringer pulmonaler Funktionsstörung und ohne Rezidiv seit 2001.
20
3
Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen glenohumeral beiderseits sowie lumbal.
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 von Hundert (vH)
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.
STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:
ad 1 und 2) Die Feststellung der Einzel-GdB und des Gesamtgrades der Behinderung - siehe oben - erfolgte nach der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des vorliegenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich nun - nach Berücksichtigung des Nebengutachtens - ein neuer Gesamt-GdB von 50 v. H.
ad 3) Ausführliche fachspezifische Stellungnahmen zu den Einwendungen ABL. 36-39: es wird dazu auch auf die lungenfachärztlichen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurden die Beschwerden und Funktionseinschränkungen
des Stütz- und Bewegungsapparates unter Punkt 3 der Beurteilung adäquat berücksichtigt.
ad 4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Einwendungen ABL. 31-35: es wird dazu auch auf die lungenfachärztlichen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurden die Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter Punkt 3 der Beurteilung adäquat berücksichtigt.
ad 5) Ausführliche Begründung einer eventuell allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung: es wird dazu auch auf die lungenfachärztlichen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurde Leiden 3 ergänzt, dies bedingt aber keine Änderung des bereits lungenfachärztlich ermittelten Gesamt-GdB.
ad 6) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher lungenfachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der neue Gesamt-GdB 50 v. H. beträgt."
Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.06.2016, der belangten Behörde zugestellt am 14.06.2016, wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 und vom 18.12.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt - insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten ZMR-Abfragen betreffend die Beschwerdeführerin - und ist unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf die oben wiedergegebenen, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.09.2015 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.12.2015, die dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2016 übermittelt wurden. Aus diesen medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar eine Neubewertung der als führendes Leiden 1 festgestellten obstruktiven Ventilationsstörung im Sinne einer Erhöhung um 2 Stufen wegen der nunmehr möglichen Objektivierung dieses Leidens aufgrund der von der Beschwerdeführerin (erst) der Beschwerde beigelegten Lungenfunktionsmessung vom 28.03.2015, die im Rahmen der Begutachtung im Verfahren vor der belangten Behörde am 11.02.2015 noch nicht vorlag.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 und vom 18.12.2015, deren Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten wurde. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 und vom 18.12.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Sozialmimisteriumservice, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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