W207 2004059-1•BVwG W207 2004059-1
W207 2004059-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2004059-1/15E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.01.2014, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) vom 28.01.2014 wurde der am 23.10.2013 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 20.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Nach auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der durch sie erfolgten mehrfachen Vorlage medizinischer Unterlagen erforderlich gewordener Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten durch das Bundesverwaltungsgericht und entsprechender eingeräumter Möglichkeiten zum Parteiengehör langte am 27.06.2016 ein mit 27.06.2016 datiertes Schreiben der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes beim Bundesverwaltungsgericht ein:
"BESCHWERDEZURÜCKZIEHUNG
in umseits bezeichneter Rechtssache zieht die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 20.02.2014 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.01.2014 zurück.
Name der Beschwerdeführerin"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2016 ihre Beschwerde vom 20.02.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2014, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.06.2016 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 20.02.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2014 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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