W204 2116904-1•BVwG W204 2116904-1
W204 2116904-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Abzug, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristenlauf, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Kürzung, Prämiengewährung, Rechtskraft, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Unterbrechung, Verfolgungsverjährung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist
W204 2116904-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 08.11.2013 des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011355, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69564834, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.650,91 gewährt. Dieser Betrag enthielt bereits einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 244,78.
2. Mit Bescheid der AMA vom 25.06.2008, AZ II/7-RP/07-100637758, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in der Höhe von EUR 465,20 gewährt, wobei ein Betrag von insgesamt EUR 21,80 als Modulation in Abzug gebracht wurde.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119238841, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine (reduzierte) Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.661,37 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 989,54 ausgesprochen. Der zugesprochene Beihilfebetrag enthielt bereits einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 192,70. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011355, wurde ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 214,50 festgesetzt und in Anbetracht eines bisher gewährten ZBB in Höhe von EUR 250,00 eine Rückforderung in Höhe von EUR 35,50 ausgesprochen.
5. Gegen diesen Bescheid (ZBB) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und brachte im Wesentlichen vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, den Beschwerdeführer an einer allfälligen Fehlbeantragung jedoch jedenfalls kein Verschulden treffe, ein offensichtlicher Irrtum vorliege und die Rückzahlungsverpflichtung verjährt sei.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-12581465, wurde ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 seitens der belangten Behörde abgewiesen.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.11.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2007 mit Bescheid vom 28.12.2007 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.650,91 gewährt. Im Rahmen dieser Beihilfengewährung wurde ein Betrag in Höhe von EUR 244,78 als Modulation in Abzug gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2007 Rinderprämien in Höhe von EUR 465,20 gewährt. Im Rahmen dieser Beihilfengewährung wurde ein Betrag in Höhe von EUR 21,80 (EUR 17,00 im Rahmen der Mutterkuhprämie und EUR 4,80 im Rahmen der Schlachtprämie) als Modulation in Abzug gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit 30.09.2008 für das Antragsjahr 2007 bei einem Modulationsabzug von insgesamt EUR 266,58 ein (maximal zu gewährender) zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 250,00 überwiesen.
Mittels Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013 wurde die dem Beschwerdeführer zugesprochene Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 auf EUR 3.661,37 reduziert, womit sich auch der in Abzug zu bringende Modulationsbetrag auf EUR 192,70 verringerte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Unter Berücksichtigung der Neuberechnung der EBP 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der zu gewährenden Direktzahlungen im Antragsjahr 2007 (EBP; Rinderprämien) somit ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 214,50 als Modulation in Abzug gebracht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere finden sich die rechtskräftigen Bescheide betreffend die Gewährung der EBP 2007 bzw. der Rinderprämien 2007 im Verwaltungsakt und waren der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:
"Artikel 10 Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
[...]."
"Artikel 12 Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...]."
Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:
"TEIL III MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."
"Artikel 79 Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
3.3.1. Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 250,00.
Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. auf EUR 214,50 angepasst wurde.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 (Einheitliche Betriebsprämie 2007) kein Rechtsmittel erhoben bzw. ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Wiederaufnahmeantrag mit unangefochtenem Bescheid vom 29.04.2015 abgewiesen worden. Der Abänderungsbescheid (EBP 2007) ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, Zl. 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest:
"Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."
Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen und war der für das Antragsjahr 2007 zu Unrecht gewährte ZBB (in Höhe von EUR 35,50) zurückzufordern. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3.2. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:
"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."
Im gegenständlichen Fall wurde laut den vorliegenden AMA-Bescheiden (betreffend Betriebsprämie und Rinderprämie) die Auszahlung eines ZBB für den 30.09.2008 angeordnet. Wie dem Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 (EBP 2007) zu entnehmen ist, fand auf der Alm, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2007 aufgetrieben hatte, am 05.09.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde statt. Da gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung dieser Vor-Ort-Kontrolle am 05.09.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese damit wieder neu zu laufen begann, ist schon aus diesem Grund im gegenständlichen Beschwerdefall keine Verjährung eingetreten (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zitate unter 3.3.1.).
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